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Urteil

9 U 9/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG ist bei der Prüfung des Verfügungsgrundes zunächst darauf abzustellen, dass in der Zeit zwischen dem Erlass einer einstweiligen Verfügung und einer möglichen Hauptsacheentscheidung erneute Rechtsverstöße drohen, die als solche durch die Hauptsacheentscheidung nicht rückgängig gemacht werden können.(Rn.9) 2. Maßgeblich für das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist allerdings auch, inwieweit der in Anspruch Genommene dadurch, dass ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren Beweismittel nur nach Maßgabe des § 294 ZPO zur Verfügung stehen und dass er die Aussicht auf einen nur zweistufigen Instanzenzug hat, Nachteile bei der Rechtsverteidigung erleidet.(Rn.10)
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 250.000,00, Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre), verboten, die von der Verfügungsklägerin als Lizenznehmerin genutzten Lichtbildwerke (Abbildungen wurden aus Anonymisierungsgründen entfernt) (Abbildungen wurden aus Anonymisierungsgründen entfernt) ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere auf der Homepage www. ...de sowie der Internetplattform eBay unter dem Verkäufernamen „..._de“ und den Artikel-Nrn. ... und ... erfolgte. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG ist bei der Prüfung des Verfügungsgrundes zunächst darauf abzustellen, dass in der Zeit zwischen dem Erlass einer einstweiligen Verfügung und einer möglichen Hauptsacheentscheidung erneute Rechtsverstöße drohen, die als solche durch die Hauptsacheentscheidung nicht rückgängig gemacht werden können.(Rn.9) 2. Maßgeblich für das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist allerdings auch, inwieweit der in Anspruch Genommene dadurch, dass ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren Beweismittel nur nach Maßgabe des § 294 ZPO zur Verfügung stehen und dass er die Aussicht auf einen nur zweistufigen Instanzenzug hat, Nachteile bei der Rechtsverteidigung erleidet.(Rn.10) Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu EUR 250.000,00, Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre), verboten, die von der Verfügungsklägerin als Lizenznehmerin genutzten Lichtbildwerke (Abbildungen wurden aus Anonymisierungsgründen entfernt) (Abbildungen wurden aus Anonymisierungsgründen entfernt) ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie es insbesondere auf der Homepage www. ...de sowie der Internetplattform eBay unter dem Verkäufernamen „..._de“ und den Artikel-Nrn. ... und ... erfolgte. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO gegeben. 1. Insbesondere liegt ein Verfügungsgrund vor. Das Begehren der Verfügungsklägerin ist in einem Ausmaß eilbedürftig, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt und erfordert. a) Zunächst ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass eine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit analog § 12 Abs. 2 UWG für den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht besteht. Insoweit hält der erkennende Senat an der bereits in dem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 03.03.2011 zum Az. 9 W 25/11 vertretenen Auffassung fest. Maßgeblich für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist, ob nach den allgemeinen, für die Anwendung der §§ 935, 940 ZPO geltenden Regeln die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Eilbedürftigkeit, also des Bedürfnisses nach einer Entscheidung vor dem möglichen Ergehen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, glaubhaft gemacht sind. b) In dem Beschluss vom 03.03.2011 (9 W 25/11) hat der Senat dem Umstand, dass der Verfügungskläger das Verfahren nachdrücklich betrieben hat, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem tritt das Landgericht entgegen im Wesentlichen mit der Begründung, es sei bislang allgemein anerkannt, dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine Eilbedürftigkeit begründe, sondern nur umgekehrt ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruchs eine aus anderem Grund entstandene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen oder andere Indizien für eine Eilbedürftigkeit widerlegen könne. Dem vermag der erkennende Senat zumindest nicht in vollem Umfang zu folgen. Daraus, dass das nicht beschleunigte Betreiben eines Anspruchs einem Verfügungsgrund entgegensteht oder jedenfalls entgegenstehen kann, folgt im Umkehrschluss, dass das beschleunigte Betreiben des Anspruchs Voraussetzung einer einen Verfügungsgrund darstellenden Eilbedürftigkeit ist oder wenigstens sein kann. Zumindest spricht das beschleunigte Betreiben eines Anspruchs dafür, dass der Anspruchsteller sein Begehren subjektiv für eilig hält; dies wiederum ist ein Indiz für die Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt. Unstreitig ist zwischen Kenntniserlangung und Einleitung des Verfügungsverfahrens weniger als ein Monat verstrichen. Die von der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren praktizierte Beschleunigung ist kaum zu überbieten; bereits einen Tag nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist die Berufung mit Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangen. Allerdings rechtfertigt das beschleunigte Betreiben eines Anspruchs allein und ohne Hinzutreten weiterer für die Eilbedürftigkeit sprechender Umstände die Geltendmachung eines Anspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren noch nicht. Dem Landgericht ist zuzugeben, dass dies im Senatsbeschluss vom 03.03.2011 (9 W 25/11) deutlicher hätte zum Ausdruck gebracht werden können. Beispielsweise kann ein Werklohn- oder Kaufpreisanspruch nicht allein deshalb zulässigerweise im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, weil der Anspruchsteller einen entsprechenden Antrag bereits am Tag nach Eintritt der Fälligkeit stellt. c) Soweit vertreten wird, man werde, wenn die Gefahr von weiteren Rechtsverletzungen bestehe, in Urheberstreitsachen, wenn nicht der Antragsteller seit der Erstkenntnis zu lange mit der Verfolgung seines Anspruchs zugewartet hat, von einer Eilbedürftigkeit ausgehen können (so Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, vor §§ 97 ff. Rn. 79), überzeugt dies in der gewählten uneingeschränkten, nicht auf die Zeitspanne bis zum möglichen Ergehen einer Hauptsacheentscheidung abstellenden Formulierung deshalb nicht, weil die Wiederholungsgefahr als solche bereits Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs und mithin des Verfügungsanspruchs ist und weil im Hinblick auf das Fehlen einer dem § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Vorschrift keine gesetzliche Vermutung einer Eilbedürftigkeit des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG besteht. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kann nicht generell angenommen werden, dass im Bereich des Urheberrechtsschutzes die §§ 935, 940 ZPO großzügig zu Gunsten des Verletzten auszulegen wären. Auch im Bereich des Urheberrechts sind wie immer vor dem Erlass einstweiliger Verfügungen berechtigte Interessen des in Anspruch Genommenen bei der Prüfung des Verfügungsgrundes zu berücksichtigen. Eine einstweilige Verfügung kann nämlich nicht ergehen, wenn das Gericht eine besonders komplexe Sach- und Rechtslage mit den nach Maßgabe des § 294 ZPO beschränkten Mitteln des Verfügungsverfahrens nicht beurteilen kann und die begehrte Verfügung eine erhebliche Einschränkung des Anspruchsgegners bedeuten würde. Dann ist die Maßnahme nicht mehr im Sinne des § 940 ZPO erforderlich (Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2.Auflage, Rn. 283). Ob das bei urheberrechtlichen Schadenersatzansprüchen wegen der nur beschränkt möglichen Aufklärung der Sach- und Rechtslage allerdings die Regel ist (so Lütje a.a.O.), kann dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO in jedem Einzelfall zu prüfen sind. d) Bei der Prüfung, ob die Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung eilbedürftig ist, ist Folgendes zu bedenken: Vom gesetzlichen Regelungsmodell her vergeht bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung mehr Zeit als bis zum Ergehen einer einstweiligen Verfügung, weil im Hauptsacheverfahren in weitergehendem Umfang Beweisaufnahmen durchzuführen sind. Wenn dem Urheberrechtsinhaber droht, dass in der fiktiven Zeit zwischen dem Erlass einer einstweiligen Verfügung und einer Hauptsacheentscheidung sein Urheberrecht erneut verletzt wird, ist dieser Nachteil als solcher irreparabel. Dass durch die später ergehende Hauptsacheentscheidung eine weitere Rechtsverletzung mit Wirkung ex tunc untersagt werden kann, macht nicht ungeschehen, dass in der Zeit vor der Hauptsacheentscheidung ein solches Verbot der Rechtsverletzung fehlt und dass der Verletzte in dieser Zeit Rechtsverstößen ausgesetzt ist. Insofern unterscheidet sich die Situation beim Drohen von Verstößen gegen das Urheberrecht von der Situation eines Werkunternehmers, der möglichst schnell seinen Werklohnanspruch titulieren lassen will. Ein wirksamer Schutz ist aus der Sicht des Rechtsinhabers regelmäßig nur durch ein kurzfristig erwirktes Unterlassungsgebot, selten aber über eine nachträgliche Kompensation zu erzielen (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, vor §§ 97 ff. Rn. 79). Dies ist bei der Prüfung der Dringlichkeit eines Verfügungsantrags zu berücksichtigen. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes besagt, dass dem potentiell Verletzten Gelegenheit gegeben werden muss, seinen Primäranspruch durchzusetzen. Die bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums besagt in Art. 9 (1) Entsprechendes. Dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht möglicherweise nachträglich Schadensersatzzahlungen ausgeglichen werden kann, ändert nichts daran, dass der Primärrechtsschutz Vorrang hat. Eine andere Betrachtungsweise liefe auf einen Grundsatz „dulde und liquidiere“ hinaus, der dem deutschen Recht, insbesondere dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, eher fremd ist (vgl. beispielsweise BVerfG, „Nassauskiesungsbeschluss“ vom 15.07.1981, I BvL 77/78, zitiert nach Juris, Rn. 94-96; Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2010, L 8 AL 67/10 ZVW, zitiert nach Juris, Rn. 27; LAG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2010, 7 Sa 338/08, zitiert nach Juris, Rn. 52). Auch ein möglicherweise geringer wirtschaftlicher Wert des verletzten Urheberrechts ändert nichts daran, dass das Recht auch in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung Primärrechtsschutz genießt. Ein Unterlassungsantrag ist nicht deswegen unzulässig, weil es dem Kläger der Sache nach in Wahrheit um Geld und nicht um die Nutzungsrechte geht. Trotz auch verfolgter pekuniärer Interessen ist für die Frage der Zulässigkeit allein maßgeblich, dass Unterlassungsansprüche zum Schutz bestehender urheberrechtlicher Nutzungsansprüche geltend gemacht werden und dass diese dem Verfügungsverfahren zugänglich sind (OLG Köln, GRUR 2000,417,418 f.). e) Maßgeblich für das Bestehen eines Verfügungsgrundes ist allerdings auch, inwieweit der in Anspruch Genommene dadurch, dass ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren Beweismittel nur nach Maßgabe des § 294 ZPO zur Verfügung stehen und dass er die Aussicht auf einen nur zweistufigen Instanzenzug hat, Nachteile bei der Rechtsverteidigung erleidet (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010, 20 U 188/09). Im vorliegenden Verfahren berühmt sich die Verfügungsbeklagte eines Rechts zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Bildwerke überhaupt nicht. In der Sache verteidigt sie sich damit, die Nutzung der Bildwerke habe nicht sie, sondern die P. Ltd. . zu verantworten. Außerdem würden die Fotos seit Februar 2012 nicht mehr verwendet. Damit gibt die Verfügungsbeklagte zu erkennen, dass ihr an der Nutzung der Bildwerke nicht gelegen ist. Jedenfalls ist ihrem Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, dass und warum sie in der Zeit zwischen einer einstweiligen Verfügung und einer Hauptsacheentscheidung auf die Nutzung der Bildwerke dringend angewiesen sein soll. Dann werden schützenswerte Belange der Beklagten auch durch eine einstweilige Verfügung nicht verletzt, die der Beklagten aufgibt, die Verwertung der Bildwerke zu unterlassen. Auch ist nicht zu erkennen, dass und warum dadurch, dass die Verfügungsbeklagte in diesem Verfahren nur präsente Beweismittel zur Verfügung hat, wesentliche Nachteile bei der Rechtsverteidigung drohen. Gewichtige Interessen der Verfügungsbeklagten, die dagegen sprechen könnten, dass sich die Verfügungsbeklagte einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu unterziehen hat, sind mithin nicht erkennbar. Angesichts dessen überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin an einer Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs auch schon vor einer Hauptsacheentscheidung. 2. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs gemäß §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 31 15, 19a UrhG sind von der Verfügungsklägerin schlüssig vorgetragen worden, wie auch das Landgericht angenommen hat. a) Der Einwand der Verfügungsbeklagten, nicht sie, sondern die P. Ltd. . habe die verfahrensgegenständlichen Fotos verwendet, greift nicht durch. Die Verfügungsklägerin hat mit einem Ausdruck eines Screenshots des Impressums von „... .de “ (Anlage Ast 5 B. I Bl. 26 d.A.) glaubhaft gemacht, dass im Impressum dieses Anbieters die Verfügungsbeklagte als Betreiber des Onlineangebots angegeben ist. In der „Seiteninformation“ ist die Verfügungsbeklagte als Copyright-Inhaber angegeben. Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechender eBay-Angebote des Verkäufers „..._de“ die Verfügungsbeklagte als Anbieterin bezeichnet ist (Anlage Ast 12). Dies lässt den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte für die Verletzung des Urheberrechts verantwortlich ist. b) Der Einwand der Verfügungsbeklagten, die Bilder würden nicht mehr verwendet, ist unerheblich. Diese völlig unverbindliche Erklärung sichert die Rechtsposition der Verfügungsklägerin nicht; die durch den begangenen Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr wäre nur durch eine eindeutige Erklärung über die Verpflichtung, entsprechende Verstöße künftig zu unterlassen, beseitigt worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 708 Rn. 8). Die Androhung von Zwangsmitteln hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Bezüglich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Landgericht. Zu berücksichtigen ist, dass die Verfügungsklägerin nicht mehr als 357,65 Euro für die Lizenzgebühr bezahlt hat, was einen Rückschluss auf den Wert zu lässt, den die Verfügungsklägerin ihrem verletzten Recht beimisst. Auch unter Berücksichtigung von Wettbewerbsvorteilen, die die Verfügungsbeklagte sich durch die Verwendung der Fotos erhofft, und auch im Hinblick auf den Aspekt der Generalprävention erscheint ein über 1.500 Euro hinausgehender Wert nicht als angemessen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.