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Beschluss

19 U 86/21

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0902.19U86.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Verfügungskläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO kommt es in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht an. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 30.000,00 festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2021.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Verfügungskläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO kommt es in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz auf die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht an. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 30.000,00 festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2021. I. Die Verfügungskläger begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) die zukünftige Unterlassung von Äußerungen, die der Verfügungsbeklagte zu 3) im Rahmen einer mit E-Mail vom 09.12.2020, 14:09:31 MEZ, (Anlage ASt1) an das Management der Frau A adressierten Anfrage verwendete anlässlich eines neuen Werbevideos von Frau A für die X. Der Verfügungsbeklagte zu 3) trat dabei ausweislich der genutzten Signatur als „Finanzkorrespondent“ der E1 auf. Nachdem das Landgericht die zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufgehoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen hat, verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wege der Berufung in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 1) im Wesentlichen unverändert weiter. Soweit die Verfügungskläger ursprünglich außerdem die E GmbH (als Verfügungsbeklagte zu 2) in Anspruch genommen haben, haben sie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.12.2020 (Bl. 60 d. A.) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.12.2020 zurückgenommen. Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17.12.2020, Aktenzeichen 2-27 O 407/20, (Bl. 63 - 64 d. A.) ohne mündliche Verhandlung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) die begehrte Unterlassungsverfügung erlassen. Ein gegen den Verfügungsbeklagten zu 3) gerichteter Ordnungsmittelantrag ist durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2021, Aktenzeichen 2-27 O 407/20, (Bl. 155 d. A.) mangels wirksamer Zustellung an den Verfügungsbeklagten zu 2) zurückgenommen worden. Eine ursprünglich hiergegen mit Schriftsatz vom 18.02.2021 (Bl. 226 d. A.) eingelegte sofortige Beschwerde haben die Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 23.02.2021 (Bl. 228 d. A.) zurückgenommen. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2021, Aktenzeichen 2-27 O 407/20 (Bl. 63 d. A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main gem. Verfügung vom 09.02.2021 (Bl. 214 d. A.) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 26.02.2021. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 (Bl. 229 d. A.) haben die Verfügungskläger wegen Erkrankung des alleinigen Sachbearbeiters, Herrn Rechtsanwalt B, die Verlegung des Termins beantragt, woraufhin neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist auf den 12.03.2021 (Bl. 233 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 haben die Parteien den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 in Bezug auf den Verfügungsbeklagten zu 3) teilweise, namentlich bezogen auf die Formulierung „mutmaßlich geprellte Anleger seitens der X nun zum Kauf des „Y“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen?“ - im Hinblick auf eine durch den Verfügungsbeklagten zu 3) abgegebene Unterlassungserklärung - übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 12.03.2021 (Bl. 365 - 367 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2021, Aktenzeichen 2-27 O 407/20, (Bl. 429 - 439 d. A.) in der durch Beschluss vom 09.04.2021 (Bl. 439a - 439b d. A.) hinsichtlich des Kostenausspruchs berichtigten Fassung, durch das die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2021, Az. 2-27 O 407/20, gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) insgesamt sowie gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 3) insoweit aufgehoben und der zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen worden ist, als dem Verfügungsbeklagten zu 3) im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,00, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wurde, in Bezug auf die Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. Was wissen Sie über den Y, die Kryptowährung, die Sie bewerben? 2. Ist Ihnen bekannt, dass C in einen mutmaßlichen Anlegerskandal um eine angeblich goldgedeckte Kryptowährung verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der X nun zum Kauf des „Y“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollten? 3. Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde? so wie geschehen in einer E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 09.12.2020 gegenüber der Vertragspartnerin der Verfügungskläger, Frau A und ihrem Management. Hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 3) sei die Vollziehungsfrist verstrichen, ohne dass der Verfügungsbeklagte zu 3) vor dem Ablauf der Vollziehungsfrist das an ihn zuzustellende Schriftstück (und nicht etwa ein inhaltsgleiches anderes Schriftstück) erhalten habe, weshalb die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten zu 3) habe aufgehoben werden müssen. Die ursprüngliche Zustellung sei nicht ordnungsgemäß und wirksam erfolgt. Eine Heilung nach § 179 ZPO sei nicht erfolgt, da der Verfügungsbeklagte zu 3) den zuzustellenden Beschluss nicht tatsächlich erhalten habe, wofür eine bloße Kenntnisnahme des Inhaltes nicht ausreiche, und der Verfügungsbeklagte den Erhalt des Beschlusses auch nicht eingeräumt habe, sondern lediglich den Erhalt des Ordnungsmittelantrages. Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) bestehe kein Unterlassungsanspruch, da die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht für die E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 3) deliktisch hafte. Mangels Weisungsgebundenheit des Verfügungsbeklagten zu 3) im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit komme eine Haftung aus § 831 BGB nicht in Betracht. Eine Haftung nach §§ 823, 31 BGB scheide aus, weil der Verfügungsbeklagte zu 3) kein Vorstand, Mitglied des Vorstandes oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Verfügungsbeklagten zu 1) sei und die Verfügungsbeklagte zu 1) auch kein Organisationsverschulden treffe angesichts der Tatsache, dass streitgegenständlich keine bereits erfolgte Veröffentlichung sei, sondern eine vorbereitende Recherche, in deren Stadium die Kommunikation der Redakteure nicht zu prüfen sei. Darüber hinaus scheitere eine Haftung der Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) für die streitgegenständlichen Äußerungen - mit Ausnahme der Aussage „dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der X nun zum Kauf des „Y“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen“ - auch daran, dass diese zulässig gewesen seien. Mit der Aussage, dass es sich bei Y um eine Kryptowährung handele, sei kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger verbunden. In der durch den Verfügungsbeklagten formulierten Frage sei die - im Übrigen nicht abwertende - Tatsachenbehauptung enthalten, dass es sich bei Y um eine Kryptowährung handele, was nicht tatsächlich unwahr sei. Gegenstand des Y sei nach dem eigenen Vortrag der Verfügungskläger jedenfalls auch eine Kryptowährung, die auf der Blockchain-Technologie basiere, denn die Verfügungskläger würden darlegen, dass Y Coins als Zahlungsmittel (digitaler Gutschein) für die Services der Y Blockchain zu verwenden seien, woraus sich ergebe, dass es sich bei den Coins um eine virtuelle Währung handele, da sie in einem bestimmten Umfeld als Zahlungsmittel verwendet und akzeptiert würden. Der Umstand, dass Y nicht ausschließlich als Kryptowährung zu qualifizieren seien, sondern auch Services biete, führe nicht dazu, dass die Behauptung in der streitgegenständlichen Email unzutreffend sei. Im Übrigen würden die Verfügungskläger selbst die Y Coins als Kryptowährung beschreiben, beispielsweise in einer im Internet verbreiteten Pressemitteilung der Verfügungsklägerin zu 1) („Y coins are a highly liquid cryptocurrency“, „einzigartiges elektronisches Geldsystem“). Die Äußerung betreffend die Verwicklung des Verfügungsklägers zu 2) in einen mutmaßlichen Anlegerskandal greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger ein, allerdings sei diese als Meinungsäußerung zu qualifizierende Äußerung von dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst. Zwischen den Parteien sei die Existenz eines solchen mutmaßlichen Anlegerskandals unstreitig. Die Verfügungskläger würden sich nur gegen den Vorwurf wehren, in diesen verwickelt zu sein, was angesichts der Verbindungen zwischen dem Verfügungskläger zu 2) und der D nicht jeglicher Tatsachengrundlage entbehre und als vor diesem Hintergrund zulässige Bewertung hinzunehmen sei. Hinzu komme, dass die Eingriffsintensität denkbar gering gewesen sei, da die Äußerung lediglich gegenüber einem sehr begrenzten Personenkreis, nämlich Frau A und ihrem Management, erfolgt sei, die kein Interesse daran gehabt hätten, die Äußerung weiterzutragen, da dies für ihr eigenes Image nachteilig hätte sein können. Aus im Ergebnis denselben Erwägungen sei auch die Äußerung betreffend die Herkunft des Honorars sei als unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren. Gegen dieses den Verfügungsklägern am 26.03.2021 (Bl. 450 d. A.) zugestellte Urteil wenden sich die Verfügungskläger mit ihrer am 20.04.2021 (Bl. 463 d. A.) eingelegten und innerhalb der auf Antrag vom 19.05.2021 (Bl. 474 d. A.) zunächst bis 25.06.2021 (Bl. 476 d. A.) und auf weiteren Antrag vom 18.06.2021 (Bl. 477 d. A.) bis 05.07.2021 (Bl. 481 d. A.) verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.06.2021 am 30.06.2021 begründeten Berufung (Bl. 484 d. A.), mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren nach Berufungsrücknahme im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zu 3) im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 1), soweit nach erstinstanzlicher übereinstimmender Teilerledigungserklärung überhaupt noch verfahrensgegenständlich, weiterverfolgen. Die Verfügungskläger beanstanden die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere in Bezug auf die Ablehnung der Haftung der Verfügungsklägerin zu 1) für Äußerungen des Verfügungsbeklagten zu 3) sowie die Beurteilung der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen die Verfügungskläger vor: Dass eine Haftung nach § 31 BGB schon deshalb ausscheide, weil es hier nicht um eine Veröffentlichung, sondern um eine Presseanfrage gehe, könne nicht überzeugen und finde keine Stütze in Literatur und Rechtsprechung. Soweit eine Haftung nach § 831 BGB abgelehnt werde, verkenne das Landgericht die Weisungsabhängigkeit des Verfügungsbeklagten zu 3). Der Beruf des Journalisten sei vielgestaltig. Ob und inwiefern eine Abhängigkeit und/oder Weisungsgebundenheit im Sinne des § 831 BGB bestehe, könne nicht abstrakt beantwortet werden, sondern müsse anhand der konkreten Sachverhaltslage ermittelt werden, wofür das Landgericht keine Erkenntnisgrundlage habe, zumal die Darlegungslast insoweit bei der Verfügungsbeklagten zu 1) liege, weil es sich um ein entlastendes Moment handele, die ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Die Verfügungsbeklagte zu 1) müsse sich nach §§ 823, 31 BGB das hier interessierende Verhalten des Verfügungsbeklagten zu 3), der seit etwa fünf Jahren beim E angestellt und zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Finanzkorrespondent in Stadt1 gewesen sei, voll - und ohne Exkulpationsmöglichkeit - zurechnen lassen, da der Verfügungsbeklagte zu 3) eine herausgehobene Stellung bei der Verfügungsbeklagten zu 1) innegehabt habe, wenngleich keine Organfunktion im engeren Sinne. Die Haftung nach § 31 BGB sei allerdings nicht auf die Organstellung beschränkt, sondern erstrecke sich im Rahmen der Haftung für die „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung auch auf Mitarbeiter der juristischen Person, die ohne satzungsmäßige Verankerung tatsächlich wichtige Aufgabenbereiche selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen, ohne dass es erforderlich sei, dass der betreffenden Person rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zukomme oder dass die Tätigkeit in der Satzung vorgesehen wäre. Von der selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Tätigkeit als Finanzkorrespondent durch den Verfügungsbeklagten zu 3) könne ausgegangen werden angesichts der Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte zu 3) die Verfügungsklägerin repräsentiert habe. Soweit in der Rechtsprechung bisher nur Entscheidungen dazu vorliegen würden, die die Veröffentlichung von potenziell rechtsverletzenden Beiträgen betreffen, könne daraus nicht der Schluss abgeleitet werden, dass die Haftung nicht auch bereits für das Recherchestadium gelte, jedenfalls dann, wenn - wie hier - schon im Recherchestadium falsche Tatsachenbehauptungen oder Verdachtsäußerungen gegenüber Dritten getätigt würden. Die rufabträglichen Aussagen, die sich in den Fragen verbergen würden, hätten Frau A an ihrem Kommittent für die Verfügungsklägerin zu 1) zweifeln lassen und sie möglicherweise zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Werbevertrages veranlassen können. Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung der Presse auferlege, verfassungsgemäße Vertreter zu benennen, die über Veröffentlichungen zu entscheiden haben, die potenziell rechtsverletzend seien, müsse dies auch für Veröffentlichungen gelten, die zwar noch nicht in dem Presseerzeugnis, aber doch gegenüber Dritten erfolgen würden. Zudem hafte die Verfügungsklägerin zu 1) auch aus § 831 BGB, weil bei einem fest angestellten Mitarbeiter grundsätzlich von Weisungsgebundenheit ausgegangen werden könne. Als Verrichtungsgehilfen eines Verlegers seien grundsätzlich alle mit redaktionellen oder Vervielfältigungsarbeiten befassten Mitarbeiter anzusehen, insbesondere Text- und Bildredakteure, Setzer, Drucker usw. Sogar freie Mitarbeiter könnten in diesem Sinne als vom Geschäftsherrn abhängig gelten. Käme man also zu der Überzeugung, dass der Verfügungsbeklagte zu 3) nicht eigenverantwortlich im Sinne des § 31 BGB tätig gewesen sei, hätte man im Rahmen der Haftung des § 831 BGB eine weisungsgebundene Tätigkeit bejahen müssen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die aus dem Pressekodex ergebende Verbot unlauterer Recherchemethoden nicht nur für den einzelnen Journalisten oder Redakteur, sondern auch für den Verleger gelte. Der Verleger müsse dafür Sorge tragen, dass die von seinem Haus ausgehenden Recherchen diesem Standard entsprechen würden. „Y“ sei nicht mit einer Kryptowährung gleichzusetzen, sondern bezeichne eine Blockchain-Technologie, weshalb die beanstandete Behauptung unwahr sei. Entscheidend für die Beurteilung der Aussage sei der objektive Empfängerhorizont, wonach es aber nicht ausschlaggebend sein könne, dass sich einzelne Aussagen der Verfügungskläger möglicherweise als missverständlich erweisen würden, weil die Abgrenzung der Funktionen der Y Blockchain von einer Währung nicht ganz einfach sei. Der durch die Blockchain generierte Coin habe auch eine Bezahlfunktion, aber nicht im Sinne einer Währung, sondern im Sinne eines digitalen Gutscheins. Die Aussage sei in ihrem Zusammenhang zu verstehen, der im vorliegenden Fall aus den weiteren Fragen bestehe, woraus sich eine abwertende, sich rufabträglich auswirkende Aussage aus der Gleichsetzung des Y mit einer Kryptowährung ergebe, da die weiteren Fragen, die zum Gegenstand des Antrags gemacht worden seien, sämtlich und ersichtlich in die Richtung zielen würden, dass es sich bei der angeblichen Kryptowährung um eine unseriöse Geldanlage handele und dass die Verfügungskläger unredliche, möglicherweise kriminelle Methoden verfolgen würden. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung fehle es an jeglichem Hinweis darauf, dass die Verfügungskläger mit den konkreten Vorgängen zu tun hätten, die sich später zu einem Anlegerskandal entwickelt hätten. Das Landgericht, dass die angebliche „Verwicklung“ in den Anlegerskandal als zulässige Meinungsäußerung qualifiziert habe, nehme diese - Meinungsäußerung - rechtsfehlerhaft als sachlichen Anknüpfungspunkt für eine (weitere) Wertung. Eine Wertung könne aber nicht Grundlage für eine weitere Wertung sein. Wenn die angebliche „Verwicklung“ nur eine Meinung sei, könne diese Meinung nicht als Tatsachengrundlage für eine andere Meinung dienen. Anderenfalls müsste man diese Verwicklung als Tatsachenbehauptung einordnen, die dann indes falsch wäre, da die Verfügungskläger gerade nichts mit dem Skandal zu tun hätten. Letztlich würde sich aus der Urteilsbegründung ergeben, dass das Gericht die „Verwicklung“ in den Anlagerskandal als eine Aussage mit überwiegendem Tatsachengehalt auffasse, denn das Gericht ziehe aus der angeblichen - aber nicht bestehenden - Beteiligung der Verfügungskläger an dem Skandal den Schluss, dass die Verfügungskläger auch Gelder daraus generiert haben könnten, was nicht so war und wofür es erst recht keine Anhaltspunkte gebe. Mit der Frage werde suggeriert, es gebe Anlass, zu denken, dass die Verfügungskläger von illegalen Machenschaften der D profitiert hätten, Damit werde ein massiver Rufschaden bei den Verfügungsklägern in Kauf genommen - wenn nicht beabsichtigt -, von dem eben auch gerade nicht ausgegangen werden könne, dass er sich nicht über die unmittelbaren Adressaten der Email hinaus verbreiten würden. Die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamburg passe nicht auf den vorliegenden Fall, da es sich auf einen vorbeugenden Rechtsschutz beziehe. Hier aber gehe es um eine bereits getätigte Äußerung (im Rahmen einer Frage), so dass eine Wiederholungsgefahr bereits eingesetzt habe. Im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen eine noch nicht erfolgte Veröffentlichung bestehe die Schwierigkeit, dass allein die Recherchen in eine bestimmte Richtung nicht gleichbedeutend sind mit dem unmittelbaren Bevorstehen einer Berichterstattung, zumal das Rechercheergebnis noch nicht feststehe. Hier liege der Fall anders, weil es um eine feststehende Aussage gehe. Die Verfügungskläger haben angekündigt, zu beantragen, im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2021 (Az. 2-27 O 407/21), diese zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. Was wissen Sie über den Y, die Kryptowährung, die Sie bewerben? 2. Ist Ihnen bekannt, dass Herr C in einen mutmaßlichen Anlagerskandal verwickelt ist und dass die mutmaßlich geprellten Anleger seitens der X nun zum Kauf des „Y“ zu nachteiligen Konditionen bewegt werden sollen? 3. Was haben Sie oder Ihr Management unternommen, um sicherzustellen, dass Ihr Honorar mit Geldern aus legitimen Quellen bezahlt wurde? so wie geschehen in einer E-Mail des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 09.12.2020 gegenüber der Vertragspartnerin der Antragsteller, Frau A, und ihrem Management. Die Verfügungsbeklagten haben angekündigt, zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist. Die Verfügungsbeklagten rügen die Zulässigkeit des Verfügungsantrags mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen die Verfügungsbeklagten vor: Zustellungen an die Antragsteller seien, wie aufgrund eines Zustellungsversuchs in einem Verfahren mit (teilweise) umgekehrten Rubrum bekannt geworden sei, unter der in der Antragschrift angegebenen Adresse „Straße1, Stadt2“ nicht möglich. Eine Überprüfung durch Kanzleimitarbeiter habe ergeben, dass eine Firma X AG und/oder X1 AG oder ähnlich keinen Briefkasten oder ein Klingelschild unter der Anschrift „Straße1, Stadt2“ unterhalte. Eine c/o-Anschrift sei nicht ausreichend. Soweit die Berufung nicht zurückgenommen worden sei, sei sie unbegründet. Das Landgericht habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, zu Recht zurückgewiesen. Den Verfügungsklägern stünden auch die noch mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Verfügungsbeklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da § 31 BGB auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nicht anwendbar sei. Schuldner des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs, auf den die Antragsteller ihr Begehren stützen würden, sei unabhängig von einem Verschulden der jeweilige Störer, dessen Haftung unter Zumutbarkeitskriterien eingeschränkt sei. Im Übrigen würden auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 BGB nicht vorliegen, insbesondere handele es sich bei dem Äußernden, dessen Aussage der Verfügungsbeklagten zu 1) zugerechnet werden solle, nicht um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsgemäß berufenen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1). Dass der Verfügungsbeklagte zu 3) als Redakteur und Korrespondent die Entscheidung über Veröffentlichungen im „E“ treffe, würden auch die Verfügungskläger nicht vortragen. Tatsächlich würden Entscheidungen über Veröffentlichungen von den leitenden Redakteuren und der Chefredaktion des „E“ getroffen und nicht von einzelnen angestellten Redakteuren. Davon zu unterscheiden seien andere Tätigkeiten eines Redakteurs, wie u. a. die Recherche, bei der er selbstverständlich hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten keine Zustimmung oder Genehmigung der Chefredaktion einholen müsse. Die Unterlassungsanträge seien auch im Übrigen unbegründet. Die Bezeichnung des Angebots der Verfügungsklägerin zu 1) unter der Bezeichnung „Y“ als Kryptowährung sei sachlich zutreffend und unabhängig davon nicht geeignet, die Rechte der Antragsteller in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Selbst wenn es sich bei Y nicht um eine Kryptowährung handele, könne die diesbezügliche Äußerung die Verfügungskläger nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen, weil die Verfügungskläger ihr Produkt selbst als Zahlungsmittel, Währung und sogar ausdrücklich als Kryptowährung bezeichnen würden. Die nach dem Berufungsvorbringen unstreitige Tatsache, dass der Verfügungskläger zu 2) jedenfalls bis Ende 2019 mit der D-Gruppe zusammengearbeitet habe, sei mit dem Landgericht als hinreichende tatsächliche Grundlage für die Bewertung anzusehen, dass der Verfügungskläger zu 2) in den mit dieser Firmengruppe unstreitig verbundenen Anlageskandal verwickelt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner haben die Verfügungskläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der erneute Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht, weil es inzwischen an einem Verfügungsgrund fehlt mit Blick auf die Verfahrensführung durch die Verfügungskläger, insbesondere in der Berufungsinstanz, in der die Verfügungskläger zwei Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und die zweifach verlängerte Begründungsfrist auch ausgeschöpft haben. Angesichts dieses Zeitablaufs sieht der Senat nicht (mehr) die für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit. Es ist anerkannt, dass eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der antragenden Partei entfallen kann, sog. „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 20. April 2021 - I-4 U 14/21 -, juris m. w. N.). Das Erfordernis der Dringlichkeit gilt in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten auch im Berufungsverfahren. Wenn daher das Gericht erster Instanz durch Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat oder eine im Beschlusswege zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat und der Antragsteller hiergegen Berufung einlegt, sich die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, fehlt es im Allgemeinen - wie auch hier - an der für die (weitere) Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2017 - 7 U 72/17 -, juris Rz.6 m. w. N.). Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG Berlin, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08 -, juris Rz. 4 m. w. N., betreffend eine Fristverlängerung um einen Monat, die „fast vollständig“ ausgenutzt worden ist; OLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 15 U 195/11 -, juris, betreffend ein Zuwarten bis zum letzten Tag einer um einen Monat verlängerten Frist; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2015 - 13 U 72/15 -, juris Rz. 6 m. w. N.) gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll. Vorliegend gilt nichts anderes unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss antragsgemäß erlassen und erst auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten durch das angefochtene Urteil aufgehoben hat. Die Wirkung einer zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung entfällt nämlich bereits mit Verkündung des die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft (OLG Celle, Beschluss vom 17. September 2015 - 13 U 72/15 -, juris Rz. 10 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, 33. Aufl., § 925 Rz. 8 m. w. N.). Das Eilbedürfnis ist hier deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn die beantragte einstweilige Verfügung erstinstanzlich auch im Beschlusswege nicht erlassen worden wäre. Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend, weil - sofern keine außergewöhnlichen Umstände, die vorliegend nicht ersichtlich sind, vorliegen - derjenige, der ein Eilverfahren nicht mit Nachdruck betreibt, in der Regel dadurch dokumentiert, dass die begehrte Regelung für ihn in Wahrheit doch nicht so dringlich ist. Hier haben die Verfügungskläger die ursprünglich um einen Monat verlängerte Frist vollständig und die zweite Fristverlängerung immerhin zur Hälfte in Anspruch genommen. Ob und in welchem Umfang darüber hinaus bereits erstinstanzlich dringlichkeitsschädliches Verhalten relevant geworden ist, insbesondere mit Blick auf die Zustellungen an die Verfügungsbeklagten sowie den erstinstanzlichen Terminverlegungsantrag, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Bei dieser Sachlage kommt es auf das Bestehen eines Verfügungsanspruchs gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) noch nicht einmal entscheidungserheblich an, wobei der Senat aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hinweist, dass der Senat die Berufungsangriffe der Verfügungskläger gegenüber den diesbezüglichen landgerichtlichen Erwägungen jedenfalls im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet. In Ergänzung zu den landgerichtlichen Erwägungen ist noch auszuführen, was folgt: Die Verfügungskläger lassen unberücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht im Rahmen einer allgemein zugänglichen, von der Verfügungsbeklagten zu 1) zu verantwortenden Veröffentlichung getätigt worden sind, sondern von einem Finanzkorrespondenten der Verfügungsbeklagten zu 1) im Rahmen einer an einen beschränkten Adressatenkreis gerichteten E-Mail, die der vorbereitenden Recherche eines Presseorgans diente und das „Werbegesicht“ der Verfügungsklägerin zu 1), Frau A, zu einer interviewähnlichen Stellungnahme herausfordern sollte. Bei den Adressaten der Email handelt es sich nicht um unbeteiligte Dritte, sondern um Geschäfts- und Kooperationspartner der Verfügungskläger, die mit Aspekten ihrer eigenen Geschäftsbeziehung zu der Verfügungsklägerin zu 1) konfrontiert werden. Wegen des Bezugs zu der Werbetätigkeit der Adressatin der Email besteht - entgegen der klägerischen Ansicht - vorliegend auch das nach klägerischer Ansicht für die Recherchetätigkeit typische Zwei-Personen-Verhältnis, das selbst nach Ansicht der Verfügungskläger zur Folge hat, dass der Betroffene nicht verlangen kann, nicht mit entsprechenden Fragen konfrontiert zu werden. Eine direkte Ansprache der Verfügungskläger wäre keine ansatzweise vergleichbare Alternative zur Informationsgewinnung, weil nicht ersichtlich ist, dass die Verfügungskläger Angaben zum Kenntnisstand ihrer Werbepartnerin und deren interner Compliance machen könnten. In Bezug auf den höchstpersönlichen Kenntnisstand der A sind die Verfügungskläger allenfalls eine sekundäre Quelle. Die Sorgfaltsanforderungen, die an einen Qualitätsjournalismus zu stellen sind, gebieten es aber, sich - wenn möglich - vorrangig an die primäre Quelle zu wenden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) sich die streitgegenständlichen Äußerungen ihres Finanzkorrespondenten, des (vormaligen) Verfügungsbeklagten zu 3), überhaupt in einer rechtserheblichen Weise zu eigen gemacht haben könnte mit der Folge, dass es an einem unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagte zu 1) fehlt, ganz unabhängig von der Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat die streitgegenständliche Email weder selbst verfasst noch in Umlauf gebracht. Eine generelle Verpflichtung, die der Informationsgewinnung dienende Kommunikation ihrer Korrespondenten zu überwachen, besteht nicht. Dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang die Verfügungsklägerin zu 1) selbst an den Pressekodex gebunden ist und für dessen Einhaltung Sorge zu tragen hat. Nicht entscheidungsrelevant ist zudem, welche Konsequenzen ein etwaiger Verstoß gegen den Pressekodex hat. Es ist nämlich nicht ansatzweise ersichtlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Email um eine unlautere Recherchemethode im Sinne von Ziffer 4 des Pressekodex handeln könnte. Bei der Recherche selbst dürfen gemäß Pressekodex keine unlauteren Methoden angewendet werden. Das schließt auch ein, dass sich ein Journalist in aller Regel als solcher zu erkennen geben muss, was der Verfügungsbeklagte zu 3) vorliegend aber unstreitig tat. Bei Veröffentlichungen hängt die Frage, ob sich ein intellektueller Verbreiter Fremdäußerungen zu eigen macht, davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsleser wirkt und von ihm verstanden wird. Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. Februar 2021 - 16 U 47/20 -, juris Rz. 32 m. w. N.). Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass nicht bereits dann ein Sich-zu-Eigen-Machen vorliegt, wenn keine Distanzierung erfolgt. Auch genügt es beispielsweise für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren. Zudem kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 -, BGHZ 199, 237-270 und juris Rz. 19). Letztlich ist bei der Frage, ob sich ein Verbreiter fremde Inhalte zu eigen macht, eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände entscheidend, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 -, juris Rz. 11). Daraus können die Verfügungskläger vorliegend aber nichts für sich herleiten, weil es gerade an der für eine etwaige Haftung der Verfügungsbeklagten zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verbreiterhaftung erforderlichen Verbreitung durch die Verfügungsbeklagte zu 1) fehlt und die Verfügungsbeklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, eine Recherchetätigkeit ihres Finanzkorrespondenten zu überwachen und/oder zu unterbinden, weil dies einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Kommunikationsprozesse führen würde. Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren, die aus Sicht des Verbreiters erwähnenswert sind (BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 -, juris Rz. 13 m. w. N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, juris Rz. 58). Die Meinungsfreiheit genießt freilich keinen vorbehaltslosen Schutz. Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu zählen im vorliegenden Fall auch die zur Anwendung kommenden Vorschriften des § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 186 StGB. Dies verlangt eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungskläger einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung auf Seiten der Verfügungsbeklagten andererseits. Eine Untersagung der hier streitgegenständlichen Äußerungen würde vorliegend die schon die bloße Recherche unterbinden und eine etwaige Verdachtsberichterstattung bereits im Keim ersticken, was angesichts der Gesamtumstände, unter denen die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt worden sind, eine nicht hinnehmbare Beschneidung der Meinungsfreiheit darstellen würde. Den Verfügungsklägern ist zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr nicht allein deswegen ausscheidet, weil die Verfügungsbeklagten im Zeitpunkt des Antrags ihre Recherche noch nicht abgeschlossen hatten. Erforderlich ist aber zumindest, dass die Verletzungshandlung unmittelbar bevorsteht, wofür hier nichts ersichtlich ist. Insofern ist nämlich anerkannt, dass allein das Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als "Rohmaterial" ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journalistische Ausarbeitung des geplanten Beitrags regelmäßig nicht die (Erstbegehungs-)Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Verbreitungshandlungen begründen kann (OLG Dresden, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 4 W 842/20 -, juris Rz. 4 m. w. N.). Eine Verdachtsberichterstattung ist im Rahmen der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zulässig, wobei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 143, 199, 203 ff) und verfassungsgerichtlich gebilligt sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2020 -1 BvR 34/17 -, juris Rz. 5). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck der Schutzpflicht sind, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2020 - 1 BvR 34/17 -, juris Rz. 5). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen; dabei ist das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen, wobei im Interesse der Meinungsfreiheit keine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen erfolgen darf, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können. Soweit die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von einem Mindestmaß an Beweistatsachen abhängig gemacht wird, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, setzt dies aber gerade eine Recherchetätigkeit voraus, wie sie hier streitgegenständlich ist. Bei der streitgegenständlichen Email handelt es sich um eine solche Maßnahme der Informationsgewinnung durch ein Presseorgan im Rahmen eines investigativen Journalismus, der im Grundsatz nicht nur verfassungsrechtlich geschützt ist, sondern dem im Rahmen eines demokratischen Rechtsstaats eine eigenständige Überwachungsfunktion zukommt. Medien müssen Behauptungen prinzipiell auch dann aufstellen dürfen, wenn sie noch nicht gerichtsfest zu beweisen sind (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 U 5/15 -, juris Rz. 178 m. w. N.), sonst könnten sie ihre Funktion, Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten und mitzuteilen, nicht wahrnehmen (BGH, Urt. v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74 - BGHZ 68, 331). Andererseits kommt der - wenngleich zwischen Privaten nicht unmittelbar geltenden - Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) vor allem dort wertsetzende Bedeutung zu, wo der Einzelne in einem „medialen Ermittlungsverfahren“ des investigativen Journalismus vor den Augen der Öffentlichkeit beschuldigt wird. Über einen in diesem Sinne ehrenrührigen Verdacht darf berichtet werden, wenn es um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit geht und ein Mindesttatbestand an Beweistatsachen vorliegt, der es möglich erscheinen lässt, dass sich die Wahrheit der Annahmen herausstellt (BGH, Urt. v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74 - BGHZ 68, 331). Dem Rezipienten ist die Unsicherheit der Sachlage offenzulegen. Das berichtende Medium muss sich mit gründlicher „pressemäßiger“ Sorgfalt von der Wahrheit, dem Inhalt und der Herkunft des Verdachts überzeugt haben, und zwar umso sorgfältiger, je schwerer der Vorwurf ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 U 5/15 -, juris Rz. 178 m. w. N.). Vor der Veröffentlichung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit er in die Lage versetzt wird, den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte diesen Anforderungen nicht genügt, gibt es nicht. Mangels Veröffentlichung/Verbreitung können sich die Verfügungskläger auch nicht auf die Grundsätze der sogen. Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so dass sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben (BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95 -, juris Rz. 35 m. w. N.). Bei der streitgegenständlichen Email handelt es sich aber nicht um einen besonders gefährlichen Beitrag im Sinne der Fiktionshaftung, sondern (allenfalls) um eine nicht an die allgemeine Öffentlichkeit adressierte Vorbereitungshandlung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht lediglich formal in Frageform gehalten sind, sondern auf eine Beantwortung durch Frau A zielten, wie sich unter anderem aus dem Setzen einer „Äußerungsfrist“ ergibt. Zudem können die in Frageform gekleideten Äußerungen weit überwiegend nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern müssen für den Fall einer Beantwortung durch Frau A konkrete Informationen preisgegeben werden. Ausgehend von ihrem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, juris Rz. 12 m. w. N.). Dieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 85, 23, 31) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 -, juris Rz. 14 m. w. N.), was bezogen auf die hier streitgegenständliche Email dazu führt, dass die Äußerungen als echte Frage zu qualifizieren sind, die Werturteilen gleichsteht. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um echte Fragen handelt, ergibt sich auch aus der offenen Fragestellung („Was wissen Sie“), die der Adressatin für den Fall einer Beantwortung insbesondere auch ein Eingehen auf die Wesensmerkmale des Y und eine etwaig erforderliche Abgrenzung von einer (reinen) Kryptowährung ermöglicht hätte. Entgegen der klägerischen Darstellung hat die als Oberbegriff verwendete Bezeichnung „Kryptowährung“ auch keinen abwertenden Charakter, wie sich insbesondere aus der allgemein verbreiteten, an Laien adressierten Definition in der Online Enzyklopädie „Wikipedia“ ergibt: „Unter dem Begriff Kryptowährung werden alle Krypto-Projekte mit handelbaren Anteilen zusammengefasst. Im Juni 2021 gab es über 10.000 verschiedene Kryptos, wovon jedoch nur wenige als Währungen konzipiert waren.[1] Gemein ist ihnen, dass die Coins dieser Projekte, die teilweise selbst einen Einsatzzweck bieten, handelbar sind. Verschiedene Krypto-Börsen, aber auch Dexes (Dezentrale Exchanges) bieten den Handel oder Direktkauf für jeweils unterschiedliche Coins und Tokens an. Diese können auf private Wallet-Adressen transferiert werden, auf denen sie vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur durch einen Schlüssel zugänglich sind.“. (Kryptowährung - Wikipedia, abgerufen am 01.09.2021) Dabei ist das Fehlen einer zentralen Ausgabestelle nach allgemeinem Verständnis sogar prägend: „Kryptos existieren nicht in physischer Form (wie beispielsweise Papiergeld und Münzen) und werden üblicherweise nicht von einer zentralen Behörde oder Kontrollinstanz herausgegeben. Stattdessen steckt hinter vielen Kryptos, wie auch Bitcoin, der im Jahr 2009 erschienenen, ersten aller Kryptowährungen, der Wunsch nach einer dezentralisierten Kontrolle: jeder kann an der Ausgabe der Coins und der Verwaltung dieser mitwirken und auch beteiligt werden. Dennoch gibt es auch Krypto-Projekte, wo etwa ein einziger Emittent alle Coins herausgibt. Durch eine entsprechende Verteilung der Coins oder Tokens besteht aber auch hierbei, falls gewünscht, die Möglichkeit, diese in dezentrale Projekte umzuwandeln.“ (Kryptowährung - Wikipedia, abgerufen am 01.09.2021) Soweit die mit den Phänomenen der Blockchain-Technologie und der Kryptowährungen verbundenen Risiken in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vorbringen den Begriff der Kryptowährung mit einer negativen Konnotation belegen, haben die Verfügungskläger keinen Anspruch darauf, dass ihr Produkt nicht in Verbindung mit diesen allgemeinen, branchentypischen Risiken gebracht wird. Ein Gewerbebetrieb muss sich der Kritik seiner Leistung stellen. Selbst eine gewerbeschädigende negative Kritik ist daher nicht allein schon aus diesem Grund äußerungsrechtlich unzulässig. Zur äußerungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit kritischer Aussagen über getestete Waren und/oder Leistungen eines Unternehmens bedarf es vielmehr einer Güter- und Pflichtenabwägung, in deren Rahmen der Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechtsschutzes auf freie Meinungsäußerung des Kritikers Rechnung zu tragen ist. Die Grenzen zulässiger Kritik können dabei im Einzelfall zwar weit gezogen sein. Denn grundsätzlich gilt auch hier, dass, handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BGHZ 45, 296/298). Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede wirkt sich auch aus auf die Zulässigkeit der Äußerung betreffend die „Verwicklung“ der Verfügungskläger in einen mutmaßlichen Anlegerskandal aus, den entgegen der klägerische Wertung folgt aus der umgangssprachlichen Benennung einer „Verwicklung“ keine Verantwortlichkeit der Verfügungskläger für die konkreten Umstände, die diesen mutmaßlichen Anlegerskandal kennzeichnen, sondern lediglich eine persönliche und sachliche, in den Einzelheiten nicht näher konkretisierte Verstrickung, die hier selbst nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungskläger - jedenfalls im Rahmen der gebotenen Betrachtung aus dem objektivierten Empfängerhorizont - gegeben ist. Der umgangssprachliche Begriff der Verwicklung ist nicht beschränkt auf eine unmittelbare Beteiligung und Mitwirkung an potentiell rechtswidrigen Handlungen, noch nicht einmal beschränkt auf die Perspektive der Täterseite. Sogar ein mutmaßlich geprellter Anleger, also ein Opfer, kann in einen Anlegerskandal verwickelt sein. Schließlich wenden sich die Verfügungskläger erfolglos gegen die Annahme der Zulässigkeit der Frage nach Compliance-Vorkehrungen der Frau A betreffend die Herkunft ihres Honorars. Geldwäscheprävention und Kundenidentifikation sind Bestandteil einer jeden guten Compliance. Nachfragen nach der Existenz und gegebenenfalls der Ausgestaltung dieser Compliance bei einer Person des öffentlichen Lebens, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des durch das Bundesverfassungsgericht abgesteckten sog. „Verteidigerprivilegs“ unterfällt, sind grundsätzlich legitim und könnten, sofern die Adressaten der Email keine geeigneten Vorkehrungen getroffen haben, allenfalls deren Ruf gefährden. Bei dieser Sachlage ist das Bestehen eines Verfügungsanspruchs gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. III. Bei dieser Sachlage sollten die Verfügungskläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen. IV. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO).