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4 U 16/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für den Schadensersatzanspruch, den die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung aus gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangenem Recht des hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten (hier: der Witwe) gegen den Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfall haben, kommt es maßgeblich auf die Höhe des dem Hinterbliebenen entstandenen Unterhaltsschadens i.S.d. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB an.(Rn.75) 2. Der Nachweis der Höhe des fiktiven Einkommens des Getöteten kann durch Vorlage einer – detaillierten – Arbeitgeberbescheinigung für eine Vergleichsperson geführt werden. Fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Unsicherheit in der Einkommenserzielung, ist die Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags (hier: von 10%) nicht gerechtfertigt.(Rn.82) 3. Die Frage, ob der Hinterbliebene im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten ist, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, ist rein schadensersatzrechtlich und unabhängig von den Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, die im Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten aufgestellt worden sind. Dies setzt voraus, dass ihm eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, vor allem aber auch, dass sie ihm zugemutet werden kann.(Rn.85) 4. Bei eher durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute kann die Zahlung auf einen Bausparvertrag nicht als (dauerhafte) Vermögensbildung angesehen werden, so dass diese Beiträge nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.(Rn.88) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 370/18) ist zurückgenommen worden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.376,35 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.448,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.730,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.974,06 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 5.881,56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 10.079,74 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.869,98 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.965,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. IX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.972,84 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. X. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.794,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen. XI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.599,76 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen. XII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer I. bis Ziffer XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. XIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 130,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XIV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 305,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 304,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XVI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 356,73 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XVII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 615,53 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. XVIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 657,84 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. XIX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 611,58 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. XX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 674,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. XXI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 667,72 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen. XXII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 657,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen. XXIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer XIII bis Z. XXII hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen 1/3 und die Beklagten 2/3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 EUR bis zum 18.05.2017, danach auf 138.271,64 EUR festgesetzt, wovon bis zu 125.000,00 EUR auf die Berufung und 13.271,64,00 EUR auf die Anschlussberufung entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Schadensersatzanspruch, den die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung aus gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangenem Recht des hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten (hier: der Witwe) gegen den Verursacher eines tödlichen Verkehrsunfall haben, kommt es maßgeblich auf die Höhe des dem Hinterbliebenen entstandenen Unterhaltsschadens i.S.d. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB an.(Rn.75) 2. Der Nachweis der Höhe des fiktiven Einkommens des Getöteten kann durch Vorlage einer – detaillierten – Arbeitgeberbescheinigung für eine Vergleichsperson geführt werden. Fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Unsicherheit in der Einkommenserzielung, ist die Vornahme eines pauschalen Unsicherheitsabschlags (hier: von 10%) nicht gerechtfertigt.(Rn.82) 3. Die Frage, ob der Hinterbliebene im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten ist, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, ist rein schadensersatzrechtlich und unabhängig von den Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, die im Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten aufgestellt worden sind. Dies setzt voraus, dass ihm eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, vor allem aber auch, dass sie ihm zugemutet werden kann.(Rn.85) 4. Bei eher durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute kann die Zahlung auf einen Bausparvertrag nicht als (dauerhafte) Vermögensbildung angesehen werden, so dass diese Beiträge nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.(Rn.88) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VI ZR 370/18) ist zurückgenommen worden. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.376,35 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.448,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.730,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.974,06 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 5.881,56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 10.079,74 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.869,98 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.965,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. IX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.972,84 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. X. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.794,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen. XI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.599,76 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen. XII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer I. bis Ziffer XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. XIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 130,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XIV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 305,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 304,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XVI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 356,73 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen. XVII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 615,53 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. XVIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 657,84 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen. XIX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 611,58 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. XX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 674,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen. XXI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 667,72 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen. XXII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 657,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen. XXIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer XIII bis Z. XXII hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen 1/3 und die Beklagten 2/3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Beschluss: Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 125.000,00 EUR bis zum 18.05.2017, danach auf 138.271,64 EUR festgesetzt, wovon bis zu 125.000,00 EUR auf die Berufung und 13.271,64,00 EUR auf die Anschlussberufung entfallen. I. Die Klägerinnen, die Klägerin zu 1 als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und die Klägerin zu 2 als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, nehmen die Beklagten nach einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht in Anspruch. Der bei den Klägerinnen gesetzlich versicherte M. L. wurde am 29. August 2007 als Motorradfahrer auf der B ... zwischen E. und P. nach einer Kollision mit einem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten und von dem Beklagten zu 1 geführtem PKW ... , dessen Halterin die Beklagte zu 2 war, schwer verletzt und verstarb noch an der Unfallstelle. Zwischen den Parteien steht zwischenzeitlich außer Streit, dass die Beklagten dem Grunde nach für den Unfall vollen Umfanges einstandspflichtig sind. Der am 17. Juni 1958 geborene M. L. war bis zu seinem Tod als Kranken/OP-Pfleger im Evangelischen Krankenhaus in W. beschäftigt gewesen und lebte mit seiner zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls berufstätigen Ehefrau, der Zeugin C. L. , in einer ca. 70 qm großen Mietwohnung zusammen. In dieser Wohnung blieb C. L. nach dem Tod ihres Ehemannes zunächst allein wohnen, bis sie schließlich zum 01. September 2011 in eine neue ca. 80 qm große Mietwohnung umzog. Neben der Begleichung der am Unfalltag entstandenen Notarztkosten (576,35 €) zahlte die Klägerin zu 1 an C. L. ein Sterbegeld (3.600,00 €) und gewährte ihr fortan eine monatliche Witwenrente, die im Sterbevierteljahr (29. August bis 30. November 2007) insgesamt 5.650,53 € sowie ab Januar 2008 zunächst 831,76 € betrug und sich in den Folgejahren entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung steigerte. Auch die Klägerin zu 2. leistete an C. L. eine Witwenrente, die sich im Sterbevierteljahr auf monatlich 91,24 € und ab Dezember 2007 auf 54,74 € belief, und sich in der Folgezeit ebenfalls steigerte. Die beiden Klägerinnen sind der Auffassung gewesen und vertreten dies weiterhin, dass ein aus § 844 Abs. 2 BGB folgender Anspruch der C. L. auf Ersatz eines Unterhaltsschadens aufgrund der von ihnen geleisteten Zahlungen kraft Gesetzes auf sie übergegangen sei. Wegen der Höhe dieses Unterhaltsschadens haben sie sich vor allem auf mehrere Berechnungen und weiter eingereichte Anlagen bezogen. Nachdem der Rechtsstreit von den Parteien teilweise wegen Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu 1 in Höhe von 3.452,15 € sowie an die Klägerin zu 2 in Höhe von 33,90 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Bd. I Bl. 80 und 93 d. A.), haben die Klägerinnen, und zwar als Zahlung zunächst wegen eines im Zeitraum 29. August 2007 bis Ende 2012 auf sie übergegangenen Anspruchs und für die nachfolgende Zeit Feststellung der Ersatzpflicht begehrt. Die Beklagten haben einen übergangsfähigen Anspruch der C. L. aus § 844 Abs. 2 BGB, sowohl was einen Barunterhalts- als auch was einen Haushaltsführungsschaden anbelangt, in Abrede gestellt. Insbesondere seien die in der Berechnung der Klägerinnen eingestellten Fixkosten, zumindest soweit sie 483,55 € übersteigen, als auch die Höhe der dort weiter zugrunde gelegten Einkommen des Getöteten zu bestreiten. Ferner haben sie unter Verweis auf zwei Bausparverträge beanstandet, dass Kosten für eine Vermögensbildung in einer Größenordnung von 500,-- € pro Monat nicht schadensmindernd Berücksichtigung gefunden hätten. Wegen eines geltend gemachten Haushaltsführungsschadens haben sie den von den Klägerinnen nach dem Unfall für C. L. zugrunde gelegten Mehrarbeitsaufwand von 7,3 Stunden wöchentlich ebenfalls bestritten und zudem die Auffassung vertreten, dass sich im Rahmen eines Vorteilsausgleichs wegen Wegfalls der von C. L. an ihren Ehemann zu erbringenden Arbeitsleistungen entstandene Nachteile quasi aufheben würden und deshalb ein Haushaltsführungsschaden nicht eingetreten sein könne. Auf die Ausführungen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 21. Februar 2011 (Bl. 40 bis 46 Bd. I d. A.) sowie auf dem Schriftsatz vom 13. April 2011 (Bl. 93, 94 Bd. I d. A.) wird insoweit verwiesen. Das Landgericht hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 21. August 2013 (Bl. 212, 213 Bd. I d. A.) Beweis durch Einvernahme der Zeugin C. L. im mündlichen Termin vom 28. November 2013 (Bl. 250, 251 Bd. I d. A.) sowie der Zeugin S. Z. im mündlichen Termin vom 20. Februar 2014 (Bl. 23 bis 25 Bd. II d. A.) erhoben. Mit Urteil vom 29. August 2014 (Bl. 80 bis 112 Bd. II d. A) hat das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägerinnen stände gegen die Beklagten aus den §§ 7 Abs. 1, 10, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 116 SGB X, 3 PflVG a. F. ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu. Die Klägerinnen hätten einen auf sie übergegangenen Unterhaltsschaden der C. L. nachvollziehbar und zutreffend berechnet, weshalb auf diese Forderungsberechnung voll umfänglich Bezug genommen werden könne, zumal diese in zulässiger Weise auf das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann wegen eines anzunehmenden Haushaltsschadens basiere. Beträge für eine Vermögensbildung seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusetzen, da insoweit größte Zurückhaltung geboten sei und eine Orientierung an Erfahrungssätzen nicht in Betracht komme. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen, die ihre Klage wegen eines in den Jahren 2013 und 2014 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert hatten und wegen einer zudem geltend machten Kapitalisierung einer Schadensersatzrente mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hatten, hob der Senat mit Urteil vom 12. November 2015, Az.: 4 U 35/14, die Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurück und wies für die weitere Sachbehandlung auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sowie des Barunterhaltsanspruchs hin. Nachdem die Klägerinnen die Klage wegen eines im Jahr 2015 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert hatten, haben sie zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.376,35 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.448,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.Januar 2011 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 4.826,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.070,66 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.962,01 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. Januar 2011 zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 10.121,84 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen, 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.876,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit 24. Januar 2014 zu zahlen, 8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.996,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. März 2015 zu zahlen, 9. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.986,52 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04. März 2015 zu zahlen, 10. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.807,92 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen, 11. festzustellen, dass die Beklagten über 1.-10. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde, 12. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, 13. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, 14. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 310,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, 15. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 361,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, 16. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 618,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen, 17. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen, 18. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 613,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, 19. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 675,18 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, 20. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 668,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen, 21. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern 12.-20. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2016 (Bd. IV Bl. 22/23 der Akte) Beweis durch Einvernahme der Zeugin C. L. im mündlichen Termin vom 10. November 2016 (Bd. IV Bl. 29-32 der Akte) erhoben. Mit Urteil vom 29. Dezember 2016 (Bd. IV Bl. 37-50 der Akte) hat das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägerinnen stände ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu, die Klägerinnen hätten einen auf sie übergegangenen Unterhaltsschaden der Witwe des Versicherten nachvollziehbar und zutreffend berechnet, weshalb auf die Forderungsberechnungen der Klägerinnen voll umfänglich Bezug genommen werden könne. Das fiktive Nettoeinkommen des Versicherten sei zutreffend ermittelt worden, was auch und gerade aus den Bekundungen der Zeugin S. Z. folge. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien bei der Witwe neben den tatsächlich erhaltenen Zahlungen keine höheren Bezüge anzurechnen. Auch gegen die Berechnung eines Haushaltsführungsschadens gebe es nichts zu erinnern, denn die Bekundungen der Zeugen C. L. stütze diese. Beträge für eine Vermögensbildung seien ebenfalls entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzusetzen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die auch in 2. Instanz die vollständige Abweisung der Klage mit ihrem Rechtsmittel weiter verfolgen. Die Beklagten beanstanden erneut, dass die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Berechnungen und vorgelegten Anlagen als Begründung für die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht ausreichten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 monierten Punkte ungeklärt geblieben seien. Die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens des Versicherten sei nicht korrekt erfolgt, da kein Risikoabschlag von 10 % gebildet worden sei. Auch die Annahme, dass eine Vermögensbildung nicht stattgefunden habe, sei nicht haltbar. Das Landgericht habe es versäumt, nähere tatsächliche Feststellungen, vor allem zur Ausgestaltung, Verteilung und zum Umfang der konkret angefallenen Haushaltstätigkeiten und der einvernehmlichen Aufteilung dieser Arbeiten unter den Eheleuten L. zu treffen. Seit 2012 scheide ein Haushaltsführungsschaden schon deshalb aus, da die Witwe ab diesem Zeitpunkt ganztägig zu Hause gewesen sei und ihr es unterhaltsrechtlich oblegen hätte, den Haushalt alleine zu führen. Fehlerhaft sei auch, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zu einem Stundensatz getroffen habe. Auch verhalte sich das Urteil nicht zu einer etwaigen Korrektur des Haushaltsführungsschadens im Hinblick auf den Umzug der Witwe im August 2011 in eine größere Wohnung. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückzuverweisen. Die Klägerinnen, die ihre Klage im Wege der Anschlussberufung wegen eines im Jahr 2016 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches der C. L. erweitert haben, beantragen, unter Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 wie folgt neu zu fassen: I. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 2.376,35 € zuzüglich Zinsen in i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 2.481,29 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 4.826,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.070,66 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, V. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 5.962,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, VI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 10.121,84 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen, VII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.876,82 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2011 zu zahlen, VIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 11.996,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, IX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.986,52 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, X. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.807,92 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen, XI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 12.613,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen, XII. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern I.-XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde, XIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 132,30 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, XIV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 312,06 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, XV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 310,26 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, XVI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 361,70 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, XVII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 618,09 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen, XVIII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen, XIX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 613,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, XX. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 675,18 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen, XXI. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 668,46 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen, XXII. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 658,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen, XXIII. festzustellen, dass die Beklagten über Ziffern XIII-XXII hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B... zwischen E. und P. Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde. Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und führen zur Höhe eines in dem Folgejahr 2016 auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches unter Bezugnahme auf Auskünfte der C. L. (Anlage K 44), ein fiktives Gehalt des Getöteten (Anlagenkonvolut K 34) sowie auf weiter gehende Berechnungen (Anlagenkonvolut K 48 und K 50) näher aus. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Zeugin C. L. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05. Juli 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Beide Rechtsmittel, das heißt sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung der Klägerinnen erweisen sich nach den §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO bzw. nach § 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 ZPO als gleichermaßen zulässig, wobei die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil und die Anschlussberufung der Klägerinnen ganz überwiegend Erfolg haben. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 10, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und 2 BGB, § 116 SGB X, § 3 PflVG a. F. einen Anspruch auf Schadensersatz. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für den gegenständlichen Verkehrsunfall steht inzwischen außer Streit, so dass es für einen auf die Klägerinnen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch maßgeblich auf die Höhe eines der hinterbliebenen Witwe C. L. entstandenen Unterhaltsschadens im Sinne des § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB ankommt. Der Senat hat bereits in seiner ersten Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen eine Kongruenz zwischen den von beiden Klägerinnen erbrachten Leistungen und einem Schadensersatzanspruch der Witwe aus § 844 Abs. 2 S. 1 BGB keinerlei Bedenken bestehen. Gemäß § 844 Abs. 2 BGB hat bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Dabei hat nach §§ 823, 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen einer vom Gericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt das Gericht zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen der Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden (BGH, Urteil vom 05. Juni 2012, VI ZR 122/11). Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, in die alle vorhersehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen sind. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, dass die Einschätzung des Gerichts nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der künftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Anknüpfungspunkt. Andererseits räumt ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung ein, die Schätzung im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falls sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei sind bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Berechnung der Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgeblich werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus (BGH, Urteil vom 04. November 2003, VI ZR 346/02). Gemäß § 1356 Abs. 2 BGB sind beide Ehegatten – unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange der Familie – zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sind sie demgemäß beide berufstätig, so müssen sie im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung einvernehmlich untereinander verteilen. Diese Einvernehmensregelung ist rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn sie könnte auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1992, VI ZR 305/91). Dies bedeutet, dass im Regelfall beide Ehegatten sowohl zum finanziellen Einkommen der Familie als auch zur Haushaltsführung beitragen und damit beide an der Erbringung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts beteiligt sind. Wird nun einer der Ehegatten durch ein Schadensereignis getötet, so kommen für den überlebenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 844 Abs. 2 BGB sowohl Ansprüche wegen entgangenen Barunterhalts als auch solche wegen Wegfalls der Haushaltsleistung infrage (OLG Hamburg, Urteil vom 20. November 1987, 14 U 32/87). Beide auf die Klägerinnen übergegangene Ansprüche der Witwe sind Gegenstand dieses Verfahrens und im tenorierten Umfang auch begründet. 1. Das Landgericht hat die Unterhaltsberechnungen der Klägerinnen trotz seinerzeitigen Hinweises des Senats wiederum ohne nähere Darstellung und ohne eine ausreichende rechtliche Begründung dem Urteil zugrunde gelegt. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass sich das Klagevorbringen zwar insbesondere im Schriftsatz vom 27. Januar 2016 (Bd. III Bl. 144-214 d. A.) neu geordnet und zusammengefasst findet. Diesen Berechnungen, auf die sich die angefochtene Entscheidung zur Begründung stützt, liegen jedoch tatsächliche Anknüpfungspunkte zugrunde, die teilweise umstritten und deshalb im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären waren. Diese hat das Landgericht zwar durchgeführt und die Zeugin C. L. vernommen. Allerdings hat es insoweit keine eigenen Feststellungen zu den umstrittenen Fixkosten getroffen, sondern insoweit bestrittenen Vortrag als unstreitig behandelt, was die Beklagten zu Recht monieren. Der Senat hat deshalb die Zeugin zu dieser Problematik vernommen. a) Zur Berechnung des (Bar-)Unterhaltsanspruchs der Witwe ist von dem fiktiven Nettoeinkommen auszugehen, welches der Getötete wahrscheinlich ohne den Tod erzielt hätte. Danach sind in einem zweiten Schritt die fixen Kosten vorweg abzusetzen und – nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen – in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1985, VI ZR 36/84). Die Höhe des fiktiven Einkommens des Getöteten ist von den Klägerinnen in den Unterhaltsberechnungen zutreffend ermittelt worden. Das Landgericht stellt zwar fehlerhaft auf die Vernehmung der Zeugin S. Z. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ab. Denn es übersieht dabei, dass der Senat mit seinem Urteil vom 12. November 2015 neben dem Urteil des Landgerichts vom 24. August 2014 auch das zugrunde liegende Verfahren mit aufgehoben hatte. Der Nachweis ist jedoch aufgrund der detaillierten Arbeitgeberbescheinigungen einer Vergleichsperson (Anlagenkonvolut K 34) geführt. Diese Angaben haben die Beklagten auch nicht angegriffen, sondern meinen, dass von dem so ermittelten fiktiven Einkommen ein Unsicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen sei, was nicht gerechtfertigt ist. Ein Abschlag kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es eine Unsicherheit in der Einkommenserzielung wirklich und nachgewiesen gibt. Fehlt es indes wie hier an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für Unsicherheiten, ist ein pauschaler Risikoabschlag nicht gerechtfertigt. Die Beklagten meinen, dass der Getötete ab dem Jahr 2012 (in welchem er 59 Jahre alt gewesen wäre) hypothetisch möglicherweise vollständig erwerbsgemindert gewesen sein könnte. Schließlich liege bei seiner Ehefrau ab diesem Zeitpunkt auch eine volle Erwerbsminderung vor. Das ist reine Spekulation der Beklagten. Der Getötete war nach seiner Ausbildung bis zum Unfall als Kranken-/OP-Pfleger ständig in Vollzeit und im Schichtdienst tätig. Angesichts der Beschäftigungslage und des Fachkräftemangels auch gerade im Gesundheitswesen besteht in diesem Beruf keinerlei Risiko einer Arbeitslosigkeit. Hinzukommt, dass Arbeitnehmer in einer solchen Situation höhere Löhne durchsetzen könnten. Die Klägerinnen legen ihren Berechnungen lediglich die tarifliche Bezahlung zugrunde, was den Beklagten günstig ist. Das Einkommen der Witwe aus Erwerbstätigkeit, Krankengeld bzw. ab 01. Januar 2012 aus Rentenbezug ist ebenfalls zutreffend ermittelt und in die Berechnung eingestellt worden. Ein fiktives Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 450,00 € ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht hinzuzurechnen. Die Frage der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung stellt sich nur im Rahmen der Schadensminderungspflicht. Diese muss rein schadensersatzrechtlich und unabhängig von den Rechtsgrundsätzen beurteilt werden, die im Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten aufgestellt worden sind; im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB können nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden, die für einen geschiedenen Ehegatten gelten (BGH, Urteil vom 19. Juni 1984, VI ZR 301/82). Daran hat die Verschärfung des nachehelichen Unterhaltsrechts mit der am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts (BT-Drs. 16/1830) nichts geändert. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt voraus, dass dem hinterbliebenen Ehegatten eine Arbeitsaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre, vor allem aber auch, dass sie ihm zugemutet werden kann. Alter, Leistungsfähigkeit, Ausbildungsstand, Fähigkeiten etc. spielen insoweit eine bedeutende Rolle. Ein Arbeitseinsatz kann insbesondere bei nachgewiesenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Unterhaltsberechtigten eher nicht gefordert werden. Gemessen daran ist die Witwe nicht gehalten, einer Nebentätigkeit bis zu 450,00 EUR nachzugehen. Die Zeugin L. bezieht seit 01. Januar 2012 aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Attest der behandelnden Psychotherapeutin P. vom 19. Juli 2016 (Bd. IV Bl. 11-12 d. A.), welches die Klägerinnen im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgelegt haben, bestehen bei der Zeugin ... , ... sowie eine ... . Die Zeugin befindet sich seit mehreren Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, die der Aufrechterhaltung der Alltagsbewältigung dient, so die Angaben in dem Attest. Dafür, dass die Zeugin unter diesen Umständen im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 154 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wie die Beklagten meinen, tragen sie nichts vor und ist auch nichts Überzeugendes ersichtlich. Ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, was die Beklagten offenbar meinen, ist nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Zeugin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine vollständige Erwerbsminderungsrente bezieht, ist unstreitig. Bei der Frage, ob die Zeugin im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 154 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, was zu verneinen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, Beiträge zur Vermögensbildung, die sich einkommensmindernd ausgewirkt haben könnten, zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann in Fällen, in denen die Einkommensverhältnisse der Ehegatten nicht ungünstig sind, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die gesamten Einkünfte für den Unterhalt zur Verfügung standen; insbesondere kann nicht so gerechnet werden, dass das gesamte Einkommen, das der Getötete nicht unbedingt für sich selbst ausgeben musste, den Unterhaltsbetrag für die Familie darstellt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass nur derjenige Teil des Einkommens in die Unterhaltspflicht fällt, auf den die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach familienrechtlichen Vorschriften einen Anspruch gehabt hätten (OLG Koblenz, Urteil vom 19. November 2007, 12 U 1400/05). Daher ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Vermögensbildung in Betracht kommen. Dabei kann grundsätzlich nicht auf allgemeine Erfahrungssätze abgestellt werden; vielmehr muss jeweils im Einzelfall konkret festgestellt werden, ob und welchen Betrag die Eheleute wirklich zur Vermögensbildung verwenden wollten (BGH, Urteil vom 23. September 1986, VI ZR 46/85). Hier stellt einen Anhaltspunkt dar, welche Teile ihrer Einkünfte die Ehegatten bisher zur Vermögensbildung aufgewandt haben. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sparleistungen auch häufig dazu dienen sollen, größere Ausgaben anzusparen, die aber gleichwohl den Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 27. April 1983, IVb ZR 372/81), so dass solche Ersparnisse wiederum dem Unterhalt der Familie dienen. Zwar kann eine tatsächliche Handhabung unter den Ehegatten nicht stets rechtlich verbindlich sein. Jedoch muss das Gericht bei hiervon abweichender Beurteilung der Frage, in welcher Höhe das Einkommen zur allgemeinen Lebenshaltung zu verbrauchen ist und daher Unterhalt darstellt, durchaus zurückhaltend sein (BGH, Urteil vom 23. September 1986, VI ZR 46/85). Gemessen daran ist es vertretbar, dass vom Landgericht Beiträge zur Vermögensbildung, die sich einkommensmindernd ausgewirkt haben könnten, verneint hat. Die Zeugin L. hat im Rahmen ihrer Vernehmung im Termin vor dem Landgericht vom 10. November 2016 hierzu glaubhaft angegeben, dass das angesparte Kapital aus den Bausparverträgen nicht dem möglichen Erwerb eines Eigenheims bzw. einer nachhaltigen Vermögensbildung, sondern als Rücklage für den Kauf eines neuen Autos bzw. Motorrades sowie einer Kücheneinrichtung gedacht gewesen sei und von den Ehegatten zu diesem Zweck auch eingesetzt worden sei. Betrachtet man darüber hinaus die eher durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Eheleute, so kann man die Zahlung auf die Bausparverträge nicht als (dauerhafte) Vermögensbildung erachten. Soweit die Beklagten behaupten, die Ehegatten hätten für eine Vermögensbildung bis zu 500,00 € monatlich aufgewendet, ist dies durch nichts untersetzt und angesichts der Einkommensverhältnisse auch unwahrscheinlich. Aus dem fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten sind der unterhaltsberechtigten Witwe die fixen Kosten der Lebensführung, soweit sie nachgewiesen sind, in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Als fixe Kosten der Lebens- und Haushaltsführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Falle seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (BGH, Urteil vom 05. Juni 2012, VI ZR 122/11). Zu den fixen Kosten zählen insbesondere die laufenden Ausgaben für die Wohnung und deren Unterhaltung einschließlich Heizung, Strom, Gas, Wasser, Ausgaben für erforderliche Information wie Rundfunk, Fernsehen und Zeitungen, die Telefongrundgebühr und ähnliches, die der überlebende Ehegatte nunmehr allein bestreiten muss (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983, VI ZR 251/81). Der Anfall und die Höhe dieser Kosten muss vom Geschädigten vorgetragen und nachgewiesen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2000, 14 U 84/99), wobei die exakte Erfassung aller in Betracht kommenden Kosten für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt und sich wie hier auf nunmehr fast 11 Jahre erstreckt, schwer möglich ist. Nach Ansicht des Senats haben die Klägerinnen den Nachweis der von ihnen in Ansatz gebrachten Fixkosten geführt. Dazu konnten sich die Klägerinnen auf die von der Zeugin L. ausgefüllten Fragebögen (Anlagenband, Anl. K 44) stützen. Aufgrund der anschaulichen und deshalb auch glaubhaften Aussage der Zeugin L. im Termin vom 05. Juli 2018 hat der Senat keine Zweifel, dass die in den Fragebögen erfassten Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum angefallen und von der Zeugin auch bezahlt worden sind. Die Zeugin bekundete, dass sie die angefallenen Kosten anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen wie Kontoauszüge bzw. Abschlussrechnungen erstellt habe. Zudem sei ihr die Höhe einiger Kostenpositionen, so z. B. die Kosten für die Zeitung, bekannt gewesen. Sie hat zudem glaubhaft bekundet, dass sich die Aufwendungen für die Fixkosten im Zeitraum 2007 und 2008 von den Aufwendungen im Jahr 2009 nicht unterschieden hätten, so dass der Senat gem. § 287 ZPO die in dem Fragebogen für 2009 aufgeführten Positionen auch in dem Zeitraum vom 29. August 2007 bis 31. Dezember 2008 der Beurteilung zu Grunde legt. Die in den Fragebögen enthaltenen Aufwendungen können bis auf die bereits vom Senat im Urteil vom 12. November 2015 monierten Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 14,52 EUR, welche im Zeitraum bis 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden, und die nicht spezifizierten Friedhofsverwaltungskosten von 28,65 EUR jährlich, als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Aufwendungen für die übrigen Versicherungen. Diese bestanden nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. im Termin vom 05. Juli 2018 bereits zu Lebzeiten ihres Ehemannes. Zudem haben sich nach den Bekundungen der Zeugin nach dem Schadensfall – jedenfalls nicht im streitgegenständlichen Zeitraum – die Prämien nicht verringert. Soweit die Klägerinnen aufgrund des Umzuges der Witwe in eine größere Wohnung (von 70 auf 80 qm) zum 01. September 2011 unwesentlich höhere Fixkosten, die sich insbesondere aus einer Erhöhung der Miete von 201,01 EUR auf 240,00 EUR ergeben, während alle anderen Positionen im Wesentlichen unverändert geblieben sind, sind diese erhöhten Kosten zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich auch bei einem Verbleib in der alten Wohnung im Laufe der Zeit die Fixkosten erhöht hätten (mit Blick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten und ggf. berechtigte Mieterhöhungsverlangen). Zudem liegt auch der eingesetzte Betrag von 240,00 EUR an der Untergrenze dessen, was zur Anmietung einer angemessenen Wohnung aufzuwenden ist. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass folgende Aufwendungen als Fixkosten zu berücksichtigen sind: Jahr Betrag 2007 492,85 EUR 2008 492,85 EUR 2009 492,85 EUR 2010 492,85 EUR 2011 480,93 EUR 2012 511,94 EUR 2013 518,21 EUR 2014 541,65 EUR 2015 541,65 EUR 2016 541,65 EUR Gegen den vom Landgericht zugrunde gelegten Haushaltsführungsschaden von 266,74 EUR ist sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Stundensatzes im Ergebnis nichts zu erinnern. Gemäß § 1356 Abs. 2 BGB sind beide Ehegatten – unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange der Familie – zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sind sie demgemäß beide berufstätig, so müssen sie im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung einvernehmlich untereinander verteilen. Diese Einvernehmensregelung ist rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn, sie könnte auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1992, VI ZR 305/91). Dies bedeutet, dass im Regelfall beide Ehegatten sowohl zum finanziellen Einkommen der Familie als auch zur Haushaltsführung beitragen und damit beide an der Erbringung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts beteiligt sind. Wird nun einer der Ehegatten durch ein Schadensereignis getötet, so kommt für den überlebenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 844 Abs. 2 BGB neben dem Anspruch wegen entgangenen Barunterhalts auch ein solcher wegen Wegfalls der Haushaltsleistung zu. Deshalb erweist es sich entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht als zutreffend, wie vom Landgericht im Grundsatz angenommen, dass sich in einem von zwei berufstätigen Personen geführten Haushalt nach Versterben des einen die für den Hinterbliebenen entstehenden Nach- und Vorteile nicht etwa gegeneinander aufheben, sondern sich vielmehr für den Hinterbliebenen wegen Wegfalls der mit dem Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haushalt verbundenen Synergieeffekte ein neben dem Barunterhaltsschaden im Rahmen des § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu berücksichtigender Haushaltsführungsschaden ergibt. Die ursprüngliche Aufteilung der Hausarbeiten zwischen den Eheleuten hat das Landgericht nach Einvernahme der Zeugin L. am 10. November 2016 jeweils zur Hälfte angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht auch dem Leitbild einer Doppelverdienerehe. Der Ansicht der Beklagten, dieser sei ab 01. Januar 2012 dadurch entfallen, dass die Witwe seit diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht beizutreten. Die Beklagten meinen offenbar, dass die Witwe in einer derartigen Situation – ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann unterstellt – nicht hätte kompensatorisch für den Wegfall ihrer Arbeit einen höheren Anteil als 50 % der Haushaltsarbeiten übernehmen können bzw. müssen, was zu verneinen ist. Denn dafür, dass der getötete Ehemann in Ansehung der Erkrankung, von seiner Ehefrau verlangt hätte, mehr Arbeit als bisher im Haushalt zu verrichten, ist nichts Greifbares ersichtlich. Angesichts der von der Zeugin L. nachvollziehbar geschilderten einvernehmlichen hälftigen Einteilung der anfallenden Hausarbeiten zwischen den Ehegatten widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der getötete Ehemann die Erkrankung seiner Ehefrau zum Anlass genommen hätte, seine frühere hälftige Hausarbeit komplett einzustellen. In Bezug auf die Höhe der angesetzten Stunden ist eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung nicht festzustellen. Es kann nicht ausgemacht werden, dass die von den Klägerinnen und vom Landgericht angesetzten 7,3 Stunden übersetzt sind. Die danach festgesetzten Stunden orientieren sich an der Aussage der Zeugin L. in dem Termin vor dem Landgericht vom 10. November 2016, sind nachvollziehbar und überschreiten nicht das insoweit eingeräumte Ermessen des Gerichts. Auch gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Stundensatzes sind durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich. Zu beanstanden ist zwar, dass trotz den Ausführungen in dem Senatsurteil vom 12. November 2015 die Höhe des von den Klägerinnen in den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegten Stundensatzes von 8,43 € ohne jedwede Ausführungen vom Landgericht übernommen worden ist, wobei sich aus dem Urteil nicht einmal ergibt, ob es sich hierbei um einen Netto- oder Bruttostundensatz handelt. Das ist unzureichend. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beklagten dem von den Klägerinnen behaupteten Stundensatz nicht erheblich entgegengetreten sind. Es ist anerkannt, dass von einem Stundenlohn auszugehen ist, der sich an der Leistung einer professionellen Arbeitskraft orientiert. Danach ist gegen einen Stundensatz von 8,43 € netto vorliegend nichts zu erinnern. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung von pauschalen Stundenlöhnen von bis zu 10,00 € netto ausgeht (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., Tabelle 8). Ob die Anwendung von Tariflöhnen nach BAT (auch) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Es kommt immer auf die Entscheidung im Einzelfall an. Ein Tarifgehalt kann daher insbesondere dann ein Anhaltspunkt sein, wenn eine dauerhafte Anstellung einer Wirtschaftlerin oder Hausgehaltsgehilfin erforderlich wird. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; dass keine bezahlte Ersatzkraft ganz oder teilweise zum Einsatz gekommen ist, ist unstreitig. Eine Korrektur des Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach dem Umzug der Witwe in die größere Wohnung ist nicht veranlasst. Die Klägerinnen machen für diese Zeit keinen höheren Schaden geltend. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass sich der Umfang der Hausarbeiten nach dem Umzug verringert hätte. Danach ergibt sich folgende Berechnung: I. 29. August 2007 bis 30. November 2007 Nettoeinkommen des Vers. 1.687,03 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.303,65 EUR Familieneinkommen 2.990,68 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 278,01 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.409,02 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 704,51 EUR Barunterhaltsschaden 704,51 EUR + 278,01 EUR 982,52 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 982,52 EUR + 278,01 EUR 1.249,26 EUR abzüglich erspartem Bar- unterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil der Witwe b) verfügbares Einkommen der Witwe c) ersparter Unterhalt Witwe 214,84 EUR 1.088,81 EUR 544,40 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 704,86 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 91,24 EUR Rente Kl. zu 1. 1.824,65 EUR Summe der Leistungen 1.915,89 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 671,29 EUR 33,57 EUR Rückstand 29. August bis 30. November 2007 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 2.078,83 EUR 103,96 EUR II. 01. bis 31. Dezember 2007 Nettoeinkommen des Vers. 1.687,03 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.303,65 EUR Familieneinkommen 2.990,68 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 278,01 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.409,02 EUR hiervon sind der Witwe als Unterhalt entgangen 704,51 EUR Barunterhaltsschaden 982,52 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.249,26 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil der Witwe b) verfügbares Einkommen der Witwe c) ersparter Unterhalt Witwe 214,84 EUR 1.088,81 EUR 544,40 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 704,86 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 54,74 EUR Rente Kl. zu 1. 831,76 EUR Summe der Leistungen 886,50 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 661,33 EUR 43,53 EUR Rückstand 01.-31.12.2007 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 661,53 EUR 43,53 EUR III. 1. Januar bis 30. Juni 2008 Nettoeinkommen des Vers. 1.687,03 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.309,02 EUR Familieneinkommen 2.996,05 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 277,52 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.409,51 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 704,75 EUR Barunterhaltsschaden 704,75 EUR + 277,52 EUR 982,27 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 982,27 EUR + 277,52 EUR 1.249,01 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil Witwe b) verfügbares Einkommen der Witwe c) ersparter Unterhalt Witwe 215,33 EUR 1.093,69 EUR 546,84 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 702,17 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 54,74 EUR Rente Kl. zu 1. 831,76 EUR Summe der Leistungen 886,50 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 658,81 EUR 43,36 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2008 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 3.952,86 EUR 260,16 EUR IV. 01. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 Nettoeinkommen des Vers. 1.687,03 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.309,02 EUR Familieneinkommen 2.996,05 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 277,52 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.409,51 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 704,75 EUR Barunterhaltsschaden 704,75 EUR + 277,52 EUR 982,27 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.249,01 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen der Witwe c) ersparter Unterhalt Witwe 215,33 EUR 1.093,69 EUR 546,84 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 702,17 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 55,34 EUR Rente Kl. zu 1. 880,67 EUR Summe der Leistungen 936,01 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 660,65 EUR 41,52 EUR Rückstand 01. Juli bis 31. Dezember 2008 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 3.963,90 EUR 249,12 EUR V. 01. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Nettoeinkommen des Vers. 1.724,48 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.306,09 EUR Familieneinkommen 3.030,57 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 280,44 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.444,04 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 722,02 EUR Barunterhaltsschaden 722,02 EUR + 280,44 EUR 1.002,46 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.269,20 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 212,41 EUR 1.093,68 EUR 546,84 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 722,36 EUR mtl. Witwenrente der Kl. zu 2. 55,34 EUR Rente Kl. zu 1. 880,67 EUR Summe der Leistungen 936,01 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 679,65 EUR 42,71 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2009 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 4.077,90 EUR 256,26 EUR VI. 01. Juli bis 31. Dezember 2009 Nettoeinkommen des Vers. 1.724,48 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.306,09 EUR Familieneinkommen 3.030,57 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 280,44 EUR verteilbares Einkommen 1.444,04 EUR des Vers. hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 722,02 EUR Barunterhaltsschaden 1.002,46 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.269,20 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen der Witwe c) ersparter Unterhalt Witwe 212,41 EUR 1.093,68 EUR 546,84 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 722,36 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 1. 929,08 EUR Summe der Leistungen 986,29 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 680,46 EUR 41,90 EUR Rückstand 01. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 Kl. zu 1. Kl. zu2. 4.082,76 EUR 251,40 EUR VII. 01 Januar bis 30. Juni 2010 Nettoeinkommen des Vers. 1.841,01 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.342,41 EUR Familieneinkommen 3.183,42 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 285,02 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.555,99 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 778,00 EUR Barunterhaltsschaden 778,00 EUR + 285,02 EUR 1.065,02 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.331,76 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 207,83 EUR 1.134,58 EUR 567,29 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 764,47 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 2. 929,08 EUR Summe der Leistungen 986,29 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 720,13 EUR 44,34 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2010 Kl. zu 1. 4.320,78 EUR Kl. zu 2. 266,04 EUR VIII. 01. Juli bis 16. September 2010 Nettoeinkommen des Vers. 1.841,01 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.342,41 EUR Familieneinkommen 3.183,42 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 285,02 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.555,99 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 778,00 EUR Barunterhaltsschaden 1.065,02 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.331,76 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 207,83 EUR 1.134,58 EUR 567,29 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 764,47 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 1. 923,54 EUR Summe der Leistungen 980,75 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 719,88 EUR 44,59 EUR Rückstand 01. Juli bis 16. September 2010 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.823,70 EUR 112,96 EUR IX. 17. September bis 31. Dezember 2010 Nettoeinkommen des Vers. 1.841,01 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.076,10 EUR Familieneinkommen 2.917,11 EUR Fixkosten 492,85 EUR Fixkostenanteil des Vers. 311,04 EUR verteilbares Einkommen des Vers. 1.529,97 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 764,98 EUR Barunterhaltsschaden 764,98 EUR + 311,04 EUR 1.076,02 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.342,76 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 181,81 EUR 894,29 EUR 447,14 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 895,62 EUR mtl. Witwerente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 1. 923,54 EUR Summe der Leistungen 980,75 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 843,37 EUR 52,25 EUR Rückstand 17. September bis 31. Dezember 2010 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 2.923,68 EUR 181,13 EUR X. 01. Januar bis 28. Januar 2011 Nettoeinkommen des Vers. 1.873,80 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.074,90 EUR Familieneinkommen 2.948,70 EUR Fixkosten 480,93 EUR Fixkostenanteil des Vers. 305,61 EUR verteilb. Einkommen Vers. 1.568,19 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 784,10 EUR Barunterhaltsschaden 784,10 EUR + 305,61 EUR 1.089,71 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.356,45 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 175,32 EUR 899,58 EUR 449,79 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 906,66 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 1. 923,54 EUR Summe der Leistungen 980,75 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 853,77 EUR 52,89 EUR Rückstand 01.-28. Januar 2011 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 771,15 EUR 47,77 EUR XI. 29. Januar 2011 bis 22. März 2011 Nettoeikommen des Vers. 1.873,80 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.308,63 EUR Familieneinkommen 3.182,43 EUR Fixkosten 480,93 EUR Fixkostenanteil des Vers. 283,17 EUR vert. Einkommen Vers. 1.590,63 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 795,31 EUR Barunterhaltsschaden 795,31 EUR + 283,17 EUR 1.078,48 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.345,22 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 197,76 EUR 1.110,87 EUR 555,43 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 789,79 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Kl. zu 1. 923,54 EUR Summe der Leistungen 980,75 EUR Anteilsberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 743,72 EUR 46,07 EUR Rückstand 29. Januar bis 22. März 2011 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.343,49 EUR 83,22 EUR XII. 23. März 2011 bis 30. Juni 2011 Nettoeinkommen des Vers. 1.873,80 EUR Nettoeinkommen der Witwe 1.069,20 EUR Familieneinkommen 2.943,00 EUR Fixkosten 480,93 EUR Fixkostenanteil Vers. 306,21 EUR vert. Einkommen Vers. 1.567,59 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 783,80 EUR Barunterhaltsschaden 783,80 EUR + 306,21 EUR 1.090,01 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.356,75 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 174,72 EUR 894,48 EUR 447,24 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 909,51 EUR mtl Witwenrente Kl. zu 2. 57,21 EUR Rente Witwe zu 1. 923,54 EUR Summe der Leistungen 980,75 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 856,45 EUR 53,06 EUR Rückstand 23. März bis 30. Juni 2011 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 2.818,00 EUR 174,58 EUR XIII. 01. Juli bis 31. Dezember 2011 Nettoeinkommen Vers. 1.873,80 EUR Nettoeinkommen Witwe 1.069,20 EUR Familieneinkommen 2.943,00 EUR Fixkosten 480,93 EUR Fixkostenanteil Vers. 306,21 EUR vert. Einkommen Vers. 1.567,59 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 783,80 EUR Barunterhaltsschaden 1.090,01 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.356,75 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) erspartem Unterhalt Witwe 174,72 EUR 894,48 EUR 447,24 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 909,51 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,79 EUR Rente Kl. zu 1. 959,59 EUR Summe der Leistungen 1.017,38 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 857,85 EUR 51,66 EUR Rückstand 01. Juli bis 31. Dezember 2011 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 5.147,10 EUR 309,96 EUR XIV. 01. Januar bis 30. Juni 2012 Nettoeinkommen des Vers. 1.890,57 EUR Nettoeinkommen der Witwe 794,81 EUR Familieneinkommen 2.685,38 EUR Fixkosten 511,94 EUR Fixkostenanteil Vers. 360,42 EUR vertr. Einkommen Vers. 1.530,15 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 765,08 EUR Barunterhaltsschaden 765,08 EUR + 360,42 EUR 1.125,50 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.392,24 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verfügbares Einkommen c) ersparter Unterhalt Witwe 151,52 EUR 643,29 EUR 321,65 EUR Übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 1.070,59 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 57,79 EUR Rente Kl. zu 1. 959,59 EUR Summe der Leistungen 1.017,38 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 959,59 EUR 57,79 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Jun 2012 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 5.757,54 EUR 346,74 EUR XV. 01. Juli 2012 bis 09. August 2012 Nettoeinkommen des Vers. 1.890,57 EUR Nettoeinkommen der Witwe 794,81 EUR Familieneinkommen 2.685,38 EUR Fixkosten 511,94 EUR Fixkostenanteil Vers. 360,42 EUR vertr. Einkommen Vers. 1.530,15 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 765,08 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.392,24 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe 321,65 EUR überg. B. bei voller Haftung 1.070,59 EUR mtl. Witwenrente zu 2. 59,09 EUR Rente Kl. zu 1. 1.124,16 EUR Summe der Leistungen 1.183,25 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.017,13 EUR 53,46 EUR Rückstand 01. Juli bis 09. August 2012 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.312,43 EUR 68,98 EUR XVI. 10. August bis 31. Dezember 2012 Nettoeinkommen des Vers. 1.890,57 EUR Nettoeinkommen der Witwe 794,81 EUR Familieneinkommen 2.685,38 EUR Fixkosten 511,94 EUR Fixkostenanteil Vers. 360,42 EUR vertr. Einkommen Vers. 1.530,15 EUR hiervon sind Witwe als Barunterhalt entgangen 765,08 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.392,24 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe 321,65 EUR überg. Betrag bei voller Haftung 1.070,59 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 59,09 EUR Rente Kl. zu 1. 1.171,43 EUR Summe der Leistungen 1.230,52 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.019,18 EUR 51,41 EUR Rückstand 10. August bis 31. Dezember 2012 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 4.800,01 EUR 242,12 EUR XVII. 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 Nettoeinkommen des Vers. 1.854,88 EUR Nettoeinkommen der Witwe 794,81 EUR Familieneinkommen 2.649,69 EUR Fixkosten 518,21 EUR Fixkostenanteil Vers. 362,77 EUR vert. Einkommen Vers. 1.492,11 EUR hiervon sind Witwe als Barunterhalt entgangen 746,05 EUR Barunterhaltsschaden 746,05 EUR + 362,77 EUR 1.108,82 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.375,56 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 155,44 639,37 EUR 319,68 EUR übergangsf. Betrag bei voller Haftung 1.055,88 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 59,09 EUR Rente Kl. zu 1. 1.171,43 EUR Summe der Leistungen 1.230,52 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.005,18 EUR 50,70 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2013 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 6.031,08 EUR 304,20 EUR XVIII. 01. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Nettoeinkommen des Vers. 1.854,88 EUR Nettoeinkommen der Witwe 820,05 EUR Familieneinkommen 2.674,93 EUR Fixkosten 518,21 EUR Fixkostenanteil Vers. 359,34 EUR vertr. Einkommen Vers. 1.495,54 EUR hiervon sind der Witwe als Einkommen entgangen 747,77 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.004,11 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.370,85 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 158,87 EUR 661,18 EUR 330,59 EUR überg. Betrag bei voller Haftung 1.040,26 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 61,02 EUR Rente Kl. zu 1. 1.178,07 EUR Summe der Leistungen 1.239,09 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 989,03 EUR 51,23 EUR Rückstand 01. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 5.934,18 EUR 307,38 EUR XIX. 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 Nettoeinkommen Vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen Witwe 820,05 EUR Familieneinkommen 2.861,72 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 386,44 EUR vert. Einkommen Vers. 1.655,23 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 827,61 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.214,05 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.480,79 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 155,21 EUR 664,84 EUR 332,42 EUR übergegangener Betrag bei voller Haftung 1.148,37 EUR mitl. Witwenrente Kl. zu 2. 61,02 EUR Rente Kl. zu 1. 1.178,07 EUR Summe der Leistungen 1.239,09 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.091,82 EUR 56,55 EUR Rückstand 01. Januar bis 30. Juni 2014 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 6.550,92 EUR 339,30 EUR XX. 01. Jul i bis 31. Dezember 2014 Nettoeinkommen vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen Witwe 864,44 EUR Haushaltseinkommen 2.906,11 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 380,53 EUR vertr. Einkommen Vers. 1.661,14 EUR davon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 830,57 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.211,10 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.477,84 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) vert. Einkommen c) ersparter Unterhalt 161,12 EUR 703,32 EUR 351,66 EUR übergegangener Betrag bei voller Haftung 1.126,18 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 62,57 EUR Rente Kl. zu 1. 1.198,80 EUR Summe der Leistungen 1.261,37 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.070,32 EUR 55,86 EUR Rückstand 01. Juli bis 31. Dezember 2014 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 6.421,92 EUR 335,16 EUR XXI. 01. Januar bis 28. Februar 2015 Nettoeinkommen Vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen Witwe 861,55 EUR Familieneinkommen 2.903,22 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 380,91 EUR vert. Einkommen Vers. 1.660,76 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 830,38 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.211,29 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.478,03 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 160,59 EUR 700,96 EUR 350,48 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 1.127,55 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 62,57 EUR Rente Kl. zu 1. 1.198,80 EUR Summe der Leistungen 1.261,37 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.071,62 EUR 55,93 EUR Rückstand 01. Januar bis 28. Februar 2015 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 2.143,24 EUR 111,86 EUR XXII. 01. März bis 30. Juni 2015 Nettoeinkommen Vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen Witwe 862,51 EUR Familieneinkommen 2.904,18 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 381,18 EUR vert. Einkommen Vers. 1.660,49 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 830,24 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.211,42 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.478,16 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 160,47 EUR 702,04 EUR 351,02 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 1.127,14 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 62,57 EUR Rente Kl. zu 1. 1.198,80 EUR Summe der Leistungen 1.261,37 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.071,23 EUR 55,91 EUR Rückstand 01. März 2015 bis 30. Juni 2015 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 4.284,92 EUR 223,64 EUR XXIII. 1. Juli bis 31. Dezember 2015 Nettoeinkommen Vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen Witwe 884,08 EUR Haushaltseinkommen 2.925,75 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 377,98 EUR vert. Einkommen Vers. 1.663,71 EUR hiervon sind der Witwe als Barunterhalt entgangen 831,85 EUR Barunterhaltsschaden der Witwe 1.209,83 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.476,57 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt der Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 163,67 EUR 720,41 EUR 360,20 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 1.116,37 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu. 64,13 EUR Rente Kl. zu 1. 1.228,77 EUR Summe der Leistungen 1.292,90 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.061,00 EUR 55,37 EUR Rückstand 01. Juli bis 31. Dezember 2015 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 6.366,00 EUR 332,22 EUR XXIV. 01. Januar bis 30. Juni 2016 In diesem Zeitraum haben sich keine Veränderungen ergeben, so dass vorstehende Berechnung auch hier zutrifft. Der Rückstand in diesem Zeitraum beträgt: a) Kl. zu 1. 6.366,00 EUR b) Kl. zu 2. 332,22 EUR. XXV. Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016 Nettoeinkommen Vers. 2.041,67 EUR Nettoeinkommen der Witwe 930,43 EUR Familieneinkommen 2.972,10 EUR Fixkosten 541,65 EUR Fixkostenanteil Vers. 372,08 EUR vert. Einkommen des Vers. 1.669,59 EUR hiervon der Witwe als Barunterhalt entgangen 834,80 EUR Barunterhaltsschaden Witwe 1.206,88 EUR Haushaltsführungsschaden 266,74 EUR Schaden der Witwe 1.473,62 EUR abzüglich erspartem Barunterhalt Witwe a) Fixkostenanteil b) verf. Einkommen c) ersparter Unterhalt 169,57 EUR 760,86 EUR 380,43 EUR übergangsfähiger Betrag bei voller Haftung 1.093,19 EUR mtl. Witwenrente Kl. zu 2. 67,95 EUR Rente Kl. zu 1. 1.301,88 EUR Summe der Leistungen 1.369,83 EUR Anteilberechnung Kl. zu 1. Kl. zu 2. 1.038,96 EUR 54,23 EUR Rückstand 01. Juli bis 31. Dezember 2016 Kl. zu 1. Kl. zu 2. 6.233,76 EUR 325,38 EUR Unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Beklagten an die Klägerinnen, auf die wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 27. Januar 2016 (Bd. III Bl. 144-214 d. A.) Bezug genommen wird, sind den Klägerinnen die aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Beträge zuzuerkennen. Bei dem Anspruch zu Ziff. I. handelt es sich um das von den Beklagten nicht ausgeglichene hälftige Sterbegeld von 3.600,00 EUR, mithin 1.800,00 EUR sowie die Kosten für die versuchte Heilbehandlung von 576,35 EUR, mithin insgesamt 2.376,35 EUR. Dass die Feststellungsanträge der Klägerinnen gem. § 256 ZPO zulässig und begründet sind, steht zwischen den Parteien außer Zweifel. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten monieren zu Recht, dass das Landgericht bei seiner Kostenentscheidung die erfolgte teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der von den Klägerinnen – im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens – geltend gemachte Kapitalabfindung nicht berücksichtigt hat. Insoweit kommt allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Wird die Klage wie vorliegend nur teilweise zurückgenommen, so gilt diese Vorschrift unter der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Demnach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO (Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl., § 269, Rn 18b und 19a; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995, III ZR 208/94). Unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO kann das Gericht zwar einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch erkennbar nicht vor. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 3, 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GKG in Verb. m. den §§ 2, 3, 6 S. 1 ZPO.