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Urteil

7 U 30/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2020:0828.7U30.20.00
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Leitsätze
Ist bei dem Betrieb eines landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum Flüssigdünger ausgelaufen, so verletzt der Straßenbaulastträger bei der Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes der betroffenen Straßenabschnitte den ihm in § 249 Abs. 2 BGB eingeräumten Ermessensspielraum bei der Auswahl eines Unternehmens zur Beseitigung der Verunreinigungen nicht, wenn er ein Unternehmen derjenigen Arbeitsgemeinschaft beauftragt, mit welcher er einen Rahmenvertrag über die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel hat.(Rn.10)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 gegen das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Gz. 6 O 219/18, wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist – wie auch das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.936,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist bei dem Betrieb eines landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum Flüssigdünger ausgelaufen, so verletzt der Straßenbaulastträger bei der Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes der betroffenen Straßenabschnitte den ihm in § 249 Abs. 2 BGB eingeräumten Ermessensspielraum bei der Auswahl eines Unternehmens zur Beseitigung der Verunreinigungen nicht, wenn er ein Unternehmen derjenigen Arbeitsgemeinschaft beauftragt, mit welcher er einen Rahmenvertrag über die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel hat.(Rn.10) Die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 gegen das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Gz. 6 O 219/18, wird zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist – wie auch das am 24. März 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.936,73 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung des Senats (§ 513 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadenersatz iHv. 12.936,73 € nebst Zinsen zu zahlen. 1. Die Haftung der Beklagten zu 1 und 3 dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG und - bzgl. der Beklagten zu 1 - § 115 VVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Austreten des Flüssigdüngers am 3. Juni 2014 während der Fahrt auf der L ...7, B ...8 und B ...5 zwischen Sch. und Z. war die Folge eines Betriebsvorganges der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Zugmaschine der Beklagten zu 3 (§ 7 Abs. 1 StVG). Dem klagenden Land ist durch das Austreten des Flüssigdüngers auf die Fahrbahnen ein Schaden entstanden. Eine Sache ist beschädigt, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 6. November 2007 – VI ZR 220/06 –, Rn 8, juris, m.w.N.). Das klagende Land trägt die Straßenbaulast für die betroffenen Straßen L ...7, B ...8 und B ...5. 2. Die Beklagten zu 1 und 3 sind auch der Höhe nach verpflichtet, an die Klägerin weiteren Schadenersatz iHv. 12.936,73 € zu leisten. 2.1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das klagende Land als Geschädigter wegen der Fahrbahnbeschädigungen statt der Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das Land hatte wegen der sich aus § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und durfte zur Beseitigung des Schadens grundsätzlich den Weg einschlagen, der den eigenen Interessen am besten zu entsprechen schien, ohne auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt gewesen zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14 –, Rn. 10, juris, m.w.N.). Allerdings kann das Land nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen; das heißt, verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich auf diese beschränkt, denn nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist zur Herstellung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Die Beklagten verkennen, dass dem Land bei der Wahl der Schadensbeseitigungsmaßnahme ein erheblicher Ermessenspielraum zustand. Es musste nach Bekanntwerden des Schadensereignisses die Verkehrssicherheit auf den betroffenen Fahrbahnabschnitten zügig wiederherstellen. Die Verunreinigung der Fahrbahnen war nicht unerheblich. Infolge des Auslaufens des Flüssigdüngers hatte sich bereits ein Verkehrsunfall auf der L ...7 ereignet. In der Regel verstößt es nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen, das ihr als zuverlässig bekannt ist und schnell vor Ort sein kann, zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt (BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14 –, Rn. 12, juris). 2.2. Diesen Ermessenspielraum hat das klagende Land mit der Beauftragung der Ölwehr ... GbR, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht überschritten. Es durfte zum Zeitpunkt der Beauftragung davon ausgehen, dass der bloße Einsatz einer Straßenreinigungsmaschine zur verkehrssicherungs- und umweltgerechten Reinigung nicht genügt und zur Wiederherstellung der Griffigkeit der Fahrbahn und ordnungsgemäßen Beseitigung der Verunreinigung ein maschinelles Nassreinigungsverfahren durchgeführt werden muss. Gegen die Behauptung der Beklagten zu 1 und 3, zur Beseitigung der Fahrbahnverschmutzungen hätte das bloße Befahren mit einer einfachen Straßenreinigungsmaschine genügt, spricht schon die Tatsache, dass es sich bei dem ausgelaufenen Düngemittel um eines der Wassergefährdungsklasse I gehandelt hat. Die Beklagten tragen auch nicht vor, welches andere Unternehmen aus ihrer Sicht zu beauftragen gewesen wäre. Die Ölwehr ... GbR ist unzweifelhaft ein Unternehmen, das zur Durchführung der Reinigungsarbeiten geeignet war. Es verfügte über die entsprechende fachliche Kompetenz und die personelle und maschinelle Ausstattung. Es konnte zudem schnell vor Ort sein und zügig mit der Schadensbeseitigung und der Wiederherstellung der für den Straßenverkehr erforderlichen Fahrbahnsicherheit beginnen. 2.3. Das geschädigte Land musste mit der Ölwehr ... GbR vor der Beauftragung auch nicht Preisverhandlungen führen. Es durfte die Beseitigung der Fahrbahnverunreinigung zu den Preisen beauftragen, die es mit der Ölwehr ... GbR im Ergebnis des Vergabeverfahrens für die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel vereinbart hatte. Zwar hat sich das Vergabeverfahren, wie die Beklagten zu 1 und 3 zu Recht einwenden, nach der Leistungsbeschreibung nur auf die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel, nicht aber durch Ladungsverluste bezogen. Für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es hierauf indes nicht an. Anders als die Beklagten zu 1 und 3 meinen, war das Land auch unter Berücksichtigung der Fachkompetenz und Erfahrungen seiner zuständigen Behörden nicht veranlasst, einen kostengünstigeren Weg zu suchen. Die Art der verlorenen Ladung in Gestalt des Flüssigdüngers ließ es wegen der Ähnlichkeit zu den dem Ausschreibungsverfahren zugrundeliegenden Substanzen vielmehr naheliegend erscheinen, die Beauftragung zu den Vergabepreisen vorzunehmen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage das klagenden Landes hätte die auf die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen spezialisierte, vertraglich gebundene und schnell zur Verfügung stehende Ölwehr GbR zu den Vergabepreisen mit der Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung beauftragt. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lag darin nicht. Der Einholung eines Gutachtens dazu, ob die für die streitgegenständlichen Leistungen angebotenen Einzelpreise überhöht waren, bedurfte es im Hinblick auf das zugrundeliegende Vergabeverfahren nicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –Rn. 24, juris). Über die Billigkeit und Angemessenheit der Preise war nicht Beweis zu erheben gewesen. Die Beklagten zu 1 und 3 können deshalb nicht mit Erfolg einwenden, nach dem Inhalt des Privatgutachtens Anlage B 9 läge der angemessene Stundensatz einer Reinigungsmaschine bei nur 140 € und der des Personals bei nur 45 € pro Stunde, weil bei anderen Ölwehren Stundensätze zwischen 36 € und 46 € berechnet würden. 2.4. Das Bestreiten des Ausmaßes der Fahrbahnverschmutzung durch die Beklagten zu 1 und 3 in der Berufungsinstanz geht ins Leere. a) Das Landgericht hat im Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils als unstreitig festgestellt, dass das Auslaufen des Flüssigdüngers zu einer Verunreinigung der Fahrbahn auf einer Gesamtlänge von ca. 17.400 m geführt hat. Der Senat ist an diese tatsächliche Feststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – IX ZB 175/09 –, Rn. 7, juris; Zöller – Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 314, Rn. 5). Eine Tatbestandsberichtigung haben die Beklagten nicht beantragt (§ 320 ZPO). b) Im Übrigen verkennt die Beklagte zu 1 bzgl. ihres Bestreitens mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO, dass sie als nach dem Schadensereignis in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer verpflichtet war, sich bei der Beklagten zu 3 als ihrer Versicherungsnehmerin und dem Beklagten zur 2 als mitversichertem Fahrer zu erkundigen, ob der Vortrag des Landes zum Schadensausmaß zutreffend war. Hinreichende Gründe dafür, warum sie sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen können soll, ob das Vorbringen des klagenden Landes zum Schadensausmaß zutrifft, sind nicht dargetan. Ein Erklären mit Nichtwissen ist in diesem Fall ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 23.07.2019 – Az. VI ZR 337/18, juris, Rn. 18). Das klagende Land hat im Detail Angaben zu den verunreinigten Fahrbahnstrecken (Anlage K 24) gemacht und eine Lichtbilddokumentation vorgelegt. Die Beklagten haben deren Inhalt nicht substantiiert bestritten. Von welchem Schadensausmaß die Beklagten zu 1 und 3 ausgehen, tragen sie dagegen nicht vor, obwohl sie die klägerischen Forderungen teilweise anerkannt haben. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 3 hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen informatorischen Anhörung zudem ausdrücklich erklärt, beim Fahren mit der Feldspritze sei durch einen Haarriss in dem Düngemittelbehälter Flüssigkeit herausgetropft. Nach dem Inhalt des Ereignisprotokolls der Beklagten zu 3 vom 5. Juni 2014 hatte sie festgestellt, dass der Beklagte zu 2 mit dem Fahrzeuggespann von S. nach Z. in Richtung L. abgebogen und ca. 300 m hinter Z. in einen Feldweg eingefahren war. Erste Tropfen des Flüssigdüngers seien in Höhe des alten Bahnhofs B. festgestellt worden, ab dem Ortseingang Z. sei weiterer Flüssigdünger auf die Straße gelangt (K 25). 2.5. Zur Höhe des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwandes musste das Landgericht, anders als die Beklagten zu 1 und 3 meinen, nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben. Die Einsatzprotokolle, Arbeitsberichte und Lichtbilddokumentationen sowie GPS-Protokolle hat das geschädigte Land zur Akte gereicht. Das Landgericht konnte sich insoweit auf die richterliche Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO stützen. Danach spricht ein hinreichender Wahrscheinlichkeitsgrad für die Feststellung, dass sämtliche klagegegenständlichen Schadensbeseitigungskosten auf die Fahrbahnverschmutzung zurückzuführen sind (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 – I-1 U 41/13 –, Rn. 31, juris). Die Beklagten zu 1 und 3 räumen ein, dass bei einer zu reinigenden Strecke von 17,4 km jedenfalls eine reine Reinigungszeit von 11,6 Stunden technisch nachvollziehbar sei. Zudem habe es der An- und Abfahrtszeiten, Rüstzeiten, Zeiten für Orientierung und Koordination vor Ort, Rangierzeiten, Zeiten zum Wasserwechsel bedurft. Über die regulierten 17,94 Stunden hinaus sei der zeitliche Aufwand nicht nachvollziehbar. Dieser Aufwand ist aber – ebenso wie das Erfordernis, neben den Nassreinigungsmaschinen zu deren Transport auch Gerätefahrzeuge einzusetzen – plausibel belegt. Die Anknüpfungstatsachen stehen auch, anders als die Beklagten zu 1 und 3 annehmen, anhand der zur Akte gereichten Einsatzprotokolle, Arbeitsberichte und Lichtbilddokumentationen sowie GPS-Protokolle fest. Die Anlage B 9 und die Aufstellung in der Klageerwiderung vom 28.09.2018 erschüttern deren Inhalt nicht. Das klagende Land kann auch die bisher nicht erstatteten übrigen Kosten laut Rechnungen vom 14.07.2014 ersetzt verlangen. Die Einsatznachweise und Tätigkeitsberichte zu den Fahrzeugen und deren Fahrern liegen vor. Der bisherigen Schadensregulierung der Beklagten liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, der Schaden wäre durch eine maschinelle Nassreinigung in einem Arbeitsgang zu beseitigen gewesen, indem der Flüssigdünger schlicht abgespült worden wäre. Wie oben ausgeführt, geht diese Annahme wegen des wassergefährdenden Charakters des ausgelaufenen Düngemittels der Wassergefährdungsklasse I fehl. Das geschädigte Land musste nicht Düngemittel der Wassergefährdungsklasse I von den versiegelten Fahrbahnflächen schlicht abspülen lassen. Es durfte vielmehr davon ausgehen, dass dieses Vorgehen nicht hinreichend fach- und umweltgerecht wäre. 2.6. Auch die Kostenpauschale iHv. insgesamt 10,00 € ist zu ersetzen. Anders als die Beklagten zu 1 und 3 meinen, steht der Pauschalierung der Korrespondenzkosten § 19 2. AVVFStr nicht entgegen. § 19 2. AVVFStr entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es – wie hier – an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten (BGH, Urteil vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13 –, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.