Urteil
4 U 39/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage der Beweislastverteilung bei einem Ausgleichsanspruch, den der Gebäudeversicherer der Vermieterin nach den Grundsätzen der Doppelversicherung gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters wegen eines erst nach dessen Auszug festgestellten Wasserschadens geltend macht, der Verjährung eines solchen Anspruchs und einer Deckungsgleichheit der versicherungsvertraglichen Leistungspflichten im Falle eines Mitverschuldens der Vermieterin.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2012, Az.: 9 O 186/11, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Beweislastverteilung bei einem Ausgleichsanspruch, den der Gebäudeversicherer der Vermieterin nach den Grundsätzen der Doppelversicherung gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters wegen eines erst nach dessen Auszug festgestellten Wasserschadens geltend macht, der Verjährung eines solchen Anspruchs und einer Deckungsgleichheit der versicherungsvertraglichen Leistungspflichten im Falle eines Mitverschuldens der Vermieterin.(Rn.34) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2012, Az.: 9 O 186/11, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ausgleichsansprüche in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a. F. wegen eines Wasserschadens in einer Mietwohnung geltend. Die Wohnungsvermieterin M. H. unterhielt für ihr in Holzständer-Bauweise errichtetes Reihenhaus, A. 27 in L., bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, die u. a. auch das Risiko von Leitungswasserschäden mit abdeckte. Das Gebäude vermietete sie mit Mietvertrag vom 15. Oktober 2004 an D. und Dt. Hr., die das Haus zum 01. Januar 2005 bezogen und dieses nach Beendigung des Mietverhältnisses im März 2007 wieder zurück an die Vermieterin übergaben. D. Hr., der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verlängerte Anfang 2006 eine bereits vorhandene Abwasserleitung bis zum damaligen Hauswirtschaftsraum und schloss hieran ein fortan genutztes Handwaschbecken an, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies eigenmächtig oder im Einvernehmen mit der Vermieterin M. H. geschah. Für die Verlegung nahm er u. a. auch Sägearbeiten an der Holzrahmenkonstruktion des Hauses vor. Die Nachmieterin P. bemerkte im Juni 2008 Feuchtigkeits- und Schimmelschäden an den Wänden, worauf zunächst der Zeuge St. im Auftrag der Vermieterin die Wandverkleidung öffnete und umfangreiche Wasserschäden feststellte. Anschließend ließ die Klägerin die Höhe des Schadens durch den Sachverständigen B. begutachten (vgl. das schriftliche Gutachten vom 16. Dezember 2008, Bl. 68 ff. Anlagenband). Die Klägerin macht auf Grundlage dieses Gutachtens die Hälfte des von ihr gegenüber der Vermieterin regulierten Zeitwertschadens von insgesamt 61.682,97 €, mithin 30.841,49 €, gegen die Beklagte geltend. Sie hat behauptet, der Wasserschaden sei durch eine eigenmächtige und zudem unsachgemäße Verlegung der Abwasserleitung seitens ihres vormaligen Mieters Hr. verursacht worden. Dieser habe zwei Rohrstücke ohne die erforderliche Abdichtung ineinander gesteckt, wodurch eine Leckage entstanden sei. Die Vermieterin habe vor Bemerken der Wasserschäden im Juni 2008 keine Kenntnis von der Verlegung der Abwasserleitung gehabt. Trotz späterer Nutzung des ursprünglichen Hauswirtschaftsraums als Küche durch die Nachmieterin P. hätte diese die umstrittene Abwasserleitung nach Auszug des D. Hr. nicht mehr verändert und auch sonst nicht weiter genutzt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.841,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. August 2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer Hr. habe vor Verlegung der Abwasserleitung telefonisch die Zustimmung der Vermieterin für das Vorhaben eingeholt und die Leitung anschließend unter Hinzuziehung eines Fachmanns ordnungsgemäß mit den erforderlichen Dichtungen verlegt und danach eine Dichtigkeitsprüfung vorgenommen. Der Wasserschaden sei erst durch die Nachmieterin, die an die Abwasserleitung verschiedene Küchengeräte angeschlossen habe, oder bei Beseitigung einer Verstopfung verursacht worden. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen und die Auffassung vertreten, für den Schaden nicht mehr haftbar gemacht werden zu können, da Schadensersatzansprüche gegen ihren Versicherungsnehmer Hr. bereits bei Anspruchstellung durch die Klägerin entsprechend § 548 BGB verjährt gewesen seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 171 - 173 Bd. I d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat Beweis zur Ursache und Höhe des Leitungswasserschadens durch Vernehmung der Zeugen B. und St. im mündlichen Termin vom 03. Mai 2012 (Bl. 163 - 165 Bd. I d. A.) erhoben und der Klage anschließend mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Bl. 170 - 177 Bd. I d. A.) in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin nachgewiesen, dass der Schaden durch D. Hr. verursacht worden sei, wohingegen der Vortrag der Beklagten, die Abwasserleitung sei ordnungsgemäß verlegt und der Schaden erst durch die Nachmieterin verursacht worden, der erforderlichen Substanz entbehre. Eine Verjährung des geltend gemachten Ausgleichsanspruches scheide aus, da insoweit nicht auf die kurze Verjährung des § 548 BGB, sondern die dreijährige Regelverjährung abzustellen sei. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und beanstandet vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts als einseitig und lückenhaft, insbesondere weil der von ihr benannte Zeuge Hr. nicht gehört worden sei. Zudem habe das Landgericht ihren Vortrag zur Schadensverursachung durch die Nachmieterin P. unzulässigerweise als unsubstantiiert erachtet. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Auf den entsprechenden Hilfsantrag der Beklagten macht der Senat von der Zurückweisungsmöglichkeit des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es verfahrensfehlerhaft dem Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des D. Hr. dazu, dass dieser die umstrittene Abwasserleitung mit einer ordnungsgemäßen Dichtung versehen und im Einvernehmen mit der Vermieterin M. H. verlegte, nicht nachgegangen ist und zudem den weiteren Vortrag der Beklagten, zu dem Wasserschaden sei es erst nach dem Auszug von D. Hr. durch den späteren Anschluss von Küchengeräten, wie Geschirrspüler und Spüle, an die Abwasserleitung seitens der Nachmieterin P. gekommen, als unsubstantiiert erachtet und deshalb bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Dies führt in der Gesamtschau zu einem derart gravierenden Verfahrensdefizit, dass bei Meidung einer ebenso umfangreichen wie aufwendigen Beweisaufnahme in zweiter Instanz eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unumgänglich erscheint. 1. Keinen Bedenken begegnet hingegen der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, das zutreffend auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH einen Ausgleichsanspruch der Klägerin als Wohngebäudeversicherer nach deren Regulierung des Wasserschadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters Hr. nach den Grundsätzen der Doppelversicherung in Betracht gezogen hat. So hat der BGH in den Urteilen vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 273/04, 18. Juni 2008, Az.: IV ZR 108/06, 22. Oktober 2008, Az.: XII ZR 148/06, und 27. Januar 2010, Az.: IV ZR 129/09 (alle zitiert nach juris), mehrfach entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung wegen auf leichter Fahrlässigkeit beruhender Gebäudeschäden verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zustehe, wobei sich dieser Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Versicherungsleistungspflichten zu richten habe. Danach setzt hier ein derartiger Ausgleichsanspruch der Klägerin zwingend voraus, dass der Mieter Hr. den Wasserschaden verursacht hat und die Beklagte als dessen Haftpflichtversicherer hierfür einstandspflichtig ist. Das Landgericht hat zwar eine schuldhafte Herbeiführung des Wasserschadens durch den D. Hr. wegen unsachgemäßer Verlegung der Abwasserleitung auf Grundlage der beiden gehörten Zeugen B. und St. bejaht, allerdings unzulässiger Weise von der gebotenen Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten zu diesem Punkt benannten Zeugen D. Hr. abgesehen, was vor allem deshalb unverständlich erscheint, weil der Zeuge derjenige ist, der die Leitung persönlich verlegte und hierzu am besten in der Lage sein sollte, genaue Auskünfte zu erteilen. Soweit das Landgericht daneben die Behauptung der Beklagten, nicht ihr Versicherungsnehmer, sondern erst die Nachmieterin P. habe den Schaden verursacht, indem sie Spüle und Spülmaschine unsachgemäß an die Abwasserleitung, die ohnehin nicht für diese Zwecke konzipiert gewesen sei, angeschlossen habe, als unsubstantiiert erachtet hat, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen. Das Landgericht hat hierbei nämlich verkannt, dass es der Beklagten aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich heraus überhaupt nicht möglich ist, Näheres hierzu anzugeben, da ihr eigene Erkenntnisse zu dem unstreitig erst nach Auszug ihres Versicherungsnehmers vorgenommenen Umbau des Hauswirtschaftsraums zur Küche und den damit zusammenhängenden Veränderungen fehlen. Ihr Vortrag lässt sich auch nicht als bloße Spekulation ins Blaue hinein ansehen, da es nach derzeitigem Sachstand durchaus möglich ist, dass, so wie behauptet, das Abwasser von Spüle und Geschirrspüler über die fragliche Abwasserleitung von der Nachmieterin abgeführt wurde, da zu einer anderweitigen zweiten Abwasserleitung bisher nichts dargetan ist. Im Rahmen einer sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast wird es deshalb zunächst Aufgabe der Klägerin, die sich in zumutbarer Weise hierzu Informationen von ihrer Versicherungsnehmerin M. H. einholen kann, sein, konkret darzutun, ob und wenn welche Küchengeräte nach Auszug des D. Hr. von der Nachmieterin P. in dem ursprünglich genutzten Hauswirtschaftsraum an die betreffende Abwasserleitung angeschlossen wurden. 2. Darüber hinaus gibt das angefochtene Urteil dem Senat auch in anderer Hinsicht Anlass, noch Folgendes für das weitere Verfahren anzumerken: a) Es erscheint durchaus bedenklich, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil der Klägerin ohne weitere Einschränkung die Beweislast für die Verursachung des Leitungswasserschadens durch den Versicherungsnehmer der Beklagten zugewiesen hat. Denn der BGH hat mit Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: IV ZR 129/09, zitiert nach juris, Rdnr. 9, ausgeführt, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer in gleicher Weise wie sein Versicherungsnehmer die speziellen mietrechtlichen Beweislastgrundsätze entgegenhalten lassen müsse. Danach wäre es zwar entsprechend der im Mietrecht anerkanntermaßen geltenden Sphärentheorie (vgl. etwa BGH, NZM 2005, 17, 18) zunächst Aufgabe der auf Seiten der Vermieterin stehenden Klägerin, sämtliche denkbaren in ihren Gefahrenbereich fallenden Schadensursachen, wozu auch die behaupteten nachträglichen Veränderungen durch die Nachmieterin P. zählen würden, auszuräumen. Wäre ein derartiger Nachweis allerdings erbracht, hätte die Beklagte, die beweisrechtlich an die Stelle des Mieters Hr. rückt, ihrerseits nachzuweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus dessen Verantwortungsbereich stammen. b) Ein Ausgleich zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherer hat nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflichten zu erfolgen (BGH, VersR 2006, 1536), d. h. die von der Klägerin geltend gemachte hälftige Erstattung der von ihr regulierten Kosten setzt voraus, dass die jeweiligen Ersatzverpflichtungen der beiden Versicherer deckungsgleich sind. Zumindest für den versicherungsrechtlichen Selbstbehalt von 300,-- € (vgl. Bl. 29 Anlagenband) dürfte dies ausscheiden. Aber auch sonst scheint eine derartige Deckungsgleichheit im Hinblick auf ein möglicherweise der Vermieterin zur Last fallendes Mitverschulden, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters nicht einzustehen hätte, zweifelhaft. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Vermieterin der Nachmieterin P. gestattete oder es zumindest duldete, dass an eine vom Vormieter eigenmächtig verlegte Abwasserleitung, welche ohnehin nur für ein Handwaschbecken ausgelegt war, ohne entsprechende Tauglichkeitsprüfung Küchengeräte, wie Spüle und Geschirrspülmaschine, angeschlossen werden, könnte sich dieses Verhalten als fahrlässig erweisen, wobei für eine dann erforderliche Quotierung bei der Abwägung mit dem gegebenenfalls durch den Mieter Hr. gesetzten Verursachungsanteil weiter eine Rolle spielen könnte, ob die fragliche Leitung, so wie von der Beklagten behauptet, im Einvernehmen mit der Vermieterin installiert wurde. c) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 13. September 2006, Az.: IV ZR 273/05, zitiert nach juris, Rdnr. 8) kommt der umstrittene Ausgleichsanspruch der Versicherer lediglich als Folge eines bei leichter Fahrlässigkeit des Mieters anzunehmenden Regressverzichts zum Zuge. Sollte sich hingegen herausstellen, dass der Mieter Hr. völlig eigenmächtig, in laienhafter Weise – die Hinzuziehung eines Fachmanns hat die Beklagte bisher völlig substanzlos behauptet – die Leitung ohne Dichtung verlegte und hierbei zudem die Holzkonstruktion des Hauses ansägte, erscheint ein bloß leicht fahrlässiges Handeln fraglich und abhängig von den klärungsbedürftigen Umständen des Einzelfalls auch ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach § 61 VVG a. F. (in Verb. mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG) ohnehin nicht einzustehen hätte, durchaus denkbar. d) Demgegenüber dürfte die von Beklagtenseite geltend gemachte Verjährung ebenso wie der Einwand, ein Ausgleichsanspruch müsse ausscheiden, da der Schaden erst nach Auszug des Mieters Hr. eingetreten sei, nur schwerlich stichhaltig sein. Der BGH hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2010, Az.: IV ZR 129/09, zitiert nach juris, ausdrücklich die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten aus § 548 BGB für den internen Ausgleichsanspruch der Versicherer verworfen und auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB abgestellt. Dieses Ergebnis findet seine überzeugende Begründung darin, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch der Versicherer um keinen übergegangenen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter, sondern um einen hiervon unabhängigen eigenständigen Anspruch handelt. Danach kann dem Auszug des Mieters und der Rückgabe des Mietobjekts, anders als in § 548 Satz 2 BGB vorgesehen, für den Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs keine Relevanz zukommen. Vor diesem Hintergrund dürfte auch für das Entstehen des Ausgleichsanspruches genügen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls eine grundsätzliche Einstandspflicht beider beteiligter Versicherungen bestand. Eben dies ist nach dem Vortrag der Klägerin zu bejahen, da der Versicherungsfall danach bereits in dem unsachgemäßen Einbau der Leitung ohne Dichtung läge, ohne dass es auf eine weitere Schadensentwicklung ankäme. 3. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Verfahrensdefizite und in Ansehung des insoweit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Ermessens hält der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Verfahren und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im konkreten Fall für geboten. Die Frage einer Zurückverweisung ist in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges Prozedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der notwendigen Nachholung des rechtlichen Gehörs ist von umfangreichem neuen Sachvortrag und einer gleichermaßen umfangreichen als auch aufwendigen Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen und möglicherweise darüber hinaus durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auszugehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht in einer umfassenden Tatsacheninstanz neu vortragen und zweckdienlicherweise dort eine Klärung der streitigen Fakten im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme herbeiführen zu können. III. Obwohl es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt fehlt, war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 538 Rdnr. 59). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).