Urteil
7 U 46/18 (Hs)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Entgeltabrechnungen im Datenformat EDIFACT-INVOIC sind prüffähig und fällig, wenn Abrechnungszeitraum, Zählpunkt, Entnahmestelle, Verbrauch nach KWH und Zählerstände angegeben und die Berechnungsparameter/Abrechnungsschritte plausibel und nachvollziehbar dargestellt sind.(Rn.51)
2. Hinsichtlich der Zählerstände genügt die übliche Vorab-Übermittlung im MSCONs-Datenformat.(Rn.57)
3. Gem. § 24 S. 2 Nr. 5 und S. 1 Nr. 3 EnWG ist rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine wirksame Abrechnungsgrundlage für die § 19 Abs. 2 StromNEV - Umlage gegeben (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, N&R 2016, 231).(Rn.88)
4. Macht der Netzbetreiber von dem ihm vertraglich eingeräumten Recht zur einseitigen Fälligkeitsbestimmung Gebrauch, gerät der Transportkunde nach diesem Zeitpunkt automatisch in Zahlungsverzug.(Rn.98)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2018 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. vom 24. Juli 2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.885,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entgeltabrechnungen im Datenformat EDIFACT-INVOIC sind prüffähig und fällig, wenn Abrechnungszeitraum, Zählpunkt, Entnahmestelle, Verbrauch nach KWH und Zählerstände angegeben und die Berechnungsparameter/Abrechnungsschritte plausibel und nachvollziehbar dargestellt sind.(Rn.51) 2. Hinsichtlich der Zählerstände genügt die übliche Vorab-Übermittlung im MSCONs-Datenformat.(Rn.57) 3. Gem. § 24 S. 2 Nr. 5 und S. 1 Nr. 3 EnWG ist rückwirkend zum 1. Januar 2012 eine wirksame Abrechnungsgrundlage für die § 19 Abs. 2 StromNEV - Umlage gegeben (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, N&R 2016, 231).(Rn.88) 4. Macht der Netzbetreiber von dem ihm vertraglich eingeräumten Recht zur einseitigen Fälligkeitsbestimmung Gebrauch, gerät der Transportkunde nach diesem Zeitpunkt automatisch in Zahlungsverzug.(Rn.98) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2018 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. vom 24. Juli 2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.885,02 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Netznutzungsentgeltes in Anspruch. Mit ihrer Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Rückerstattung zuviel geleisteter Entgelte aus erteilten Gutschriften. Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von H. die Energieversorgungsnetze für Strom und Gas im Sinne des § 3 Nr. 4 EnWG. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen nach Maßgabe des § 3 Nr. 18 EnWG, das Energie an andere liefert und als solches bei der Bundesnetzagentur registriert ist. Sie beliefert Privat- und Gewerbekunden mit elektrischer Energie und Gas. Dazu nutzt sie im Netzgebiet der Klägerin deren regionales Verteilernetz. Die Parteien schlossen am 10./20. April 2010 einen Lieferantenrahmenvertrag über die Belieferung von Kunden der Beklagten im Netz der Klägerin mit elektrischer Energie. Darin verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten ihr Verteilernetz zur Versorgung deren angemeldeten und an das Netz angeschlossenen Kunden mit elektrischer Energie gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Unter Ziffer 5.1 des Lieferantenrahmenvertrages war bestimmt, dass der Datenaustausch im Zuge der Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-09) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur zu erfolgen hat. Unter Ziffer 9 des Vertrages waren die Modalitäten der Abrechnung und der Fälligkeit geregelt. Ziffer 9.6 des Vertrages sah vor, dass gegen Ansprüche der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts nimmt der Senat auf die Ablichtung des Lieferantenrahmenvertrages über die Belieferung von Kunden des Lieferanten im Netz der Energieversorgung H. Netz GmbH mit elektrischer Energie vom 10./20. April 2010 – Anlage K 1, Anlagensonderband – Bezug. Am 25. Oktober 2012/07. Juni 2013 unterzeichneten die Parteien des Weiteren einen unbefristeten Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in das Verteilernetz mit Netzpartizipationsmodell, mit dem die Klägerin der Beklagten als Transportkunden gestattete, das Verteilernetz in dem Marktgebiet ab einem virtuellen Handelspunkt gegen Zahlung eines Entgeltes zu nutzen und Gas an Ausspeispunkten des Verteilernetzes auszuspeisen. Unter § 1 Ziffer 3 des Vertrages war bestimmt, dass der Vertrag über die Belieferung von Ausspeisepunkten mit Gas nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese Festlegungen ergänzenden oder ersetzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi Gas) abzuwickeln sei. In § 4 Ziffer 1) des Vertrages hoben die Parteien hervor, dass der Datenaustausch nach der GeLi Gas in den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Nachrichtenformaten und Fristen vorgenommen werde. § 4 Ziffer 5 des Vertrages enthielt folgende Regelung: „Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI-Vereinbarung) entsprechend dem Artikel 2 der Empfehlung 98/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABL. EG Nr. L 338, S. 98) ist als Anlage 3 beigefügt und wesentlicher Bestandteil dieses Lieferantenrahmenvertrages. Der Abschluss dieser Vereinbarung dient der Erfüllung der Voraussetzung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UstG).“ § 10 Ziffer 6 des Lieferantenrahmenvertrages sah ein beschränktes Aufrechnungsverbot vor, das eine Aufrechnung gegen Ansprüche eines Vertragspartners nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gestattete. Wegen des übrigen Vertragsinhaltes verweist der Senat auf die Ablichtung des Lieferantenrahmenvertrages zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell vom 25. Oktober 2012 und 07. Juni 2013 – Anlage K 2, Anlagensonderband. Für die Nutzung ihres Stromverteilernetzes in dem Zeitraum vom 20. April 2013 bis zum 06. Juli 2017 legte die Klägerin im Hinblick auf die diversen Zählpunkte gegenüber der Beklagten im elektronischen Datenformat EDIFACT verschiedene Jahresrechnungen, die jeweils einen steuerpflichtigen Rechnungsbetrag zuzüglich der Umsatzsteuer und abzüglich der bereits zwischenzeitlich vorausbezahlten Abschläge auswiesen. Die Entgeltforderung für die Stromnetznutzung beläuft sich im Abrechnungszeitraum – unter Anrechnung geleisteter Abschlagszahlungen – auf insgesamt noch 850,90 Euro. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung nimmt der Senat auf die zur Akte gereichten Einzelberechnungsnachweise über die Netznutzung Strom aus Anlage K 3 bis K 10 und K 20 bis K 37 (Anlagensonderband) Bezug. Für die Bereitstellung des Gasverteilernetzes zur Durchleitung von Gasmengen berechnete die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum ab 20. März 2014 bis 23. Juli 2017 im elektronischen Datenformat EDIFACT jährliche Netznutzungsentgelte, die sich – nach Anrechnung geleisteter Abschlagszahlungen – auf insgesamt 3.519,31 Euro belaufen. Der Senat verweist insoweit auf die zur Akte gereichten Jahresabrechnungen Gas zu den diversen Zählpunkten aus den Anlagen K 11 bis K 19 und K 38 bis K 54 – Anlagensonderband – . Die Beklagte reklamierte die Rechnungen als fehlerhaft und verweigerte deshalb einen Ausgleich der offenen Rechnungsbeträge für die Netznutzung Gas in Höhe von 850,90 Euro und Strom in Höhe von 3.519,31 Euro. Hilfsweise hat sie mit einem Rückerstattungsanspruch wegen einer Zuvielzahlung und erteilter Gutschriften gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt und weiterhin hilfsweise für den Fall, dass sie mit ihrer Eventualaufrechnung nicht durchzudringen vermag, Widerklage erhoben. Ihren Gegenanspruch hat sie in Höhe von 697,53 Euro aus einer mit Klageerwiderung vom 22. November 2016 (Band I, Blatt 139 d. A.) vorgetragenen Guthabenabrechnung hergeleitet und in Höhe eines weiteren Betrages von 4.817,28 Euro auf Einzelrechnungen gemäß der Zusammenstellung aus dem Schriftsatz vom 21. Januar 2018 (Band II, Blatt 47 bis 51 d. A.) gestützt. Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz, einschließlich der erstinstanzlich gestellten Klageanträge, nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat mit dem am 24. Juli 2018 verkündeten Urteil der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.370,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß einer Zinsstaffel zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung der abgerechneten Netznutzungsentgelte für den Zeitraum 20. April 2013 bis 06. Juli 2017 betreffend den Zugang zum Stromverteilernetz in Höhe von 850,90 Euro und für den Zugang zum Gasverteilernetz in dem Zeitraum 20. März 2014 bis 23. Juli 2017 in Höhe von 3.519,31 Euro aus §§ 453, 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 7 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ vom 10./20. April 2010 und § 8 des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ vom 25. Oktober 2012/07. Juni 2013 zustünde. Die Entgeltforderung der Klägerin sei insbesondere fällig. Die Berechnungsnachweise seien der Beklagten auf elektronischen Wege im EDIFACT-Format zugegangen, denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin habe sie von der Beklagten hinsichtlich der Einzelrechnungen K 27 bis K 37, K 43, K 44, K 46 und K 54 eine Kontrollmitteilung über den Empfang erhalten. Außerdem habe die Beklagte einzelne Rechnungen mit E-Mail vom 16. Mai 2017 inhaltlich reklamiert, was aber die Kenntnis der Beklagten von den streitigen Rechnungen voraussetzen würde. Soweit die Beklagte ferner das Fehlen eines auf eine natürliche Person ausgestellten fortgeschrittenen Zertifikates rüge, sei auch dieser Einwand unbegründet und stünde der Fälligkeit des Entgeltanspruchs nicht entgegen. Zum einen gehe aus der hier einschlägigen EDI@Energy-Kommunikationsrichtlinie vom 25. Januar 2013 klar hervor, dass das Verschlüsseln und Signieren der Rechnungen im zeitlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie seinerzeit noch nicht verbindlich gewesen sei. Erst mit Inkrafttreten der sie ersetzenden EDI@Energy-Regelungen zum Übertragungsweg vom 10. Mai 2017 sei das Verschlüsseln und Signieren von E-Mails ab dem 01. Juni 2017 zwingend vorgeschrieben gewesen. Zum anderen habe die Klägerin durch Vorlage von Screenshots nachgewiesen, dass für ihren Mitarbeiter Uwe S. die erforderlichen Zertifikate ausgestellt worden seien. Der Anspruch sei überdies der Höhe nach begründet. Dass die Klägerin die von der Beklagten in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum geleisteten Abschläge nicht berücksichtigt habe, könne nicht festgestellt werden. Soweit Abschlagszahlungen vor Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraumes eingegangen seien, habe die Klägerin diese in der entsprechenden Vorjahresrechnung berücksichtigt. Die gegen diese Abrechnungsweise von der Beklagten erhobene Rüge, dass die Klägerin damit gegen das energiewirtschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße habe, habe nicht zur Entscheidung der angerufenen Kammer für Handelssachen gestanden, denn diese sei für die Prüfung eines kartellrechtlichen Einwandes nicht zuständig gewesen. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die für das Gericht visualisierten Rechnungen nicht die jeweiligen Zählpunkte ausgewiesen hätten. Die Zählerstände seien der Beklagten ebenfalls bekannt gewesen, denn diese seien ihr gesondert per MSCONs-Format mitgeteilt worden. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV begegne ebenfalls keinen Bedenken, nachdem der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 12 a, 28 a lit. a des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes rückwirkend zum 01. Januar 2012 hierfür die erforderliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe. Schließlich unterfielen die Netznutzungsentgelte auch der Umsatzsteuerpflicht. Der Klageanspruch sei schließlich auch nicht durch die Eventualaufrechnung der Beklagten erloschen, denn eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung sei hier aufgrund des in § 10 Nr. 6 des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ und der in Ziffer 9.6 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ vereinbarten Aufrechnungsverbotes ausgeschlossen gewesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei möglicherweise bereits teilweise unzulässig. Soweit der Rückforderungsanspruch auf der Beklagten durch die Klägerin erteilten Gutschriften beruhe, fehle es der Beklagten nämlich bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Widerklage. Denn die Beklagte hätte einfach die erteilten Gutschriften elektronisch per REMADV bestätigen müssen, um deren Auszahlung zu bewirken, was sie indessen versäumt habe. Im Übrigen könne die Kammer den Rückerstattungsanspruch der Höhe nach nicht nachvollziehen. Hierzu hätte es zu jeder einzelnen Rechnung einer konkreten Darlegung der geleisteten Überzahlung bedurft, worauf das Landgericht die Beklagte auch mehrfach hingewiesen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte einen Teilbetrag von 697,53 Euro bei ihrer Widerklage doppelt in Ansatz gebracht, wie ein Vergleich der vorgelegten Auflistung der Einzelrechnungen ergeben habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klage- und Widerklageanträge vollinhaltlich weiterverfolgt. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Klägerin ihren Entgeltanspruch bereits dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan habe, weil nicht erkennbar werde, für welche konkreten Leistungen sie eine Zahlung von der Beklagten beanspruchen könne. Allein die Vorlage einer Vielzahl von Einzelrechnungen könne den erforderlichen Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ersetzen. Darüber hinaus sei der Anspruch aber auch der Höhe nach nicht begründet. Soweit das Landgericht im unstreitigen Teil seines Tatbestandes aufgeführt habe, dass die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes geleisteten Abschlagszahlungen der Beklagten in den Vorjahresrechnungen Berücksichtigung gefunden hätten, sei diese Tatsache – anders als das Landgericht meine – keineswegs in erster Instanz unstreitig gewesen. Das Landgericht habe sich im Übrigen nicht hinreichend mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen auseinandergesetzt. Die Klägerin habe überdies versäumt, die Rechnungsparameter substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen. So habe in den Rechnungen die Angabe der Zählerstände gefehlt, was aber für die Überprüfung der Forderungshöhe unverzichtbar gewesen sei. Auch habe sich das Landgericht rechtsfehlerhaft geweigert, einen Verstoß gegen das energiewirtschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu überprüfen, obwohl es den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten habe untersuchen müssen. Soweit es dabei zu der Ansicht gelangt wäre, dass es hierzu noch eines ergänzenden Sachvortrages der Beklagten bedurft hätte, hätte das Landgericht einen entsprechenden richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO erteilen müssen, was es indessen verfahrensfehlerhaft versäumt habe. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass das Fehlen einer auf eine natürliche Person ausgestellten Zertifizierung in Bezug auf die streitbefangenen Rechnungen der Fälligkeit des Klageanspruchs entgegengestanden habe. Mit ihrer Berufung bestreitet sie weiterhin, dass bei Rechnungslegung ein Mitarbeiter der Klägerin ordnungsgemäß zertifiziert worden sei. Sie meint, dass die von der Klägerin als Anlagen K 58 und K 59 vorgelegten Screenshots zum Beweis ungeeignet seien, zumal sie einen Vermerk enthielten, dass keine ausreichenden Informationen vorliegen würden, um das Zertifikat zu verifizieren. Der Screenshot stelle im Übrigen kein zulässiges Strengbeweismittel dar. Sie meint zudem, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Eventualaufrechnung nicht auf das vertraglich ausbedungene Aufrechnungsverbot berufen könne. Denn es sei schon aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll gewesen, dass sie gegen die bestrittene Entgeltforderung der Klägerin ihrerseits mit einer bestrittenen Gegenforderung aufgerechnet habe, um die Rechtsverhältnisse der Parteien dadurch einer endgültigen gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Die Hilfswiderklage sei in jedem Fall begründet. Das Landgericht habe ihr Vorbringen zur Widerklageforderung zu Unrecht für unschlüssig gehalten und dabei offenbart, dass es sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen gar nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe. Das Landgericht hätte jedenfalls einen richterlichen Hinweis erteilen müssen, dass es das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten für unzureichend und ergänzungsbedürftig erachte. Die Beklagte beantragt, das am 24. Juli 2018 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. abzuändern und 1. die Klage abzuweisen; 2. die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.514,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2018 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvorbringens. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung erstmals die Behauptung aufstelle, dass die Klägerin nicht nur hinsichtlich der Einzelrechnungen K 38, K 39 und K 40, sondern auch im Übrigen keine Zählerstände mitgeteilt habe, sei sie mit diesem Einwand in der Berufungsinstanz zu präkludieren. Die Klägerin behauptet erneut unter Beweisantritt, dass sie der Beklagten die Zählerstände für jeden einzelnen Zählpunkt ordnungsgemäß in dem entsprechenden elektronischen Format übermittelt habe. Sie meint zudem, dass die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den ihr obliegenden Nachweis schuldig geblieben sei, dass sie in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum höhere Abschlagszahlungen geleistet habe, als von der Klägerin in Ansatz gebracht worden sei. Was die bestrittene Zertifizierung ihres Mitarbeiters S. anbelangt, wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Beweisantritt und beruft sich außerdem auf eine amtliche Auskunft der Bundesnetzagentur. Was die in erster Instanz vorgelegten Screenshots (Anlage K 58 und K 59) anbelange, so ließen sich die darin aufgedruckten missverständlichen Vermerke dadurch erklären, dass sie die Zertifikate nicht auf dem insoweit autorisierten PC ihres Mitarbeiters S., sondern auf einem anderen PC und Server ausgedruckt hätten. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die Beklagte aber auch schon deshalb keine Zertifizierungsmängel einwenden könne, weil sie während des gesamten außerprozessualen Datenaustauschs zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Zertifizierung beanstandet habe. Sie vertritt überdies die Meinung, dass die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung nicht nur wegen der vertraglich ausbedungenen Aufrechnungsbeschränkungen, sondern auch nach Maßgabe der hier einschlägigen EDI@Energy INVOIC/REMADV -Richtlinie vom 01. April 2013 unzulässig sei. Die Hilfswiderklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen, weil die Beklagte versäumt habe, die ihr erteilten Gutschriften zu bestätigen, um damit auf einfacherem Wege eine Auszahlung zu erreichen. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung des Senats. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Entgeltanspruch für die Netznutzung des Elektrizitätsverteilernetzes in dem Zeitraum 20. April 2013 bis 06. Juli 2017 gemäß den 26 Einzelrechnungen „Strom“ vom 29. Oktober 2015, 13. November 2015, 29. Dezember 2015, 14. April 2016, 14. Juli 2016, 14. August 2016, 13. Januar 2017, 11. März 2017, 12. Mai 2017, 14. Juli 2017 und 14. August 2017 – Anlagen K 3 bis 10 und K 20 bis K 37 – und ferner einen Vergütungsanspruch für den Zugang und die Bereitstellung des Gasverteilernetzes in dem Zeitraum vom 20. März 2014 bis 23. Juli 2017 gemäß den 25 Jahresberechnungsnachweisen „Gas“ vom 29. Oktober 2015, 14. Juni 2016, 14. August 2016, 13. Januar 2017, 11. März 2017, 15. Juni 2017, 14. Juli 2017 und 14. August 2017 zuerkannt. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Netznutzungsentgeltes für die Bereitstellung des Gasverteilernetzes zur Durchleitung und Ausspeisung von Strom in Höhe von insgesamt noch 850,90 Euro aus Ziffer 8 des Lieferantenrahmenvertrages über die Belieferung von Kunden des Lieferanten im Netz der Klägerin mit Strom vom 10./20. April 2010 (Anlage K 1, Anlagensonderband) zu. Darüber hinaus kann sie die Beklagte auf Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 3.519,31 Euro für den Zugang zu ihrem Gasversorgungsnetz ab einem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an Ausspeisepunkten des Verteilernetzes aus § 9 des Lieferantenrahmenvertrages der Parteien zur Ausspeisung von Gas in das Verteilernetz mit Netzpartizipierungmodell vom 25. Oktober 2012/07. Juni 2013 in Anspruch nehmen. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte ohne Erfolg, dass die Zahlungsklage schon deshalb der Abweisung unterliegen müsste, weil die Klägerin ihren Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan habe. Das Landgericht hat die Schlüssigkeit des klägerischen Sachvortrages in dem angefochtenen Urteil vielmehr zu Recht bejaht. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das Entstehen der Entgeltforderung lassen sich dem Klagevorbringen ohne Weiteres im Hinblick auf die zur Akte gereichten Einzelrechnungen entnehmen. So hat die Klägerin zu den vertraglichen Grundlagen der Netznutzung unter Vorlage der Lieferantenrahmenverträge vorgetragen. Dass die Klägerin der Beklagten den Netzzugang im Abrechnungszeitraum gewährte, steht zwischen den Parteien im Übrigen nicht in Streit. Aus den zum Zwecke der Substantiierung vorgelegten Berechnungsnachweisen ist zudem der jeweilige Abrechnungszeitraum und damit die Netznutzungszeit sowie der Zählpunkt der jeweiligen Entnahmestelle hervorgegangen. Es ist deshalb erkennbar, für welche konkrete Leistung die Klägerin Zahlung begehrt. Im Einzelnen: 1.a) Die Parteien sind durch einen Lieferantenrahmenvertrag über die Belieferung von Kunden des Lieferanten im Netz der Klägerin mit elektrischer Energie vertraglich miteinander verbunden (§ 20 Abs. 1a S. 2 EnWG). Mit Unterzeichnung des standardisierten Lieferantenrahmenvertrages am 10./20. April 2010 ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über die Netznutzung zustande gekommen, mit dem sich die Klägerin als Betreiberin des regionalen Stromverteilernetzes gegenüber der Beklagten als Transportkundin verpflichtet hat, dieser ihr Netz zur Versorgung der von der Lieferantin zur Netznutzung angemeldeten Endkunden mit elektrischer Energie zur Verfügung zu stellen. Unter Ziffer 3.1 des Vertrages ist bestimmt, dass die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur zu erfolgen hat, was die Parteien nochmals unter Ziffer 5.5.1 des Vertrages für den Datenaustausch zwischen Lieferanten und Netzbetreiber hervorgehoben haben. Unter Ziffer 8 des Lieferantenrahmenvertrages haben die Parteien Regelungen zum Nutzungsentgelt sowie zur Änderung der Entgelte und in Ziffer 9 zu den Modalitäten der Abrechnung und Entgeltzahlung getroffen. b) Unter dem 25. Oktober 2012/07. Juni 2013 schlossen die Parteien des Weiteren einen Lieferantenrahmenvertrag über die entgeltliche Nutzung des Verteilernetzes der Klägerin für Gas ab einem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an bestimmten Ausspeisepunkten des Verteilernetzes (§ 20 Abs. 1b S. 2 EnWG). In § 1 Ziffer 3 des Vertrages haben die Parteien zum Vertragsgegenstand festgelegt, dass die Netznutzung nach den von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi Gas) abzuwickeln sei. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Vertrages erzielten die Parteien zudem Einvernehmen, dass der Datenaustausch nach der GeLi Gas in den von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Nachrichtenformaten und Fristen durchzuführen sei. 2. Die Klägerin hat der Beklagten unstreitig in den hier streitbefangenen Abrechnungszeiträumen ihr Stromverteilernetz zur Belieferung der Kunden mit Strom zur Verfügung gestellt. Außerdem hat sie der Beklagten als sog. Transportkundin den Zugang zu ihrem Gasverteilernetz auf der Grundlage des § 20 EnWG und der auf dieser Basis ergangenen Gasnetzzugangsverordnung im Abrechnungszeitraum gewährt. Die Netznutzungsentgelte für die hier streitbefangenen Abrechnungszeiträume hat sie entsprechend den Vorgaben des § 20 EnWG und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-009) sowie der GaszugangsV (GasNZV) in Verbindung mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 20. August 2007 (GeLi Gas, Az. BK7-06-067) im EDIFACT-Datenformat INVOIC digital abgerechnet. 3. Die Entgeltforderungen der Klägerin für die Bereitstellung ihres Stromverteilernetzes zur Durchleitung von Strom an Endkunden der Beklagten und zur Ausspeisung von Gas in das Verteilernetz sind in der gemäß den streitbefangenen Jahresabrechnungen abgerechneten Höhe fällig. Die Fälligkeit ist gemäß § 271 BGB in Verbindung mit Ziffer 9. 3 des Lieferantenrahmenvertrages Strom und Ziffer 10.4 des Lieferantenrahmenvertrages Gas mit Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der jeweiligen Einzelrechnung eingetreten. Denn die Parteien haben in den Lieferantenrahmenverträgen Gas und Strom jeweils einvernehmlich eine Leistungszeit bestimmt, ab der die Zahlungsansprüche fällig sein sollten (§ 271 BGB). a) Die streitbefangenen Berechnungsnachweise bzw. Jahresabrechnungen über die Netzentgelte sind der Beklagten in digitaler Form zugegangen, was mittels Zugangsbestätigungen im CONTR-Format dokumentiert ist. Soweit die Beklagte in erster Instanz allerdings behauptet hatte, dass sie die Rechnung mit der Nr. 11021478638 (Anlage K 27) nicht in elektronischer Form empfangen habe, was ebenso für die Rechnungen Anlagen K 28 bis K 37 gelte, hat das Landgericht das Bestreiten des Zugangs zu Recht für prozessual unerheblich gehalten und hierzu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin, der Eingang der Rechnungen im INVOICE-EDIFACT-Format sei in digitaler Form durch sog. CONTRL-Nachrichten (Anlage K 56, Anlagensonderband) jeweils gesondert bestätigt worden, im Folgenden unwidersprochen geblieben sei. Darüber hinaus geht aus der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 07. Februar 2018 (Anlage K 55 – Anlagensonderband) hervor, dass die Beklagte jedenfalls die Rechnungen der Anlagen K 29 - K 32 inhaltlich beanstandet hatte. Eine Reklamation der Beklagten setzt aber sachlogisch deren Kenntnisnahme vom Inhalt der gerügten Einzelabrechnungen und damit deren Zugang voraus. Diese Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte mit ihrer Berufung im Übrigen nicht erneut angegriffen, sondern hingenommen. b) Ohne Erfolg rügt die Beklagte die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnungen. Da die von den Parteien unter Ziffer 10.4 des Lieferantenrahmenvertrages Gas und Ziffer 9.3 des Lieferantenrahmenvertrages Strom für die jeweiligen Rechtsbeziehungen getroffenen Fälligkeitsabreden an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung anknüpfen, ist die Vorlage einer prüffähigen Abrechnung hier zwar Fälligkeitsvoraussetzung für den Entgeltanspruch der Klägerin. Bedenken gegen die Prüffähigkeit der unstreitig im EDIFACT-Format übermittelten Entgeltabrechnungen für die Netznutzung bestehen indessen nicht. Die Abrechnungen sind entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur im EDIFACT-Format erstellt und als solches einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Angegeben sind jeweils Abrechnungszeitraum, Zählpunkt und Entnahmestelle sowie der Verbrauch nach KWH. Die Berechnungsparameter und die Abrechnungsschritte sind ebenfalls plausibel dargestellt und können als solches nachvollzogen werden. aa) Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, dass ihr bezogen auf die streitgegenständlichen Rechnungen die für eine Überprüfung unverzichtbaren Zählerstände nicht mitgeteilt worden seien. (1) Wie die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausführt, hat die Beklagte in erster Instanz allerdings lediglich die Übermittlung der Zählerstände für die Nutzung des Gasverteilernetzes zu den Rechnungen vom 14. Juni 2016 mit den Rechnungsnummern PR…, PRN… und PRN… gemäß Anlagen K 38, K 39 und K 40 in Abrede genommen. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung nunmehr bezüglich aller streitgegenständlicher Abrechnungen das Fehlen der Zählerstände bemängeln will, handelt es sich insoweit – mit Ausnahme des Einwandes hinsichtlich der Rechnungen zum Gassektor Anlagen K 38 bis K 40 – um neues, erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachtes Bestreiten, was aber in zweiter Instanz nur unter den engen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre. Ein Novenrecht steht der Beklagten nicht zu. Denn sie hat in ihrer Berufungsbegründung schon nicht in der nach § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zulässigen Form dargetan, dass sie aufgrund eines Fehlers des erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen Würdigung (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. ZPO), im Verfahren (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) oder wegen versehentlichen Übergehens (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. Alt. ZPO), gehindert war, ihr neues Verteidigungsmittel bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in erster Instanz vorzubringen. Ihr Vortragsversäumnis aus erster Instanz hat sie auch nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu entschuldigen vermocht und ist im Berufungsverfahren deshalb damit auszuschließen gewesen. (2) Aber auch ungeachtet dessen wäre der Einwand in der Sache nicht begründet. Hinsichtlich der Jahresabrechnungen K 27 - K 37 für Strom sowie K 43 bis K 54 für Gas trifft die Behauptung der Beklagten, dass die abgelesenen Zählerstände nicht angegeben worden seien, schon nicht zu. Diese Jahresabrechnungen weisen vielmehr jeweils auf Seite 2 einen Berechnungsnachweis für den Verbrauch von Strom auf, in dem zur Ermittlung des Verbrauchs im jeweiligen Abrechnungszeitraum die Zählerstände alt und neu angegeben worden sind und zudem vermerkt ist, ob der Zählerstand aufgrund einer Turnusablesung oder aufgrund von Preis-Tarif-Änderungen ermittelt worden ist. Aber auch soweit in den übrigen digitalen Berechnungsnachweisen über die Netznutzung Strom Anlagen K 3 bis K 10 und K 20 bis K 26 zwar die Verbrauchswerte, nicht jedoch die Zählerstände, aus deren Differenz sich der Verbrauch errechnet, gesondert aufgeführt worden sind, rechtfertigt dies jedoch nicht eine Zurückweisung der Abrechnungen mangels Fälligkeit. Die jeweiligen Zählerstände sind der Beklagten nämlich durchaus offenbart worden, wie sie auch selbst einräumt. So trägt sie mit Schriftsatz vom 21. Januar 2018 selbst vor, dass ihr die Klägerin die Zählerstände zwar nicht in den elektronischen Jahresrechnungen, wohl aber mittels einer gesonderten Datenformats MSCONs jeweils übermittelt habe. Die für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte relevanten Messwerte werden nämlich im elektronischen Datenformat MSCONs erfasst und dem Transportkunden gesondert vorab zur Kenntnis gegeben. Diese Verfahrensweise der Klägerin ist dem Senat auch aus einem anderen Parallelrechtsstreit bekannt (Geschäftsnummer 7 U 17/18) und entspricht den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den jeweiligen Geschäftsprozessen. So sieht die Beschreibung des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung aus der Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität – GPKE – (S. 101) gemäß Anlage 1 zum Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. Juli 2006 (Az. BK6-06-09) vor, dass in einem ersten Prozessschritt die Messwerte, Verbräuche und Lastgänge für die abrechnungsrelevanten Energiearten, welche Grundlage der Netznutzungsabrechnung sind, an den Lieferanten übermittelt werden sollen, wobei es sich um turnusmäßige oder ereignisgesteuerte Erfassungen handeln kann. Die Nachricht mit den Messwerten hat dem Transportkunden zeitlich immer vor der Abrechnung als MSCONs-Datei zuzugehen. So ist die Klägerin aber auch hier verfahren. Mit dem Inhalt der ihr zugeleiteten MSCONS-Datei hat sich die Beklagte indessen inhaltlich nicht weiter auseinander gesetzt. bb) Die Beklagte kann der Fälligkeit des Entgeltanspruchs schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die streitbefangenen Rechnungen nicht mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen worden seien. Die Beklagte behauptet insoweit nicht, dass die Klägerin über gar kein Zertifikat zur Verschlüsselung der EDIFACT-Datennachrichten verfügt habe. Sie meint jedoch, dass das von der Klägerin verwendete Zertifikat nicht den Vorgaben an ein sog. fortgeschrittenes Zertifikat entsprechend der EDI@Energy-Kommunikationsrichtlinie Version 2.2 vom 25. Januar 2013 bzw. der EDI@Energy-Regelung zum Übertragungsweg Version 1.1 vom 01. April 2017 genügen würde, da es nicht nach dem bis September 2017 gültigen Signaturgesetz ordnungsgemäß auf eine natürliche Person ausgestellt worden sei. Dies soll der mit Schriftsatz vom 19. April 2018 übermittelte Screenshot belegen, der als Aussteller des Zertifikates nämlich die Klägerin als juristische Person ausweise. (1) Die Parteien haben unter Ziffer 5.1 ihres Lieferantenrahmenvertrages Strom sowie für das Vertragsverhältnis über den Zugang zum Gasversorgungsnetz in § 4 Ziffer 1 des Lieferantenrahmenvertrages Gas vereinbart, dass der Datenaustausch im Zuge der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestellen mit Elektrizität und der Belieferung der Ausspeisepunkte mit Gas zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber nach den von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11. Juli 2006 (BK6-06-09) bzw. der GeLi Gas vom 20. August 2007 (BK7-06-067) oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung zu erfolgen hat. Gemäß der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus dessen Beschluss vom 11. Juli 2006 (BK6-06-09) hat der Netzbetreiber bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse das Datenformat EDIFACT zu verwenden, was hier auch unstreitig geschehen ist. Soweit ein elektronischer Austausch zwischen den Marktpartnern unter Verwendung der EDIFACT-Übertragungsdateien nach Maßgabe der beschriebenen einheitlichen Geschäftsprozesse durchzuführen ist, wozu auch INVOIC-Rechnungen gehören, sind die verbandsübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“ zu beachten. Insoweit hat die Beklagte zu Recht auf die EDI@Energy-Kommunikationsrichtlinie vom 25. Januar 2013 (Anlage B 12, Anlagensonderband) sowie die EDI@Energy-Regelungen zum Übertragungsweg vom 10. Mai 2017, gültig ab dem 01. Juni 2017 (Anlage B 13, Anlagensonderband), verwiesen, die eine Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT-Dateien mit weiteren technischen Details des EDIFACT-Nachrichtenaustausches enthalten. Die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation ist nach dieser Festlegung mittels Signatur und Verschlüsselung abzusichern (vgl. Ziffer 5 der Anlage 1 zum Beschluss BK6-16-200 – Darstellung der Geschäftsprozesse zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität – GPKE). Entsprechendes gilt nach den Festlegungen der GeLi Gas vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067). Unter Ziffer 6.2 der bis zum 01. Juni 2017 gültigen EDI@Energy-Kommunikationsrichtlinie vom 25. Januar 2013 ist in Bezug auf Verschlüsselung und Signatur von E-Mails bestimmt, dass in dem Fall, dass verschlüsselt und signiert wird, dies für alle Nachrichtentypen einheitlich zu erfolgen hat. Dabei muss es sich um ein fortgeschrittenes Zertifikat handeln. Durch das Zertifikat bestätigt der Zertifizierungsdiensteanbieter, dass der zur Überprüfung einer elektronischen Signatur erforderliche Signaturprüfschlüssel (§ 2 Nr. 5 SigG) einer von ihm identifizierten natürlichen Person zugeordnet wird (§ 2 Nr. 9 SigG). Erst das Zertifikat verschafft ausreichend Sicherheit dafür, dass die in dem Dokument als Absender bezeichnete Person identisch ist mit dem Schlüsselinhaber. Ohne das Zertifikat besteht diese Sicherheit nicht in ausreichender Weise, weil es möglich ist, dass die Schlüsselkarte und die Identifikationsnummern in falsche Hände geraten sind. Richtig ist zudem, dass nach § 2 Ziffer 2 lit. a des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Mai 2001 (im Folgenden: SignG; BGBl. I Nr. 22, 2001, 876) eine fortgeschrittene elektronische Signatur voraussetzt, dass sie ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Ziffer 9 SignG waren Signatur-Schlüsselinhaber nur natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind. (2) Dass die Klägerin gegen diese Vorgaben bei den hier einschlägigen Zertifikaten verstoßen habe, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu schlüssig vorgetragen, dass sie sich bis August 2017 und damit (ganz überwiegend) für den hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nur solcher nach der Kommunikationsrichtlinie zulässigen fortgeschrittenen Zertifikate bedient habe, die auf eine natürliche Person, nämlich ihren Mitarbeiter Uwe S., ausgestellt worden waren. Zur Substantiierung ihres Vorbringens hat sie Screenshots von Zertifikaten für den Zeitraum 10. November 2015 bis 10. Dezember 2016 (Anlage K 58) sowie für den Folgezeitraum 11. Dezember 2015 bis 21. Dezember 2017 (Anlage K 59) vorgelegt, die Herrn S. als Antragsteller der Zertifizierung ausweisen und hierfür des weiteren Zeugenbeweis angetreten. Soweit die Beklagte dagegen in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2018 Screenshots von Zertifizierungen vorgetragen habe, die die Klägerin als juristische Person unter der Rubrik Antragstellerin ausweisen, seien diese indessen erst nach Außerkraftsetzung des Signaturgesetzes unter der Geltung des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (in Kraft getreten am 29. Juli 2017, BGBl. I, 2017, 2745) erteilt und erst ab 04. August 2017 gültig geworden. Soweit das Landgericht auf der Grundlage der von Klägerseite vorgelegten Screenshots der auf Herrn S. ausgestellten Signatur-Zertifikate (Anlagen K 58 und K 59) den Nachweis für geführt angesehen hat, dass die Zertifikate auf eine natürliche Person ausgestellt waren, sind die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden gewesen und für den Senat insoweit nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Die Screenshots stellen zwar kein Strengbeweismittel dar, sie können aber der Substantiierung und zum Beleg der klägerischen Behauptung dienen, dass bei Rechnungslegung seinerzeit ein auf den Mitarbeiter der Klägerin S. als natürliche Person ausgestelltes Zertifikat vorgelegen hat. Von der Richtigkeit dieses auf Herrn S. ausgestellten Zertifikates hätte sich die Beklagte im Übrigen jederzeit ohne weiteres digital durch Anklicken des Zertifizierungspfades überzeugen können. Die von der Beklagten demgegenüber mit Schriftsatz vom 19. April 2018 vorgetragenen Screenshots, die aus ihrer Sicht belegen sollen, dass die Zertifikate der Klägerin – entgegen den Vorgaben des Signaturgesetzes aus § 2 Ziffer 9 SignG – auf eine juristische Person und nicht auf eine natürliche Person ausgestellt sind, sind hingegen nicht geeignet, den Aussagegehalt der von der Klägerin durch Screenshots visualisierten Zertifikate zu erschüttern. Denn aus ihnen geht klar hervor, dass sie einen gänzlich anderen Geltungszeitrahmen ausweisen, nämlich den Zeitraum ab 04. August 2017, der die streitbefangenen Rechnungen – mit Ausnahme der Rechnungen aus Anlage K 37 und K 54 – aber gerade nicht betrifft. Im Übrigen sind diese von der Beklagten in Bezug genommenen Zertifikate auf einer anderen gesetzlichen Grundlage, nämlich nach Maßgabe des ab 29. Juli 2017 gültigen Vertrauensdienstgesetzes entstanden. Gemäß § 1 VDG regelt das Gesetz die wirksame Durchführung der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt. Hierdurch sind elektronische Siegel eingeführt worden, die seither aber auch einer juristischen Person wie der Klägerin zugeordnet werden können. Soweit die Beklagte die als Anlagen K 58 und K 59 vorgelegten Screenshots der Klägerin mit ihrer Berufung darüber hinaus inhaltlich angreift und meint, dass der Mitarbeiter S. dort nur als Antragsteller aufgeführt sei, kann dieser Einwand nicht überzeugen. Es besteht kein Zweifel, dass unter der Rubrik „Antragsteller“ der jeweilige Inhaber des Signaturschlüssels benannt wird. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. April 2018 vorgetragenen, ab 04. August 2017 gültigen Zertifikate weisen im Übrigen denselben Aufbau und Inhalt auf. Darin werden ebenfalls als Signaturschlüsselinhaber die Antragsteller aufgeführt. Weder der Erklärungswert noch die Authentizität der unter Anlagen K 58 und K 59 vorgelegten Screenshots werden im Ergebnis durch den darin unter Zertifikationsinformation abgedruckten Vermerk erschüttert, dass keine ausreichenden Informationen zur Verifizierung des Zertifikats vorliegen würden. Dieser Vermerk erklärt sich bereits daraus, dass das seinerzeit auf den Mitarbeiter S. als natürliche Person ausgestellte Zertifikat zwischenzeitlich unstreitig abgelaufen und deshalb ungültig ist. Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung erläutert, dass sie die Seiten über einen hierfür an sich nicht autorisierten Computer und Server aufgerufen und den Ausdruck veranlasst habe, wodurch die „Vertrauenskette“ unterbrochen worden sei. Die Klägerin hat im Übrigen bereits in erster Instanz vorgetragen, dass sie der Beklagten die auf Herrn S. persönlich ausgestellten Zertifikate seinerzeit per E-Mail übermittelt habe und die Beklagte ohne Kenntnis der Signaturen als elektronische Schlüssel technisch gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Rechnungen einzulesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte im Folgenden nicht entgegengetreten. Der Senat kann nach alledem davon ausgehen, dass die hier streitbefangenen Jahresrechnungen ordnungsgemäß verschlüsselt und mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen waren. (3) Im Hinblick hierauf kann der Senat letztlich offen lassen, ob die Beklagte mit ihrer Rüge einer mangelhaften Zertifizierung im Streitfall nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auszuschließen wäre. Es spricht allerdings einiges dafür, dass sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert war, sich erst im Prozess auf einen angeblichen Mangel der Zertifizierung zu berufen. Denn aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu den Geschäftsprozessen zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung geht klar und unmissverständlich hervor, dass die Geschäftsprozesse zügig und massengeschäftstauglich abgewickelt werden sollen und der jeweilige Vertragspartner im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs zur unverzüglichen Überprüfung der übermittelten Daten aufgerufen ist. Etwaige Mängel der Abrechnung sind ohne schuldhaftes Zögern zeitnah zu reklamieren. Eine zeitnahe Reklamation der Signaturen fehlt hier jedoch. Die Beklagte hat vielmehr erstmals im Verlaufe des Rechtsstreites mit Schriftsatz vom 19. April 2018 die elektronischen Zertifikate der Klägerin inhaltlich beanstandet. Zuvor hatte sie während des gesamten vorprozessualen Datenaustauschs die Authentizität der Zertifikate hingegen nicht angezweifelt. Wird auf die Übertragungsdatei vom Empfänger hingegen – wie hier – eine CONTRL-Meldung gesendet, so darf der Sender der Übertragungsdatei aber grundsätzlich davon ausgehen, dass die Prüfung der Signatur und die Entschlüsselung der Übertragungsdatei erfolgreich verlaufen sind (vgl. Ziffer 7 der EDI@Energy-Kommunikationsrichtlinie – Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung des Austauschs von EDIFACT-Dateien). cc) Die Beklagte hat des Weiteren reklamiert, dass die Rechnungen schon rein rechnerisch mit einem Fehler behaftet seien, so seien vorausbezahlte Beträge falsch angerechnet worden und die Abrechnungszeiträume würden ebenfalls nicht passen. Dieser Einwand betrifft indessen nicht die formelle Prüffähigkeit einer Rechnung, sondern allenfalls deren inhaltliche Richtigkeit und damit die materielle Berechtigung der Forderung. Etwaige Berechnungsfehler stehen der Fälligkeit der Entgeltforderung mithin nicht entgegen. 3. Die Entgeltforderungen der Klägerin sind aber auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin kann die Beklagte dementsprechend aus den insgesamt 26 Nutzungsentgeltabrechnungen Strom (K 3 bis K 10 und K 20 bis K 37) auf Zahlung eines Gesamtrechnungsbetrages von 850,90 Euro in Anspruch nehmen. Des Weiteren steht ihr aus den weiteren insgesamt 26 Entgeltabrechnungen bezüglich der Nutzung des Gasnetzes (Anlagen K 11 bis K 19, K 38 bis K 54) ein Anspruch auf Zahlung eines Restbetrags von 3.519,31 Euro zu. a) Soweit die Beklagte einen materiellen Abrechnungsfehler bei der Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen rügt und insoweit beanstandet, dass die Klägerin die vorausgezahlten Abschläge nicht vollständig berücksichtigt habe, hat die Klägerin hierauf plausibel erwidert, dass sie in ihren Rechnungen nur solche Abschlagszahlungen zur Anrechnung gebracht habe, die auch im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich eingegangen seien. Abschlagszahlungen, die die Beklagte vor dem abgerechneten Jahreszeitraum geleistet habe, hätten Eingang in die Abrechnung des entsprechenden Vorjahreszeitraumes gefunden. aa) Die Tatsache, dass die Klägerin Abschlagszahlungen der Beklagten, die vor dem abgerechneten Jahreszeitraum bei ihr eingingen, in den Vorjahresabrechnungen berücksichtigt habe, hat das Landgericht im unstreitigen Teil seines Tatbestandes festgestellt und seiner Entscheidung als unbestrittenes Sachverhaltselement zugrunde gelegt, was für den Senat bindend ist. Soweit die Beklagte diese Verfahrensweise mit ihrer Berufung rügt und meint, dass sie die von Klägerseite behauptete Anrechnung der außerhalb des Abrechnungszeitraumes eingehenden Abschlagszahlungen auf die Vorjahresrechnung keineswegs unstreitig gestellt habe, kann sie mit diesem Berufungsangriff im Ergebnis nicht durchdringen. Die hierin liegende Beanstandung, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag, nämlich ihr Bestreiten einer Anrechnung im Vorjahreszeitraum, übergangen, geht deshalb fehl, weil sie sich damit gegen eine tatbestandliche Feststellung wendet, die der Senat seiner Entscheidung aufgrund der positiven Beweiskraft des Urteilstatbestandes nach § 314 ZPO zugrunde zu legen hat. Selbst wenn die Beklagte erstinstanzlich in den vorbereitenden Schriftsätzen etwas anderes vorgetragen haben mag, kann sie die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Tatbestandes mit ihrer Berufung nicht mehr geltend machen. Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht wegen der positiven Beweiskraft des Tatbestandes grundsätzlich davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in erster Instanz auch nicht bestritten wurde (vgl. BGH WM 2000, 2170; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778). Mit einer zulässigen Berufung gelangt zwar grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne Weiteres in die Berufungsinstanz (vgl. BGHZ 158, 269; BGHZ 158, 295; BGH NJW 2007, 2414; BGHZ 189, 182; BGH NJW-RR 2012, 429). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozessstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlichen Parteivorbringen ergibt sich hierbei auch nicht etwa aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGHZ 158, 295; BGHZ 158, 269). Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (vgl. BGHZ 158, 269; BGHZ 158, 295; BGH NJW 2007, 2414; BGHZ 189, 182; Wulf in BeckOKZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 4 zu § 529 ZPO). Um eine danach zu verneinende negative Beweiskraft des Urteilstatbestandes geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung nämlich nicht etwa die Unvollständigkeit der tatbestandlichen Feststellungen, sondern deren Unrichtigkeit, denn das Landgericht habe in seinem Tatbestand positive Feststellungen zur Anrechnung von Abschlagszahlungen getroffen und dadurch – nach Ansicht der Beklagten – den Tatsachenvortrag im Tatbestand unrichtig wiedergegeben. Soweit im Urteilstatbestand aber positive Aussagen getroffen werden, greift die positive Beweiskraftwirkung des § 314 ZPO. Der Tatbestand erbringt Beweis über das gesamte mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung. Der Tatbestand fasst insoweit mithin den Streitstoff für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, insbesondere auch deren Ergebnisse, zusammen, so dass er nicht zwingend mit dem vorbereitenden schriftsätzlichen Vorbringen übereinstimmen muss, weil nicht auszuschließen ist, dass in der mündlichen Verhandlung zuvor schriftsätzlich bestrittene Behauptungen unstreitig geworden sind. Zweck des Tatbestandes ist es nämlich, gerade auch derartiges mit der Beweiskraft nach § 314 ZPO wiederzugeben (vgl. OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris). Dieser Funktion des Tatbestandes folgend kann die Berufungsklägerin die Wiedergabe des in erster Instanz unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Parteivorbringens im Tatbestand des Urteils aber nicht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angreifen. Unrichtigkeiten des Tatbestandes – sofern sie wie hier die Darstellung in Wahrheit streitigen Vorbringens als unstreitige Tatsache betreffen – sind einer Korrektur über § 529 ZPO vielmehr nicht zugänglich (vgl. OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014, 10 U 4493/13 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. Rdn. 2 zu § 529 ZPO; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 6 zu § 529 ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 6 zu § 529 ZPO). Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen hätte vielmehr nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Berufungsrecht; BGHZ 182, 76; BGH BeckRS 2013, 09177; OLG München, Urteil vom 23. Mai 2014, 10 U 4493/13 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl. Rdn. 2 zu § 529 ZPO; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand 15. September 2014, Rdn. 6 zu § 529 ZPO; Ball in Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 6 zu § 529 ZPO). Da hier aber eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht veranlasst worden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für das weitere Verfahren bindend. Das Bestreiten in der Berufungsbegründung stellt dementsprechend neues Tatsachenvorbringen der Beklagten dar, welches in der Berufungsinstanz aber nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. BGH WM 2000, 2170 zum alten Recht; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris; OLG Köln BeckRS 2004, 02907; OLG Koblenz BeckRS 2009, 20850; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523). Ein Novenrecht steht der Beklagten hier indessen aus § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu. Die Beklagte hat die Voraussetzungen für eine Zulassung ihres neuen Vortrages in zweiter Instanz weder mit ihrer Berufungsbegründung in der gebotenen Form des § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO vorgetragen, noch ergeben sich Zulassungsgründe nach Lage der Akten. Insbesondere scheidet der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu berücksichtigen sind, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf Nachlässigkeit der Partei beruht. Bei einem Unterlassen eines möglichen Tatbestandsberichtigungsantrages nach § 320 ZPO wird man vielmehr regelmäßig von Nachlässigkeit der Partei und damit von der Unzulässigkeit des neuen Vortrages ausgehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778; OLG Oldenburg NJW 2013, 2523; OLG Köln BeckRS 2004, 02907). Wenn die Klägerin die erstinstanzliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie eben ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen. Hiermit werden die prozessualen Rechte der Partei weder beschnitten noch unzumutbar verkürzt. Denn zu einer gewissenhaften Prozessführung gehört auch, insbesondere für die unterlegene Partei, die die Einlegung eines Rechtsmittels erwägt, dass sie das Urteil sorgfältig prüft und ggf. eine Tatbestandsberichtigung vorbereitend in Erwägung zieht (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20. Oktober 2003, 3 U 6/03 zitiert nach juris). bb) Dass die Klägerin in ihren Rechnungen nur solche Abschlagszahlungen angerechnet hat, die auch in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum eingegangen sind und sich damit erkennbar auf diesen beziehen, ist in der Sache nicht zu beanstanden gewesen. Inwiefern die Abrechnungen gleichwohl fehlerhaft seien, weil tatsächlich geleistete Abschlagszahlungen unberücksichtigt geblieben bzw. falsch angegeben worden seien, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im Übrigen – trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts vom 28. März 2017 – nicht schlüssig dargetan. Auch mit ihrer Berufung hat sie ihr Vorbringen hierzu nicht weiter ergänzt. c) Ohne Erfolg hat die Beklagte in erster Instanz überdies eingewandt, dass die Klägerin bezüglich der Rechnung vom 14. August 2016, Rechnungsnummer PRN... (Anlage K 23) zu Unrecht die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV angerechnet habe. Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. April 2016 (Geschäftsnummer EnVR 25/13, EnWZ 2016, 367) die entsprechenden Regelungen aus § 19 Abs. 2 S. 6 und 7 sowie S. 12 bis 15 StromNEV für nichtig erklärt hat, da sie nicht durch die vorhandene Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG gedeckt seien. Der Gesetzgeber des am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes – Strommarktgesetz – hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch zum Anlass genommen, um eine Klarstellung bezüglich des § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage bzw. der dazugehörigen Ermächtigungsgrundlage aus § 24 EnWG in das Strommarktgesetz aufzunehmen. § 24 Abs. 1 Nr. 3 bzw. der neu eingefügte § 24 Abs. 2 Nr. 5 EnWG bilden nun die Grundlagen eines Aufschlags auf die Netzentgelte ab, der auf einen Ausgleich entgangener Erlöse der Verteilernetzbetreiber aufgrund individueller Netzentgelte beruht. Durch die Änderungen im neuen Strommarktgesetz, die rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten sind, ist aber die vom Bundesgerichtshof festgestellte Nichtigkeit rückwirkend wiederum „geheilt“ worden (vgl. Schneider, Das Strommarktgesetz - ein Überblick, JurisPR-UmwR 7/2016 Anm. 1). d) Weitere erhebliche Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Entgeltabrechnungen der Klägerin hat die Beklagte nicht erhoben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die Parteien unter Ziffer 9 Nr. 4 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ und entsprechend in § 10 Ziffer 4 des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ – in Anlehnung an § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV – vereinbart haben, dass sich der Transportkunde auf ein etwaiges Zahlungsverweigerungsrecht nur dann berufen kann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offenkundigen Fehlers der Rechnung bestünde. Eine solche offenkundige Unrichtigkeit der Abrechnungen hat die Beklagte indessen weder schlüssig dargetan, noch ist diese hier ersichtlich. 4. Schließlich kann die Beklagte den Entgeltforderungen der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass deren Bedingungen für die Entgeltzahlungen und die Abrechnungsweise speziell hinsichtlich der Abschlagszahlungen nicht diskriminierungsfrei im Sinne von § 21 EnWG seien und sich die Klägerin deshalb wegen Verstoßes gegen das energiewirtschaftliche Diskriminierungsverbot missbräuchlich verhalte (§ 30 EnWG). Die Beklagte hat keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die einen Missbrauchsvorwurf gegen die Klägerin aus § 30 EnWG ansatzweise begründen könnten. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Bundesnetzagentur die Missbrauchsaufsicht nach § 30 EnWG in alleiniger Zuständigkeit unterliegt. II. Gegenüber dem Entgeltanspruch der Klägerin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Eventualaufrechnung mit einer Gegenforderung über insgesamt 5.514,81 Euro berufen. Der Eventualaufrechnungseinwand hat die Klageforderung nicht nach §§ 387, 389 BGB zu Fall bringen können. 1. Die Eventualaufrechnung der Beklagten ist dem Senat zur Entscheidung angefallen, denn die innerprozessuale Bedingung, unter der sie die Entscheidungsbefugnis des Senats gestellt hat, ist eingetreten, da sie mit ihren Hauptverteidigungsmitteln gegenüber dem Klageanspruch nicht durchzudringen vermag. 2. Bereits die Zulässigkeit der Prozessaufrechnung begegnet jedoch Bedenken. a) Denn die Beklagte hat den mit Rücksicht auf die Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 ZPO zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend gewahrt. Die Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen durch Angabe von Zählpunkt, Rechnungsnummer und Abrechnungszeitraum in ihrer Übersicht aus dem Schriftsatz vom 21. Januar 2018 (bezüglich 4.817,28 Euro) und aus dem Schriftsatz vom 22. November 2016 (bezüglich 697,53 Euro) zwar individualisiert und der Höhe nach beziffert. Sie rechnet jedoch mit einer Vielzahl von Gegenforderungen auf, die den Klagebetrag in der Summe deutlich übersteigen. Sie hätte deshalb ebenfalls dartun müssen, in welchem Rangverhältnis sie ihre Gegenansprüche zur Aufrechnung stellt oder ob sie mit allen Forderungen etwa anteilig aufrechnet. Eine solche Bestimmung der Aufrechnungsreihenfolge von Haupt- und Gegenforderungen fehlt hier indessen. Der Senat hat von einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO auf diesen Zulässigkeitsmangel absehen können. b) Denn die Aufrechnung der Beklagten ist darüber hinaus – wie schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – auch deshalb (materiell-rechtlich) unzulässig, weil ihr ein vertraglich ausbedungenes Aufrechnungsverbot entgegensteht. Die Parteien haben nämlich unter Ziffer 9.6 des Lieferantenrahmenvertrages Strom und unter § 10 Ziffer 6 des Lieferantenrahmenvertrages Gas einvernehmlich festgelegt, dass gegen Ansprüche eines Vertragspartners nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden darf. Diese einschränkenden Voraussetzungen liegen hier indessen unstreitig nicht vor. Die Gegenforderungen sind weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt und damit nach der vertraglichen Regelung der Parteien nicht aufrechenbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann von dem vertraglichen Aufrechnungsverbot auch nicht etwa aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, weil auch die Klageforderung selbst nicht unbestritten geblieben ist. Für eine derartige Abweichung von vertraglich geregelten Aufrechnungsbeschränkungen bieten weder der Lieferantenrahmenvertrag der Parteien noch das Gesetz Anhaltspunkte. III. Der Zinsanspruch der Klägerin ist unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 315 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 29. Juli 2014 gültigen Fassung (Artikel 229 § 34 EGBGB) gerechtfertigt. Verzug ist jeweils mit Ablauf des in den Rechnungen angegebenen Fälligkeitsdatums eingetreten. Denn die Parteien haben in den zugrunde liegenden Lieferantenrahmenverträgen – für die Entgeltansprüche betreffend die Netznutzung Strom in Ziffer 9.3 des Lieferantenrahmenvertrages „Strom“ und für Zahlungsansprüche betreffend die Netznutzung Gas in § 10 Ziffer 4) des Lieferantenrahmenvertrages „Gas“ – einvernehmlich in Anlehnung an den Normwortlaut des § 17 StromGVV/GasGVV vereinbart, dass dem Netzbetreiber ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Fälligkeit und damit der Leistungszeit nach § 271 BGB eingeräumt werden soll (§ 315 BGB). In den jeweiligen Vertragsbestimmungen haben sie nämlich festgelegt, dass Rechnungen und Abschläge zu dem von dem Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Dadurch ist der Netzbetreiber ermächtigt worden, den Fälligkeitszeitpunkt der Entgeltforderung in seinen Rechnungen nach § 315 BGB einseitig zu bestimmen. Macht er von dem vertraglich eingeräumten Recht zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit Gebrauch, so gerät der Transportkunde nach diesem Zeitpunkt automatisch in Zahlungsverzug (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400). Der in den entsprechenden Vertragsbestimmungen daneben enthaltene Zusatz, dass der Anspruch frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung der Rechnung fällig werde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Regelung dient lediglich als Korrektiv für das dem Netzbetreiber eingeräumte Ermessen. Dieser hält die ihm insoweit vorgegebenen Ermessensgrenzen bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht ein, wenn der von ihm in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit nicht wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung liegt. Die Leistungszeitbestimmung ist dann unbillig und insgesamt unwirksam, so dass der Transportkunde in diesem Fall keine Verzugszinsen zu zahlen hätte (vgl. im Hinblick auf den wortlautidentischen § 17 StromGVV: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 215/15, RdE 2017, 400). Die Klägerin hat die Leistungszeit in den streitbefangenen Rechnungen indessen ermessensfehlerfrei unter Wahrung der Mindestfrist von wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Rechnungen bestimmt. IV. Hilfs-Widerklage: Die Eventualwiderklage der Beklagten ist in dem geltend gemachten Umfang von 5.514,81 Euro zur Entscheidung des Senats gestellt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Der Senat verneint allerdings nicht schon das Rechtsschutzinteresse für die Widerklage der Beklagten. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Beklagten ein einfacherer Weg zur Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche zur Verfügung gestanden hätte. Denn die Beklagte hätte für den Fall, dass es sich insoweit um von ihr erteilte Gutschriften handeln würde, diese nur elektronisch per REMADV bestätigen müssen, um eine Auszahlung des Guthabens zu erwirken. Ob dieser Umstand das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer klageweisen Geltendmachung der Forderung entfallen lässt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin hat gerade in Abrede genommen, dass die aufgelisteten Gutschriftenbeträge aus von ihr erstellten Gutschriftenrechnungen resultierten und insoweit behauptet, dass es sich insoweit nicht um ihre Rechnungen handeln würde. Aus diesem Grunde konnte aber auch nicht das automatisierte und damit vereinfachte REMADV-Verfahren bei der Rechnungsabwicklung zur Anwendung gelangen. 2. Die insoweit zulässige Hilfswiderklage ist aber in jedem Fall nicht begründet. Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch wegen einer Zuvielzahlung an Abschlägen nicht schlüssig dargetan. Ihr Vorbringen erschöpft sich lediglich in der Auflistung verschiedener Guthabenbeträge, die sie diversen Zählpunkten und Rechnungsnummern unter Angabe des Abrechnungszeitraumes zuordnet (vgl. Forderungsaufstellung auf Seiten 2 bis 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. Januar 2018). Insoweit trägt sie vor, dass sie bei richtiger Abrechnung durch die Klägerin mindestens das jeweils geschätzte Guthaben erhalten haben müsste. Durch die Angabe von Zählpunkten und Rechnungsnummern lassen sich zwar die einzelnen Abrechnungsvorgänge individualisieren. Die Beklagte hat aber versäumt, zu jeder einzelnen Rechnung konkret darzulegen, inwiefern diese fehlerhaft gewesen sei und deshalb zu einer Überzahlung von Abschlägen geführt habe. Allein eine Auflistung von einzelnen angeblichen Guthabenbeträgen kann jedenfalls nicht genügen, um eine Rückerstattung wegen einer Zuvielzahlung zu begründen. Auf dieses Darlegungsdefizit hat das Landgericht die Beklagte bereits erstinstanzlich im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 ausweislich des Sitzungsprotokolls hingewiesen. Trotz des entsprechenden richterlichen Hinweises hat die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz von einer Ergänzung ihres diesbezüglichen Sachvortrages abgesehen. Entgegen ihrer Behauptung in der Berufungsbegründung hat sie insbesondere auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2018 zu ihrer Widerklageforderung Stellung bezogen und die einzelnen Gutschriftenbeträge inhaltlich näher erläutert. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie sich zu den einzelnen, ihrer Widerklage zugrunde liegenden Abrechnungsvorgängen nicht konkret verhalten. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil überdies zu Recht darauf verwiesen, dass die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 675,98 Euro doppelt in Ansatz gebracht hat. Sie hat ihre Widerklage – nach Rücknahme ihres ersten Widerklageantrages – mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 zunächst auf das angebliche Guthaben von 697,53 Euro aus den in der Klageerwiderungsschrift vom 22. November 2016 aufgelisteten Rechnungsvorgängen gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2018 hat sie ihre Widerklage um eine weitere Gegenforderung von 4.817,28 Euro erweitert. In ihrer Auflistung der angeblichen fehlerhaften Abrechnungen, die einen Gutschriftenbetrag in Höhe von 4.817,28 Euro ergeben, sind aber auch die Rechnungsnummern aufgeführt, die Gegenstand der zunächst selbständig erhobenen Widerklage über 697,53 Euro sind. Diese Doppelabrechnung hat die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht korrigiert. Sie verfolgt ihre Widerklage vielmehr in vollem Umfang über 5.514,81 Euro weiter. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Dr. Wegehaupt Dr. Fichtner Göbel