Urteil
7 U 52/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2022:1209.7U52.22.00
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Leitsätze
1. Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV, welcher den Endabnehmer zur Zahlungsverweigerung berechtigt, ergibt sich nicht allein aus einer – hier erheblichen – Höhe der nachberechneten Entgeltforderung, wenn in einem Lieferverhältnis über Erdgas über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung lediglich über – nicht plausibel geringe – Verbrauchsschätzungen erfolgte und erst beim Austausch des Gaszählers die deutlich zu niedrige Abrechnung auffiel. Hierfür ist es nicht maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung nach § 11 Abs. 3 GasGVV vorlagen. (Rn.45)
2. Die in § 18 Abs. 2 GasGVV geregelte Ausschlussfrist schützt nur den redlichen Gaskunden. Einem redlichen Gaskunden in der Lage des Vermieters eines Mehrfamilienhauses, der Zugang zum Gaszähler hat und diesen jederzeit ablesen kann, der regelmäßig gegenüber seinen Mietern die die Gaskosten beinhaltenden Betriebskostenabrechnungen vornimmt und wechselnde Verträge mit Gaslieferanten schließt, darf nicht entgehen, wenn der Gaslieferant nur etwa ein Zehntel des tatsächlichen Verbrauchs abrechnet. (Rn.52)
3. Für Entgeltforderungen aus einer Nachberechnung des tatsächlichen Gasverbrauchs beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Erteilung der Abrechnung über die Nachforderung und nicht mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Verbrauchsschätzungen beruhenden Rechnungen. (Rn.55)
(Rn.56)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Gz: 4 O 329/21, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist – wie das mit der Berufung angegriffene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 41.073,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV, welcher den Endabnehmer zur Zahlungsverweigerung berechtigt, ergibt sich nicht allein aus einer – hier erheblichen – Höhe der nachberechneten Entgeltforderung, wenn in einem Lieferverhältnis über Erdgas über mehrere Jahre hinweg die Abrechnung lediglich über – nicht plausibel geringe – Verbrauchsschätzungen erfolgte und erst beim Austausch des Gaszählers die deutlich zu niedrige Abrechnung auffiel. Hierfür ist es nicht maßgeblich, ob die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung nach § 11 Abs. 3 GasGVV vorlagen. (Rn.45) 2. Die in § 18 Abs. 2 GasGVV geregelte Ausschlussfrist schützt nur den redlichen Gaskunden. Einem redlichen Gaskunden in der Lage des Vermieters eines Mehrfamilienhauses, der Zugang zum Gaszähler hat und diesen jederzeit ablesen kann, der regelmäßig gegenüber seinen Mietern die die Gaskosten beinhaltenden Betriebskostenabrechnungen vornimmt und wechselnde Verträge mit Gaslieferanten schließt, darf nicht entgehen, wenn der Gaslieferant nur etwa ein Zehntel des tatsächlichen Verbrauchs abrechnet. (Rn.52) 3. Für Entgeltforderungen aus einer Nachberechnung des tatsächlichen Gasverbrauchs beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Erteilung der Abrechnung über die Nachforderung und nicht mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Verbrauchsschätzungen beruhenden Rechnungen. (Rn.55) (Rn.56) Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Gz: 4 O 329/21, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist – wie das mit der Berufung angegriffene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 41.073,53 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Entgeltnachforderungen aus Gaslieferungen der Klägerin und zweier weiterer Lieferanten, die ihre Forderungen jeweils an die Klägerin abgetreten haben. Die Forderungen betreffen Gaslieferungen im Zeitraum vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2020. Die Lieferungen erfolgten an das mit einem mit acht Wohneinheiten ausgestatteten Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück des Beklagten in der St. Straße 14 in M. . Den in dem o.g. Zeitraum jeweils gelegten Rechnungen lagen mit einer Ausnahme sämtlich Verbrauchsschätzungen zugrunde. Nur der Rechnung der damaligen Versorgerin und Zedentin W. AG vom 6. November 2017 (Anlage B 2, Bl. 52 d. A.) war – am 10. Oktober 2017 – eine Zählerablesung vorausgegangen. Dieser Rechnung wurde ein Zählerstand von 4.346 m³ zugrunde gelegt. Abgelesen worden sein soll nach dem klägerischen Vorbringen tatsächlich ein Verbrauch von 43.463 m³. Die Klägerin geht insoweit von einem Übertragungsfehler in ihrer Netzabteilung aus. Der Fehler sei erst im Verlauf des Prozesses erkannt worden. Der Beklagte bestreitet die nachberechneten Verbräuche. Im Übrigen wird auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage – bis auf einen Teil der Zinsansprüche und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 41.073,53 € verurteilt (Anlage K 9, Bl. 34 d. A.). Der Anspruch erwachse aus den jeweiligen Versorgungsverträgen mit der Klägerin und den Zedenten. Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen sei unerheblich. Er könne sich als Vermieter nicht auf das Fehlen der entsprechenden Unterlagen berufen. Auch trete er im Rechtsverkehr gewerblich mit einem Firmenlogo auf. Es dürfe daher Professionalität im Umgang mit Immobilien auch im Verhältnis zu Versorgungsunternehmen erwartet werden. Abrechnungen seien im Geschäftsverkehr 10 Jahre aufzubewahren. Im Übrigen könne er über seine Bank rückwirkend Überweisungsdaten erlangen und Prüfungen vornehmen. Die Abtretungen begründeten keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin für die Nachforderungsansprüche aus der Belieferung des Beklagten durch die Zedenten. Auch der im Verlauf des Prozesses festgestellte Übertragungsfehler begründe keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretungserklärung der W. AG. Das Bestreiten der Liefermengen mit Nichtwissen durch den Beklagten sei unerheblich. Die nachberechneten Energiemengen habe die Klägerin durch Ablesung beim Ausbau des Zählers am 23. Juni 2020 festgestellt. Der Beklagte habe in der vorgerichtlichen Korrespondenz im Juli 2021 vorgetragen, dass sich das Verbraucherverhalten in dem Objekt nicht verändert habe. Der mit dem neuen Zähler nach dem 23. Juni 2020 gemessene Verbrauch korrespondiere mit dem durch den ausgebauten Zähler gemessenen Verbrauch. Er sei auch für die Abnahmestelle eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Mietern plausibel. Der zuvor von der Klägerin und den Zedenten abgerechnete Verbrauch habe dem Bedarf einer 50 m² großen Wohnung und nicht dem eines Mehrfamilienhauses entsprochen. Es sei unerheblich, ob der Beklagte am 13. Juli 2021 eine Gaszählerprüfung des ausgebauten Zählers beantragt habe. Es könne offenbleiben, ob er eine solche nunmehr nachträglich noch verlangen könne, nachdem der Zähler bereits über ein Jahr ausgebaut sei. Der ausgebaute Zähler sei geeicht gewesen. Anhaltspunkte für Messfehler seien nicht substantiiert dargetan. Der Beklagte könne auch nicht einreden, es läge keine § 40 Abs. 2 EWG entsprechende Energieabrechnung vor. Die Vorschrift sei auf Rechnungskorrekturen nicht anzuwenden. Wegen der Darlegung der Forderungen könne auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen werden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit Fälligkeit der Forderungen, die erst zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung eingetreten sei. Die Nachberechnungen der Klägerin seien auch nicht durch § 18 Abs. 2 GasGVV zeitlich beschränkt. Die Klägerin habe den Berechnungsfehler im Zuge der Ablesung des Zählers beim Ausbau am 23. Juni 2020 festgestellt. Der der Fehlerfeststellung vorangegangene Zeitraum wäre der mit der Rechnung vom 25. Oktober 2019 abgerechnete kurze Abrechnungszeitraum vom 8. August 2019 bis zum 30. September 2019 nach Wiederaufnahme der Versorgung der Abnahmestelle durch die Klägerin gewesen. Tatsächlich ausgewirkt habe sich die unterbliebene Ablesung des Zählers und fehlerhafte Schätzung der Verbrauchswerte durch die Klägerin bis zur korrekten Ablesung und Übertragung der abgelesenen Werte in das Kommunikationssystem der Klägerin. Nach Treu und Glauben könne der Beklagte sich nicht auf die Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 GasGVV berufen, weshalb er die gesamten nachberechneten Entgelte auch für die Zeit vor dem 23. Juni 2017 zu entrichten habe. Der Beklagte sei als gewerblicher Kunde gegenüber der Klägerin mit dem Namen »... Immobilien « aufgetreten. Einem gewerblichen Abnehmer hätte das eklatante Missverhältnis zwischen berechneten und tatsächlichem Verbrauch auffallen müssen. Die diesbezügliche klägerische Vermutung erscheine gerechtfertigt. Es sei gerade 1/10 des tatsächlichen Bezugs abgerechnet worden. Dies hätte bei der Umlage des Energieverbrauchs auf die Mieter augenfällig werden müssen. Eine plausible Stellungnahme des Beklagten hierzu sei unterblieben. Die erst nach Zugang der Nachberechnung begehrte Gaszählerprüfung genüge hierfür nicht. Der Zählerstand sei dem Beklagten beim Wechsel des Zählers am 23. Juni 2020 jedenfalls bekannt gewesen. Nach der Lebenserfahrung könne bei dem Beklagten als gewerblichem Vermieter davon ausgegangen werden, dass der danach berechnete Verbrauch für ihn keine Anzeichen dafür geboten hätte, an der Richtigkeit der Messung des ausgebauten Zählers ernsthaft zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine Falschmessung bestünden nicht. Aufgrund der Menge des nicht berechneten Energiebezugs sei der Fall wertungsmäßig mit denen vergleichbar, in denen überhaupt keine Rechnung gelegt worden sei. In diesen Fällen finde § 18 StromGVV keine Anwendung. Für eine Verwirkung der Ansprüche fehle es an einem Vertrauenstatbestand auf Seiten des Beklagten. Es entspreche Treu und Glauben, eine Fehlberechnung anzuzeigen, damit der Vertragspartner eine Prüfung der Rechnung vornehmen könne. Bei einer Abweichung dieser Größenordnung sei ein entgegen der Lebenserfahrung dennoch bestehendes Vertrauen eines gewerblichen Kunden jedenfalls nicht schutzwürdig. Das gelte auch, wenn dem Versorgungsunternehmen bei der Ablesung oder der Berechnung ein Fehler unterlaufen sei. Der Fehler sei leicht fahrlässig und im Rahmen des § 18 StromGVV korrigierbar. Der Beklagte habe mit einer Nachberechnung wegen des erkennbar zu gering abgerechneten Verbrauchs rechnen müssen. Er habe sich durch eine Mitteilung an die Klägerin vor derart lang zurückreichenden Nachberechnungen schützen können. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei gewerblicher Vermieter. Er handele als Privatperson. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem angeblichen Firmenlogo. Von ihm könne keine Professionalität wie von einem großen gewerblichen Immobilienunternehmen verlangt werden. Es komme die GasGVV zur Anwendung. Unzulässig sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ihm der tatsächliche Verbrauch hätte auffallen müssen. Derartiges habe noch nicht einmal die Klägerin behauptet. Das Landgericht werfe ihm die Vertuschung vermeintlichen Gasverbrauchs vor. Er aber habe auf die korrekte Rechnungsstellung vertraut und im Vertrauen hierauf die Betriebskostenabrechnung gegenüber seinen Mietern vorgenommen. Die vermutete Kenntnis über fehlerhafte Abrechnungen des Gasverbrauchs habe er bestritten. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Intention er gehabt haben solle, da er die Weiterberechnung gegenüber seinen Mietern hätte vornehmen können. Die Plausibilitätsbetrachtung zum Verbrauch in dem Mehrfamilienhaus sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe nicht erklärt, eigene Kenntnis von dem Objekt zu haben. Die Größe der Mietfläche sei dem Landgericht ebenfalls nicht bekannt gewesen. Es sei auch nicht vorgetragen, wie viele Mieter im Objekt ansässig seien und Gas verbrauchten. Der Ansatz des Landgerichtes sei falsch. Der Beklagte habe zu Recht bei der Klägerin die Abrechnung moniert und eine Überprüfung des Gaszählers begehrt. Ob der Abrechnungsfehler lediglich auf einer Fehlübertragung nach Ablesung oder aber tatsächlich auf einer Messungenauigkeit des Gaszählers beruhe, sei nicht abschließend geklärt. Jedenfalls sei in Ansehung des Umfangs der Nachberechnung von einer Fehlberechnung/einem Messfehler grundsätzlich auszugehen. Nicht umsonst habe es ganz offensichtlich auch die Klägerin trotz Aufforderung unterlassen, die Zähler überprüfen zu lassen. Es sei daher unrichtig, wenn das Landgericht meine, die nunmehr berechneten Gasmengen seien auf der Basis des Ablesewertes des Zählers abgerechnet worden. Der Beklagte habe berechtigte Einwände gegen die Messwerte vorgebracht. Er habe alles getan, um die tatsächliche Verbrauchsmenge feststellen zu lassen. Da zudem nachgewiesen sei, dass die Klägerin – entgegen ihres ursprünglichen Vortrags – in der Lage gewesen sei, den Gasverbrauch durch Ablesung zu ermitteln, sei diese darlegungs- und beweisbelastet für den tatsächlichen Verbrauch. Der im Jahr 2017 abgelesene Wert sei nicht nachvollziehbar, da das Ableseprotokoll selbst in das Verfahren nicht eingeführt worden sei. Die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtungen gemäß § 11 GasGVV keine Ablesungen vorgenommen. Sie habe nicht schlüssig dargelegt, dass der berechnete Verbrauch tatsächlich vorgelegen habe. Den Gaszähler habe sie nicht überprüfen lassen. Es bestünden ernste Zweifel an der Richtigkeit der Messung. Das Landgericht habe die Regelung gemäß § 17 GasGVV verkannt. Hieraus habe der Beklagte ein Recht zur Zahlungsverweigerung, da der in der Rechnung angegebene Verbrauch mehr als doppelt so hoch wie der des vorigen Abrechnungszeitraums gewesen sei und der Beklagte die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt habe. Daher sei die Klägerin mit Nachforderungen ausgeschlossen. Zudem sei die Klage gemäß § 18 Abs. 2 GasGVV abzuweisen. Zu Unrecht meine das Landgericht, dass er sich hierauf nicht berufen könne. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichtes, der Berechnungsfehler sei im Zuge der Ablesung des Zählers beim Ausbau am 23. Juni 2020 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch nicht von einer fehlerhaften Berechnung ausgegangen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 habe sie 38.647,48 € berechnet. Der Beklagte habe mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass die Abrechnung fehlerhaft sein dürfe. Am 5. Juli 2021 habe die Klägerin sodann mitgeteilt, den Zähler überprüfen zu lassen. Dies sei offensichtlich unterblieben. Es werde vermutet, dass der Zähler defekt gewesen sei und die ausgewiesenen Mengen tatsächlich nicht verbraucht worden seien. Jedenfalls habe die Klägerin das Recht des Beklagten vereitelt, den Zähler überprüfen zu lassen. Der eigentliche vermeintliche Fehler in der Berechnung sei der Klägerin mit der angeblichen Falschübertragung des Ablesewertes vom 10. Oktober 2017 erst im Rahmen des Klageverfahrens aufgefallen. Diesen Fehler habe sie mit Schreiben vom 1. April 2022 eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt setze die Regelung des § 18 Abs. 2 GasGVV an. Die Klägerin könne daher nur noch rückwirkend bis zum 1. April 2019 abrechnen. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte sich nicht auf § 18 Abs. 2 GasGVV berufen könne, weil ihm angeblich die Nichtberechnung von Lieferungen als angeblich gewerblichem Abnehmer hätte ins Auge springen müssen. § 18 Abs. 2 GasGVV stelle gerade darauf ab, dass die Vertragspartner beiderseits auf Korrektheit der Abrechnung vertrauen dürften, insbesondere dann, wenn auch eine Nichtberechnung vorliege oder aber eine eklatante Falschberechnung gegeben sei. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, in diesen Fällen nur drei Jahre zurück zu berechnen. Gerade im gewerblichen Verbrauch sei Rechtssicherheit wichtig. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Betriebskostenverordnung. Andernfalls trüge der Vermieter ein nicht abzuschätzendes Risiko bei der Vermietung seiner Wohnungen. Ihm würden Nichtberechnungen oder Fehlberechnungen selbst im Falle mangelhafter Messgeräte zur Last fallen. Zu Unrecht mutmaße das Landgericht aufgrund der Größe des Berechnungsfehlers auf Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten. Er könne sich zudem auf die Einrede der Verjährung berufen. Ihm gegenüber sei regelmäßig abgerechnet worden. Für die entsprechenden Jahre beginne die Verjährung der Ansprüche mit Rechnungsstellung, spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erstellt werden können. Spätestens im Zeitpunkt der Ablesung im Oktober 2017 wäre die ordnungsgemäße Berechnung möglich gewesen. Gleichwohl seien diese Verbräuche nicht abgerechnet worden. Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen für die bis dahin festgestellten Verbrauchsmengen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die Verbrauchsmengen des Jahres 2017 verjährt gewesen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 12. Juli 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, Gz: 4 O 329/21, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Der in der belieferten Immobilie festgestellte häufige Wechsel der Bewohner könne ein Anzeichen für eine gewerbliche Vermietung darstellen. Die Klägerin habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine hohe Fluktuation an von ihr versorgten Stromkunden verzeichnet. Nach ihrem Kenntnisstand befänden sich acht Stromentnahmestellen in dem Gebäude. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe allein die Klägerin 28 Kunden mit Strom versorgt. Gehe man davon aus, dass nicht alle Bewohner in der Grundversorgung der Klägerin versorgt worden seien oder mit der Klägerin einen Sondervertrag geschlossen hätten, sei festzustellen, dass ein häufiger Wechsel der Bewohner vorliege, der die Annahme einer gewerblichen Vermietung rechtfertige. Im Übrigen habe der Beklagte bei der Zedentin W. AG Gaslieferungen zu einem Gewerbetarif bezogen. Der Beklagte sei auch Geschäftsführer der B. GmbH, deren Geschäftszweck unter anderem die Betreuung und Unterbringung sozialer Randgruppen und das Führen eines Beherbergungsbetriebes sei. Daneben sei der Beklagte Geschäftsführer der S. GmbH, deren Geschäftszweck die soziale Betreuung und der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz sei. Beide Gesellschaften seien neben zahlreichen Migranten und Asylbewerbern Stromkunden der Klägerin in der Liegenschaft St. Straße 14 in M. gewesen. Sie könne davon ausgehen, dass auch die oben genannten Gesellschaften Mieter in dem Objekt gewesen seien und von den geringen Nebenkosten profitiert haben dürften. Der Beklagte könne daher nicht die Frage aufwerfen, welche Intention er zur Täuschung der Gaslieferanten gehabt haben solle. Bei den Betriebskostenabrechnungen hätte ihm auffallen müssen, dass die ursprünglich abgerechneten Energiemengen, die denen einer 50 m² großen Wohnung entsprachen, in einem eklatanten Missverhältnis zu der Größe des von ihm zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhauses standen. Hierzu sei eine Kenntnis des Landgerichtes von der vermieteten Fläche nicht erforderlich gewesen. Das Missverhältnis liege auf der Hand. Es sei auch aus den den Rechnungen beigefügten Vergleichsgrafiken zu entnehmen. II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung des Senats (§ 513 ZPO). Der Klägerin stehen die geltend gemachten Kaufpreisforderungen für die Belieferung des Beklagten mit Gas an der Abnahmestelle St. Straße 14 in M. in der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2020 aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß §§ 433 Abs. 2 i.V.m. 398 Satz 2 BGB zu. 1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, soweit sie aus eigenem Recht vorgeht. Sie hat den Beklagten an der oben genannten Abnahmestelle St. Straße 14 in M. in der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 sowie in der Zeit vom 8. August 2019 bis zum 31. Oktober 2020 als Eigentümer der Immobilie auf der Grundlage eines Energieversorgungsvertrages mit Gas beliefert. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, in der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 von der Klägerin mit Gas beliefert worden zu sein, ist die Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig. Es ist Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten im Sinne § 138 Abs. 2 ZPO, welches Unternehmen das in seinem Eigentum stehende Grundstück in dem o.g. Zeitraum mit Gas versorgt hat. Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich stehen den eigenen Wahrnehmungen gleich (Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl., § 138, Rn. 16). Auf die Frage, ob der Beklagte gewerblich tätig war, kommt es insoweit nicht an. Der Beklagte bestreitet nicht, in diesem Zeitraum Teilzahlungen an die Klägerin geleistet zu haben. Unstreitig war er zuvor an derselben Abnahmestelle Gaskunde der Klägerin. Einen Wechsel zu einem anderen Lieferanten trägt er für die Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. März 2016 nicht vor. Im Übrigen ist das Vorbringen auch widersprüchlich. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, der Belieferungsvertrag zwischen der Klägerin und ihm sei mit Wirkung zum 1. April 2016 beendet worden, als die E. GmbH die Gasversorgung übernommen habe. Die Gasbelieferung durch die Klägerin im Zeitraum vom 8. August 2019 bis 31. Oktober 2020 ist unstreitig. 2. Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert, soweit sie aus abgetretenem Recht vorgeht (§ 398 BGB). Die Abtretungen der Kaufpreisforderungen aus den Gaslieferungen der E. GmbH in der Zeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 vom 24./25. November 2021 und der W. AG in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 7. August 2019 vom 12./17. November 2021 sind gemäß § 398 BGB wirksam. Die Zedentinnen haben jeweils erklärt, der Klägerin die ihnen aus noch nicht abgerechneten Gasentnahmen im o.g. Zeitraum zustehenden Forderungen gegen den Beklagten an die Klägerin abzutreten. Die Klägerin hat die Abtretungen angenommen. Die abgetretenen Forderungen sind hinreichend bestimmbar. Zwar ist die Forderungshöhe in den Abtretungsvereinbarungen vom 12./17. November 2021 und vom 24./25. November 2021 jeweils nicht benannt. Es kann den Erklärungen aber zweifelsfrei entnommen werden, auf welche Gaslieferungen in welchem Zeitraum sich die Abtretungen jeweils erstrecken und in welchem Umfang im jeweils betroffenen Zeitraum bereits Abrechnungen erfolgt waren. Zur Berechnung der Forderungshöhe bedarf es daher nur der Kenntnis des jeweils zwischen dem Beklagten und den Zedentinnen vereinbarten Preises. Für die Wirksamkeit der Abtretungen ist die Frage der Richtigkeit der Erklärungen, der Gaszähler habe jeweils nicht abgelesen werden können und die Zählerstände seien nicht mitgeteilt worden, ohne Bedeutung. Die Klägerin ist jeweils an die Stelle der bisherigen Gläubigerinnen getreten (§ 398 Satz 2 BGB). 3. Die Klägerin hat Anspruch auf Bezahlung der nachberechneten Gaslieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB). Sie hat ihren Nachberechnungen die jeweils mit ihr bzw. den Zedentinnen vereinbarten Preise und abgelesenen Verbräuche zugrunde gelegt, soweit Preisvereinbarungen getroffen und Ablesungen erfolgt waren. Im Übrigen hat sie – nachvollziehbar und schlüssig und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten – den bis dahin nicht in Rechnung gestellten Verbrauch anteilig zu den jeweils geltenden Arbeitspreisen und unter Berücksichtigung von Temperaturschwankungen mittels Heizlastkurve auf die vorausgegangenen Abrechnungsjahre aufgeteilt. Soweit die Klägerin den Gesamtverbrauch gleichmäßig auf die betreffenden Verbrauchsjahre aufgeteilt hat, könnte sich dies nur dann nachteilig für den Beklagten auswirken, wenn der Gasverbrauch in dem Objekt infolge der Witterungsbedingungen oder des Verbrauchsverhaltens in den Verbrauchsjahren, in die Tariferhöhungen fielen, geringer als in den Vorjahren gewesen wäre; solche Umstände, welche die gleichmäßige Aufteilung nicht mehr einsichtig erscheinen ließen, hat der Beklagte indes nicht vorgetragen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – VIII ZR 242/85 –, Rn. 15, juris), sondern selbst auf einen gleichmäßigen Verbrauch verwiesen. Soweit entgegen des ursprünglichen Vortrages der Klägerin, der Gaszähler habe nicht abgelesen werden können, tatsächlich am 10. Oktober 2017 eine Ablesung des Gaszählers erfolgt war, hat sie den Nachberechnungen auch den behaupteten Zählerstand von 43.463 m³ zum 10. Oktober 2017 zugrunde gelegt. Diesen – vom Beklagten bestrittenen – Verbrauch hat die Klägerin mit der Anlage K 14 „Jahresablesung 2017 – Zählerstandserfassung Stadtwerke M. “ (Bl. 84 d. A.) nach der freien Überzeugung des Senats gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend belegt. Zwar war in der Anlage zur Rechnung der W. AG vom 6. November 2017 ein vom Netzbetreiber abgelesener Zählerstand zum 10. Oktober 2017 von nur 4.346 m³ angegeben und der Rechnung zugrunde gelegt worden. Die diesbezügliche Einlassung der Klägerin, es sei insoweit in ihrer Netzabteilung zu einem Fehler bei der Übertragung des Zählerstandes vom Ableseprotokoll in das Computersystem der Netzabteilung gekommen, ist aber plausibel. Schon die Ähnlichkeit der Zahlenfolge von 4.346 und 43.463 spricht für einen möglichen Übertragungsfehler. Es handelt sich insoweit nicht um vollständig voneinander abweichende Zahlen. Vielmehr liegt der behauptete Kommafehler danach eher nahe. Ein Gasverbrauch von 43.463 m³ in dem Objekt in der Zeit vom Zählereinbau am 12. Dezember 2012 bis zur Ablesung am 10. Oktober 2017 ist auch schlüssig. Ein Verbrauch von nur 4.346 m³ in demselben Zeitraum ist dagegen gänzlich unwahrscheinlich. Es handelt sich bei dem belieferten Gebäude um ein nach Angaben des Beklagten vermietetes Mehrfamilienhaus. Der Verbrauch von 43.463 m³ bis zum 10. Oktober 2017 korrespondiert auch – anders als ein Verbrauch von nur 4.346 m³ – mit dem unstreitigen Verbrauch von 11.489,46 m³ in demselben Gebäude in der Zeit vom 23. Juni 2020 (Zählerwechsel) bis zum 30. Juni 2021. Ein Verbrauch von nur 4.346 m³ Gas in der Zeit vom Zählereinbau am 12. Dezember 2012 bis zur Ablesung am 10. Oktober 2017 entspräche dagegen nicht ansatzweise dem Gasverbrauch eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Der Wertung steht nicht entgegen, dass die Schätzungen der Verbräuche der Abnahmestelle gleichwohl derart niedrig vorgenommen worden waren. Auch der übrige nachberechnete Verbrauch korrespondiert mit dem unstreitigen Verbrauch von 11.489,46 m³ in demselben Gebäude in der Zeit vom 23. Juni 2020 (Zählerwechsel) bis zum 30. Juni 2021. Nachdem auch die Verbrauchsmenge für das vermietete Mehrfamilienhaus nicht für einen Messfehler des Zählers spricht und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, steht die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zum behaupteten Verbrauch an der Abnahmestelle St. Straße 14 in M. im Zeitraum 3. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2020 zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dieser Überzeugung steht mangels Kenntnis vom Grad der Vermietung des Objekts in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 2. Oktober 2013 auch nicht die Höhe des unstreitig für diesen Zeitraum abgelesenen Gasverbrauchs von nur 634 m³ an der Abnahmestelle entgegen. 4. Der Beklagte ist nicht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV bzw. Ziffer 4.3 der in das Versorgungsverhältnis der Parteien eingezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin berechtigt. Auf den Einwand, es liege dem Endzählerstand bei Ausbau des Gaszählers am 23. Juni 2020 mit 72.089 m³ ein Messfehler zugrunde, kommt es gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV nicht an. Die Anwendbarkeit der Regelungen der GasGVV auf die streitbefangenen Versorgungsverhältnisse zwischen dem Beklagten und der Klägerin und zwischen dem Beklagten und den Zedentinnen ist nicht im Streit. Die Bestimmungen der GasGVV lagen den Vertragsverhältnissen unstreitig jeweils zugrunde. 4.1. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht im Sinne § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV bzw. Ziffer 4.3 der AGB der Beklagten. Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV ergibt sich nicht allein aus der Höhe des nachberechneten Verbrauchs. Bei dieser Beurteilung handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/17, RdE 2019, 62, zitiert nach juris Rz. 15, 22; BGH, Urteil vom 08.09.2021 – VIII ZR 97/19, RdE 2022, 23, zitiert nach juris, Rz. 63 ff.). Eine nicht plausibel erklärbare sehr hohe Abweichung der Verbrauchswerte zu vorangegangenen Abrechnungen liegt gerade nicht vor. Die Höhe der nachberechneten Verbräuche ist vielmehr erkennbar damit zu erklären, dass zuvor – mit einer Ausnahme – stets nur Verbrauchsschätzungen erfolgt waren und hierbei der Verbrauch schlicht jeweils deutlich zu niedrig geschätzt worden war. In der Zeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 9. Oktober 2017 sowie erneut in der Zeit vom 11. Oktober 2017 bis zum 23. Juni 2020 waren Ablesungen des Zählerstandes jeweils unterblieben. Soweit am 10. Oktober 2017 aber eine Ablesung erfolgt war, beruhte die deutlich zu niedrige Abrechnung ersichtlich auf dem o.g. Übertragungsfehler des Ablesewertes. 4.2. Soweit der Beklagte meint, er sei zur Zahlungsverweigerung berechtigt, weil der angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum im Sinne § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) GasGVV sei und er die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) GasGVV verlangt habe, geht auch diese Ansicht fehl. 4.2.1. Der angegebene Verbrauch war nicht ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Der Grund für die Steigerung des nunmehr abgerechneten Verbrauchs zu dem zuvor in Rechnung gestellten Verbrauch liegt vielmehr ersichtlich auch insoweit in der Tatsache, dass der zuvor in Rechnung gestellte Verbrauch nur geschätzt worden war. Ihm lag keine Ablesung zugrunde. Die Verbrauchsschätzung war ersichtlich schlicht deutlich zu niedrig erfolgt. Soweit am 10. Oktober 2017 eine Ablesung erfolgt war, lag zur Überzeugung des Senates, wie oben ausgeführt, ein Übertagungsfehler in der Netzabteilung der Klägerin vor (§ 286 ZPO). 4.2.2. Danach kommt es auf das streitige Verlangen des Beklagten einer Zählernachprüfung gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) GasGVV nicht an. Es kann dahinstehen, ob und wann der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat. Es liegt schon die notwendige Voraussetzung zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a) GasGVV nicht vor. 4.3. Für die Frage der fehlenden Berechtigung einer Zahlungsverweigerung des Beklagten nach § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV ist es auch ohne Belang, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Voraussetzungen für Verbrauchsschätzungen jeweils vorlagen und ob sie unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne § 11 Abs. 3 GasGVV erfolgt sind. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 GasGVV für die ursprünglichen Verbrauchsschätzungen kommt es nicht an. Auch unzulässige Verbrauchsschätzungen führen nicht dazu, dass das Versorgungsunternehmen nicht mehr nach Verbrauch abrechnen kann. Die GasGVV enthält keine Sanktionsregelung, die es dem Versorgungsunternehmen verwehren würde, selbst eine auf einer unzulässigen Schätzung beruhende Forderung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12, zitiert nach juris). Das gilt erst recht für eine spätere Nachberechnung nach Verbrauch (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007 – 19 U 98/06, NJW-RR 2007, 1650, zitiert nach juris Rz. 5). 5. Die klägerische Forderung ist der Höhe nach nicht nach der ebenfalls in das Versorgungsverhältnis der Parteien wirksam einbezogenen Bestimmung des § 18 Abs. 2 GasGVV auf den der Feststellung der fehlerhaften Übertragung des Ergebnisses der Zählerablesung vom 10. Oktober 2017 vorausgegangenen Ablesezeitraum oder auf längsten drei Jahre beschränkt. Die in § 18 Abs. 2 GasGVV geregelte Ausschlussfrist beruht, soweit sie zugunsten des Kunden wirkt, auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Der Kunde darf grundsätzlich erwarten, dass die ihm im Anschluss an eine Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist und er mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist (zu § 21 Abs. 2 AVBGasV: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 – VIII ZR 242/85 –, Rn. 11, juris). Dies galt aber für den Beklagten nach der Rechnungslegung der W. AG vom 6. November 2017 aufgrund der Ablesung des Zählers vom 10. Oktober 2017 gerade nicht. Zwar handelt es sich bei der Rechnung der W. AG vom 6. November 2017 – aufgrund des glaubhaft vorgetragenen Übertragungsfehlers in der Netzabteilung der Klägerin – grundsätzlich um eine berichtigungsfähige Rechnung i.S. § 18 Abs. 1 GasGVV. Der Beklagte durfte hier aber ausnahmsweise trotz der Rechnungslegung des Gaslieferanten nach einer Ablesung des Gaszählers durch den Netzbetreiber nicht davon ausgehen, dass er mit dem Ausgleich dieser Rechnung die bis dahin bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen kann hier wegen des extrem zu niedrig berechneten Verbrauchs nach der Überzeugung des Senats nicht entstanden sein. Einem redlichen Gaskunden in der Lage des Beklagten als Vermieter eines Mehrfamilienhauses, der Zugang zum Gaszähler hat und diesen jederzeit ablesen kann, der regelmäßig gegenüber seinen Mietern die die Gaskosten beinhaltenden Betriebskostenabrechnungen vornimmt und wechselnde Verträge mit Gaslieferanten schließt, darf nicht entgehen, wenn der Gaslieferant nur etwa ein Zehntel des tatsächlichen Verbrauchs abrechnet. Wenn ihm dieser evident zu niedrig abgerechnete Verbrauch gleichwohl verborgen bleibt, ist jedenfalls sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegung auch nach einer Ablesung des Gaszählers durch den Netzbetreiber nicht geschützt (vgl. ebenso: OLG Celle, Urteil vom 24. Juli 1997, zitiert von Hempel in Hempel/ Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand April 2001, Rdn.109 zu § 21 AVBEltV). Das gilt auch für einen nichtgewerblichen Vermieter eines Mehrfamilienhauses gegenüber seinem Gaslieferanten. Der Beklagte konnte den tatsächlichen Verbrauch anhand des Zählerstandes ohne Weiteres feststellen, entgegenstehende Schwierigkeiten trägt er jedenfalls nicht vor. Überdies konnte er schon nach der Abrechnung der Klägerin vom 18. Oktober 2014 wissen, dass der damals abgerechnete Verbrauch von 7.209 kWh dem durchschnittlichen Jahresverbrauch einer 50 m² großen Wohnung mit 6.950 kWh entsprach. Die Gegenüberstellung lag der Rechnung als anschauliches Balkendiagramm an. Welche Gasverbräuche er jeweils gegenüber seinen Mietern abgerechnet hat, legt der Beklagte dagegen nicht dar. Es verletzt die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn der Beklagte sich in dieser Situation gleichwohl gegenüber dem vorleistungspflichtigen Gasversorger auf die zeitliche Schranke der Fehlerkorrektur nach § 18 Abs. 2 GasGVV bzw. eine entsprechende vertragliche Regelung mit der Zedentin W. AG beruft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Bestimmung in § 18 Abs. 2 GasGVV den Abnehmer grundsätzlich vor existenzgefährdenden Nachforderungen schützen soll (zur Vorgängerregelung: vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 – VIII ZR 222/80 –, Rn. 13, juris). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet aber eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, zitiert nach juris; vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 25. Februar 1981 – VIII ZR 64/80, MDR 1981, 1011, Rdn. 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13. März 1991 – VIII ZR 80/90, NJW-RR 1991, 949; KG Berlin, Urteil vom 07. April 1988 – 2 U 5323/87, NJW-RR 1988, 1524; Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand April 2001, Rdn.105 ff zu § 21 ABBEltV). Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann sich danach im konkreten Einzelfall nach Lage der Umstände als treuwidrig erweisen, dass der Gaskunde die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 2 GasGVV geltend macht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Unterschied der Verbrauchswerte – wie hier – zu augenfällig ist und durch normale Ursachen nicht erklärbar erscheint, um dem Kunden entgehen zu können (vgl. BGH; Urteil vom 25. Februar 1981 – VIII ZR 64/80; KG Berlin, Urteil vom 07. April 1988 – 2 U 5323/87, NJW-RR 1988, 1524; OLG Celle, Urteil vom 24. Juli 1997 zitiert von Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand April 2001, Rdn. 109 zu § 21 AVBEltV; Hempel in Hempel/ Franke, a.a.O., Rdn.107 zu § 21 AVBEltV). Vorliegend überwiegt nach den obigen Feststellungen ausnahmsweise das Interesse des vorleistungspflichtigen Gasversorgers, der aufgrund des ihm vom Netz- oder Messstellenbetreiber fahrlässig falsch übermittelten Ablesewertes nur ca. ein Zehntel des tatsächlich gelieferten Gasverbrauchs abgerechnet hat, gegenüber dem Interesse des Beklagten als Gaskunden, nicht länger als drei Jahre rückwirkend nach der Fehlerfeststellung Nachforderungen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen ist für einen Vermieter von Wohnraum gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Geltendmachung einer Nachforderung von Betriebskosten beim Mieter nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Dies kann bei einer nachträglichen Abrechnung des Versorgungsunternehmens grundsätzlich der Fall sein (vgl. Grüneberg-Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 556, Rn. 12). 6. Die aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemachten Forderungen der Klägerin sind nicht verjährt (§§ 195, 199 BGB). Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Gaslieferanten im Geltungsbereich der GasGVV setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1981 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, zitiert nach juris Rz. 19, 23; BGH, Urteil vom 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, RdE 1987, 69, zitiert nach juris Rz. 29; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18 –, RdE 2020, 19, zitiert nach juris Rz. 18;). § 40 Abs. 4 EnWG regelt – anders als § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV – nicht die Fälligkeit der Forderungen aus Gaslieferungen. In den Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung durch vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen bis zur Erteilung einer Rechnung hinausgeschoben ist, beginnt die Verjährung erst mit der Erteilung der Abrechnung und somit der Fälligkeit und Entstehung des Anspruchs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18 –, Rn. 29, juris, m.w.N.). Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Rechnungsstellung über die Nachforderungen. Die Fälligkeit ist für die Nachforderungen nicht bereits mit den ursprünglichen Rechnungen, die auf Verbrauchsschätzungen – bzw. im Falle der Rechnung vom 6. November 2017 auf einem Übertragungsfehler – beruhten, eingetreten. Diese Rechnungen haben die Fälligkeit nur für die in den Abrechnungen enthaltenen Forderungen aus den Verbrauchsschätzungen begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1981 – VIII ZR 222/80 –, Rn. 24, juris). 7. Die aus eigenem und abgetretenem Recht erhobenen Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03 –, Rn. 22, juris). Die Verwirkung eines Rechts setzt also voraus, dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – VIII ZR 25/11 –, Rn. 11, juris). Zu derartigen Umständen trägt der Beklagte nicht vor. Allein das Unterlassen von Ablesungen und die Rechnungslegung auf der Grundlage von Verbrauchsschätzungen rechtfertigen nicht das Vertrauen des Beklagten, die Klägerin und die Zedentinnen werden dauerhaft auf Abrechnungen nach dem tatsächlichen Verbrauch verzichten. 8. Der Zinsanspruch der Klägerin erwächst aus §§ 291, 288 BGB, 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 34, 47, 48, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.