Urteil
3 U 37/18
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall lassen sich grundsätzlich nach der Schwacke-Liste berechnen. Bei der Berechnung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste ist das gewichtete Mittel (Modus) am Anmietort zu Grunde zu legen. Zu dem entsprechenden Tageswert inklusive Mehrwertsteuer kommen die gesondert abrechenbaren - und insoweit in der Schwacke-Liste auch gesondert ausgewiesenen - Nebenkosten für eine Haftungsbegrenzung (CDW) auf eine Selbstbeteiligung von unter 500 €.(Rn.49)
2. Liegen die tatsächlich abgerechneten Mietwagenkosten (hier: rund 19%) unterhalb den nach der Schwacke ermittelten, sind diese im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung angemessen und damit auch erstattungsfähig.(Rn.50)
3. Demgegenüber kann sich die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegten, im Internet ermittelten, weit günstigeren Vergleichsangebote berufen, wenn diese Vergleichsangebote bereits deshalb nicht vergleichbar sind, weil bei dem Unfallfahrzeug die Reparaturdauer von vornherein nicht abschließend feststand, so dass der Geschädigte nicht den Internet ermittelten Mietpreis, dem eine von vornherein feste Mietdauer zugrunde liegt, hätte erzielen können.(Rn.51)
4. Weil vorliegend der tatsächliche Mietpreis unterhalb dem Schwacke-Wert liegt, muss sich der Geschädigte auch keinen Abzug für ersparte Eigenkosten gefallen lassen.(Rn.58)
5. Für die Berechnung der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 auf 1,6 gerechtfertigt, wenn sich die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalt bereits umfangreich und in Anbetracht des zögerlichen Regulierungsverhaltens der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auch als schwierig erwiesen hat.(Rn.66)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Az.: 6 O 318/17, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Tenors des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Urteils wie folgt abgeändert wird:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
a) an die D. Allgemeine Versicherung AG 8.736,06 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 8.554,47 € seit dem vom 25.09.2018 und auf 181,59 € seit dem 16.10.2018
und
b) an die Klägerin 10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum hieraus seit dem 30.05.2017
zu zahlen,
und
c) die Klägerin von den Forderungen des Autohauses K. GmbH i.H.v. 1.520,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 9.955,31 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018 und aus 1.520,84 € seit dem 25.09.2018
und
d) von der Zinsforderung des Sachverständigen C. R. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 181,59 € vom 30.05.2017 bis 15.10.2018
und
e) von der Zinsforderung der V. Leasing GmbH von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 120 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018
freizustellen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.674,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall lassen sich grundsätzlich nach der Schwacke-Liste berechnen. Bei der Berechnung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste ist das gewichtete Mittel (Modus) am Anmietort zu Grunde zu legen. Zu dem entsprechenden Tageswert inklusive Mehrwertsteuer kommen die gesondert abrechenbaren - und insoweit in der Schwacke-Liste auch gesondert ausgewiesenen - Nebenkosten für eine Haftungsbegrenzung (CDW) auf eine Selbstbeteiligung von unter 500 €.(Rn.49) 2. Liegen die tatsächlich abgerechneten Mietwagenkosten (hier: rund 19%) unterhalb den nach der Schwacke ermittelten, sind diese im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung angemessen und damit auch erstattungsfähig.(Rn.50) 3. Demgegenüber kann sich die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegten, im Internet ermittelten, weit günstigeren Vergleichsangebote berufen, wenn diese Vergleichsangebote bereits deshalb nicht vergleichbar sind, weil bei dem Unfallfahrzeug die Reparaturdauer von vornherein nicht abschließend feststand, so dass der Geschädigte nicht den Internet ermittelten Mietpreis, dem eine von vornherein feste Mietdauer zugrunde liegt, hätte erzielen können.(Rn.51) 4. Weil vorliegend der tatsächliche Mietpreis unterhalb dem Schwacke-Wert liegt, muss sich der Geschädigte auch keinen Abzug für ersparte Eigenkosten gefallen lassen.(Rn.58) 5. Für die Berechnung der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 auf 1,6 gerechtfertigt, wenn sich die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalt bereits umfangreich und in Anbetracht des zögerlichen Regulierungsverhaltens der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auch als schwierig erwiesen hat.(Rn.66) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Juni 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Az.: 6 O 318/17, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Tenors des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Urteils wie folgt abgeändert wird: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner a) an die D. Allgemeine Versicherung AG 8.736,06 € nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 8.554,47 € seit dem vom 25.09.2018 und auf 181,59 € seit dem 16.10.2018 und b) an die Klägerin 10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum hieraus seit dem 30.05.2017 zu zahlen, und c) die Klägerin von den Forderungen des Autohauses K. GmbH i.H.v. 1.520,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 9.955,31 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018 und aus 1.520,84 € seit dem 25.09.2018 und d) von der Zinsforderung des Sachverständigen C. R. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 181,59 € vom 30.05.2017 bis 15.10.2018 und e) von der Zinsforderung der V. Leasing GmbH von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB per annum aus 120 € vom 30.05.2017 bis 24.09.2018 freizustellen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.674,48 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 5. Juni 2018 hat in der Sache keinen Erfolg und war demzufolge als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung bzw. Ersatz der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.2017 in H. infolge der Beschädigung des von ihr gesteuerten und bei der V. Leasing GmbH geleasten PKW P. entstandenen Schäden, und sie kann - soweit die entstandenen Schäden bereits infolge der Nichtregulierung durch die Beklagten seitens ihres Rechtsschutzversicherers und ihres Vollkaskoversicherers, der D. Allgemeine Versicherung AG, zwischenzeitlich beglichen worden sind - als deren gewillkürte Vertreterin im eigenen Namen auch Zahlung an diese verlangen. 1. Denn am 21.04.2017 wurde der PKW der Klägerin beim Betrieb des vom Beklagten zu 1 gehaltenen und gefahrenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkws H. erheblich rechtseitig im Front-, Achs- und Seitenbereich beschädigt, so dass der Beklagte zu 1 sowohl als Halter nach § 7 StVG als auch als Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, grundsätzlich für den dabei der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen haben. 2. Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen wäre, § 17 Abs. 3 StVG. Davon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn das Ereignis weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruhte. Sowohl der Halter als auch der Fahrer müssen nämlich jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dass dies der Fall wäre, kann nicht festgestellt werden, ist doch der Unfall beim rückwärtigen Ausparken des Beklagten zu 1 verursacht worden. 3. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 als Führer seines am Unfall beteiligten PKW H. ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entfallen. Vielmehr steht fest, dass sich der Beklagte zu 1 am 21.04.2017 beim Ausparken seines Kraftfahrzeugs aus der Parkbucht in zweifacher Hinsicht schuldhaft und damit vorwerfbar verkehrswidrig verhalten hat. So hat nämlich der Beklagte zu 1 beim rückwärtigen Ausparken seines Pkw's aus der am rechten Fahrbahnrand der W.-Straße gelegenen Parktasche, die baulich gesondert vom Straßenkörper abgegrenzt ist, das auf der W.-Straße herannahende Kraftfahrzeug der Klägerin, den P. 1,0 Comfortline, vorne und seitlich rechts erheblich beschädigt. In Anbetracht dessen besteht aber der erste Anschein eines in doppelter Hinsicht schuldhaften unfallverursachenden Verhaltens des Beklagten zu 1. Denn nach § 10 S. 1 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der über einen abgesenkten Bordstein hinweg - wie im Entscheidungsfall - auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Überdies hat sich ein Verkehrsteilnehmer gemäß § 9 Abs. 5 StVO, wenn er ein Fahrzeug führt, beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich ebenfalls einweisen zu lassen. Bereits das eigene Vorbringen des Beklagten zu 1 spricht für einen schuldhaften Verstoß gegen diese beiden gesetzlichen Verhaltenspflichten. So ist der Unfall beim Rückwärtsausparken aus der Parkbucht geschehen, wobei der Beklagte mit dem auf der rechten Fahrbahn fahrenden Pkw der Klägerin kollidiert ist. Ferner hat der Beklagte zu 1 sein rückwärtiges Ausparken aus der Parkbucht in den Straßenkörper erst gestoppt, als er von seiner im Wagenfond sitzenden Ehefrau, der Zeugin R. T. , durch den Zuruf " Stopp !" gewarnt wurde. Da überdies der bei der Gerichtsakte befindlichen Skizze des Zeugen V. M. (Bl. 20 der Akte, Anlage K 3) entnommen werden kann, dass am Unfalltage dem Beklagten zu 1 durch ein ebenfalls rechts neben ihm in der Parkbucht befindliches Kraftfahrzeug die Sicht verdeckt gewesen sein muss, er sich gleichwohl nicht hat einweisen lassen und es sodann beim Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem auf der rechten Fahrbahn herannahenden PKW der Klägerin gekommen ist, kann nur ein grober Verstoß des Beklagten zu 1 gegen seine sich aus den §§ 9 Abs. 5, 10 StVO ergebenden Pflichten angenommen werden. Schließlich ist dieser erste Anschein durch den Beklagten zu 1 nicht nur nicht entkräftet worden. Vielmehr hat die Anhörung des Beklagten im Termin vor dem Senat am 23.10.2018 ergeben, dass er seinen Verpflichtungen aus den vorstehenden Straßenverkehrsnormen nicht genügt hat. Denn beim Rückwärtsausfahren aus der für ihn mit einer Sichtbarriere durch das rechts neben ihm stehende Kfz hat er sich auf die auf dem Rücksitz seines PKW sitzende Ehefrau verlassen. Nach Angaben des Beklagten zu 1 hat diese auf seine Frage, ob er fahren könne, gesagt, es sei "frei". Tatsache ist aber, dass die Straße nicht frei war, denn sonst wäre es nicht zu der Kollision mit der auf der Fahrbahn mit ihrem PKW fahrenden Klägerin gekommen. Demnach haftet der Beklagte, der sich trotz der für ihn unübersichtlichen Verkehrslage nicht hat gehörig einweisen lassen, für sein schuldhaftes Fehlverhalten gemäß § 18 StVG. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber zugleich, dass die Klägerin als Fahrerin des anderen am Unfall beteiligten Kfz kein Mitverschulden aus § 18 Abs. 1 StVG, 254 BGB trifft, ist doch der Beklagte demzufolge plötzlich aus der Parkbucht rückwärts auf die Fahrbahn und das dort fahrende Kfz der Klägerin gefahren. Dafür, dass die Klägerin - wie von den Beklagten behauptet - aus Unachtsamkeit auf das bereits im Fahrbahnkörper sichtbar stehende Kfz des Beklagten zu 1 aufgefahren wäre, ist schon in Anbetracht der vom Beklagten zu 1 im Termin abgegebenen Schilderung des Unfallgeschehens kein Raum. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin schon unsubstantiiert. So haben die Beklagten mit ihrer Klageerwiderung vom 15.01.2018 (Bl. 61 der Akte) zunächst lapidar vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe sein Fahrzeug angehalten und die Klägerin sei dann auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Zwischen dem Anhalten des Beklagten zu 1 und dem Auffahren durch die Klägerin sei "durchaus einige Zeit" vergangen, so dass die Klägerin ganz offensichtlich nicht auf die Fahrbahn geachtet habe. Sie, die Klägerin, hätte, zumal kein Gegenverkehr geherrscht habe, unproblematisch ausweichen können. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.03.2018 (Bl. 122 der Akte) haben die Beklagten sodann ihr Vorbringen dahingehend "angepasst", dass Sie nunmehr behaupten, der Auffahrunfall sei auf eine Unaufmerksamkeit der Klägerin zurückzuführen, denn der Beklagte zu 1 habe rechtzeitig angehalten und zwischen dem Anhalten des Beklagten-Kfz und dem Auffahren hierauf seien "mehrere Sekunden" verstrichen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin ungebremst auf das bereits stehende Fahrzeug aufgefahren sei. Demgegenüber hat die Klägerin - wie nunmehr auch durch den Beklagten zu 1 bei seiner Anhörung durch den Senat geschildert - angegeben, dieser sei am Unfalltage "plötzlich" mit seinem PKW H. rückwärts aus einer rechts am Straßenrand befindlichen Parktasche über einen abgesenkten Bordstein heraus bis ca. zur Mitte ihrer Fahrbahnhälfte eingefahren und habe dabei ihren, der Klägerin, herannahenden Pkw P. übersehen. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden weitgehend deckungsgleichen Unfallschilderung der Parteien steht aber fest, dass die Klägerin eben nicht auf das bereits auf der Fahrbahn schon eine geraume Zeit stehenden Kfz. aufgefahren ist. 5. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der einzelnen Verursachungsbeiträge waren daher auf Seiten der Beklagte die Betriebsgefahr des rückwärtsfahrenden Pkw sowie ein schuldhafter Verstoß gegen § 9 StVO und § 10 StVO gegen die Betriebsgefahr des ordnungsgemäß auf der rechten Fahrbahn fahrenden Pkw der Klägerin abzuwägen. Bei der Abwägung der einzelnen Verursachungsbeträge tritt die Betriebsgefahr des klägerischen PKW hinter die mehrfachen und auch schuldhaften Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 zurück. 6. Demnach kann die Klägerin den Ersatz der ihr infolge des Kfz-Unfalls entstandenen Schäden zu 100 % verlangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ist dabei Folgendes anzumerken: a) Restliche Abschleppkosten (in Reparaturrechnung Autohaus K. Pos. 01980000, 216 Euro netto : Die Beklagten haben behauptet, die Abschleppkosten seien nicht nachvollziehbar. Auch habe die Klägerin eine Beauftragung der K. GmbH diesbezüglich nicht nachgewiesen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, sie habe natürlich die Firma K. mit dem Abschleppen ihres Kraftfahrzeuges beauftragt. Die Kosten für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeugs vom Unfallort in H. zum Reparaturort, dem Autohaus K. GmbH in W. , seien auch - wie in der Gesamtreparaturrechnung aufgeführt - angefallen (Bl. 104 der Akte). Das Bestreiten der Abschleppkosten durch die Beklagten ist bereits unsubstantiiert. Denn unbestritten ist, dass das Kraftfahrzeug der Klägerin nach dem Unfall am 21.04.2017 nicht mehr fahrtüchtig war und demzufolge abgeschleppt werden musste. Auch weist das Gutachten des Sachverständigen R. einen erheblichen Vorderachsschaden auf und zudem hat der Sachverständige R. in seinem Gutachten festgestellt, dass der P. der Klägerin unfallbedingt nicht mehr fahrbereit gewesen sei (Bl. 22 unten der Akte). Demnach war das Abschleppen des Kfz. erforderlich. Da zudem keine Einwendungen gegen die Höhe der seitens der Firma K. in Rechnung gestellten Aufwendungen für das Abschleppen von den Beklagten erhoben worden sind, ist diese Position vollständig ersatzfähig. b) Übrige Reparaturkosten: ba) Vermessung- und Einstellarbeiten: Die Behauptung der Beklagten, die Vermessungs- und Einstellarbeiten am Kfz der Klägerin seien nicht notwendig gewesen und überdies habe die Klägerin bislang keine Vermessungsprotokolle vorgelegt, kann ebenfalls nicht verfangen. Denn im Hauptgutachten des Kfz-Sachverständigen R. vom 24.04.2017 ist die Notwendigkeit von Vermessungsarbeiten festgestellt (Bl. 22 und Bl. 23 d.A.) (s. dort Pos. 44950300). Auch aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R. wegen der notwendigen weiteren Reparaturarbeiten am klägerischen Kfz vom 08.05.2017 (Bl. 32 der Akte) ergibt sich, dass zusätzlich der Querlenker rechts zu erneuern war und deshalb eine "weitere" Achsvermessung notwendig wurde. Das Achsvermessungsprotokoll mit dem fehlerhaften Nachlauf an der Vorderachse rechts war zudem im Nachtrag zum Gutachten des Sachverständigen R. vom 08.05.2017 beigefügt (Bl. 32 Rückseite der Akte). In Anbetracht dessen sind die Vermessungs- und Einstellarbeiten am Kfz. der Klägerin nachgewiesen und somit auch von den Beklagten grundsätzlich zu erstatten. bb) Kosten der Probefahrt und Fahrzeugreinigung: Hierzu tragen die Beklagten vor, dass diese Kosten nicht angefallen seien. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Insoweit hat der Sachverständige R. in seinem Hauptgutachten (Bl. 24 der Akte unter den Positionen 9973 und 1000) ausdrücklich als notwendige Kosten die Kosten einer Probefahrt sowie des Fahrzeugreinigens aufgeführt. Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackiererarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlichen Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung für die Lackiererarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz. durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie Einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere, so dass zwangsläufig diese Arbeiten bei der Wiederherstellung auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeuges erfordern. c) Mietwagenkosten: ca) Überhöhte Mietwagenkosten: Die Klägerin fordert für 19 Tage Mietwagenkosten i.H.v. 1.520,84 €. Hiergegen wenden die Beklagten ein, dass die Mietwagenkosten überhöht seien, da sich bei Umrechnung tägliche Mietwagenkosten von 80,04 € brutto ergäben. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht sei aber die Klägerin gehalten gewesen, günstigere Angebote von Mietwagenfirmen einzuholen, was indes nicht geschehen sei. Die angefallenen Mietwagenkosten, welche von der Firma K. in Abrechnung gestellt worden sind, sind mit den geforderten und abgerechneten 1.520,84 € erstattungsfähig. Denn nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. Urteil vom 15.06.2017, Az. 9 U 3/17) ist die Schwacke-Liste für die Bewertung der Mietwagenkosten ausreichend tauglich. Bei der Berechnung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste ist das gewichtete Mittel (Modus) (BGH, NJW 2007, 3782) am Anmietort (PLZ Gebiet 066..) zu Grunde zu legen. Danach beträgt für die Mietwagenklasse 3, zu der ausweislich des Gutachtens R. auch der geschädigte Pkw Polo der Klägerin gehört, der durchschnittliche Normaltarif gemäß der Schwacke-Liste für 2016 als Wochenendpauschale 554,00 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der entsprechende Tageswert beläuft sich auf 79,15 € inklusive Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die gesondert abrechenbaren - und insoweit in der Schwacke-Liste auch gesondert ausgewiesenen - Nebenkosten für eine Haftungsbegrenzung (CDW) auf eine Selbstbeteiligung von unter 500 € i.H.v. 20,00 € brutto/je Tag. Demzufolge ergibt sich für 19 Miettage ein Mietpreis für die Dauer der Kraftfahrzeuginstandsetzung nach der Schwacke-Liste ein Betrag von 1.883,70 € (= Wochentarif 2 x 554,00 € + 5 x Normaltarif (Tageswert) 79,14 € + Haftungsbegrenzung 19 Tage x 20 €). In Anbetracht dessen, dass die abgerechneten Kosten rd. 19 % unterhalb den nach der Schwacke-Liste ermittelten liegen, sind die geforderten Reparaturkosten im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung angemessen und damit auch erstattungsfähig. Ohne Erfolg nehmen die Beklagten auf die von ihnen vorgelegten, im Internet ermittelten, weit günstigeren Vergleichsangebote Bezug und behaupten, die Klägerin habe, indem sie das Kfz. von der Fa. K. angemietet habe, ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da Vergleichsangebote einen Mietpreis von bestenfalls 18,00 € täglich ergeben hätten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Vergleichsangebote der Firmen A. , E. und S. sind alleine deshalb nicht vergleichbar, weil bei der am klägerischen Pkw vorzunehmenden Reparatur die sich nach dem Gutachten des Sachverständigen R. geschätzte Reparaturdauer von vornherein nicht abschließend feststand, sodass die Klägerin eben nicht den von den Beklagten erzielten niedrigeren Mietpreis, der eine von vornherein feste Mietdauer zugrunde liegt, hätte erzielen können. Schließlich steht der Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten auch nicht entgegen, dass es sich bei dem von der Klägerin angemieteten Kfz. P. um ein Betriebs-Kfz. und nicht um einen als solchen zugelassenen Selbstfahrermietwagen handelt, mit der Folge, dass die Vermietung/Anmietung dieses Kfz gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstieße und somit der Mietvertrag unwirksam und auch die Mietkosten nicht von der Klägerin dem Autohaus geschuldet wären. Denn die Klägerin hat insoweit eine Ablichtung des Kfz-Scheins des von ihr beim Autohaus angemieteten Pkw zur Gerichtsakte gereicht, woraus unzweifelhaft ersichtlich ist, dass die Fa. Autohaus K. GmbH den angemieteten Wagen als Selbstfahrer-Vermietungs-Fahrzeug hat zulassen lassen (Bl. 114 d. Akte). cb) Ersparte Aufwendungen: Soweit die Beklagten darauf verwiesen, dass die Klägerin bei den von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten keine ersparten Aufwendungen infolge Eigenersparnisse berücksichtigt habe, wobei diese nach der Rechtsprechung des OLG Celle (NJW 2008, 447), OLG Dresden (NZV 2008, 455, 456) und OLG Hamm (MDR 2000, 1246) mit 10 % der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen seien, vermag auch dieser Einwand nicht zu verfangen. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin selbst bestenfalls 3 - 5 % der Mietwagenkosten als Eigenersparnisabzug für gerechtfertigt erachtet hat, so ein solcher überhaupt in Ansatz zu bringen sei, ist hierzu Folgendes anzumerken: Die ersparten Aufwendungen infolge Eigenersparnis sind nach § 287 ZPO zu schätzen. Früher wurden diesbezüglich regelmäßig 10 - 15 % der Mietwagenkosten deshalb in Abzug gebracht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139 / 08, ausdrücklich ausgeführt, dass auch ein geringerer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von lediglich 3 - 5 % zu Grunde zu legen sein kann. Für den Entscheidungsfall braucht dies indes nicht entschieden zu werden. Denn wie bereits oben ausgeführt, wäre bei Abrechnung nach der Schwacke-Liste sogar ein Mietwagenpreis von 1.883,70 € gerechtfertigt. Gefordert worden sind seitens der Klägerin indes lediglich 1.520,84 €. Mithin fordert die Klägerin 19 % weniger Mietwagenkosten als nach der Schwacke-Liste für die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzwagens erstattungsfähig wären. In Anbetracht dessen erscheint aber nach Ansicht des Senats hier kein weiterer Abzug für ersparte Aufwendungen vom geforderten Mietwagenpreis gerechtfertigt. Letzteres gilt umso mehr, als dass die Klägerin für ihr unfallbeschädigtes Kfz. während der Instandsetzungsarbeiten Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträge weiterzahlen musste. Erspart worden sind lediglich anteilig die Wartungs- und Verschleißkosten sowie der beim Leasinggeber entstehende üblicherweise benutzungsbedingte Wertverlust. Diese Kosten bzw. der Wertverlust dürfte aber für einen Zeitraum von gerade mal anteiligen 19 Tagen bei einem drei Zylinder P. mit 55 kW, der auch am Markt als Pkw sehr begehrt ist, marginal bestenfalls bei vernachlässigbaren wenigen Euros liegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin auch weiter die vollen Leasingraten während der Reparaturdauer zu tragen hat, sodass sie hinsichtlich der üblichen Wertminderung durch den Pkw-Gebrauch während dieser Zeit überhaupt keine Ersparnis hat. Ungeachtet dessen wäre ein Wertverlust für die Dauer von 19 Reparaturtagen und eine demzufolge eintretende Ersparnis der diesbezüglichen Aufwendungen, noch zumal bei einem derart kleinen Kfz., wie dem der Klägerin, wohl überhaupt nicht objektiv feststellbar. cc) Kosten der Haftungsbefreiung: Auch die Kosten der Haftungsbefreiung sind erstattungsfähig. Denn diese Kosten sind angefallen. Überdies war die Klägerin auch berechtigt, das von ihr unfallbedingt anzumietende Kraftfahrzeug Vollkasko zu versichern, war doch ihr eigenes Kraftfahrzeug, wie sich zwischenzeitlich durch die Zahlung Ihres Kaskoversicherers ergeben hat, ebenfalls Vollkasko versichert. Überdies sind diese Kosten auch nach der Schwacke-Liste erstattungsfähig und deshalb zu Recht in den geforderten Mietwagenkosten von 1.520,84 € enthalten. 5) Allgemeine Kostenpauschale von restlichen 10,00 €: Die Klägerin hat insgesamt pauschal 30 € für anfallende Kosten bei der Unfallabwicklung geltend gemacht. Diese Kosten sind auch in vollem Umfang und nicht nur, wie die Beklagten meinen, in Höhe der von der Beklagten zu 2 bereits vorprozessual gezahlten 20 € zu erstatten. Denn nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. z.B. Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 59/13, Rn. 49, zitiert nach juris) sind 30 € regelmäßig als Unfallkostenpauschale angemessen. 6. Rechtsanwaltskosten Die Klägerin hat Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.287,58 € für die Schadensregulierungen ihres Prozessbevollmächtigten begehrt. Dabei hat sie bei einem Gegenstandswert von 13.493,28 € (Gesamtschaden) eine 1,6 fache Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 ist, anders als die Beklagten meinen, gerechtfertigt, weil die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits umfangreich und in Anbetracht des zögerlichen Regulierungsgebarens der Beklagten zu 2 sich auch als schwierig erwiesen hat. So hat die Beklagte zu 2 selbst eine Haftungsquote zu ihren Lasten von 80 % zugestanden und gleichwohl im Anschluss hieran nicht entsprechend reguliert. Wegen des vom Normalfall abweichenden Bearbeitungsaufwands seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nimmt der Senat auf die detaillierte, unbestrittene Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 31.10.2017 (Bl. 15 Mitte bis Bl. 16 vorletzter Absatz) Bezug. Nach alledem ist aber der Ansatz einer 1,6 fachen Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Regulierungstätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu beanstanden. 7. Zinsansprüche: Die Zinsansprüche der Klägerin sind gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 30.05.2017 hinsichtlich der Schadensersatzforderungen und hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten ab dem 26.06.2017 verzugsbedingt gerechtfertigt Nach alledem sind die seitens der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen allesamt erstattungsfähig, sodass die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin als gewillkürte Prozessstandschafterin, auch die Zahlung eines Teils der Schadensersatzbeträge an ihre Vollkasko-/Rechtsschutzversicherung, die D. Allgemeine Versicherung AG, bzw. Freistellung von den unfall- bzw. schadensbedingten Forderungen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Gläubiger gemäß § 257 Satz 1 BGB beanspruchen kann, da, soweit der Versicherer Zahlungen anstelle der Beklagten geleistet hat, die entsprechenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG kraft Gesetzes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange auf den Versicherer übergegangen sind bzw. die fälligen Forderungen der Gläubiger von der Klägerin noch nicht beglichen werden konnten. Demzufolge war dies im Tenor des Urteils antragsgemäß auszusprechen. II. Da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel insgesamt unterlegen sind, waren ihnen gemäß § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner auch die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz aufzuerlegen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Der Streitwert für die Berufungsinstanz war gemäß den §§ 40, 47 GKG in Verb. mit § 3 ZPO auf insgesamt 11.674,48 € festzusetzen. Er ermittelt sich wie folgt: 11.674,48 € Gesamtstreitwert 8.554,47 € restl. Reparaturkosten 1.520,84 € Mietwagenkosten 181,59 € restl. SV-Kosten R. 120,00 € restl. merkantiler Minderwert für V. Leasing GmbH 10,00 € restl. Kostenpauschale 258,23 € restl. RA-Kosten 1.029,35 € restl. RA-Kosten für Rechtsschutzversicherung D.