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Beschluss

3 W 19/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2021:1020.3W19.21.00
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Leitsätze
§ 39 Abs. 1 GKG verlangt nicht, dass mehrere Streitgegenstände in ein- und demselben Verfahren gleichzeitig verfolgt werden. Es genügt, dass in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände nacheinander verfolgt werden, um die gebotene Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG auszulösen.(Rn.7)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2021, Az. 25 T 86/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2021, Az. 25 T 86/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Mit seiner ursprünglichen Klage vom 13. Mai 2020 auf Zahlung von 4.396,46 € hatte der Kläger von den Beklagten u.a. rückständige Wohnraummiete in Höhe von monatlich 770,00 € für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2020, insgesamt 3.850,00 € begehrt. Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2020 unbestritten vorgetragen hatten, dass die Miete für Januar bis März 2020 vor Klageerhebung bezahlt worden sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 2020 vorgetragen, dass in den Monaten April bis Juni 2020 auch keine Miete gezahlt worden sei, außerdem nicht in den Monaten August und Dezember 2019. Mit Schriftsatz vom 04. Januar 2021 hatte er die Hauptsache um den Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.091,94 Euro zu verurteilen, erweitert. Die Beklagten hätten die Monatsmiete über 770 Euro für die Monate August 2019 und Dezember 2019 und außerdem für die Monate April 2020 bis einschließlich Juni 2020 nicht gezahlt. Neben der Betriebskostennachforderung 2019 über 546,46 Euro schuldeten die Beklagten für den Monat Juli 2020 eine Nutzungsentschädigung über 695,48 Euro. Mit Beschluss vom 13. April 2021 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 7.401,94 Euro festgesetzt und darin neben den mit der Klageerweiterung vom 04. Januar 2021 geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von 5.091,94 Euro auch die Miete für die Monate Januar bis März 2020 in Höhe von 2.310,00 Euro einbezogen. Gegen den am 21. April 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2021, am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen, Streitwertbeschwerde erhoben und beantragt, den Streitwert auf lediglich 5.091,94 Euro festzusetzen. Zu keiner Zeit sei ein höherer Klagantrag gestellt worden. Es habe sich um eine sachdienliche Klageänderung gehandelt und nicht - wie das Amtsgericht meine - um eine mit Schriftsatz vom 04. Januar 2021 konkludent erklärte Klagerücknahme. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 hat das Landgericht - wegen der Bedeutung der Sache in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - die Beschwerde zurückgewiesen. § 39 GKG komme auch dann zur Anwendung, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände nicht gleichzeitig, sondern - wie hier - nacheinander geltend gemacht würden. Die Frage werde in der Rechtspraxis uneinheitlich gesehen und sei für das Land Sachsen-Anhalt noch nicht obergerichtlich entschieden. Für Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen und verwiesen. Gegen den am 03. August 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. September 2021, beim Landgericht am gleichen Tag eingegangen, die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit Beschluss vom 16. September 2021 nicht abgeholfen hat. II. Die weitere Beschwerde des Klägers ist nach §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, mithin zulässig. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden, weil auch das Landgericht mit drei Berufsrichtern über die Streitwertbeschwerde entschieden hat (§§ 68 Abs. 2 S. 7, 66 Abs. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG). Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Streitwertbeschwerde des Klägers zurückgewiesen. Denn § 39 Abs. 1 GKG verlangt nicht, dass mehrere Streitgegenstände in ein- und demselben Verfahren gleichzeitig verfolgt werden. Es genügt, dass in einem Verfahren mehrere Streitgegenstände nacheinander verfolgt werden, um die gebotene Addition der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG auszulösen. Das Landgericht hat die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO gestützt und - dem Amtsgericht folgend - im Prozessverhalten des Klägers eine (streitwerterhöhende) teilweise Klagerücknahme für die Monate Januar bis März 2020 und eine Klageerweiterung für die Monate August 2019 und Dezember 2019 sowie Juni 2020 gesehen. Der Senat teilt diese Auslegung. Denn nichts anderes als eine teilweise Klagerücknahme liegt vor, wenn ein Kläger erkennbar davon absieht, die für die Monate Januar bis März 2020 erhobene Leistungsklage nach dem Bekanntwerden von Erfüllung vor Rechtshängigkeit ausdrücklich zurückzunehmen, und stattdessen den „frei gewordenen“ Klagebetrag mit neuen rückständigen Monatsmieten so aufzufüllen, dass sich der Nennbetrag des Klageantrags nicht verändert. Der Senat sieht davon ab, das im angefochtenen Beschluss dargestellte Meinungsbild in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederzugeben. Der Begriff des Streitgegenstands in § 39 Abs. 1 GKG ist weit als „Verfahrensgegenstand“ zu verstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. April 2014, Az. 18 W 28/14, Rn. 10 - zitiert nach juris). Ungeachtet der zutreffenden Rekursion des Landgerichts auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 39 Abs. 1 GKG und auf die Intension des Gesetzgebers spricht für eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände bei einer auch nur sukzessiven Verfolgung in einem Verfahren ein praktischer Gesichtspunkt: Sind Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen zu erfüllen, hätten es die Parteien im Zahlungsrechtsstreit je nach Verfahrenslänge in der Hand, den Verfahrenswert konstant „niedrig“ zu halten, indem sie von der Verfolgung erfüllter Monatsraten formfrei „Abstand nehmen“ und den Nominalbetrag des Klageantrags mit zwischenzeitlich in Rückstand geratenen weiteren Monatsraten auffüllen. Käme es nicht zu einer Addition der Werte aller je in das Verfahren eingeführten Streitgegenstände, bliebe der Streitwert unverändert niedrig, obwohl sich das Gericht mit einer nicht absehbaren Anzahl an zusätzlichen Monatsraten inhaltlich zu befassen hat. Die Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände bei sukzessiver Verfolgung in einem Verfahren ist aber vor allem auch deshalb folgerichtig, weil sich § 40 GKG entnehmen lässt, dass Streitgegenstände nicht zu demselben Zeitpunkt rechtshängig zu werden brauchen. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt „der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet“. Dieser Norm hätte es nicht bedurft, wenn die Addition eine zeitgleiche Verfahrenseinleitung voraussetzen würde. Ist eine zeitgleiche Einleitung aber nicht geboten, brauchen auch nicht alle Streitgegenstände nebeneinander bis zum Abschluss des Verfahrens verfolgt zu werden, wenn - wie hier - eine Partei aufgrund erkannter Teilerfolglosigkeit der Klage eine Teilrücknahme zu umgehen sucht und die Erklärung nur deshalb nicht abgibt, um eine für sie nachteilige Kostenlast zu vermeiden. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 S. 7, 68 Abs. 3 S. 3 GKG). Goerke-Berzau Thole Dr. Hoppe