Urteil
9 U 326/12
KG Berlin 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0509.9U326.12.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Gesamtschau zur Beurteilung, ob die Unterbringung in einem Haftraum (hier: Einzelhaftraum von 5,25 m² Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette) gegen die Menschenwürde verstößt, ist (neben konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, den täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung) auch der Gefahr Beachtung zu schenken, dass der Strafgefangene in Hoffnungslosigkeit verfällt, wenn die Zeit, die unter besonders belastenden Haftbedingungen verbracht werden muss, unabsehbar erscheint.(Rn.10)
2. Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm besonders belastende Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar.(Rn.22)
3. Nicht jede Verletzung der Menschenwürde beim Vollzug von Haft erfordert eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung. Die Feststellung, dass der Gefangene in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB verletzt worden ist, kann als anderweitige Genugtuungsmöglichkeit für einen nur wenige Tage andauernden Eingriff ausreichen.(Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. November 2012 (86.O.1/12) abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Gesamtschau zur Beurteilung, ob die Unterbringung in einem Haftraum (hier: Einzelhaftraum von 5,25 m² Bodenfläche mit räumlich nicht abgetrennter Toilette) gegen die Menschenwürde verstößt, ist (neben konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Größe des Haftraums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, den täglichen Einschlusszeiten und der Dauer der Unterbringung) auch der Gefahr Beachtung zu schenken, dass der Strafgefangene in Hoffnungslosigkeit verfällt, wenn die Zeit, die unter besonders belastenden Haftbedingungen verbracht werden muss, unabsehbar erscheint.(Rn.10) 2. Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm besonders belastende Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar.(Rn.22) 3. Nicht jede Verletzung der Menschenwürde beim Vollzug von Haft erfordert eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung. Die Feststellung, dass der Gefangene in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB verletzt worden ist, kann als anderweitige Genugtuungsmöglichkeit für einen nur wenige Tage andauernden Eingriff ausreichen.(Rn.60) Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23. November 2012 (86.O.1/12) abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 313 a Absatz 1 in Verbindung mit § 540 Absatz 2 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. 1. Dem Kläger steht weder ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG (a) noch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (b) zu. a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der von dem Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG begründet. Zwar haben die zuständigen Amtsträger des Beklagten die vom Kläger in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... verbüßte Haft jedenfalls in der Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 3. Januar 2011 unter Verletzung von Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzogen; darüber hinaus fehlt es für den ersten Monat der Unterbringung des Klägers in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... allerdings an einem menschenunwürdigen und damit amtspflichtwidrigen Vollzug der Haft (aa). Für den sich anschließenden Zeitraum vom 28. Januar bis zum 16. März 2011 ist eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Menschenwürde des Klägers durch die Unterbringung in einem ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum dagegen gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (bb). Soweit der Beklagte den Kläger in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB verletzt hat, ist vorliegend jedoch die Zahlung einer Geldentschädigung als Wiedergutmachung für den erlittenen Eingriff nicht erforderlich (cc). aa) In der Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 3. Januar 2011 verletzte der Beklagte den Kläger durch die Unterbringung in einem nur etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB. Darüber hinaus waren die Haftbedingungen dem Kläger im ersten Monat seiner Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... zumutbar und damit nicht menschenunwürdig. (1) Ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig und damit amtspflichtwidrig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 – juris Tz. 30). Dementsprechend ist der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 – 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 – und vom 23. Oktober 2012 – 9 U 34/12 –, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 – III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris Tz. 28) stets nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5,3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert. Die Prüfung, ob die konkreten Haftbedingungen gegen die Menschenwürde verstoßen, beschränkt sich hierbei nicht allein auf die Beantwortung der Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Gerade die auch vom Kläger zitierte, einen vergleichbaren Haftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... betreffende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07), in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht allein mit der Größe des Haftraumes, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen begründet worden ist, macht dies deutlich (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 15). Vielmehr ist bei der Beurteilung der Haftbedingungen unter anderem auch die Dauer der Unterbringung als gleichermaßen zu berücksichtigendes Kriterium in den Blick zu nehmen. Während für eine Übergangszeit belastende Haftbedingungen zumutbar sein können, wachsen mit zunehmender Dauer der Haft die Belastungen, die sich beispielsweise aus einer Unterbringung in zu engen räumlichen Verhältnissen ergeben, bis sie so schwerwiegend sein können, dass die Schwelle einer Missachtung des Eigenwerts der Person erreicht ist (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris Tz. 32). Als weiterem Anhaltspunkt für eine Verletzung der Menschenwürde ist der Gefahr Beachtung zu schenken, dass der Strafgefangene in Hoffnungslosigkeit verfällt, wenn die Zeit, die unter belastenden Haftbedingungen verbracht werden muss, unabsehbar erscheint (BerlVerfGH, a.a.O. Tz. 33). Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 – 9 U 121/11 – juris Tz. 13). (2) Nach diesen Grundsätzen verletzte der Beklagte den Kläger durch die Unterbringung in einem nur etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB. (a) Die Haftbedingungen stellten für den Kläger in dem oben genannten Zeitraum eine erhebliche Belastung dar. Er war in lediglich etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen mit räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht, wobei die Einschlusszeiten von Montag bis Freitag anfangs ca. 14 Stunden sowie am Wochenende und an Feiertagen im Wesentlichen ca. 16,5 Stunden betrugen Die Einschlusszeiten waren damit nur unwesentlich kürzer als in dem von dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem Beschluss vom 3. November 2009 entschiedenen Fall und stellten angesichts der fehlenden räumlichen Abtrennung der Toilette bei Leben, Schlafen und Essen auf engstem Raum eine erhebliche Zumutung dar. Die vom Beklagten angeführten Freizeitmöglichkeiten, die zum Teil die Einschlusszeiten hätten verringern können, hätten die unzureichenden Haftbedingungen nicht spürbar verbessern können. Gleiches gilt, soweit der Beklagte geltend macht, für die Esseneinnahme hätte sich der Kläger in seit Ende 2010 wieder zur Verfügung stehende Gruppenräume begeben können. (b) Mit Ausnahme der Zeit bis zum 3. Januar 2011 waren die Haftbedingungen dem Kläger im ersten Monat seiner Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... allerdings zumutbar und damit nicht menschenunwürdig. Der Senat ist aufgrund seiner Eindrücke aus der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einem Ortstermin am 10. August 2012 in den Berufungsverfahren 9 U 121/11, 9 U 122/11, 9 U 9/12 sowie 9 U 59/12 zu der Überzeugung gelangt, dass unter den gegebenen Haftbedingungen erst nach einem Zeitraum von einem Monat die zu duldende Beeinträchtigung in eine nicht mehr zumutbare bloße Verwahrung des Gefangenen umschlägt, die ihm den Eindruck vermitteln musste, zum Objekt staatlichen Handelns zu werden. Mag der Bewegungsspielraum in den voll möblierten Einzelhafträumen auch erheblich eingeschränkt gewesen sein, über den gemeinhin als überschaubar empfundenen Zeitraum von einem Monat war der Verbleib in dieser durchaus nur schwer erträglichen Wohnsituation noch zumutbar. Immerhin bot der Einzelhaftraum – im Unterschied zu einer Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen – dem Kläger eine Rückzugsmöglichkeit ohne einer erzwungenen Nähe zu anderen Personen ausgesetzt zu sein. Auch seine Intimität bei der Verrichtung höchstpersönlicher Bedürfnisse war trotz des Umstandes, dass die Toilette vom übrigen Haftraum nicht abgetrennt war, gewahrt. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich trotz der dargestellten Einschlusszeiten tagsüber von Montag bis Freitag immerhin über ca. zehn Stunden und am Wochenende noch ca. siebeneinhalb Stunden außerhalb des Haftraumes aufhalten konnte. Soweit der 2. Strafsenat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 2/5 Ws 189/05 – (S. 16 des Beschlusses) in Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 – juris) eine Übergangszeit von bis zu zwei Monaten für zumutbar gehalten hat, vermochte der erkennende Senat dem allerdings nicht zu folgen. Ab dem 3. Januar 2011 waren dem Kläger die Haftbedingungen damit bis zum Ablauf des ersten Monats seiner Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... zumutbar. Angesichts dessen, dass dem Kläger an diesem Tage im Rahmen des Zugangsgespräches mitgeteilt worden ist, dass die Unterbringungszeit in dem ca. 5,3 Quadratmeter großen Haftraum drei Monate keinesfalls überschreiten wird, erscheint es von diesem Zeitpunkt ab ausgeschlossen, dass dem Kläger seinerzeit die Dauer, die er unter den belastenden Haftbedingungen wird verbringen müssen, unabsehbar erscheinen konnte und er deshalb hätte in Hoffnungslosigkeit verfallen können (BerlVerfGH, a.a.O. Tz. 33). Der Beklagte hat aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009, in dem dieser unter anderem festgestellt hatte, die Dauer des Verbleibs in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... sei nicht transparent, weil es keine verbindlichen Vorgaben für die Dauer des Einweisungsverfahrens gegeben habe (BerlVerfGH ebenda), nach und nach den Verbleib der Gefangenen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... generell auf höchstens drei Monate begrenzt und diese Begrenzung jedem Gefangenen ab dem 5. November 2009 individuell mitgeteilt. Da hiernach eine Gefahr, der Strafgefangene könne angesichts fehlender Transparenz bezüglich der Dauer der beengten Haftbedingungen in Hoffnungslosigkeit verfallen, ausgeschlossen erscheint, dieser Anhaltspunkt mithin bei der Beurteilung der Frage, ob die konkreten Haftbedingungen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau eine Verletzung der Menschenwürde darstellen, in den Hintergrund tritt, ist es unerheblich, ob die Mitteilung bei Aufnahme des Klägers in die Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T..., er werde nicht länger als drei Monate in den Hafträumen der Teilanstalt I verbringen müssen, zutreffend war sowie ob eine Unterbringung für eine Dauer von drei Monaten zulässig gewesen wäre. Der Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH a.a.O.). Der Verfassungsgerichtshof hat nicht festgestellt, welche Dauer eine Übergangszeit haben kann, für die einem Gefangenen die Unterbringung in einem etwa 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette bei langen Einschlusszeiten zugemutet werden kann. Er hat lediglich festgestellt, dass ein Zeitraum von zwei Wochen hinnehmbar sein kann, 89 Tage die Schwelle der Zumutbarkeit aber eindeutig überschreiten (BerlVerfGH, a.a.O. – juris Tz. 32). (c) In der Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 3. Januar 2011 liegt hingegen eine Verletzung der Menschenwürde des Klägers vor. Bis zum 3. Januar 2011, als dem Kläger im Rahmen des Zugangsgespräches mitgeteilt worden ist, dass die Unterbringungszeit in dem ca. 5,3 Quadratmeter großen Haftraum drei Monate keinesfalls überschreiten wird, war für den Kläger nicht transparent, wie lange seine Unterbringung unter den belastenden Haftbedingungen andauern würde. Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 – 9 U 121/11 – juris Tz. 13). (3) Die weiteren von dem Kläger angeführten Umstände seiner Haft führen nicht zu der Annahme, dass der Kläger menschenunwürdig untergebracht gewesen wäre. Zwar können unhygienische und ungesunde Zustände in den Hafträumen (wie beispielsweise zu kleine und undichte Fenster, zu dunkel, nicht belüftet, nicht renoviert, verschmutzt, feucht, Schimmel, nicht ausreichend beheizt, Putzschäden, zerkratzter Bodenbelag, Zugluft, unangenehme Gerüche), wenn sie massiv und kumulativ auftreten, eine Verletzung der Menschenwürde begründen. Jedoch verletzt nicht jeder im allgemeinen Sprachgebrauch als "unwürdig" bezeichnete Zustand die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 25). Vorliegend fallen die vom Kläger angeführten Umstände seiner Haft nicht derart erheblich ins Gewicht, dass sie die Schwelle zu einer menschenunwürdigen Unterbringung überschritten hätten. Was die von dem Kläger gerügte Größe, räumliche Anordnung und Beschaffenheit der Fenster betrifft, hat sich der Senat bei der oben erwähnten Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... nicht davon überzeugen können, dass die Hafträume in nicht hinnehmbarem Maß verdunkelt gewesen wären. Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23). Ansonsten mögen die Hafträume zwar „schäbig“ ausgestattet und kein angenehmer Aufenthaltsort gewesen sein. Jedoch ist nicht zu erkennen, dass dies Ausdruck von Verachtung oder Missachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, gewesen ist. Die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten somit noch nicht überschritten. bb) Eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Menschenwürde des Klägers durch die Unterbringung in einem ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum ist für den Zeitraum nach Ablauf des ersten Monats der Unterbringung des Klägers in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... jedoch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der Kläger hat sich seinerseits nicht in sachgerechter Weise darum bemüht, die Menschenwürdeverletzung durch Gebrauch eines Rechtsmittels zu beenden, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre und obwohl ein Rechtsmittel Erfolg gehabt hätte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger jedenfalls vor Ablauf des ersten Monats seiner Unterbringung in einem nur ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre und damit ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB Erfolg gehabt hätten, weil es zu einem die Menschenwürde verletzenden Vollzug der Haft dann nicht gekommen wäre. (1) Ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB hat der Kläger nicht eingelegt. Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 – juris Tz. 57). Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 – 11 U 367/09 u. a. – juris Tz. 42). Einen Verlegungsantrag beim Anstaltsleiter gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG hat der Kläger unstreitig nicht gestellt. Auch hat er sich wegen der menschenunwürdigen Haftbedingungen in der ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzelle nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG an das Landgericht Berlin gewendet. (2) Der Kläger hat es schuldhaft unterlassen, Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB einzulegen. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Der Kläger hätte einen Verlegungsantrag nach § 108 Abs. 1 StVollzG dabei sofort nach Einweisung in die ca. 5,3 Quadratmeter große Einzelzelle stellen müssen, dies schon deshalb, weil für den Kläger nicht transparent war, wie lange seine Unterbringung unter den belastenden Haftbedingungen andauern würde. Daran änderte sich nichts, als dem Kläger am 3. Januar 2011 im Rahmen des Zugangsgespräches mitgeteilt worden war, dass die Unterbringungszeit in dem beengten Haftraum drei Monate keinesfalls überschreiten würde. Zwar stellt nach den obigen Ausführungen die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... unter den hier erörterten Bedingungen regelmäßig erst dann einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft dar, wenn sie länger als einen Monat andauert, so dass der Kläger seinerzeit nach dem 3. Januar 2011 zunächst nicht erfolgreich hätte geltend machen können, sofort verlegt zu werden. Dennoch war ihm auch zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er nicht nur vorübergehend unter den von ihm geschilderten beengten Bedingungen untergebracht sein würde. Da der Kläger darüber informiert worden war, dass eine Unterbringung in dem ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum bis zu drei Monate andauern würde, hätte er sich - auch im Hinblick auf die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB - sofort gegen die angekündigte Verletzung seiner Menschenwürde zu Wehr setzen müssen, um deren Eintritt (beginnend mit dem Ablauf des ersten Monats der Unterbringung in einer ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzelle) zu verhindern. An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 – juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 182/08 – juris Tz. 2). Im vorliegenden Fall ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre, weil auf diesem Wege eine wirksame Abwehr der Beeinträchtigung seiner Rechte möglich war. Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH 184/07 – juris), der die Menschenunwürdigkeit der Unterbringung in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... unter den erörterten Bedingungen festgestellt hat, war es dem Kläger möglich und zumutbar, einen Verlegungsantrag nach § 108 Abs. 1 StVollzG an die Anstaltsleitung zu stellen und sich bei einer ablehnenden Entscheidung anschließend an das Gericht zu wenden. Insbesondere war ein solches Vorgehen auch nicht von vornherein aussichtslos, mag dies vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des für Strafvollstreckungssachen zuständigen Strafsenats des Kammergerichts zur Beurteilung der Haftbedingungen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... noch anders gewesen sein. Dem Kläger war es auch nicht etwa aufgrund der von ihm behaupteten Auskünfte von Stationsbeamten, wonach ein Antrag auf sofortige Verlegung sinnlos sei, unzumutbar, einen Verlegungsantrag zu stellen. Denn die Stationsbeamten besaßen erkennbar nicht die erforderliche Fachkunde, die auf die Richtigkeit solcher Auskünfte hätte hindeuten können. Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22). Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 – 11 U 367/09 u. a. – juris Tz. 43). Hierbei wäre er auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 hingewiesen worden. Jedenfalls seit dem 5. November 2009 war allgemein bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Haftbedingungen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... in Bezug auf die ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelhafträume als menschenunwürdig eingestuft hat. (3) Ein Rechtsmittel des Klägers im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB hätte insoweit Erfolg gehabt, als eine über den zumutbaren Zeitraum nach Ablauf des ersten Monats in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... hinaus andauernde Unterbringung in den nur ca. 5,3 Quadratmeter großen Hafträumen und damit ein die Menschenwürde des Klägers verletzender Vollzug der Haft vermieden worden wäre. Die nach § 839 Abs. 3 BGB erforderliche hypothetische Kausalität des versäumten Rechtsmittels gemäß §§ 108 Abs. 1, 109, 114 StVollzG für die Verhinderung des Schadenseintritts ist insoweit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Schadensersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann vollumfänglich verneint werden, wenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsbehelfs den Eintritt des Schadens gänzlich verhindert hätte. Wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs erst von einem bestimmten Zeitpunkt an weitere Schäden verhindert hätte, entfällt der Schadensersatzanspruch hingegen nur für diese späteren Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 – III ZR 77/84 – juris Tz. 18). Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Verwertung des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 13. Februar 2014 - 9 U 101/12 -, in dem die Aussage des seinerzeitigen stellvertretenden Teilanstaltsleiters der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... wiedergegeben ist, sowie des Sitzungsprotokolls des Kammergerichts vom 11. März 2014 - 9 U 162/13 -, in dem die Aussagen der seinerzeitigen Teilanstaltsleiterin der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... M... L... und der Vollzugsleiterin der Justizvollzugsanstalt I... L... -S... dargestellt sind, davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sofort Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB eingelegt, innerhalb von weniger als einem Monat in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, so dass menschenunwürdige Haftbedingungen vermieden worden wären. Der Beklagte ist der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 – III ZR 124/09 – juris Tz. 9 m. w. N.) nachgekommen. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn – wie im vorliegenden Fall geschehen – die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94 – juris Tz. 8; Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98 – juris Tz. 17). (a) Sowohl die Vollzugsleiterin L... -S... als auch der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben angegeben, dass es unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 eine außerordentliche Sitzung mit der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt T... über die aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen gegeben habe. In dieser außerordentlichen Sitzung habe man sich darauf geeinigt, dass für die ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen ab sofort eine maximale Belegungszeit von 90 Tagen bzw. drei Monate gelten solle. Es seien auch andere Maßnahmen besprochen worden wie die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten. Alle Gefangene, die mehr als 90 Tage in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen untergebracht gewesen seien, hätten je nach Kapazität in größere Zellen verlegt werden sollen. Dabei seien in der Folgezeit zuerst die Gefangenen verlegt worden, die am längsten in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... inhaftiert gewesen seien. Jedoch wäre ein Gefangener, der sich beschwert hätte, vorgezogen und sofort verlegt worden. Die Teilanstaltsleiterin L..., deren letzter Arbeitstag in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... der 6. Mai 2011 war, konnte sich ebenfalls noch daran erinnern, dass nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 eine maximale Belegungszeit festgelegt worden war, deren genaue Dauer ihr allerdings nicht mehr erinnerlich gewesen ist. Sie hat sie mit zwei bis drei Monate angegeben. Auch sie hat angegeben, dass derjenige als Erster verlegt werden sollte, der am längsten in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... inhaftiert war, wobei aber neben dem Vorgehen nach der derart erstellten Verlegungsliste auch Verlegungsanträge von Gefangenen berücksichtigt worden wären. Die Teilanstaltsleiterin L..., die Vollzugsleiterin L... -S... und der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben weiter angegeben, dass Verlegungsanträge wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in den ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen der Teilanstalt I tatsächlich nur vereinzelt gestellt worden seien. Alle drei haben insoweit den Verlegungsantrag des Gefangenen Dr. H... genannt. Nach den Angaben des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... habe dieser seinen Antrag im März 2011 verbunden mit der Ankündigung gestellt, gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sowohl die Vollzugsleiterin L... -S... als auch der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... haben gewusst, dass dem Verlegungsantrag stattgegeben worden sei. Die Teilanstaltsleiterin L... konnte sich darüber hinaus an keinen weiteren Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen erinnern. Sie hat betont, dass viele Gefangene im Gegenteil darum gebeten hätten, in der Teilanstalt I bleiben zu dürfen, weil die anderen Bedingungen - wie die Lautstärke - in der Teilanstalt I im Vergleich zu den anderen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt T... günstiger gewesen seien. Die Vollzugsleiterin L... -S... hat ausgesagt, dass neben dem Verlegungsantrag des Gefangenen Dr. H... wohl noch ein oder zwei andere Verlegungsanträge wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gestellt worden seien, ohne dass sie Einzelheiten dazu benennen konnte. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat angegeben, dass es in jedem Fall noch einen zweiten Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gegeben habe, wenngleich auch er Näheres dazu nicht sagen konnte. Auch auf diesen Antrag sei es zu einer Verlegung des Gefangenen gekommen. Übereinstimmung gab es des weiteren bei der Frage der Zuständigkeit. So haben die Teilanstaltsleiterin L..., die Vollzugsleiterin L... -S... sowie der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... angegeben, dass die Teilanstaltsleitung der Teilanstalt I für die Bearbeitung der Verlegungsanträge der Gefangene zuständig gewesen sei, während Stellungnahmen auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung durch die Vollzugsleitung, also die Vollzugsleiterin L... -S... und deren Mitarbeiter, gefertigt worden seien. Die Dauer der hypothetischen Bearbeitungszeit von der Stellung eines Verlegungsantrages an bis zu einer Verlegung des Gefangenen haben die Teilanstaltsleiterin L... und der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... mit rund einer Woche angegeben. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat dies dahin konkretisiert, dass der Gruppenleiter für die Vorbereitung des Antrages in der Regel ein bis zwei Tage benötige. Die Teilanstaltsleiterin der Justizvollzugsanstalt T... hätte für die Bearbeitung auch ein bis zwei Tage gebraucht. Für den Weg zurück zum Gefangenen seien weitere ein bis zwei Tage hinzuzurechnen. Da in der Teilanstalt II fast täglich Hafträume frei geworden seien und in der Teilanstalt III wöchentlich, hätte eine Verlegung am nächsten oder übernächsten Tag umgesetzt werden können. Auch die Teilanstaltsleiterin L... hat berichtet, dass zu ihrer Zeit in der Teilanstalt II täglich und in der Teilanstalt III wöchentlich Hafträume frei geworden seien. Unterschiede in den Angaben der Teilanstaltsleiterin, der Vollzugsleiterin und des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... hat es lediglich in Bezug auf die Frage gegeben, unter welchen Bedingungen ein Gefangener, der zum Zeitpunkt eines Verlegungsantrages noch keine 90 Tage in einer ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzelle inhaftiert gewesen sei, sofort verlegt worden wäre. Der stellvertretende Teilanstaltsleiter S... hat diesbezüglich erklärt, dass unabhängig davon, ob ein Gefangener bereits vor dem 5. November 2009 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen inhaftiert gewesen sei oder dort erst ab dem 5. November 2009 untergebracht worden sei, ein Verlegungsantrag, der vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt worden wäre, nicht zu einer sofortigen Verlegung geführt hätte. Zwar wäre auch ein solcher Verlegungsantrag bearbeitet worden, jedoch nur in dem Sinne, dass der Gefangene darauf hingewiesen worden wäre, dass er erst nach Ablauf der maximalen Belegungszeit verlegt werden solle. Nach Ablauf der maximalen Belegungszeit wäre der Gefangene dann ohne erneuten Verlegungsantrag in einen größeren Haftraum verlegt worden. Diese beabsichtigte Verfahrensweise sei im Mitarbeiterkreis abgestimmt gewesen. Eine schriftliche Fixierung sei indes nicht erfolgt. Eine sofortige Verlegung von Gefangenen, die einen Verlegungsantrag vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt hätten, hätte nach seiner Auffassung nur dann stattgefunden, wenn der Gefangene deutlich gemacht hätte, in den eigenen Rechten verletzt zu sein, indem er sich gezielt auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin berufen hätte, eine Beeinträchtigung seiner Rechte geltend gemacht hätte, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angekündigt hätte, wie es der Gefangene Dr. H... gemacht habe, oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits gestellt hätte. Ein Verlegungsantrag nur unter Berufung darauf, die Zelle sei zu klein, hätte in diesem Falle nicht gereicht. Dass es für eine sofortige Verlegung vor Ablauf der maximalen Belegungszeit notwendig gewesen wäre, deutlich zu machen, in den eigenen Rechten verletzt zu sein, habe er einem Telefongespräch mit der Vollzugsleiterin L... -S... entnommen. Dieses Gespräch habe er angesichts des im März 2011 eingegangenen Verlegungsantrages des Gefangenen Dr. H... geführt. In dem Gespräch habe sich für ihn ergeben, dass einer Beschwerde eines Gefangenen dann abgeholfen werden sollte, wenn dieser sich in seinen Rechten verletzt fühlen würde. Die Teilanstaltsleiterin L... hat hingegen ausgeführt, dass sie auch auf einen (einfachen) Verlegungsantrag, der vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt worden wäre, eingegangen wäre. Es wäre natürlich immer eine Prüfung des Einzelfalles gewesen. Möglicherweise hätte Abhilfe dadurch geschaffen werden können, indem dem Gefangenen eine Arbeit hätte beschafft werden können. Wenn er dann immer noch nicht zufrieden gewesen wäre, wäre er vielleicht verlegt worden. Es wäre auf jeden Fall versucht worden, Abhilfe zu schaffen. Wenn er einverstanden gewesen wäre, hätte der Gefangene in die Teilanstalt II verlegt werden können. Wenn ein Gefangener mit der Faust auf den Tisch gehauen hätte und verlangt hätte, er wolle raus, dann wäre er letztlich in der Teilanstalt II oder III untergebracht worden. Die Vollzugsleiterin L... -S... wiederum ist sich sicher gewesen, dass sie einen Gefangenen auf einen Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen, der an sie herangetragen worden wäre, sofort verlegt hätte, unabhängig davon, ob der Gefangene bereits 90 Tage in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen inhaftiert gewesen wäre oder noch nicht. Weitere Bedingungen wären mit einer solchen sofortigen Verlegung nicht verbunden gewesen. Ziel sei es damals nämlich gewesen, die Gefangenen klaglos zu stellen, weil alles ruhig habe bleiben sollen, um den notwendigen Abbau der Belegung von Gefangenen in der Teilanstalt I bewerkstelligen zu können. Dieser Abbau sei mit einer enormen logistischen Leistung der Mitarbeiter in der Vollzugsanstalt verbunden gewesen. Mit einer sofortigen Verlegung der Gefangenen, die Verlegungsanträge gestellt hätten, hätte verhindert werden sollen, dass ein Gefangener Unruhe verbreite. Hätten alle Gefangenen oder viele von diesen ungefähr zeitgleich Verlegungsanträge gestellt, hätte diesen aus Platzgründen nicht stattgegeben werden können. Einzelnen Verlegungsanträgen hätte aber immer abgeholfen werden können. Nach ihrer Erinnerung habe es keine Festlegung dahin gegeben, dass Verlegungsanträge ausschließlich dann Erfolg haben sollten, wenn besondere Gründe - wie die Beeinträchtigung der eigenen Rechte - geltend gemacht würden. Jedoch wäre es nicht zwingend gewesen, dass die für die Verlegungsanträge zuständige Teilanstaltsleitung der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... sie (die Vollzugsleiterin) in die zu treffende Entscheidung über einen Verlegungsantrag wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen eingebunden hätte. Die Vollzugsleiterin L... -S... hat zudem ausgesagt, dass entsprechend dem Ziel, die Gefangenen klaglos zu stellen, einem Verlegungsantrag auch im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung sofort stattgegeben worden wäre. Im Falle eines Antrages eines Gefangenen an die Strafvollstreckungskammer wäre eine sofortige Verlegung sodann spätestens innerhalb einer Woche (eher früher) ab Zustellung des Antrages an die Justizvollzugsanstalt T... durch sie oder ihre Mitarbeiter angeordnet und auch umgesetzt worden. Der Senat hat keine Veranlassung, Zweifel zu hegen, ob sich die drei Vernommenen an die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage gehalten haben. Die Angaben der Vernommenen haben in keiner Weise abgesprochen gewirkt. Soweit ein Vergleich der Angaben Unterschiede in der Handhabung von Verlegungsanträgen, die vor Ablauf der maximalen Belegungszeit gestellt wurden bzw. worden wären, erbracht hat, ist dies offenkundig darauf zurückzuführen, dass nur wenige Verlegungsanträge gestellt wurden, so dass sich eine bestimmte Vorgehensweise nicht herausbilden konnte. Auch fehlte es offenbar an schriftlich fixierten Vorgaben für den Umgang mit Verlegungsanträgen. (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – VI ZR 233/94 – juris Tz. 11; Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 207/98 – juris Tz. 19) steht insbesondere aufgrund der Angaben der Vollzugsleiterin L... -S... für den Senat mit der nötigen Gewissheit fest, dass der Kläger jedenfalls im Falle eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, um ihn klaglos zu stellen. Dies geht entsprechend aus den Angaben des stellvertretenden Teilanstaltsleiters S... hervor. Dabei wären im Hinblick auf die Bearbeitungszeit eines vorherigen (erfolglosen) Verlegungsantrages an die Teilanstaltsleitung gemäß § 108 Abs. 1 StVollzG von rund einer Woche, der - wegen der Eilbedürftigkeit angesichts des Vorwurfes menschenunwürdiger Haftbedingungen - zugrunde zu legenden Dauer bis zur Stellung eines Antrages bei Gericht von ca. ebenfalls einer Woche, der Zustellung des Antrages durch das Gericht und der Zeit bis zur Anordnung und Umsetzung der Verlegung des Klägers nicht mehr als vier Wochen verstrichen. Soweit Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG von in ca. 5,3 Quadratmeter großen Einzelzellen inhaftierten Gefangenen tatsächlich nicht gestellt wurden, berührt dies das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Denn der Senat ist gleichwohl aufgrund der Angaben der für solche Anträge zuständigen Vollzugsleiterin L... -S... davon überzeugt, dass ein solcher Antrag des Klägers ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu einer Verlegung in einen größeren Haftraum geführt hätte, weil die Vollzugsleiterin L... -S... nachvollziehbar machen konnte, dass sie sich dadurch die nötige Ruhe für die Bewältigung der in der Teilanstalt I anstehenden schwierigen Aufgaben sichern wollte. Da in der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt T... täglich größere Hafträume frei wurden und in der Teilanstalt III wöchentlich, hätte der Umsetzung der Anordnung einer Verlegung des Klägers durch die Vollzugsleiterin L... -S... oder ihrer Mitarbeiter nichts im Wege gestanden. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte auch in anderen Fällen in der Lage war, kurzfristig größere Hafträume zur Verfügung zu stellen. So führt der Beklagte an, dass beispielsweise der Kläger in der Parallelsache 86 O 13/12 im 8,4 Quadratmeter großen Haftraum A3-057 untergebracht wurde, der Kläger in der Parallelsache 86 O 213/11 im 11,9 Quadratmeter großen Haftraum B3-198 sowie die Kläger in den Parallelsachen 86 O 89/11 und 86 O 115/11 jeweils allein im 14 Quadratmeter großen Gemeinschaftshaftraum D4-378 untergebracht wurden. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten konnten die Kläger in den Parallelsachen 86 O 234/11 sowie 86 O 382/11, aber auch ein Gefangener aus dem Haftraum A3-077 in eine andere Teilanstalt verlegt werden. Unabhängig von der Frage, ob für diese Verlegungen gesundheitliche Gründe oder Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen den Anlass gaben, belegen diese Fälle, dass der Beklagte in konkreten Einzelfällen in der Lage war, kurzfristig größere Hafträume zuzuteilen. Dann ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte auf ein entsprechendes Rechtsmittel des Klägers hin gleichermaßen in der Lage gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 – III ZR 124/09 - juris Tz. 14). Maßgeblich ist, dass sich tatsächlich eine solche Situation nie gestellt hat. cc) Soweit hiernach allein für den Zeitraum vom 28. Dezember 2010 bis zum 3. Januar 2011 ein Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Betracht kommt, steht dem Kläger auch für diese Zeit seiner Unterbringung in einem ca. 5,3 Quadratmeter großen Haftraum in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nicht zu. Insoweit ist zwar festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht auf menschenwürdige Unterbringung aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Satz 1 VvB verletzt hat, denn die Bedingungen, unter denen der Beklagte die Strafhaft bei dem Kläger in diesem Zeitraum vollzogen hat, waren dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht zumutbar. Allerdings fordert nicht jede festgestellte und schuldhaft begangene Verletzung der Menschenwürde eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung. Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile kann nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. November 2009 – 1 BvR 2853/08 – juris Tz. 21). Die Art der Wiedergutmachung ist abhängig von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 – juris Tz. 14). Vorliegend ist in die Würdigung vor allem einzubeziehen, dass die Dauer der menschenunwürdigen Unterbringung nur wenige Tage andauerte. Weitere Schäden (körperlicher oder seelischer Art) hat der Kläger infolge dieser menschenunwürdigen Haftbedingungen nicht erlitten. Der Kläger durfte den Haftraum täglich für mehrere Stunden verlassen. Weiterhin befand er sich in einer Einzelzelle, wo seine Intimsphäre - anders als in einem mit mehreren Gefangenen belegten Gemeinschaftshaftraum - nicht verletzt werden konnte. Der Kläger konnte das Verhalten der Amtsträger des Beklagten auch nicht als gezielten Angriff auf seine Menschenwürde und seine Rechte verstehen, weil die Umstände auch seine Mitgefangenen betrafen und letztlich Folge baulicher und räumlicher Zustände einer unmodernen und überbelegten Anstalt waren (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 – 12 U 300/04 – juris Tz. 24). Damit war der Eingriff in die Menschenwürde des Klägers nicht so intensiv wie etwa in dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - war. Der dortige Kläger war im Jahr 2002 zwei Tage lang mit vier weiteren Gefangenen in einem 16 Quadratmeter großen Haftraum mit lediglich durch einen Sichtschutz abgetrennter Toilette untergebracht, in dem die Häftlinge 23 Stunden am Tag eingeschlossen blieben (juris Tz. 1 und 16). Dennoch hat der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände des besonderen Einzelfalles nicht beanstandet, dass dem dortigen Kläger, der bereits durch die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung Schutz und Genugtuung erfahren hatte, keine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung zugebilligt worden war (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 16, 17). Nach allem hält der Senat sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion als auch der Genugtuungsfunktion als Wiedergutmachung für den nur wenige Tage andauernden Eingriff die Feststellung für ausreichend, dass der Kläger menschenunwürdig inhaftiert war. b) Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein weitergehender Anspruch nicht zu. Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 – juris Tz. 29). Aus Art. 3 EMRK unmittelbar lässt sich ein Entschädigungsanspruch ohnehin nicht herleiten (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 30), auch nicht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senates weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der Senat hat den nach Ablauf der Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 2. Mai 2014 bei der Entscheidung berücksichtigt.