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Urteil

41 U 36/16

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2016:0901.41U36.16.00
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Leitsätze
1. Wird der privat Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, lässt sich eine Pflicht des bisherigen Versicherers zur Annahme des versäumten Antrags auf private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG stützen. Der Herkunftstarif in der substitutiven Krankenversicherung und der Zieltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ergänzungsschutz in der privaten Krankenversicherung bieten keinen gleichartigen Versicherungsschutz.(Rn.28) 2. Hat der Versicherungsnehmer mit der Kündigung der privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung begründet, ergibt sich daraus nichts anderes.(Rn.29) 3. Tritt mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers für ihn ein Versicherungsmakler mit dem Versicherer in Kontakt und bittet im Zusammenhang mit dem Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht um das Angebot für eine Anwartschaftsversicherung, besteht nach dem dann maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Versicherers kein Anlass für die weitergehende Beratung in Richtung einer Zusatzversicherung.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der privat Krankenversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, lässt sich eine Pflicht des bisherigen Versicherers zur Annahme des versäumten Antrags auf private Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung nicht auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG stützen. Der Herkunftstarif in der substitutiven Krankenversicherung und der Zieltarif in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ergänzungsschutz in der privaten Krankenversicherung bieten keinen gleichartigen Versicherungsschutz.(Rn.28) 2. Hat der Versicherungsnehmer mit der Kündigung der privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung begründet, ergibt sich daraus nichts anderes.(Rn.29) 3. Tritt mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers für ihn ein Versicherungsmakler mit dem Versicherer in Kontakt und bittet im Zusammenhang mit dem Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht um das Angebot für eine Anwartschaftsversicherung, besteht nach dem dann maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Versicherers kein Anlass für die weitergehende Beratung in Richtung einer Zusatzversicherung.(Rn.34) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,-- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstellung eines Angebots für eine Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung. Der Kläger und seine minderjährige Tochter C. L. waren von Juli 2007 bis zum Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht des Klägers (1. September 2013) bei der Beklagten privat krankenversichert. In den zugrunde liegenden MB-KK 2009 finden sich in § 13 u. a. folgende Regelungen: Abs. 1 Nr. 3 Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen … Nr. 11 Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. Abs. 2 Nr. 7 Bei Kündigung nach § 13 Nr. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden. Am 13. November 2013 wandte sich der unter F. firmierende Versicherungsmakler M. S. zunächst telefonisch und anschließend per E-Mail-Schreiben (Bl. 74, 75 d. A.) an die Beklagte, wies darauf hin, dass der Kläger seit Anfang September 2013 wieder pflichtversichert sei und bat für diesen und seine mitversicherte Tochter um die Erstellung eines Änderungsangebots für eine große und eine kleine Anwartschaftsversicherung. Die Beklagte übersandte daraufhin an den Kläger persönlich Antragsformulare für die Umwandlung in eine große und kleine Anwartschaftsversicherung sowie die entsprechenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 1, Bl. 6 - 23 d. A.). Der Kläger beantragte anschließend die Umwandlung der Krankenversicherung für sich und seine Tochter in eine große Anwartschaftsversicherung, worüber die Beklagte am 11. Dezember 2013 einen entsprechenden Versicherungsschein (Bl. 27, 28 d. A.) erstellte und ihm zukommen ließ. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Bl. 36 d. A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um ein Angebot über die Umwandlung der großen Anwartschaftsversicherung in eine, seine gesetzliche Krankenversicherung ergänzende Zusatzversicherung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 (Bl. 37 d. A.) sowie in ihren weiteren Schreiben vom 15. April 2015 und 13. Juli 2015 (Bl. 81 - 83 d. A.) ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn bei Abschluss seiner Anwartschaftsversicherung pflichtwidrig nicht auf die bestehende Möglichkeit hingewiesen, außerdem eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 MB/KK abschließen zu können. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ein entsprechendes Angebot zu erstellen, um ihm den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung zu ermöglichen. Hierzu hat er weiter behauptet, vor Abschluss der Anwartschaftsversicherung persönlich mit der Beklagten korrespondiert zu haben. Der Makler M. S. habe sich hingegen aus reiner Gefälligkeit an die Beklagte gewandt, ohne ihn – den Kläger – jedoch tatsächlich über den Versicherungswechsel beraten zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung ab dem 1. September 2013 anzubieten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat eine Verpflichtung dem Kläger gegenüber, den Abschluss einer Zusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu ermöglichen, in Abrede gestellt. Denn nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 MB/KK 2009 hätte eine entsprechende Zusatzversicherung unmittelbar nach der ursprünglichen Vollversicherung beginnen und zugleich mit einer Kündigung beantragt werden müssen. Sie habe auch keine Beratungspflichten verletzt, da der Kläger – ebenso wie bei dem Abschluss seiner ursprünglichen Krankenversicherung im Jahr 2007 – einen Versicherungsmakler beauftragt habe. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder auf Grundlage der maßgeblichen Versicherungsbedingungen, noch nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes noch wegen eines Beratungsverschuldens der Beklagten ein Anspruch auf Eingehung der verfolgten Zusatzkrankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung zu. Nach den MB/KK 2009 habe lediglich die Möglichkeit bestanden, gleichzeitig bei Abschluss der Anwartschaftsversicherung eine Zusatzversicherung zu beantragen, was vom Kläger verabsäumt worden sei. Ein späterer Wechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG scheide ebenfalls aus, da es sich nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Kalkulationsverordnung bei der Krankenversicherung bzw. der großen Anwartschaftsversicherung einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung andererseits um keinen gleichartigen Versicherungsschutz handele. Die Beklagte sei auch nicht schadensersatzpflichtig geworden, da sie ihre aus § 6 Abs. 1 VVG folgenden Beratungspflichten nicht verletzt habe. Denn der Kläger habe, wie sich aus dem E-Mail-Schreiben des Maklers M. S. ergebe, diesen mit der Vermittlung der Anwartschaftsversicherung betraut. Selbst wenn dem Ganzen lediglich eine Gefälligkeit zugrunde gelegen habe, müsse im Rahmen des § 6 Abs. 6 VVG letztlich auf den Empfängerhorizont der Beklagten als Versicherer abgestellt werden. Danach durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger von dem Makler ausreichend beraten worden sei und kein weiterer Beratungsbedarf mehr bestanden habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unverändert fort. Er beanstandet, dass das Landgericht nicht zu einem Beratungsverschulden gelangt sei. Vor allem sei unberücksichtigt geblieben, dass die maßgebliche Korrespondenz nicht mit dem Makler, sondern mit ihm, dem Kläger persönlich, stattgefunden habe. So sei auch ihm und nicht dem Makler der Änderungsantrag übermittelt worden. Daneben habe es die Beklagte damals verabsäumt zu überprüfen, ob es sich bei M. S. tatsächlich um einen ordnungsgemäßen Versicherungsmakler oder nicht etwa stattdessen nur um einen bloßen Bagatell-Vermittler (§ 34d Abs. 9 Nr. 1 Gewerbeordnung) handelte. Darüber hinaus habe das Landgericht dem E-Mail-Schreiben des Maklers einen falschen Bedeutungsgehalt beigemessen. Darin sei lediglich um die Abgabe eines Angebots der Beklagten gebeten worden. Dies lasse noch nicht auf eine umfassende Vermittlung und Beratung des Klägers durch einen Makler schließen. Im Übrigen habe das Landgericht aber auch verkannt, dass – selbst bei Annahme einer Maklervermittlung – daneben noch ergänzende Beratungspflichten der Beklagten als Versicherer bestanden hätten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz begehrt, zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird – unter ergänzender Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze – gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger kann sein Begehren, ihm eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung anzubieten, weder auf eine gesetzliche (1) noch eine vertragliche (2) Grundlage stützen. Ebenso scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverstoßes der Beklagten aus (3). 1. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, bei bestehendem Versicherungsverhältnis in einen anderen Tarif des Versicherers zu wechseln, ohne seiner bisher erworbenen Rechte verlustig zu gehen. Zu den erworbenen Rechten nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zählt auch die Bewertung des Gesundheitszustandes, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 12 U 106/15, zitiert nach juris, Rdnr. 45). Dies liefe zwar im Ergebnis auf einen vom Kläger begehrten Wechsel in eine Zusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung hinaus. Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch des Klägers nach dieser Vorschrift verneint, weil Herkunftstarif und vom Kläger angestrebter Zieltarif keinen gleichartigen Versicherungsschutz bieten, was in § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG für ein Wechselrecht ausdrücklich vorausgesetzt wird. § 12 der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Altersrückstellung in der privaten Krankenversicherung (kurz: Kalkulationsverordnung) enthält anerkanntermaßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007, Az.: 6 C 26/06, Rdnr. 24, 25, zitiert nach juris) eine Legaldefinition des gleichartigen Versicherungsschutzes, die auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG Beachtung zu finden hat. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung besteht ausdrücklich keine Gleichartigkeit zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung. Bei dem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung handelt es sich um den Versicherungsstatus, den der Kläger anstrebt. Unter eine substitutive Krankenversicherung, womit alle privaten Krankenversicherungen, die ganz oder teilweise den gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen können, gemeint sind, fällt zweifellos die ursprünglich bei der Beklagten bestandene private Krankenversicherung des Klägers. Da es im Weiteren für die fehlende Gleichartigkeit nach § 12 Abs. 3 Kalkulationsverordnung keine Rolle spielt, in welche Richtung ein Wechsel, ob von gesetzlicher Versicherung mit Ergänzungstarif hin in die private Vollversicherung oder umgekehrt, erfolgen soll (Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl., § 204 VVG, Rdnr. 31, 32), scheidet - bezogen auf die ursprüngliche Vollversicherung - ein Anspruch des Klägers aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG aus. Nichts anderes kann hier aber auch für einen Wechsel von der jetzigen Anwartschaftsversicherung in die angestrebte Zusatzversicherung gelten. Es mag zweifelhaft sein, ob die momentan bestehende (große) Anwartschaftsversicherung ebenfalls eine substitutive Krankenversicherung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Kalkulationsverordnung darstellt. Denn eine Anwartschaftsversicherung vermittelt keine Leistungsansprüche und ist deshalb nur schwerlich in der Lage, den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz zu ersetzen (Mako, in: Rüffer, Halbach, Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 204 Rdnr. 64). Doch selbst wenn sich deshalb die fehlende Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes nicht unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 1 Kalkulationsverordnung herleiten ließe, steht eine fehlende Gleichartigkeit dennoch außer Frage. Denn der Versicherungsschutz zwischen einer keine Leistungsansprüche begründenden Anwartschaftsversicherung einerseits und einer, wie auch immer gearteten, privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung andererseits, die Versicherungsleistungen im Krankheitsfall für den Versicherten bereithält, ist von seiner Ausrichtung her von Grund auf verschieden und deshalb nicht gleichartig. Deshalb ist dem Kläger, ausgehend von der momentanen Anwartschaftsversicherung, ein Wechselrecht nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG hin zu einer Zusatzversicherung ebenfalls verwehrt. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Zusatzversicherung ohne Risikoprüfung lässt sich auch nicht aus den vertraglich vereinbarten MB/KK 2009 herleiten. Dort ist zwar in § 13 Abs. 2 Nr. 7 MB/KK 2009 eine Verpflichtung des Versicherers zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung vorgesehen, jedoch geknüpft an weitere Voraussetzungen, die erkennbar nicht erfüllt sind. Denn nach der getroffenen Regelung muss die Zusatzversicherung in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarif beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden, woran es hier gerade fehlt. 3. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend dazu gelangt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beratung über die Möglichkeit des Abschlusses einer Zusatzversicherung ohne eine erneute Risikoprüfung gegen die Beklagte nicht zusteht, und zwar weder aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG noch nach den §§ 241, 311, 280 Abs. 1 BGB. Es unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken, ob sich das Klagebegehren – selbst ein Beratungsverschulden der Beklagten unterstellt – im Rahmen eines Schadensersatzes verwirklichen ließe. Denn ein hierfür notwendiger, aus einer unterlassenen Beratung hervorgegangener Vermögensschaden erscheint zweifelhaft. Die vermisste Beratung hätte dem Kläger zunächst nur eine bloße Chance eröffnet, eine derartige Zusatzversicherung abzuschließen. Allein der Wegfall dieser Abschlussmöglichkeit bedeutet aber noch keinen Vermögensschaden. Dies wäre erst dann denkbar, wenn feststände, dass der Kläger im Falle seiner Beratung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zusatzversicherung, verbunden mit dem Vorteil eines günstigeren Tarifs, zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich auch abgeschlossen hätte. Dies hat der Kläger, persönlich angehört in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016, zwar so bekräftigt, aus Sicht des Senats steht dies jedoch keineswegs fest. Denn es erscheint wenig plausibel, weshalb sich der Kläger über ein Jahr lang, nachdem er den ursprünglichen Versicherungsschutz aus der Privatversicherung bereits verloren hatte, um keine, wie auch immer geartete Zusatzversicherung bemühte, wenn ihm die Fortsetzung einer zuvor begonnenen Chefarztbehandlung tatsächlich derart wichtig gewesen wäre, wie er dies bei seiner Anhörung behauptet hat. Auch angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse – zwischenzeitlich ist über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden – liegt es keineswegs auf der Hand, dass der Kläger tatsächlich gewillt und wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, eine weitere Zusatzversicherung abzuschließen und die zusätzlichen Beiträge hierfür aufzubringen. Auf die Vermutung eines beratungsrichtigen Verhaltens wird sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur schwerlich stützen können. Grundsätzlich steht zwar auch einem Versicherungsnehmer bei einem Beratungsverschulden des Versicherers die tatsächliche Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens zur Seite, nämlich dergestalt, dass der Versicherungsnehmer sich bei gebotener Beratung für das relativ beste Produkt des Versicherers entschieden hätte (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rdnr. 67). In der vorliegenden Konstellation lässt sich angesichts der ebenfalls in Betracht kommenden Wahlalternative, auf eine derartige freiwillige Zusatzversicherung zu verzichten, nur schwerlich sagen, der Abschluss einer solchen Zusatzversicherung wäre für den Kläger zum damaligen Zeitpunkt die beste Wahl gewesen. Vielmehr handelt es sich um eine individuelle Entscheidung, ob ein Versicherungsnehmer, der in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, mit entsprechendem Kostenaufwand die entstehende Lücke im Leistungsumfang zwischen ursprünglich bestehender privater Krankenversicherung und neuer gesetzlicher Krankenversicherung durch eine Zusatzversicherung schließen möchte oder nicht. Dessen ungeachtet scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten jedenfalls nach § 6 Abs. 5 VVG bereits deshalb dem Grunde nach aus, weil der maßgebliche Versicherungsvertrag über die Abänderung der ursprünglichen Versicherung in eine Anwartschaftsversicherung entsprechend § 6 Abs. 6 VVG von einem Versicherungsmakler vermittelt worden ist. Denn der Versicherungsmakler M. S. hat sich mit Wissen und Wollen des Klägers telefonisch und anschließend per E-Mail an die Beklagte gewandt und unter Verweis auf die eingetretene gesetzliche Krankenversicherungspflicht des Klägers um Abgabe entsprechender Angebote für eine kleine und große Anwartschaftsversicherung gebeten. Bei diesem Tätigwerden handelt es sich auch um einen wesentlichen Beitrag für den anschließenden Abschluss der großen Anwartschaftsversicherung, da der Vertrag auf Grundlage der anschließend übersandten Antragsunterlagen zustande kam. Der Umstand, dass die Antragsformulare direkt an den Kläger und nicht an den Versicherungsmakler übersandt wurden, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Beklagte konnte und durfte nach den gegebenen Umständen ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Kläger mit den übersandten Anträgen an seinen Makler zwecks einer weiteren Beratung wenden würde. Auf die Frage, ob sich ein Versicherer darüber kundig zu machen hat, ob eine Person, die als Makler für einen Versicherungsnehmer auftritt, auch tatsächlich gewerblich tätig ist und nicht womöglich als Versicherungsvermittler im Sinne des § 66 VVG ohne weitere Beratungspflichten handelt, kommt es hier ersichtlich nicht an. Denn, selbst eine derartige Pflicht unterstellt, hätte deren Verletzung durch die Beklagte nicht ursächlich für das weitere Geschehen sein können, da es sich bei M. S. unstreitig um einen Versicherungsmakler handelte, der nicht der Ausnahme des § 66 VVG unterfällt, und deshalb in vollem Umfang beratungspflichtig war. Mit der Behauptung, es habe sich beim Tätigwerden des Maklers um eine bloße Gefälligkeit gehandelt und eine tatsächliche Beratung durch M. S. habe nicht stattgefunden, kann der Kläger ebenfalls nicht gehört werden. Diese Umstände betreffen allein das Innenverhältnis des Klägers zu M. S., können aber im Außenverhältnis einen Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 5 VVG zugunsten des Versicherers nicht verhindern. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass zumindest in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer auftritt, allein der objektive Empfängerhorizont des Versicherers für die Frage einer Maklervermittlung und damit für einen Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 5 VVG entscheidend sein kann. Aus Sicht der Beklagten lagen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Makler M. S. nicht als Versicherungsmakler, sondern womöglich auf Grund einer Gefälligkeit, ohne Beratungsleistungen gegenüber dem Kläger wahrzunehmen, tätig wurde. Dessen ungeachtet wäre aber auch ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG zu verneinen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch M. S. als Versicherungsmakler nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben der §§ 60 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 VVG beraten wurde, lagen für die Beklagte nicht vor, weshalb sie davon ausgehen durfte, dass der Kläger ihrerseits keine weitere Beratung mehr benötigte. Der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich selbst bei Annahme einer Vertragsvermittlung durch einen Makler schadensersatzpflichtig gemacht, verfängt ebenfalls nicht. Es ist zwar anerkannt, dass der Versicherer trotz einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler wegen unterlassener eigener Beratung nach den §§ 241, 311, 280 BGB haften kann und er sich für diesen Fall nicht auf den Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 6 VVG berufen darf. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn für den Versicherer offenkundig ist, dass sich der Versicherungsnehmer trotz einer Beratung durch den Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 4. Mai 2011, Az.: 5 U 502/10, zitiert nach juris, Rdnr. 39, 40 m. w. N.). Für einen derartigen zusätzlichen Beratungsbedarf auf Seiten des Klägers war für die Beklagte indes nichts ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert war entsprechend den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe der §§ 3, 9 Satz 1 ZPO, ausgehend von dem mutmaßlichen 3 ½-fachen Jahresbeitrag der angestrebten Zusatzversicherung, auf die Gebührenstufe bis zu 6.000,-- € festzusetzen. gez. Krause gez. Grimm gez. Scholz