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Beschluss

3 U 52/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 10 O 1123/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - 10 O 1123/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Senatsbeschluss vom 03.11.2022 (Bd. 1, Bl. 176 ff. der Akte) Bezug genommen. Auch nach dem Schriftsatz des Klägers vom 05.12.2022 (Bd. 2, Bl. 1 ff der Akte) sind keine Gründe vorhanden, die eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnten, sodass die angekündigte Berufungsentscheidung zu treffen ist. Hierzu merkt der Senat allerdings an, dass, soweit das Fahrzeug im realen Fahrbetrieb deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in dem standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand, dies auf die von den im Prüfstand abweichenden Betriebsbedingungen zurückzuführen ist und nicht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung schließen lässt. Das Kraftfahrtbundesamt hat die bei den Fahrzeugen des V.-Konzerns mit Motoren des Typs EA 189 vorgefundene Umschaltvorrichtung in der Software auch nicht wegen der generellen Abweichung der Emissionswerte im Normalbetrieb als unzulässig beanstandet, sondern ausschließlich deshalb, weil sie bei erkannter Abweichung des Fahrbetriebs zum NEFZ die Abgasreinigung zugunsten der gemessenen Stickoxidwerte veränderte. Ein solches Verhalten ist im Vorliegenden allerdings nicht offenbar geworden. Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Motors gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies betrifft die im Motor arbeitenden Abschaltvorgänge, darunter der vom Kläger angeführte Kaltstartmodus. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, liegen, wie bereits ausführlich vom Landgericht und vom Senat dargestellt, nicht vor (BGH Hinweisbeschluss v. 15.9.2021 – VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995 Rn. 17, beck-online) und sind vom KBA bei späteren Überprüfungen nicht festgestellt worden. Der Kläger verweist zudem ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19 - (NJW 2022, 1238, beck-online), in dem anders als in diesem Rechtsstreit ein kaufvertragsrechtlicher Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs wegen des Vorhandenseins eines manipulierten Motors (EA 189) Verfahrensgegenstand gewesen ist. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 GKG nach dem Berufungsantrag des Klägers.