Urteil
1 U 42/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltene Klausel, die den Käufer zur vorherigen Unterrichtung des Verkäufers über Nachbesserungsversuche in vom Hersteller anerkannten Drittbetrieben verpflichtet, ist objektiv mehrdeutig und kann nicht zugunsten des Verkäufers ausgelegt werden.
• Hat das Erstgericht entscheidungserhebliche Parteivorbringen (insbesondere zum Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang) nicht berücksichtigt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung an die erste Instanz rechtfertigt.
• Das Berufungsgericht kann von seinem Prüfungs- und Entscheidungsrecht Gebrauch machen und die Sache zurückverweisen, wenn im ersten Rechtszug wesentliche Aufklärungs- oder Beweismaßnahmen unterblieben sind und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung bei unklarer AGB-Klausel und unaufgeklärtem Mangenvorwurf • Eine in AGB enthaltene Klausel, die den Käufer zur vorherigen Unterrichtung des Verkäufers über Nachbesserungsversuche in vom Hersteller anerkannten Drittbetrieben verpflichtet, ist objektiv mehrdeutig und kann nicht zugunsten des Verkäufers ausgelegt werden. • Hat das Erstgericht entscheidungserhebliche Parteivorbringen (insbesondere zum Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang) nicht berücksichtigt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung an die erste Instanz rechtfertigt. • Das Berufungsgericht kann von seinem Prüfungs- und Entscheidungsrecht Gebrauch machen und die Sache zurückverweisen, wenn im ersten Rechtszug wesentliche Aufklärungs- oder Beweismaßnahmen unterblieben sind und eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufs eines Neuwagens (Audi A6 3.0), weil er Sachmängel geltend macht. Die Beklagte bestritt, dass Mängel bei Übergabe oder innerhalb der Gewährleistungsfrist vorlagen, und berief sich außerdem auf eine AGB-Klausel, wonach der Käufer den Verkäufer vor wiederholten Nachbesserungsversuchen in Drittwerkstätten zu informieren habe. Das Landgericht Stralsund wies die Klage ab, weil der Kläger demnach keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt bzw. die Informationspflicht verletzt habe. Der Kläger focht dies mit Berufung an und machte geltend, die streitentscheidende AGB-Klausel sei durch den BGH als mehrdeutig verworfen worden. Beide Parteien erklärten sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. • Das Berufungsgericht stellte fest, dass der BGH bereits entschieden hatte, die von der Beklagten verwendete Informationsklausel sei objektiv mehrdeutig und nicht dahin auszulegen, dass eine vorherige Unterrichtung vor wiederholten Drittwerkstattversuchen erforderlich sei. • Das Landgericht habe materiell-rechtlich falsch entschieden, indem es die Wirksamkeit der Klausel voraussetzte und hierauf die Abweisung stützte. • Unabhängig von der materiell-rechtlichen Fehlentscheidung habe das Erstgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, weil es entscheidungserhebliches Parteivorbringen der Beklagten (insbesondere das Bestreiten eines Mangels bei Gefahrübergang) nicht ausreichend gewürdigt und die vom Kläger zu erhebenden Beweise nicht eingeholt habe. • Aufgrund dieses Mangels fehlt dem Berufungsgericht eine hinreichend aufgeklärte Tatsachengrundlage (insbesondere zur Frage, ob ein Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat), so dass das Berufungsgericht von seinem Ermessen Gebrauch machte und die Sache an die erste Instanz zurückwies, damit dort eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgen kann. • Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden niedergeschlagen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte vorläufigen Erfolg; das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20.11.2007 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Begründung: Die AGB-Klausel, auf die das Erstgericht abstellte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrdeutig und durfte nicht zur Klageabweisung führen; ferner unterließ das Landgericht die gebotene Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen (insbesondere zum Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang). Deshalb ist eine weitergehende Beweisaufnahme durch das Erstgericht erforderlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dergestalt geregelt, dass sie niedergeschlagen sind; die Entscheidung ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.