Urteil
4 U 14/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Sittenwidrigkeit kommt hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln des Fahrzeugherstellers von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und er diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (BGH, 9. März 2021, VI ZR 889/20).(Rn.25)
2. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm, 6. Juli 2020, 17 U 168/19).(Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20, wird zurückgewiesen,
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v. H. abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sittenwidrigkeit kommt hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln des Fahrzeugherstellers von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und er diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (BGH, 9. März 2021, VI ZR 889/20).(Rn.25) 2. Die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm, 6. Juli 2020, 17 U 168/19).(Rn.33) Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20, wird zurückgewiesen, Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v. H. abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Und beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in seinem Fahrzeug A. A3 Sportback, FIN: ..., eingebauten Dieselmotors EA 288 EU 6 wegen behaupteter Manipulation der Software für die Bemessung der Abgaswerte auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bd. II Bl. 156 ff. der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist anzuführen: Der Kläger hat behauptet, in dem streitgegenständlichen Motor sei neben einem sogenannten Thermofenster ein SCR-Katalysator eingebaut, wobei die eingespritzte Harnstoffmenge im Normalbetrieb des Fahrzeugs reduziert werde. Ferner sei eine Fahrverhaltenserkennung (sog. Fahrkurve) und eine Akustikfunktion implementiert, Diese Einrichtungen führten dazu, dass der Schadstoffausstoß des Motors die vorgeschriebenen Grenzwerte nur im Testbetrieb einhalte. Das On-Board-System (OBD) sei so manipuliert, dass es im Normalbetrieb den über den Grenzwerten liegenden Schadstoffausstoß nicht anzeige. Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe seinen hinreichend substantiierten Vortrag zu den neben dem Thermofenster vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen übergangen. Im Typgenehmigungsverfahren sei dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) die konkrete Bedatung des Motors nicht überlassen worden. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Motor keinem Rückruf unterfalle, stehe einem Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung der Beklagten nicht entgegen. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast verkannt. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus 1. Instanz und nimmt auf diesen Bezug. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei 24.924,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A. A3 Sportback, FIN: 2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Z. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird die Beklagtenpartei verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.564,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 freizustellen. Der Kläger erklärt den Rechtstreit in Höhe von 178,30 € zu Ziff, 1 der Anträge für erledigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das KBA sei im Rahmen seiner Prüfungen zu dem Ergebnis gekommen, dass beim EA 288-Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme, und habe demzufolge auch keinen Rückruf wegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Für sämtliche EA 288-Fahrzeuge der Marken V. , A., S. und S. gebe es keinen amtlichen Rückrufbescheid wegen ihres Emissionsverhaltens. Solche seien auch nicht zu erwarten. Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sie nicht mit einem SCR-Katalysator (auch als AdBlue-Technologie bezeichnet) ausgestattet, es verfüge vielmehr über einen NOx-Speicherkatalysator. Der Einsatz eines Thermofensters begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein kein objektiv sittenwidriges Verhalten. Es müssten weitere Umstände hinzutreten. Derartige weitere Umstände seien hier nicht gegeben. Insbesondere sei das KBA nicht über die Existenz eines Thermofensters getäuscht worden. Diesem sei der Einsatz von Thermofenstern in Dieselfahrzeugen seit Einführung der Abgasrückführungstechnologie, nach eigenen Angaben spätestens seit 2008, bekannt. Zudem seien erst seit dem 16. Mai 2016 Hersteller formal verpflichtet, für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen detailliert darzustellen, welche Emissionsstrategien in dem zu genehmigenden Fahrzeugmodell zum Einsatz kommen. Bei den EA 288-Fahrzeugtypen, die ab dem 16. Mai 2016 neu zugelassen worden seien oder eine Nachtragsgenehmigung erhielten, sei eine Offenlegung im Rahmen der AES/BES-Dokumentation erfolgt. In beiden Fällen sei dem KBA der allgemeine Einsatz einer temperaturgesteuerten Immissionsregulierung dann bereits im Rahmen der EG-Typgenehmigungsunterlagen mitgeteilt worden. Schließlich handele es sich bei dem Einsatz von Thermofenstern um technischen Standard bei modernen Dieselfahrzeugen. Jedes Dieselfahrzeug mit AGR-Systemen verfüge über ein Thermofenster. Das KBA habe diesen Aspekt in aller Deutlichkeit mehrfach bestätigt. In weiteren Auskünften habe es bestätigt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass in jedem modernen Dieselfahrzeug mit AGR-Technologie und damit auch in den EA 288-Aggregaten, worunter das streitgegenständliche Fahrzeug fällt, ein Thermofenster eingesetzt werde. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme zwar eine Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, diese nehme jedoch keinen unzulässigen Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs, was das KBA im Rahmen amtlicher Auskünfte gegenüber Gerichten bestätigt habe. Die dort durchgeführten Prüfungen hätten gezeigt, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffimmissionen nicht überschritten werden, sodass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Das KBA habe ein neues detailliertes Prüfverfahren entwickelt. Die Fahrzeuge würden nicht nur in dem nach der Regulierung vorgesehenen NEFZ mit kaltem Motor auf dem Prüfstand getestet. Es würden darüber hinaus sechs weitere Messungen in verschiedenen NEFZ-nahen Prüfzyklen auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb vorgenommen, die in jeweils unterschiedlichen einzelnen Parametern von dem gesetzlich vorgegebenen NEFZ-Zyklus abwichen. Bei den getesteten EA288-Motoren würden die in den weiteren Fahrprofilen ermittelten Immissionen zwar von den NEFZ-nahen Prüfzyklen abweichen, Diese Abweichungen würden aber die veränderten Testrandbedingungen und Fahrprofile widerspiegeln und seien gerade nicht so wesentlich, dass sie auf eine Funktion hinwiesen, die vergleichbar mit der EA 189-Umschaltlogik gezielt nur im Prüfstand Emissionen grenzwertkausal reduziere. Unabhängig von den Ergebnissen der KBA-Felduntersuchung habe die Beklagte gleichwohl im November 2015 entschieden, die vorgenannte Akustikfunktion und Fahrkurvenerkennung ab dem Modelljahreswechsel der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 bei keinen EA 288-Fahrzeugen (SCR- wie NSK-Technologie) mehr zu verwenden. Dies sei Gegenstand der Applikationsrichtlinie EA 288 vom 18. November 2015. Ergänzend wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschriften in 1. und 2. Instanz Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Der Kläger kann von der Beklagten wegen des behaupteten Einsatzes einer nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung seines Pkws unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung des um die gezogenen Nutzungen reduzierten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws beanspruchen. In Ermangelung vertraglicher Bindungen zwischen den Parteien allein in Betracht kommende deliktische Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Insbesondere kann er die Beklagte nicht wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann zwar grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Der Käufer eines Fahrzeugs - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - setzt die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 25, juris). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn. 11 - 12, juris). Im Falle des Einsatzes einer die Anzeige der Abgaswerte manipulierenden Software, wie sie in den V. -Motoren der Baureihe EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem sog. Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn von objektiv unzulässigen Abschalteinrichtungen auszugehen sein sollte, eine möglicherweise unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (in Bezug auf das Thermofenster: OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019, 12 U 246/19, Rn. 42 m. w. Nachw.). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln der Beklagten von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn, 28, juris), Dies lässt sich im hier gegebenen Fall nicht feststellen. Arglist im Sinne von § 826 BGB zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors und zur Zeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs durch die Beklagte liegt weder im Hinblick auf die Abschalteinrichtung „Thermofenster“ noch hinsichtlich der übrigen vom Kläger gerügten Einrichtungen vor. Die Beklagte durfte zur Zeit des Inverkehrbringens des fraglichen Motors noch davon ausgehen, dass ein sog. Thermofenster ausnahmsweise (aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes) zulässig war, Soweit die Beklagte - jedenfalls bis zu der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (c-693/18) - vom Eingreifen dieser Rechtfertigung ausging, mag dies rechtswidrig, aber nicht vorsätzlich gewesen sein (OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021, 7 U 68/20). Eine entsprechende Auslegung war damals vertretbar, so ist sie etwas im April 2016 in dem seinerzeit vom Bundesverkehrsministerium veranlassten V.-Bericht der Untersuchungskommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG bestätigt worden. In dem Bericht heißt es auf Seite 123: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztendlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. Schließlich scheidet eine Sittenwidrigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beklagten wegen des seit Jahren andauernden Meinungsstreits über die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters aus (OLG Koblenz, Urteil vom 20. April 2020, 12 U 1570/19). Es ist unstreitig, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine sog. Fahrkurve implementiert ist. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Einrichtung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht, begründet ihr Vorhandensein entgegen der Annahme des Klägers keinen Anspruch gem. §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte. Es fehlt bereits an der insoweit erforderlichen Absicht der Beklagten, das KBA über die Genehmigungsfähigkeit der Fahrkurvenerkennung zu täuschen und sich auf diese Art und Weise die Typgenehmigung für das Fahrzeug zu erschleichen bzw. diese aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe dem KBA die Fahrkurve und die daran anknüpfenden Funktionen im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegt, da sie nach der insoweit maßgeblichen RL 220/46/EG nicht verpflichtet gewesen sei, die streckenbasierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators offenzulegen. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Emissionsstrategien sei erst mit der VO Nr. 646/2016/EU eingeführt worden. Erst mit Inkrafttreten dieser VO im Mai 2016 seien Fahrzeughersteller verpflichtet, sog, Auxiliary Emission Strategies (AES) und Base Emission Strategies (BES) gegenüber dem KBA beim EG-Typgenehmigungsverfahren offenzulegen. Unabhängig davon habe die Beklagte die BES/AES-Dokumentation für die Motor-Getriebe-Variante, wie sie in dem streitgegenständlichen Fahr zeug verbaut sei, am 07. Oktober 2016 gemeldet. Die Fahrkurve und die daran geknüpfte streckenabhängige Regeneration des NOx-Speicherkatalysators sei dem KBA bereits 2015 offengelegt und diesem umfassend erläutert worden. Die Applikationsrichtlinie vom 19. November 2015, in welcher die Funktionsweise der Fahrkurve erläutert werde, sei dem KBA mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 übersandt worden. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sowohl das KBA als oberste Fach- und zuständige EG-Typgenehmigungsbehörde als auch das Bundesverkehrsministerium die verwendete Fahrkurve trotz unstreitiger Kenntnis der Fahrkurvenerkennung und deren Funktionsweise zu keiner Zeit beanstandet haben. Der Berufung verhilft auch nicht zum Erfolg, dass die Beklagte im Juli 2016 die Applikationsrichtlinie aktualisierte und nunmehr auch ein Software-Update für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche vorsah. Denn es bleibt dabei, dass das KBA zu keinem Zeitpunkt die implementierte Fahrkurve als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet und keine Maßnahmen gegen die Beklagte ergriffen hat, obwohl nach dem nicht erheblich bestrittenen Vorbringen der Beklagten dem KBA gegenüber die Funktionsweise der Fahrkurvenerkennung offengelegt wurde und dies kein Anlass zu Maßnahmen des KBA gegeben hat. Unter diesen Gesamtumständen kann ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB nicht festgestellt werden. Die vom Kläger beanstandete Akustikfunktion ist nach Angaben der Beklagten ohnehin nur in 6-Zylindermotoren der Abgasklasse Euro 4 verbaut worden, nicht jedoch im streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Kläger ist diesem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger Vortrag zu einem SCR-Katalysator und die Einspritzung unterschiedlicher Harnstoffmengen hält, fehlt es an konkretem Vortrag und einem Nachweis seinerseits, dass sein Fahrzeug über einen derartigen Katalysator verfügt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vielmehr angegeben, er habe noch nie AdBlue nachgefüllt und gehe davon aus, dass in seinem Fahrzeug keine entsprechende Technologie implementiert sei. Das On-Board-Diagnosesystem (OBD) nimmt auch nach dem Vortrag des Klägers keinen Einfluss auf das Abgasverhalten des Fahrzeugs. Es kann daher allenfalls dazu dienen, eine etwaig vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung zu verdecken. Das System selbst ist keine unzulässige Abschalteinrichtung, Schadensersatz kann der Kläger von der Beklagten auch nicht nach §§ 831, 826 BGB beanspruchen. Es fehlt bereits an den subjektiven Voraussetzungen deliktischen Handelns. Die Einschätzung, der zufolge es sich bei oben erwähnten Einrichtungen um keine nach Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen handle, war im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkws des Klägers vertretbar. Daher handelten seinerzeit weder die Mitarbeiter noch eventuelle Repräsentanten der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne in dem Bewusstsein, mit dem Inverkehrbringen des mit den gerügten Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugs möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und diesen Gesetzesverstoß und eine Schädigung des Klägers als Käufer des Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf zu nehmen (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 73). Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 2020, 17 U 168/19, Rn. 87 m. w. Nachw., juris). Der Feststellungsantrag ist nicht begründet, denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Pkws des Klägers nicht im Annahmeverzug (§ 293 BGB). Da der Kläger keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, hat er auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Zinsen. Teilerledigung ist nicht eingetreten, weil die Klage von Anfang an unbegründet war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Senat hat hier einen Einzelfall entschieden. Eine Grundsatzbedeutung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass derzeit zahlreiche Klagen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal bundesweit bei Gerichten anhängig sind. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung auf gefestigten Rechtsgrundsätzen des Schadens- und Verjährungsrechts sowie der danach erforderlichen tatrichterlichen Wertung der Umstände des hiesigen Einzelfalls durch den Senat beruht.