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Urteil

10 O 1123/21

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Da zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur die §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch die Klagepartei ausgeht. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Unabhängig davon, ob der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit gegeben ist, fehlt es bereits an einem haftungsbegründenden Vermögenschaden der Klagepartei. Gegen den objektiven Tatbestand spricht, dass es für den streitgegenständlichen Motor keinen behördlichen Rückruf gibt. Ganz im Gegenteil. Das KBA hat gemäß Untersuchungsbericht der Kommission "V." (Bl. 50 d.A.) ausgeführt, dass dem Motortyp "unauffälliges Verhalten" attestiert werde. Das von der Klagepartei monierte "Thermofenster" stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Jedenfalls fehlt es regelmäßig am sittenwidrigen Handeln. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH in mehreren Entscheidungen, etwa Urteil vom 13.07.2021 VI ZR 128/20) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer sogenannten "Schummelsoftware", wie sie etwa in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG K., Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG K., Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris, Rn. 6). Solche Anhaltspunkte sind von der Klagepartei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist vom Kläger weder dargetan noch ersichtlich. Zudem droht der Klagepartei mangels Rückrufs kein Schaden (ständige Rechtsprechung der Kammer). Diese Rechtsprechung der Kammer wird nunmehr bestätigt durch das Oberlandesgericht Naumburg Urteil vom 19.11.2021 7 U 53/21. S. 33, bei einem EA 288 Motor von VW, für den es ebenfalls keinen Rückruf gibt, unter Hinweis auf weitere oberlandesgerichtliche Urteile aus dem 2. Halbjahr 2021. Aber auch der 8. Senat des Oberlandesgericht Naumburg ändert ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 10.12.2021 8 U 20/21 S. 6). "An seiner hinsichtlich der vorgenannten drei Punkte (fehlende Täuschung des KBA, fehlendes Unrechtsbewusstsein bzw. fehlender Vorsatz der Beklagten, fehlender Schaden) abweichenden Rechtsauffassung im Urteil vom 09.04.2021 (8 U 68/20) hält der Senat nicht weiter fest." Der 8. Senat vertritt nunmehr die Auffassung, dass es an einem Schaden der Klagepartei fehle, da dem Kläger keine Stilllegung des Fahrzeuges drohe. Der 8. Senat verweist insoweit auf gleichlautenden Entscheidungen weiterer Oberlandesgerichte, S. 5. des Urteils 8 U 20/21: "OLG F., Urt. v. 28.09.2021, 24 U 208/20, Rn. 46, 49; OLG München, Urt. v. 9 U 5466/20, Rn. 34; OLG Hamm, Urt. v. 14.06.2021, 8 U 156/20, Rn. 36; OLG F., Urt. v. 19.05.2021, 4 U 247/19, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris). Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf den Beschluss des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, berufen, wonach greifbare Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung nicht erst nach Anordnung eines Rückrufs vorlägen, denn damit war lediglich der Fall gemeint, dass das KBA den betreffenden Motor noch nicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen hin untersucht hatte, nicht aber der vorliegende umgekehrte Fall, dass bei diesbezüglichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden sind (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20, Rn. 74, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang hilft dem Kläger auch der Verweis auf den lediglich wegen einer Konformitätsabweichung erfolgten Rückruf 23Z7 von T-6 Modellen (OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 62 ff; OLG Naumburg, Urt. v. 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 43 ff; jeweils zitiert nach juris) bzw. auf die freiwilligen Servicemaßnahmen 23X4, 23AV und 23YC nicht weiter (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.06.2021, 34 U 81/20, Rn. 101, zitiert nach juris)." Der Klagepartei ist hier bereits deswegen kein Schaden entstanden, da sie keinen Kaufvertrag über ein "bemakeltes" mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenes Fahrzeug abgeschlossen hat, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zum Schaden ausgeführt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Käufer dadurch einen Vermögensschaden erleiden kann, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH aaO. Rz 46). Dieser Schaden ist hier nach der Verkehrsanschauung bereits nicht entstanden. Anders als in den Fällen des EA 189 Motors und auch anderer Motoren des VW Konzerns oder auch anderer Hersteller (etwa Mercedes OM 651) hat das Kraftfahrtbundesamt als allein zuständige Behörde gerade keinen verpflichtenden Rückruf erlassen und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Der Käufer hat damit kein Fahrzeug erworben, bei dem auch nur eine abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht (vgl. BGH aaO. Rz 53). Es ist damit auch nicht unklar, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie vor allem ohne Nachteil für den Käufer der Mangel behoben werden kann. Da nach den Ausführungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, muss der Käufer keine behördlichen Maßnahmen befürchten. Ein vernünftiger durchschnittlicher Käufer will aber, wenn der die Grundsatzentscheidung für ein Dieselfahrzeug getroffen hat, lediglich einen PKW kaufen, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Letzteres ist aber nach den Äußerungen des KBA bewiesen. Ein Käufer eines PKW hat auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Zivilprozess incidenter, entgegen den Feststellungen des KBA überprüfen zu lassen, ob nicht möglicherweise doch eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Es liegen eine Vielzahl von amtlichen Auskünften des KBA gegenüber Zivilgerichten vor, wonach im EA 288 Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind. Von der Wirkung her gleichen diese einem Verwaltungsakt. Erteilt die Zulassungsbehörde die Typenzulassung, ist, solange kein diesbezüglicher Rückruf angeordnet ist, insoweit von der Rechtmäßigkeit der Motorkonfiguration auszugehen und diese einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Gerichte haben selbst fehlerhafte Verwaltungsakte zu beachten, solange diese nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind, und die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen, sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes (Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 27.05.2021, 1 U 256/20 – juris Rz 68; BGH, Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 89/05, juris Rz. 14; Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 03.03.2021 5 U 173/20 S. 12 ff. für OM642 EU 6; OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 7 U 511/1). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht begründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG. Die Klagepartei macht im Rahmen der von der Öffentlichkeit als "VW Abgasskandal" bezeichneten Konstellation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkws gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klagepartei kaufte im Juni 2017 einen gebrauchten Opel Insignia 2.0 BiTurbo Diesel zu einem Preis von 18.990,00 Euro Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechend Typgenehmigung nach der EU-Abgasnorm 5 zugelassen. Hersteller des Fahrzeuges ist die Beklagte. Für das Fahrzeug existiert anders als für Fahrzeuge mit dem EA 189 Motor von V. kein durch das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) angeordneter Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Hinblick auf das Abgasverhalten. Die Klagepartei behauptet, der PKW weise dennoch unzulässige Abschalteinrichtungen im Hinblick auf den NOx Ausstoß aus. Hierdurch komme es zu einem Anstieg der NOx-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche geltend und behauptet weiterhin, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Soweit die Klagepartei auf Bl. 7 der Klage von einem EU6 Motor ausgeht ergibt sich aus K2 EU 5. Die Klagepartei beantragt: 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei 10.295,96 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Opel Insignia 2.0 BiTurbo CDTI, FIN ..., zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in EUR, die sich nach der folgenden Formel beziffert: Kaufpreis x gefahrene Kilometer * Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.212,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, Vollstreckungsnachlass zu gewähren und zu gestatten, dass eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer inländischen Bank oder S.kasse erbracht werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.