OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 145/19

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0126.7U145.19.00
2mal zitiert
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.480,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.480,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages bzw. Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend. Bei der Klägerin handelte es sich um einen Investmentfonds, der seinen Geschäftsbetrieb ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrieb und deshalb abgewickelt wird. Bis Ende 2014 firmierte sie als A AG & Co.KG mit der persönlich haftenden Gesellschafterin B AG. Danach firmierte sie zu der jetzigen Firma um. Herr C führte durchgehend die Geschäfte der Klägerin. Er vermittelte seit 1991 Lebensversicherungen und wurde am 31.12.2012 in das Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO eingetragen. Die Beklagte ist ein in Land1 ansässiger Lebensversicherer. Herr C trat im Herbst 2013 an die Beklagte heran, wobei die Einzelheiten hierzu zwischen den Parteien streitig sind. Herr D, ein Mitarbeiter der Beklagten, übersandte der Klägerin per E-Mail am 23.07.2013 folgende Antragsunterlagen (Anlage B 3, Bl. 155 der Akte): - eine Zusammenfassung der ausgehändigten Unterlagen, - den Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Einmalprämie nach Tarif E, - das Produktionsinformationsblatt für diese Lebensversicherung, - das Informationsblatt gemäß VVG-InfoV, - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie nach Tarif E Unisex, - die Gebührenvereinbarung, - das Formular „Anlagestrategie, Risikohinweis und Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch“ mit entsprechenden Risikohinweisen, - das Datenverarbeitungsblatt. Herr C füllte die Formulare eigenhändig aus. Als Versicherungsnehmerin war die Klägerin vorgesehen, versicherte Personen waren Herr C und seine Frau. Die Versicherungsleistung sollte bei Tod der letztversterbenden Person fällig werden. Als Versicherungsbeginn war der 01.10.2013 angegeben, wobei sich hier in dem Formular folgender Hinweis findet: „stets per Monatsersten, frühestens der nächste Monatserste nach Prämienzahlung“. Der Einmalbeitrag sollte 500.000,00 € betragen. Unmittelbar über den Unterschriften findet sich in einer Umrahmung die fettgedruckte Überschrift „Widerrufsrecht“. Es schließt sich folgender Text an: „Gemäß § 8 VVG steht mir ein gesetzliches Widerrufsrecht vom Vertrag zu. Ich kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, d.h. nach Zusendung der Police vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie“. In dem Formular „Anlagestrategie, Risikohinweise und Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch“ kreuzte Herr C an „Vermögensverwaltung mit Fonds“. Unter Risikoneigung kreuzte er die höchste von sechs Varianten „hoch“ an. Weiter ist handschriftlich hinzugefügt „VV durch X“ und angekreuzt „eigene Auswahl von Fonds und Zertifikaten“. Auf Seite 3 des Formulars befinden sich verschiedene Risikohinweise. Auf Seite 4 kreuzte er die Risikoklasse 4 an, wobei dort erläutert wird: „Risikobewusste Veranlagung; sehr hohe Ertragserwartung und Risikobereitschaft; Totalverlust möglich, z.B. Edelmetallfonds, FX-Anlagestrategien“. Unter Punkt 4 findet sich eine Bestätigung, dass über verschiedene Punkte und Risiken aufgeklärt wurde. Hier kreuzte Herr C sämtliche Punkte an. Ferner unterzeichnete Herr C ein Datenverarbeitungsblatt, in dem der Text unmittelbar vor der Unterschrift lautet: „Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass … Außerdem stimmen Sie mit Ihrer Unterschrift zu, dass der Versicherungsschutz ggf. vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt“. Auch unterzeichnete Herr C eine Zusammenfassung der ausgehändigten Unterlagen. Hier unterschrieb er auch als Vermittler. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen (Anlagen K 1, Bl. 18 ff. der Akte; K 2, Bl. 23 ff. der Akte; Anlage B 4, Bl. 156 ff. der Akte). Die Beklagte schloss mit der X AG unter dem 31.07.2013 einen Vermögensverwaltungsvertrag (Rahmenvertrag), in dessen Anhang sich ein Formular „Anlagerichtlinien“ befindet, in dem die „Anlagestrategie 4 Chance“ angekreuzt ist (Anlage K 15, Anlagenband II). Mit E-Mail vom 08.08.2013 (Anlage K 13, Anlagenband II) übersandte die Beklagte die Formulare Gebührenvereinbarung und Anlagestrategie zum Austauschen und teilte mit, dass sie bei Fragen gerne zur Verfügung stehe. Mit E-Mail vom 14.10.2013 (Anlage K 14, Anlagenband II) übersandte die Klägerin nochmals beide Dokumente, „welche an die X angepasst seien“ und bat um nochmaliges Ausfüllen und Unterzeichnung. Die Klägerin zahlte die Einmalprämie am 21.10.2013, die Beklagte stellte am 22.10.2013 den Versicherungsschein aus (Anlage K 4, Bl. 42 der Akte). Als Versicherungsbeginn ist hier der 01.11.2013 angegeben. Die Todesfallleistung sah vor, dass bei Ableben der versicherten Person 110 % der Deckungsrückstellung gezahlt werden, mindestens jedoch 10 % der ursprünglichen Prämie. Der Sparanteil belief sich auf 489.106,21 €. Abschlusskosten fielen in Höhe von 1.500,00 € an, Verwaltungskosten in Höhe von 8.980,89 €. Die Risikokosten betrugen 412,90 €. Die X AG wählte entsprechend des Vertrages vom 31.07.2013 die Anlagen aus, die von der Beklagten im eigenen Namen auf Rechnung der Klägerin erworben wurden. Es handelte sich um eine Anleihe der Y Beteiligungs-GmbH, Aktien der F AG sowie um Anteile an zwei Varianten des X1 Fund. Mit E-Mail vom 04.03.2015 (Anlage B 9, Bl. 327 der Akte) teilte Herr C mit, dass die Investitionsaufstellung so in Ordnung sei. Über das Vermögen der F AG wurde am 01.03.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 05.03.2018 wurde auch über das Vermögen der Y Beteiligungs-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die X befindet sich seit dem 28.12.2016 in Liquidation. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2017 (Anlage K 8, Bl. 46 der Akte) widerrief die Klägerin den Versicherungsvertrag, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2017 zurückwies (Anlage K 9, Bl. 50 der Akte). Die Klägerin hat behauptet, Herr C sei vor Abschluss der Versicherung von den Mitarbeitern der Beklagten beraten worden. In einem Telefonat am 23.07.2013 habe Herr D ihm den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung empfohlen, dies sei eine sichere und wertsteigernde Anlage. Herr D habe nicht auf das Totalverlustrisiko und die fehlende Fungibilität der Kapitalanlagen hingewiesen, ferner nicht auf Interessenkonflikte des Herrn G. Aufgrund der Beratung habe Herr C den Vertrag geschlossen. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden und die Beklagte habe die daraus folgenden Pflichten zur anlagegerechten und anlegergerechten Beratung verletzt. Jedenfalls sei die Beklagte nach den Grundsätzen über die Aufklärung bei Kapitalanlagen zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen. Insbesondere hätte sie darüber aufklären müssen, dass eine Klumpenbildung in nicht börsennotierte Nebenwerte vorgenommen worden sei. Dies verstoße gegen die bei Vermögensverwaltungen erforderliche breite Risikostreuung. Eine fondsgebundene Lebensversicherung, die in eine Land1er Vermögensverwaltung anlege, die wiederum in nicht börslich gehandelte Nebenwerte und alternative Investments anlege, sei weder nach deutschem noch nach Land1ischem Recht zulässig gewesen, so dass hierüber hätte aufgeklärt werden müssen. Neben einem Anspruch auf Rückzahlung der Prämie habe sie daher auch einen Anspruch auf Zinsgewinn in Höhe von 0,5 % vom 21.10.2013 bis zum 18.01.2017 (8.116,44 €). Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe infolge einer fehlerhaften Belehrung noch im Jahr 2017 widerrufen können. Einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist habe Herr C nicht zugestimmt, so dass §§ 9, 152 VVG nicht anwendbar seien. Die entsprechende Regelung in dem Datenverarbeitungsblatt verstoße gegen § 307 BGB, sei zu unbestimmt und außerdem versteckt und überraschend. Sie könne daher nach § 346 Abs. 1 BGB die gesamte Prämie zurückverlangen. Falls §§ 9, 152 VVG anwendbar seien, habe die Beklagte die Prämie für das erste Jahr in Höhe von 17.857,14 € (Berechnung Bl. 251 der Akte) sowie die Jahresprämien nach dem Widerruf an die Klägerin zu zahlen, so dass ein Betrag in Höhe von 428.571,43 € zurückzuzahlen sei. Die Beklagte hat behauptet, Herr C habe sich vor Abschluss des Vertrages nicht von der Beklagten beraten lassen. Die Rolle der Beklagten habe sich auf die Zurverfügungstellung des rechtlichen Versicherungsmantels beschränkt, während sie selbst weder die Vermögensverwaltung übernommen noch eine Entscheidung über die Anlagestrategie, das Anlageobjekt und die Person des Vermögensverwalters getroffen habe. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ausübung des Widerrufs sei rechtsmissbräuchlich, da er nur der Rückabwicklung eines im Nachhinein als unliebsam angesehenen Vertrages diene. Darüber hinaus sei Herrn C das Widerrufsrecht aufgrund eigener Sachkunde bereits bekannt gewesen. Selbst wenn man von einem wirksamen Widerruf ausginge, stünde der Klägerin nach §§ 9, 152 VVG lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes zu, da die Klägerin dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe. Wenn man davon nicht ausginge, müsse nach den allgemeinen BGB-Vorschriften rückabgewickelt werden. Dann hätte die Klägerin Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz zu leisten und die Fondsverluste zu tragen. Die Kapitalanlagen seien nämlich wertlos. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte mit Urteil vom 01.08.2019 (Bl. 357 ff. der Akte) verurteilt, an die Klägerin 468.822,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2017 zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe den Vertrag 2017 wirksam widerrufen, weil die Belehrung fehlerhaft gewesen sei und den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Denn es habe die Information über die Rechtsfolgen des Widerrufs gefehlt. Die Beklagte habe daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, außerdem nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien. Aus § 152 Abs. 2 VVG ergäben sich keine weitergehenden Ansprüche. Die Klägerin habe sowohl konkludent als auch ausdrücklich in dem Datenverarbeitungsblatt einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt. Selbst wenn man die Erklärung in dem Versicherungsantrag nur als konkludente Zustimmung werten würde, sei diese wirksam, da Herr C über das Widerrufsrecht belehrt worden sei und die Beklagte angesichts der Tätigkeit des Herrn C davon habe ausgehen dürfen, dass ihm dieses ohnehin bekannt sei. Handele es sich um eine Einmalprämie, sei diese bei der Berechnung der Ansprüche des § 9 Abs. 1 VVG rechnerisch auf die bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer aufzuteilen. Die bei Vertragsschluss erwartbare Vertragsdauer ergebe sich bei der Lebensversicherung aus der statistischen Lebenserwartung der versicherten Person im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auszugehen sei von einer Vertragsdauer von 36 Jahren und einem Monat, so dass sich abzüglich des ersten Jahres eine Laufzeit von zwei Jahren und drei Monaten ergebe, was zu einem Betrag in Höhe von 468.822,17 € führe. Die Klägerin habe keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin, vertreten durch Herrn C, überhaupt eine Anlageberatung erbeten habe. Der entsprechende Vortrag sei unsubstantiiert. Eine Konkretisierung durch persönliche Anhörung des Herrn C sei nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen sei eine Beweisaufnahme zu der behaupteten Beratung Ausforschung. Auch eine Verletzung von Aufklärungspflichten liege nicht vor. Angesichts der besonderen Umstände des Falles habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht weiter aufklärungsbedürftig sei. Die Klägerin sei Kaufmann nach §§ 6 Abs. 1, 161 HGB und vertreten durch Herrn C, der - wie er auch gegenüber der Beklagten deutlich gemacht habe - über eine besondere Expertise verfüge, nachdem er gelernter Versicherungskaufmann sei, seit vielen Jahren Lebensversicherungen vermittele und als Versicherungsmakler eingetragen sei. Selbst wenn die Beklagte aber über den Inhalt der durch die Klägerin gewünschten Vermögensverwaltung nicht hinreichend aufgeklärt hätte oder für eine etwa vertragswidrige Vermögensverwaltung der X AG verantwortlich wäre, schieden Ansprüche aus, nachdem Herr C die gewählten Anlagen im Einzelnen mit E-Mail vom 04.03.2015 gebilligt habe. Gegen das ihr am 07.08.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.08.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung bis zum 28.11.2019 am 21.11.2019 begründet. Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, die Klägerin habe entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist nicht wirksam zugestimmt. In dem Datenverarbeitungsblatt liege eine solche Zustimmung wegen der Formulierung „ggf.“ nicht. Auch der im Antrag angegebene Versicherungsbeginn könne insofern nicht herangezogen werden, da dort zugleich ein Hinweis enthalten sei, dass der Versicherungsbeginn frühestens am Monatsersten nach Zahlung der Prämie liege. Eine Zustimmung könne dann nicht angenommen werden, wenn eine Belehrung über die Widerrufsfrist unterblieben oder unzureichend sei. Umstände, aufgrund deren die Beklagte davon habe ausgehen dürfen, die Versicherungsnehmerin sei trotz unzureichender Belehrung über sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen sowie den zu zahlenden Betrag informiert gewesen, lägen nicht vor. Zwar habe die Beklagte entsprechend vorgetragen. Diesen Vortrag habe die Klägerin jedoch bestritten, so dass das Landgericht sich nicht über die Behauptung hinwegsetzen und diese als gegeben habe annehmen dürfen. Liege aber keine Zustimmung vor, seien die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 VVG nicht erfüllt. Der Anwendung von § 9 Abs. 1 VVG stehe aber auch entgegen, dass diese Vorschrift ersichtlich auf eine laufende Prämienzahlung ausgerichtet sei. Das Landgericht habe sich mit Aufteilung der Prämie über den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit unbestimmter Laufzeit gegen Einmalprämie hinweggesetzt. Eine erweiternde analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da auf §§ 346, 357 Abs. 1, 355 BGB zurückzugreifen sei und es daher an einer Regelungslücke fehle. Deshalb müsse sich die Klägerin im Rahmen einer Rückabwicklung sowohl einen Wertersatz für den Versicherungsschutz als auch die Fondsverluste anrechnen lassen. Mit der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung werde der vorzunehmende Interessenausgleich im Falle der Rückabwicklung vereitelt und das Risiko von Fondsverlusten ohne jede gesetzgeberische Vorgabe auf den Versicherer verlagert. Die von der Klägerin ausgewählten Anlagen seien zum Zeitpunkt des Widerrufs wertlos gewesen. Die Anlage im X X1 Fund seien zu diesem Zeitpunkt unverkäuflich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.08.2019 zum Aktenzeichen 2-23 O 399/17, zugestellt am 07.08.2019, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zur Begründung der Anschlussbegründung führt die Klägerin aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie hinreichend zu einem stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrag vorgetragen, so dass das Landgericht die angebotenen Beweise hätte erheben müssen. Aus der Beschuldigtenvernehmung des Herrn C (Anlage K 22, Bl. 440 ff. der Akte), von der sie erst am 14.10.2020 im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erhalten habe, ergäben sich die Anlageziele, die Herr C gegenüber der Beklagten geäußert habe. Dennoch habe Herr H von der Beklagten es unterlassen, die X von den fehlerhaften Investments abzuhalten. Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des am 01.08.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-23 O 399/17, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 31.177,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 sowie 8.116,44 € entgangenen Gewinn sowie 5.579,01 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und rügt, dass der Vortrag bezüglich der Beschuldigtenvernehmung des Herrn C verspätet und eine genügende Entschuldigung nicht vorgebracht sei. Ungeachtet dessen sei dieser auch zur Begründung einer Schadensersatzpflicht nicht geeignet. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 21.05.2021 durch uneidliche Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftliche Aussage vom 08.07.2021 Bezug genommen. Auf die Vernehmung des Zeugen J hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.10.2021 verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.11.2021 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 15.12.2021 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Widerrufs der auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung einen Anspruch auf Zahlung von lediglich 10.480,89 € aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 VVG, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB analog. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat ihre auf das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Zwar hat die Klägerin den Widerruf erst mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2017 und damit nach Ablauf der in § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehenen Frist von 14 Tagen erklärt. Die Widerrufsfrist wurde jedoch nicht in Gang gesetzt, da die Klägerin bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2013 nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungsnehmer unter anderem eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Klägerin die erforderlichen Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erteilt worden sind. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist - konkludent - zugestimmt hat, richten sich die Rechtsfolgen des Widerrufs im vorliegenden Falle nicht nach § 9 VVG, sondern nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB. § 9 VVG ist auf den hier gegebenen Sachverhalt, in dem eine Einmalprämie gezahlt und der Sparanteil der Prämie vertragsgemäß in Anlagen investiert worden ist, nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung vom 24.04.2013 ist im Falle eines Widerrufs nur der „auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallende Teil der Prämie“ zu erstatten. Danach ist die Vorschrift ersichtlich auf zeitanteilige Leistungen des Versicherungsnehmers ausgerichtet. An solchen fehlt es bei Zahlung einer Einmalprämie. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich der Einmalbeitrag angesichts der fehlenden Vereinbarung einer festen Laufzeit auch nicht als Summe zusammengerechneter Laufzeitprämien begreifen (vgl. Garbe-Emden, Die Rückabwicklung von Leibrentenverträgen gegen Einmalzahlung, in: VersR 2018, S. 1213). Gerade bei laufzeitunabhängigen Verträgen bereitet die Ermittlung des auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teils der Prämie erhebliche Schwierigkeiten. Ginge man - mit dem Landgericht - davon aus, dass die Einmalprämie bei einem ungewissen Endzeitpunkt der Versicherung auf eine rechnerisch bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer aufgeteilt werden könne, hinge das Ergebnis wesentlich von dem Lebensalter und der Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ab. Dies führt indes nicht zu sachgerechten Ergebnissen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2021 - 2 U 565/19 - zit. n. Juris). Denn je später der Vertrag geschlossen wird, desto höher sind die auf einzelne Monate entfallenden Prämienteile, so dass auch der Betrag, den die Versicherung einbehalten darf, größer wird. Dies ist mit Vorstellungen der Parteien, die einen laufzeitunabhängigen Vertrag geschlossen haben, nicht zu vereinbaren. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sparanteil unstreitig vertragsgemäß in Kapitalanlagen investiert worden ist. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, sie habe die Kapitalanlagen nicht erwerben wollen. Denn jedenfalls mit ihrer E-Mail vom 04.03.2015 hat sie die getätigten Anlagen gebilligt. Bei einer Rückabwicklung einer fondsgebundenen Versicherung nach den Grundsätzen von § 9 VVG würde überdies die von den Parteien ursprünglich gewollte Verteilung der Gefahrtragung außer Acht gelassen. Denn nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko in diesen Fällen dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 - zit. n. Juris, und Urteil vom 21.03.2018 - IV ZR 353/16 - zit. n. Juris). Diese zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze gelten über die Wertung des § 346 Abs. 2, 3 BGB auch im Rücktrittsrecht. Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten beeinträchtigt die Anwendung des in § 346 Abs. 2, 3 BGB normierten Grundsatzes weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG. Dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer wird die Ausübung des Rücktrittsrechts auf der Grundlage der richtlinienkonformen Auslegung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages bei ungünstiger Fondsentwicklung entsprechende Verluste hinnehmen muss. Der Zweck der Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Lösungsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird dadurch nicht berührt. Die mögliche Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage verbundenen wirtschaftlichen Risiken steht der mit der Richtlinie Lebensversicherung erstrebten selbstbestimmten und bedarfsadäquaten Vertragsentscheidung nicht entgegen. Weder die Richtlinie Lebensversicherung selbst noch das durch sie vorgegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und unter anderem darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft. Die Gefahr, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, soll der Verbraucher selbst tragen. Dem Versicherungsnehmer solche Risiken zuzuweisen, die untrennbar mit einer von ihm gewählten Kapitalanlage verbunden sind, begegnet auch nicht deshalb unionsrechtlichen Bedenken, weil bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung allein eine Rückwirkung des Lösungsrechts dem Effektivitätsgebot entspricht. Die Rückwirkung bedeutet nur, dass das Geschäft zum Schutz des Versicherungsnehmers als von Anfang an unwirksam behandelt und daher rückabgewickelt werden muss, besagt aber nichts dazu, ob im Rahmen dieser Rückabwicklung dem Versicherer die Berufung auf Verluste versperrt ist. Auch diese zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze gelten über die Wertung des § 346 Abs. 2, 3 BGB im Rücktrittsrecht (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2018 - 7 U 210/17 - zit. n. Juris, m.w.N.). Ist § 9 VVG danach nicht anwendbar, richten sich die Rechtsfolgen des wirksamen Widerspruchs über § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 nach § 346 BGB. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämie in Höhe von 500.000,00 € aus § 346 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte die Prämie der Klägerin in die von ihr ausgewählten Fonds investiert hat, scheidet eine Rückerstattung der Prämien aus, die Beklagte hat jedoch nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz in gleicher Höhe zu leisten. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Anlagen, in die die Beklagte mit Billigung der Klägerin den Sparanteil investiert hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs keinen Wert mehr hatten. Diese Verluste muss sich die Klägerin - wie oben ausgeführt - anrechnen lassen, so dass im Ergebnis kein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Prämie besteht. Unstreitig war über das Vermögen der F AG zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei der Beklagten am 07.01.2017 bereits durch Beschluss vom 01.03.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem wurde am 07.04.2016 Masseunzulänglichkeit angezeigt, so dass insofern von einem Verlust in Höhe von insgesamt 35.351,49 € auszugehen ist. Auch soweit mit einem Betrag in Höhe von 420.435,62 € eine Anleihe der Y Beteiligungsgesellschaft mbH erworben worden ist, ist von einer Wertlosigkeit der Anlage zum genannten Zeitpunkt auszugehen. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft erst nach Zugang der Widerrufserklärung mit Beschluss vom 05.03.2018 eröffnet worden. Einem Schreiben des Insolvenzverwalters I vom 28.11.2019 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Bl. 593 ff. der Akte) lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft im November 2014 über keine Liquidität mehr verfügt habe und in Schieflage geraten sei, da die Anlagestrategie nicht mehr habe fortgeführt werden können. Dies hat der Insolvenzverwalter überdies in seiner schriftlichen Aussage vom 08.07.2011 bestätigt und auf einen Bericht gemäß § 156 InsO vom 18.05.2018 Bezug genommen (Bl. 631 ff. der Akte). Auch dort ist ausgeführt, dass die Anlagestrategie in 2014 in Schieflage geraten sei, was zu überproportionalen Verlusten geführt habe. Zum Bilanzstichtag 31.12.2016 habe die Gesellschaft einen vorläufigen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 5.196.195,65 € ausgewiesen. Ferner ergibt sich aus diesem Bericht, dass die Gesellschaft selbst in ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens angegeben habe, bereits zum Jahresende 2014 seien aufgrund eines Kurseinbruchs erhebliche Verluste erwirtschaftet worden und weitere Liquidität sei nicht vorhanden gewesen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Bank1 folgt nichts Anderes. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Rückzahlung der Anleihe ausgesetzt gewesen ist. Die vorgelegte Korrespondenz mit Herrn G zeigt zudem eindrücklich, dass bereits im Jahr 2016 erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten bestanden haben, was sich auch bereits aus der Aussage des Zeugen I ergibt. Soweit es um die bloße Wiedergabe von Kurswerten durch die Depotbank sowie die Beklagte in Auszügen geht, lässt dies keinen Rückschluss auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft und die tatsächliche Werthaltigkeit der Anlagen zu. Im Übrigen verhält sich die Klägerin in erheblichem Maße widersprüchlich, wenn sie nunmehr die Wertlosigkeit der Anlagen zum Stichtag 7.01.2017 in Abrede stellt. Noch in der Klageschrift hatte die Klägerin ausgeführt, die Anleihe bei der Y Beteiligungsgesellschaft mbH sei als Totalverlust anzusehen. Denn aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2015 ergebe sich eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 5.556.000,00 €, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern sich eine positive Fortführungsprognose hätte ergeben sollen. Überdies führt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.06.2016 (Anlage K 5, Bl. 37 der Akte), das die Klägerin selbst vorgelegt hat, aus, es sei keine Gegenpartei vorhanden, die bereit sei, die Anlage zum gewünschten Limit zu erwerben. Ferner hat die Klägerin noch in ihrem Schriftsatz vom 29.08.2018 ausgeführt, nach Auskunft des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Y Beteiligungsgesellschaft mbH sei keine nennenswerte Masse vorhanden und nicht mit einer Ausschüttung zu rechnen. Die Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags ergibt sich insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 24.10.2018, in dem einerseits ausgeführt wird, die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung seien wertlos, andererseits aber bestreitet sie, dass sämtliche der fondsgebundenen Lebensversicherung zugrundeliegenden Kapitalanlagen zum Zeitpunkt des Widerrufs wertlos gewesen seien. Auch in der Strafanzeige vom 08.09.2017 (Anlage BK 1) führte die Klägerin aus, es gebe aktuell keine Gegenpartei, die bereit sei, die Anlage zu kaufen, und es habe zum Bilanzstichtag 31.12.2015 eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 5.556.000,00 € bestanden. Angesichts all dieser Umstände hätte es der Klägerin oblegen nachvollziehbar darzulegen, warum entgegen der Aussage des Zeugen I und ihrer eigenen Ausführungen dennoch von einer Werthaltigkeit der Anleihe an der Y Beteiligungsgesellschaft mbH auszugehen ist. Dies hat sie verabsäumt, so dass insofern von einem Verlust in Höhe von 420.435,62 € auszugehen ist. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Erwerb des X1 Fund für insgesamt 100.000,00 €. Auch insofern hat die Klägerin nicht dargelegt, warum entgegen ihrer früheren Darstellungen diese Anlage dennoch zum maßgeblichen Stichtag werthaltig gewesen sein soll. Zugleich folgt aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, dass die Klägerin Wertersatz für den bis zum Widerruf genossenen Versicherungsschutz zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 - IV ZR 260/11 - zit. n. Juris). Die entsprechenden Risikokosten belaufen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auf 412,90 €. Weitere Kosten sind nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere hat die Beklagte die Abschluss- und Verwaltungskosten herauszugeben, die sich nach ihrem Vortrag, der von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden ist, auf 1.500,00 € und 8.980,89 € belaufen. Nach alledem kann die Klägerin von der Beklagten aufgrund des Widerrufs Zahlung in Höhe von lediglich 10.480,89 € beanspruchen. Einen Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von 8.116,44 € hat die Klägerin dagegen nicht schlüssig dargetan. Auf welcher Grundlage sich ein entgangener Gewinn in genannter Höhe ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn bei dem Anspruch aus §§ 355, 346 ff. BGB handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch. Zwar sieht § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der tatsächlich gezogenen Nutzungen vor, hierfür fehlt es jedoch an entsprechendem Vortrag der Klägerin. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.01.2017 eine Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt hat. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, da nicht dargetan ist, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bevollmächtigten durch die Klägerin bereits in Verzug befunden hat. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB, so dass die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag hat das Landgericht zu Recht verneint, da der Abschluss eines Beratungsvertrages nicht dargetan ist. Ausdrücklich haben die Parteien einen solchen Beratungsvertrag nicht geschlossen. Zwar kann ein solcher auch stillschweigend geschlossen werden. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs aufgenommen, wobei ohne Bedeutung ist, wer an wen herangetreten ist (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 - zit. n. Juris). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin jedoch keinerlei Einzelheiten dazu vorgetragen, wie die Gespräche vor Übersendung der Antragsformulare an den Zeugen C abgelaufen sind. Weder ist dargetan, dass der Zeuge C mit dem Ziel einer Beratung an die Beklagte herangetreten ist, noch, welchen Inhalt die Gespräche gehabt haben sollen. Auch aus der Berufungsbegründung geht insofern nichts hervor, so dass es nicht darauf ankommt, ob der neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung bestand auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung bei Kapitalanlagegeschäften. Zum einen treffen den Versicherer die Beratungspflichten des § 6 VVG bei Einschaltung eines Maklers nicht. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da auf Seiten der Klägerin der Zeuge C aufgetreten ist, der eingetragener Versicherungsmakler ist und sich als solcher auch gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben hat. Der Versicherer ist nach § 6 Abs. 6 VVG im Falle der Mitwirkung eines Maklers von seinen Pflichten dispensiert (Werber, Voraussetzungen und Probleme einer Zurechnung von Maklerfehlern gegenüber dem Versicherer, in: VersR 2014, S. 412). Der Versicherer darf im Fall der Einschaltung eines Versicherungsmaklers davon ausgehen, dass dieser seine ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegende Frage- und Beratungspflicht erfüllt. Aus diesem Grund ist es in diesen Fällen nicht erforderlich, auch dem Versicherer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (BT-Drucks. 16/3945, S. 58). Es ist zwar anerkannt, dass der Versicherer trotz einer Vermittlung durch einen Versicherungsmakler wegen unterlassener eigener Beratung nach den §§ 280 Abs. 1, 241, 311 BGB haften kann und er sich für diesen Fall nicht auf den Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 6 VVG berufen darf. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn für den Versicherer offenkundig ist, dass sich der Versicherungsnehmer trotz einer Beratung durch den Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befindet (OLG Naumburg, Urteil vom 01.09.2016 - 41 U 36/16 - BeckRS 2016, 126029, m.w.N.). Für einen derartigen zusätzlichen Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin war für die Beklagte indes nichts ersichtlich. Überdies wird das Fehlverhalten eines Versicherungsmaklers oder eines anderen selbständigen Vermittlers, der nicht Versicherungsvertreter ist, dem Versicherer nicht zugerechnet. Das ist allerdings dann anders, wenn der Versicherer ihm obliegende Aufgaben - vor allem die Beratung des Versicherungsnehmers oder eine sonst geschuldete Aufklärung - diesen Personen vollständig übertragen hat. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Versicherer gar keinen eigenen Vertrieb unterhält, sondern seine Produkte über einen Strukturvertrieb anbietet. Dann muss er nach § 278 BGB für deren Fehler einstehen, weil die Vermittler dann im Pflichtenkreis des Versicherers an dessen Stelle tätig werden (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 2019, § 6 Rdnr. 42). Auch dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Ungeachtet dessen fallen der Beklagten auch keine Aufklärungspflichtverletzungen zur Last. Denn in dem Formular über die Anlagestrategie (Anlage K 2, Anlagenband) sind auf Seite 3 f. verschiedene Risikohinweise enthalten, aus denen sich die wichtigsten Risiken ergeben. Dass die Klägerin dieses Formular erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Im Übrigen ist elementar für das Bestehen einer Aufklärungspflicht die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden (Buck-Heeb/ Lang, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2020, § 675 Rdnr. 231). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge C bei den Anlageklassen Aktien, Rohstoffe/Edelmetalle, Hedgefonds sehr gute Kenntnisse angegeben hat, bei Anleihen/Renten gute Kenntnisse (Anlage K 2, Anlagenband). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Zeuge C selbst über jahrelange Erfahrung in der Vermittlung von Lebensversicherungen verfügt. Vor diesem Hintergrund waren die in dem Formular enthaltenen Informationen grundsätzlich ausreichend. Denn Anleger, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich als erfahren gerieren, sind nicht aufklärungsbedürftig. Hat der Kunde bereits deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft, darf die Bank davon ausgehen, dass er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hat der Anleger durch sein früheres Anlageverhalten bereits Erfahrungen mit der jeweiligen Anlageform gesammelt, darf die beratende Bank davon ausgehen, dass ihm die mit der Anlage verbundenen Risiken bekannt sind (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 5 U 512/12 - zit. n. Juris). Einer gesonderten Aufklärung über das sogenannte Klumpenrisiko bedurfte es nicht. Denn war die Klägerin - wie hier - im Bild darüber, dass die Wertentwicklung der Anlage von derjenigen der Fonds abhängig ist, bedurfte es keiner weiteren Informationen. Die Information, dass von der Bonität des Emittenten der Anlage Y der weit überwiegende Teil einer künftigen Auszahlung abhängt, erschließt sich durch einen einfachen Dreisatz. Außerdem ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit E-Mail vom 04.03.2015 (Anlage B 9, Bl. 327 der Akte) die erworbenen Anteile gebilligt hat, die Klägerin auch bei Kenntnis hiervon die Anlage erworben hätte. Aus dem gleichen Grunde scheidet auch - ungeachtet der Frage, ob sich die Beklagte das Verhalten der Vermögensverwalterin zurechnen lassen muss - unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Verwendung des Kapitals ein Anspruch auf Schadensersatz aus, da in der E-Mail vom 04.03.2015 jedenfalls eine Genehmigung deren Handelns zu sehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Beklagte insgesamt lediglich geringfügig unterlegen ist und dies keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage nach der Anwendbarkeit von § 9 VVG im Falle der Zahlung einer Einmalprämie von grundsätzlicher Bedeutung ist.