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Beschluss

11 WF 342/10

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §78 FamFG bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe erfordert die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder besondere persönliche Umstände des Beteiligten. • Die Einholung eines genetischen Sachverständigengutachtens im Vaterschaftsfeststellungsverfahren begründet für sich genommen regelmäßig keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. • Subjektive Umstände wie unzureichende Sprachkenntnisse rechtfertigen nur bei entsprechendem Nachweis und erheblicher Beeinträchtigung die Beiordnung eines Rechtsanwalts; sonst sind ggf. Dolmetscher ausreichend.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Rechtsanwalt in Vaterschaftsfeststellung: Sachlage allein nicht ausreichend • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §78 FamFG bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe erfordert die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder besondere persönliche Umstände des Beteiligten. • Die Einholung eines genetischen Sachverständigengutachtens im Vaterschaftsfeststellungsverfahren begründet für sich genommen regelmäßig keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. • Subjektive Umstände wie unzureichende Sprachkenntnisse rechtfertigen nur bei entsprechendem Nachweis und erheblicher Beeinträchtigung die Beiordnung eines Rechtsanwalts; sonst sind ggf. Dolmetscher ausreichend. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der Antragsgegner ihr Vater sei. Der Antragsgegner bestreitet, in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Antragstellerin gehabt zu haben. Das Amtsgericht gewährte beiden Parteien Verfahrenskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin rügt, wegen sprachlicher Defizite ihrer Mutter und der zu erwartenden förmlichen Beweisaufnahme seien besondere Schwierigkeiten gegeben, die eine Beiordnung rechtfertigten. Im Verfahren steht eine DNA-Gutachtenserhebung zu erwarten. Ein weiterer in Betracht kommender möglicher Vater wurde in einem parallelen Verfahren bereits ausgeschlossen, sodass nur der Antragsgegner als möglicher Vater verbleibt. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache unbegründet. • Nach §78 Abs.1 FamFG ist ein Rechtsanwalt nur zwingend beizuordnen, wenn gesetzlich vorgeschrieben; in Abstammungsverfahren besteht diese Pflicht nicht. • Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist eine Beiordnung erforderlich, wenn die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass ein Bemittelter vernünftigerweise einen Anwalt beauftragt hätte; dies kann sich aus objektiven oder subjektiven Gründen ergeben. • Die Frage der Vaterschaft in diesem Fall lässt sich durch ein DNA-Sachverständigengutachten klären; solche Gutachten sind regelmäßig überschaubar, verständlich und begründen für sich genommen keine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. • Die behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten der Mutter rechtfertigen höchstens die Hinzuziehung eines Dolmetschers; ein Nachweis erheblicher Unfähigkeit zur Verständigung liegt nicht vor. • Der Grundsatz der Waffengleichheit allein genügt nicht mehr nach dem FamFG zur Beiordnung; das Amtsgericht hat zu Recht auch dem Antragsgegner die Beiordnung versagt. • Da nur der Antragsgegner als potentieller Vater verbleibt und ein weiterer möglicher Vater bereits ausgeschlossen ist, ist die Sachlage nicht als schwierig im Sinne der Beiordnungsvoraussetzung anzusehen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Beiordnung ist nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die Vaterschaft durch ein genetisches Gutachten zu klären ist und dieses Gutachten für den juristischen Laien verständlich und überschaubar ist. Subjektive Umstände wie die behaupteten Sprachprobleme der Mutter sind nicht ausreichend dargelegt, um die Beiordnung eines Anwalts zu rechtfertigen; ein Dolmetscher wäre gegebenenfalls geeignet. Die Antragstellerin hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.