OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 WF 63/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtfertigt weder die Erforderlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens noch der Umstand, dass das antragstellende Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch genommenen Antragsgegner.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011, Az.: 241 F 451/11 AB, wird, soweit das Amtsgericht ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung eines Anwalts bewilligt hat, zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtfertigt weder die Erforderlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens noch der Umstand, dass das antragstellende Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten wird, die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den als vermeintlichen Vater in Anspruch genommenen Antragsgegner.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011, Az.: 241 F 451/11 AB, wird, soweit das Amtsgericht ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Beiordnung eines Anwalts bewilligt hat, zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der durch das Jugendamt vertretene Antragsteller begehrt beim Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1 sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 1 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Der Beteiligte zu 1 behauptet, dass der Antragsteller nicht sein Kind sei, weil die Kindesmutter während der Empfängniszeit intime Beziehungen mit anderen Männern gehabt habe. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 30. Mai 2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch abgelehnt. Mit Beschluss vom selben Tage hat es die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet. Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts. Er vertritt die Auffassung, dass wegen der besonderen und einschneidenden Bedeutung von Statusverfahren auch ein bemittelter Rechtsuchender einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Zudem werde der Antragsteller durch das Jugendamt vertreten, sodass auch nach dem Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwaltes geboten sei. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 21. Juni 2011 (Bl. 15 VKH-Beiheft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2011 (Bl. 11 VKH-Beiheft), durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Beschluss hält dem Beschwerdevorbringen stand. In Abstammungssachen im Sinne der §§ 111 Nr. 3, 169 Nr. 1 FamFG ist eine anwaltliche Vertretung – wie aus § 10 Abs. 1, 2 und 4 FamFG und im Umkehrschluss aus § 114 Abs. 1 FamFG erhellt – in erster und zweiter Instanz nicht vorgeschrieben, sodass § 78 Abs 1 FamFG keine Anwendung findet. In diesen Fällen wird einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). Die Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010, Az.: XII ZB 232/09, zitiert nach juris, Rdnr. 25) davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dies setzt wiederum eine konkrete, an objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Soweit nach diesen Grundsätzen ein Teil der Obergerichte in Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes stets dann bejaht, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen und deswegen wie im Streitfall ein Abstammungsgutachten eingeholt werden muss (z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Januar 2011, Az.: 13 WF 1144/10, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010, Az.: 13 WF 134/10, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Dresden, 24. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Juni 2010, Az.: 24 WF 558/10, zitiert nach juris, Rdnr. 19), folgt der Senat dem nicht. Denn die Einholung eines Abstammungsgutachtens im Vaterschaftsfeststellungsverfahren begründet allein nicht eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Abstammungsgutachten sind nach den Erfahrungen des Senats in der Regel inhaltlich kurz sowie verständlich abgefasst und daher auch für eine nicht rechtskundige Partei ohne Weiteres nachvollziehbar, sodass ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter den Inhalt des Gutachtens ohne fremde Hilfe erfassen kann (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Januar 2011, Az.: 11 WF 342/10, zitiert nach juris, Rdnr. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. April 2011, Az.: 15 WF 65/11, zitiert nach juris, Rdnr. 16; OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Juli 2010, Az.: 23 WF 535/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb als schwierig anzusehen, weil das Verfahren in Abstammungssachen gegenüber dem allgemeinen Zivilprozess oder Familienverfahren Besonderheiten aufweist. Denn die in den §§ 169 ff. FamFG gegenüber den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Abweichungen sind nicht derart, dass sie von einem Laien nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts bewältigt werden könnten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Das Abstammungsverfahren ist im Gegenteil einfach gelagert. Wegen des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes darf sich ein Beteiligter zudem darauf beschränken, nur seine Bedenken an der Vaterschaft vorzutragen, ohne darüber hinaus Sach- oder Beweisanträge stellen zu müssen (vgl. OLG Dresden, 23. Zivilsenat, a.a.O., Rdnr. 13). Die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung kann der Beteiligte zu 1 auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass er seine Rechte im Verfahren anderenfalls nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Das Vorbringen, die Kindesmutter habe in der maßgeblichen Empfängniszeit Mehrverkehr gehabt, kann ein juristischer Laie auch ohne Beistand eines Rechtsanwaltes in das Verfahren einführen. Dass dem Beteiligten zu 1 subjektiv die Fähigkeit zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte fehlt, hat das Amtsgericht nicht feststellen können. Neben einer einfachen Sachlage ist auch die Rechtslage in Abstammungsverfahren in der Regel als einfach einzustufen. Wenn nach dem einzuholenden Gutachten die Vaterschaft eines Beteiligten erwiesen ist, ist dies durch das Familiengericht ohne weitere rechtliche Voraussetzungen lediglich festzustellen. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit, der ein Kriterium für die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes sein kann (vgl. BGH, a.a.O.), erfordert im vorliegenden Fall nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zwar wird der Antragsteller durch das Jugendamt gesetzlich vertreten und unterstützt. Dies begründet für sich allein jedoch keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die auch unter diesem Aspekt – wie dargelegt – im vorliegenden Abstammungsverfahren so einfach ist, dass die Vertretung durch das Jugendamt für den Antragsteller keine Vorteile begründet, die auf Seiten des Beteiligten zu 1 mit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes kompensiert werden müssten (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Schließlich rechtfertigt auch eine etwaige existenzielle Bedeutung der Sache für den Beteiligten zu 1 nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Denn die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten kann nach der Gesetzesbegründung zu § 78 Abs. 2 FamFG die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwaltes im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht mehr erfüllen (vgl. BT-Drucks. 1663/08 S. 2214). III. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr folgt aus § 84 FamFG und Nr. 1912 Satz 2 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenskostenhilfe nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO in Verb. mit § 76 Abs. 2 FamFG).