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Urteil

2 U 6/13 (Kart)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Kartellsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 kann sich ein Netzbetreiber im Rahmen der Billigkeitskontrolle der von ihm einseitig angepassten Stromnetznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB in einem ersten Schritt auf die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen; diese stellt ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar.(Rn.34) 2a. Liegt eine bestandskräftige Entgeltgenehmigung (bzw. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit gleicher Wirkung) vor, so obliegt es dem Netznutzer, die hierdurch erzeugte indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern, und zwar dadurch, dass er einen abweichenden konkreten Sachverhalt darzutun und ggf. zu beweisen hat, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ergebnisses - Billigkeit der genehmigten Netzentgelte - ergibt.(Rn.35) 2b. Einwendungen des Netznutzers, welche sich entweder gegen die energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben selbst wenden oder gegen die generelle Verfahrensweise der Regulierungsbehörden in den Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschriften oder die auf die allgemeinen Beschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörden gestützt werden, sind nicht geeignet, die Indizwirkung eines Genehmigungsbescheids zu erschüttern.(Rn.36) 3. Zur Bewertung von Einwendungen gegen das Ergebnis der ersten kostenorientierten Regulierungsrunde.(Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 kann sich ein Netzbetreiber im Rahmen der Billigkeitskontrolle der von ihm einseitig angepassten Stromnetznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB in einem ersten Schritt auf die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen; diese stellt ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar.(Rn.34) 2a. Liegt eine bestandskräftige Entgeltgenehmigung (bzw. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit gleicher Wirkung) vor, so obliegt es dem Netznutzer, die hierdurch erzeugte indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern, und zwar dadurch, dass er einen abweichenden konkreten Sachverhalt darzutun und ggf. zu beweisen hat, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ergebnisses - Billigkeit der genehmigten Netzentgelte - ergibt.(Rn.35) 2b. Einwendungen des Netznutzers, welche sich entweder gegen die energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben selbst wenden oder gegen die generelle Verfahrensweise der Regulierungsbehörden in den Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschriften oder die auf die allgemeinen Beschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörden gestützt werden, sind nicht geeignet, die Indizwirkung eines Genehmigungsbescheids zu erschüttern.(Rn.36) 3. Zur Bewertung von Einwendungen gegen das Ergebnis der ersten kostenorientierten Regulierungsrunde.(Rn.43) Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. A. Die Klägerin begehrt mit ihrer im Dezember 2010 eingereichten Klage die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungsentgelts für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2007 sowie – im Wege der Stufenklage – von der Beklagten die Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007. Sie schätzt diesen Anspruch auf 27,3 % der von ihr gezahlten Beträge. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das bundesweit mit Strom und Gas handelt, ohne selbst über ein eigenes Verteilnetz zu verfügen. Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochter der A. AG (A. ), deren Geschäftskapital teilweise von der E. AG gehalten wird; sie betreibt ein Stromverteilungsnetz in Mitteldeutschland. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen nutzten das Netz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.05.2001. Am 11.04/25.06.2003 schlossen die hinsichtlich des Vertragsverhältnisses als Rechtsvorgängerin der Klägerin anzusehende L. GmbH (künftig einheitlich: die Klägerin) und die insoweit als Rechtsvorgängerin der Beklagten handelnde A. AG einen Händlerrahmenvertrag über den Transport von elektrischer Energie an Kunden der Klägerin über das Netz der Beklagten. Der Vertrag trat am 25.06.2003 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit (vgl. Ziffer 14.1 des Vertrags). Die Vertragsparteien vereinbarten u.a., dass die Klägerin der Beklagten für die Netznutzung ein Entgelt gemäß der als Anlage 3 dem Vertrag beigefügten Preisregelung zu zahlen hat (vgl. Ziffer 6.1 des Vertrags). In Ziffer 6.2 des Vertrags behielt sich die Netzbetreiberin eine einseitige Preisanpassung vor „bei Änderung der spezifischen Kosten, die für die Berechnung maßgebend sind, und bei Novellierung der zu Grunde liegenden Gesetze sowie der VV II plus“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 2 (Anlagenband III) Bezug genommen. Die Unterzeichnung des Händlerrahmenvertrags vom 11.04./25.06.2003 erfolgte nur unter dem ebenfalls unter dem 11.04.2003 von der Klägerin formulierten Vorbehalt der energie- und kartellrechtlichen Überprüfung der Netznutzungsentgelte im Ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen und unter dem Vorbehalt der Rückforderung oder anderweitigen Verrechnung; wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Vorbehalts (vgl. Anlage K 5, Anlagenband III) Bezug genommen. Die Klägerin erteilte der Netzbetreiberin zur Zahlungsabwicklung eine entsprechende Einzugsermächtigung. Seit dem 01.01.2005 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten A. Verteilnetz GmbH die Aufgaben der Netzbetreiberin übernommen, hierzu das weiterhin im Eigentum der Muttergesellschaft stehende Netz gepachtet und die Vertragsstellung ihrer Rechtsvorgängerin im Händlerrahmenvertrag übernommen (künftig einheitliche Bezeichnung der Vertragspartnerin der Klägerin als: die Beklagte). Die Klägerin hält die Preisbildung der Beklagten für unbillig. Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 28.10.2005, d.h. für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten von gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltregulierung durch einen Genehmigungsvorbehalt, ist ein Rechtsstreit beim Landgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 36 O 18/09 anhängig (künftig: Parallelrechtsstreit); in diesem Rechtsstreit findet derzeit eine Beweisaufnahme statt. Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH – dort Urteil v. 15.05.2012 „Stromnetznutzungsentgelt V“; künftig: Vorprozess). Zudem ist ein Rechtsstreit hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 anhängig (Az.: 36 O 205/11 LG Magdeburg = 2 U 5/13 Kart OLG Naumburg). Für das Jahr 2007 waren die Preisblätter lt. Anlage K 3 (Anlagenband III Klägerin) gültig, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die dort aufgeführten Preise genehmigte die Bundesnetzagentur auf Grund von § 23a EnWG durch ihren Bescheid vom 09.11.2006 (BK 8 – 05/078). Der Klägerin ist dieser Bescheid im Wesentlichen in der Fassung der teilweise geschwärzten Ablichtung bekannt, die als Anlage K 32 zur Gerichtsakte gereicht worden ist (vgl. Anlagenband III). Die Genehmigung war vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2007 befristet. Die erteilte Genehmigung stand unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Ein Widerruf dieses Bescheids erfolgte nicht, auch nicht teilweise. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragsabwicklung im Jahr 2007 (mit ihrer Rechtsvorgängerin L. GmbH & Co. KG) laut Tarifzähler Privatkunden eine Durchleitung von ... kWh und laut Lastprofilzähler Sonderkunden eine Durchleitung von ... kWh vorgenommen habe, wofür die Klägerin insgesamt netto ... € gezahlt habe. Hierzu hat sie die Einzelaufstellungen vorgetragen und zur Gerichtsakte gereicht (vgl. Anlagenband I und II). Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Netznutzungsentgelte der Beklagten für das Jahr 2007 unbillig gewesen seien. Die Indizwirkung der Genehmigung der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 sei hier erschüttert, weil sich bereits aus dem Bescheid selbst ergebe, dass eine Prüfung des Genehmigungsantrags nur rasterhaft und damit unvollständig erfolgt sei. Der Bescheid der Bundesnetzagentur beruhe zum Teil auf fehlerhaften Annahmen, welche zu einer Überhöhung der genehmigten Netznutzungsentgelte um 27,3 % geführt hätten. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich bereits daraus, dass die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der sog. zweiten Genehmigungsrunde mit Bescheid vom 13.03.2008 (BK 8 – 07/151) genehmigten Entgelte geringer gewesen seien als die Entgelte für das Jahr 2007. Die Bundesnetzagentur habe im kostenorientierten Entgeltgenehmigungsverfahren in der sog. ersten Genehmigungsrunde lediglich eine Begrenzung der kalkulatorischen Eigenkapitalquote auf die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze von 40 % vorgenommen, aber nicht geprüft, ob die tatsächliche Eigenkapitalquote nicht weit unterhalb von 40 % liege, etwa bei 20 %. Hierfür lägen Anhaltspunkte einerseits in verschiedenen Strukturdaten von Branchenunternehmen und andererseits in der Teilnahme der Beklagten an einem sog. Cash-Pool des E. -Konzerns, welche der Beklagten einen Zugang zu Fremdkapital zu einem Zinssatz von 2,15 % verschafft habe. Die von der Beklagten angegebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten seien ohne Plausibilitätsprüfung und ungekürzt übernommen worden. Gleiches gelte für die Ermittlung der Tagesneuwerte. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 812 Abs. 1 i.V.m. 315 BGB zustehe; hilfsweise hat sie ihre Ansprüche auf §§ 33 i.V.m. 19, 20 GWB gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage, welche auf Bestimmung der angemessenen Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007 und auf Zahlung der Differenz zwischen dem für 2007 gezahlten Gesamtbetrag und dem aus der gerichtlichen Entgeltbestimmung zu ermittelnden Gesamtbetrag sowie hilfsweise auf die Zahlung desselben Differenzbetrages als Schadenersatz gerichtet ist, mit seinem am 05.12.2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass zwar grundsätzlich alle, auch die nach dem EnWG 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlägen, sofern – wie hier – die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm vorlägen. Das Landgericht ist, insbesondere unter Berufung auf das im Vorprozess ergangene Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, davon ausgegangen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern. Hierfür genüge es nicht, dass die Bundesnetzagentur im kostenorientierten Entgeltgenehmigungsverfahren in der sog. ersten Genehmigungsrunde in der Zeit von 2005 bis 2007 andere Prüfungsschwerpunkte gesetzt habe als in der sog. zweiten Genehmigungsrunde in der Zeit von 2007 bis 2008. Es sei davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur die von der Beklagten angesetzte Eigenkapitalquote geprüft habe; Gleiches gelte für die Eigenkapitalverzinsung. Letztlich seien die Darlegungen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht substantiierter als diejenigen im Vorprozess. Ein Anspruch auf Einsicht in ein ungeschwärztes Exemplar des Genehmigungsbescheids vom 09.11.2006 bestehe nicht. Schließlich stelle die Forderung von staatlich genehmigten Preisen auch keine kartellrechtswidrige Verhaltensweise dar, auf die ein Schadenersatzanspruch gestützt werden könne. Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil mit einem am 09.01.2013 beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 11.03.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Sie hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und hierauf beruhende Rechtsfehler geltend gemacht. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Sie meint, dass ihr gegenüber dem Vorprozess umfangreicherer Sachvortrag eine differenziertere Bewertung habe erfahren und zu der Schlussfolgerung habe führen müssen, dass die Indizwirkung des Genehmigungsbescheids vom 09.11.2006 erschüttert sei. Den in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen kartellrechtlicher Verstöße verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiter. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das billige Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die ehemalige L. GmbH & Co. KG zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie im Jahr 2007 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze gerichtlich zu bestimmen sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen den ausweislich der Auflistung Anlage K 1 tatsächlich gezahlten Entgelten für die Netznutzung für das Jahr 2007 in Gesamthöhe von ... Euro (netto) und dem vom Gericht bestimmten Entgelt für das Jahr 2007 für die Netznutzung zzgl. Umsatzsteuer nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Senat hat der Beklagten mit seinem Auflagenbeschluss vom 05.12.2013 aufgegeben, zu zwei Themenkomplexen ergänzend Stellung zu nehmen, und zwar zur Möglichkeit der Nutzung des sog. Cash-Pools des E. -Konzerns einschließlich der Darlegung, welcher Betrag für das Planjahr 2006 für Fremdkapitalzinsen in Ansatz gebracht worden sei, sowie dazu, ob in dem dem Bescheid der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 zu Grunde liegenden Genehmigungsantrag dieselben historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten angezeigt worden seien wie in den Entgeltermittlungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.10.2005, welche Gegenstand des Parallelrechtsstreits sind. Die Beklagte hat darauf hin unter Vorlage eines in einer Zeile nicht geschwärzten Auszugs der Anlage 2 des Bescheids vom 09.11.2006 – Ergebnis der Kostenprüfung – vorgetragen, dass sie für das Jahr 2006 Plankosten für Fremdkapitalzinsen in Höhe von 215,57 € gemäß der Bilanz für das Basisjahr 2004 angesetzt habe und dieser Ansatz geprüft und nicht beanstandet worden sei. Sie hat weiter behauptet, dass der Cash-Pool nur zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe habe genutzt werden dürfen, nicht hingegen zur Finanzierung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern. Die Beklagte hat bestätigt, dass sie im Genehmigungsverfahren der Netznutzungsentgelte für 2006 und 2007 dieselben historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz gebracht habe wie im Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte für das Jahr 2005; es hätten sich lediglich geringfügige Modifikationen durch die unterschiedlichen Vorgaben der Verbändevereinbarung VV II plus (gültig für das Jahr 2005) und des § 4 Abs. 2 StromNEV (für die Jahre 2006/2007) ergeben. Der Senat hat am 04.03.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2015 ist bei der abschließenden Beratung und Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf gerichtliche Bestimmung eines abweichenden Netznutzungsentgelts für das Jahr 2007 nach § 315 Abs. 3 BGB und keinen Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Entgelten für das Jahr 2007 nach § 812 Abs. 1 BGB hat. Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren letztlich nicht gelungen, die vom Bescheid der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 ausgehende Indizwirkung der Billigkeit der Entgelte entsprechend den für 2007 gültigen Preisblättern der Beklagten zu erschüttern. I. Entgegen der Auffassung der Klägerin haften dem erstinstanzlichen Verfahren die von der Klägerin gerügten Mängel nicht an, insbesondere hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das Landgericht hat ausweislich seines Urteils die Klagegründe zur Kenntnis genommen und jeweils beschieden. Allein aus der Kürze der Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts kann nicht auf eine unzureichende Befassung mit dem Vorbringen der Klägerin geschlossen werden. Selbst wenn man dies anders beurteilte, hätte sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ein entsprechender Verfahrensmangel auf das Prozessergebnis nicht ausgewirkt. Denn der Senat folgt dem Urteilsausspruch des Landgerichts auch unter weiterer Berücksichtigung des gesamten Berufungsvorbringens der Klägerin. II. Die von der Beklagten verlangten Entgelte für die Nutzung ihres Netzes durch die Klägerin im Jahr 2007 sind angemessen i.S.v. § 315 BGB. 1. Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die von der Beklagten verlangten Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007 der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist die Anwendung des § 315 BGB über die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Vertragsinhalte durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und hierauf fußender weiterer energiewirtschaftlicher Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 „Stromnetznutzungsentgelt V“, RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.). Dies ergibt sich indirekt bereits aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 111 EnWG, welche das Konkurrenzverhältnis zu den Vorschriften über die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle betrifft, aber keine Einschränkungen der Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle enthält. Es folgt jedoch auch daraus, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung einer Genehmigung der Netznutzungsentgelte nach §§ 21 ff. EnWG nur im Verhältnis zwischen dem Netzbetreiber und der zuständigen Regulierungsbehörde begründet wird; im Verhältnis des Netzbetreibers zu den Netznutzern bedarf die Preisgestaltung jeweils einer gesonderten privatrechtlichen Umsetzung, z. Bsp. über eine Preisanpassungsklausel zugunsten des Netzbetreibers. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes der Netznutzer gebietet es, dass neben dem Verwaltungsverfahren bei der Regulierungsbehörde, an dem der Netznutzer regelmäßig nicht beteiligt ist, ein Zugang der Netznutzer zu einer gerichtlichen Nachprüfung eröffnet ist. b) Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB liegen vor. Zwischen den Prozessparteien bestand nach dem zwischen ihnen geschlossenen Stromhändler-Rahmenvertrag eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte als Netzbetreiberin ermächtigt war, durch einseitige Leistungsbestimmung die Höhe der Netznutzungsentgelte festzulegen (vgl. Ziffer 6.2 des Rahmenvertrages). Gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 315 Abs. 1 BGB war das Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Die Jahresrechnung für das Jahr 2007 beruht auf – gegenüber den Ausgangspreisen – veränderten Beträgen des Netznutzungsentgelts, nämlich auf dem für 2007 genehmigten neuen Preisblatt lt. Bescheid der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006. Die Prozessparteien haben sich auch nicht etwa nachträglich auf die Höhe dieser für 2007 verlangten Netznutzungsentgelte geeinigt. Die Klägerin hat durch ausdrückliche Vorbehaltserklärungen bei Vertragsabschluss sowie auch bei Mitteilung der Beklagten über den Inhalt des Preisblatts für das Jahr 2007 deutlich gemacht, dass sie einer entsprechenden Änderung jeweils nicht, auch nicht konkludent zustimmt. 2. In der vorliegenden Konstellation hat es der Klägerin oblegen, eine durch die Genehmigung der von der Beklagten verlangten Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007 erzeugte Indizwirkung für die Angemessenheit und Billigkeit dieser Entgelte zu erschüttern. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 „Stromnetznutzungsentgelt IV“, RdE 2010, 385). Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB ist im Rahmen der Überprüfung von Netznutzungsentgelten jedoch kein individueller, sondern er muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden. Dieser Maßstab wird durch die Vorschriften der §§ 21 ff. EnWG konkretisiert. b) Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf erkannt, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 – in einem ersten Schritt – auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36). Der Senat folgt auch dieser Rechtsauffassung. Da der Maßstab der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle ganz überwiegend den Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. zu den Unterschieden BGH, a.a.O., in juris Tz. 23) und die im Genehmigungsverfahren tätigen Regulierungsbehörden aufgrund der engen Vorgaben dieser Vorschriften bei einem rechtmäßigen Vorgehen regelmäßig eine hohe Prüftiefe erreichen, stellt eine dem Netzbetreiber erteilte Genehmigung für die von ihm verlangten Netznutzungsentgelte ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit dieser Entgelte dar. c) Liegt eine bestandskräftige Entgeltgenehmigung (bzw. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit gleicher Wirkung) vor, so obliegt es dem Netznutzer, die hierdurch erzeugte indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern, und zwar dadurch, dass er im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netznutzungsentgelte überhöht sein sollten (BGH, a.a.O., in juris Tz. 36). aa) Aus dem Prüfungsmaßstab ist abzuleiten, dass Einwendungen des Netznutzers nicht geeignet sind, die Indizwirkung eines Genehmigungsbescheids zu erschüttern, die sich entweder gegen die energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben selbst wenden oder gegen die generelle Verfahrensweise der Regulierungsbehörden in den Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschriften oder die auf die – erst mit zunehmender Erfahrung und Sammlung von Vergleichsdaten sukzessive reduzierten – allgemeinen Beschränkungen der Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörden gestützt werden. Insoweit kommt den Aspekten der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im Rechtsverkehr und letztlich auch dem Schutz des Vertrauens des Netzbetreibers, der Entgelte maximal bis zur Höhe der genehmigten Netznutzungsentgelte abrechnet, auf die Gültigkeit der ihm erteilten Genehmigung ein höheres Gewicht zu als dem Individualinteresse des Netznutzers an einer intensiveren Billigkeitskontrolle. (1) Nach diesem Maßstab ist die Einwendung der Klägerin, dass der von der Bundesnetzagentur angewandte Zinssatz für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung überhöht sei und nicht den Marktverhältnissen entspreche, unbeachtlich. Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung ist in § 7 Abs. 6 S. 3 StromNEV für die Zeit bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde ausdrücklich vorgegeben worden; diesen Zinssatz brachte die Bundesnetzagentur hier zur Anwendung. (2) Die Beanstandungen der Klägerin, welche sich gegen die von der Bundesnetzagentur im Bescheid vom 09.11.2006 dargestellte Prüftiefe im Hinblick auf das Gebot der Kosteneffizienz nach § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG richten, sind unbeachtlich. Zwar ist in dem Bescheid vom 09.11.2006 ausgeführt worden, dass eine vollständige Prüfung in der Weise, dass bereits jetzt nur abschließend festgestellte „effiziente Kosten“ der Genehmigung zugrunde liegen, nicht durchgeführt worden sei (BA S. 3) und dass deswegen die Genehmigung auch u.a. unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall stehe, dass entweder neue tatsächliche Erkenntnisse bezüglich des betroffenen Netzes gewonnen oder aus den Ergebnissen von Vergleichsverfahren bzw. aus der veränderten Einschätzung der Beurteilung von Effizienzvorgaben abgeleitet würden (BA S. 38 f.). Diese Vorgehensweise entsprach jedoch den Vorstellungen des Normgebers, wie die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 des § 21 EnWG zeigen. Jede darüber hinausgehende Anforderung würde die tatsächlichen Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle verkennen und damit im Ergebnis die Entgeltgenehmigung in ihrer Wirksamkeit erheblich beschränken. Sähe man dies anders als der Senat, dürfte man der Genehmigung der Netznutzungsentgelte von vornherein keine Indizwirkung zuerkennen (ebenso OLG München, Urteil v. 22.01.2015, U 1928/14 Kart, UA S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2014, VI-2 U (Kart) 1/13, in juris Tz. 20 f.). Wenn der Regulierungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Erkenntnisse vorlägen und sie von ihrer Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machte, so beseitigte sie zugleich die Indizwirkungen des widerrufenen Bescheids. Im Übrigen ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur zumindest teilweise Effizienzprüfungen vorgenommen hat, so z. Bsp. hinsichtlich der Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, für bezogene Leistungen, sonstige betriebliche Kosten und außerordentliche Aufwendungen (BA S. 5 f.), hinsichtlich der Beschaffungskosten von Verlustenergie (BA S. 6 und S. 24 – Kürzung der beantragten Kosten wegen Ineffizienzen) und hinsichtlich der Gemeinkosten, insbesondere der Personalkosten (BA S. 7 ff.). (3) Der Fallgruppe der nicht schlüssigen, weil allein auf abstrakte, dem geregelten Genehmigungsverfahren allgemein innewohnende Fehlerquellen gerichteten Einwendungen ist auch die Behauptung der Klägerin zuzuordnen, dass der gesamte Kostenblock der bilanziellen und aufwandsgleich zum Basisjahr berücksichtigten Kosten unzureichend geprüft worden sei im Hinblick auf die Zuordnung der Einzelkosten zum Betrieb des Stromnetzes. Insoweit gilt ohnehin, dass bei einem sog. Mehrspartenunternehmen ein Teil der Kostenpositionen direkt dem Netzbetrieb zuzuordnen ist, so z. Bsp. die Kosten der Beschaffung der sog. Verlustenergie, die Kosten des vorgelagerten Netzes oder die Aufwendungen für Fremdleistungen (sog. bezogene Kosten) entsprechend der Aufschlüsselung nach den Abrechnungsstellen. Die (abstrakte) Gefahr fehlerhafter Kostenansätze besteht nur hinsichtlich der sog. gemeinschaftlichen Kosten, bei denen nach § 4 Abs. 4 S. 2 bis 4 StromNEV eine sachgerechte, verursachungsgerechte und stetige Schlüsselung vorzunehmen ist, so bei den Personalkosten für die Geschäftsführung und für die kaufmännische Verwaltung sowie für das technische Personal. Die Klägerin hat hier keine konkreten Anhaltspunkte für etwa unzutreffende Angaben der Beklagten gegenüber der Bundesnetzagentur über die Kostenzuordnung dargelegt, ihre Ausführungen sind pauschal und spekulativ. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Gefahr einer fehlerhaften Zuordnung von Kostenpositionen zum Netzbetrieb in Bezug auf die Beklagte schon deswegen gering ist, weil die Beklagte lediglich im Geschäftsfeld des Betriebs des Stromverteilungsnetzes tätig ist; sie ist bereits ein zum Vollzug der Entflechtung nach Teil 2 des EnWG (sog. „Unbundling“) ausgegliedertes Unternehmen. (4) Dasselbe gilt für den Einwand der Klägerin, dass die Bundesnetzagentur die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit der jeweiligen Einzelkostenpositionen, insbesondere hinsichtlich der angegebenen Mengen der zu beschaffenden Verlustenergie, und der einzelnen in die Ermittlung der kalkulatorischen Kostenpositionen einbezogenen Sachanlagegüter unzureichend durchgeführt oder ganz unterlassen habe. Soweit die Klägerin – allerdings ebenfalls pauschal – eine unterlassene Prüfung der Mengengerüste der Verlustenergie bzw. der Betriebsnotwendigkeit dieser Mengen beanstandet hat, steht diese Behauptung schon im Widerspruch zum Inhalt des Bescheids, dort zu dem angewandten Prüfraster, in dem es heißt: „Die Ist-Kosten sind gem. § 4 Abs. 1 StromNEV einer Effizienzprüfung unterzogen worden. Diese gestaltete sich in der Form, dass die Mengen und Preise der Beschaffung der Verlustenergie verglichen wurden.“ (BA S. 6). Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesnetzagentur diese Prüfung entgegen der Angaben im Prüfraster hier nicht vorgenommen hätte, und insbesondere dafür, dass die Beklagte in dieser Kostenposition überhöhte Strommengen in Ansatz gebracht habe, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass den Regulierungsbehörden – wie auch gerichtsbekannt ist – erst in der sog. zweiten kostenorientierten Regulierungsperiode verbesserte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung standen aufgrund der Erfahrungen aus der ersten Regulierungsrunde sowie auf der Grundlage der zusätzlichen Auskünfte der Netzbetreiber, welche die Vorgabe von Zielkorridoren für Beschaffungsmengen und -preise erlaubten. Der Einwand der unterlassenen vollständigen Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des gesamten Sachanlagevermögens hinsichtlich seiner Dimensionierung beruht auf dem Umstand, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Begründung für die Anordnung eines Widerrufsvorbehalts selbst darauf verwiesen hat, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, „sämtliche von der Antragstellerin angegebene Kosten … auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen …, beispielsweise … die Betriebsnotwendigkeit oder Dimensionierung von Anlagen …“ (BA S. 38). Hieraus ist aber weder darauf zu schließen, dass die Bundesnetzagentur solche Überprüfungen nicht zumindest im Rahmen des ihr Möglichen bzw. stichprobenhaft vorgenommen hat, noch darauf, dass die teilweise ungeprüften Angaben jeweils inhaltlich unzutreffend gewesen seien und zu einer unbilligen Überhöhung der Netzentgelte geführt hätten. Letztlich handelt es sich aus den o.g. Gründen um eine unzulässige Einwendung, weil eine vollständige Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des gesamten Sachanlagevermögens im Rahmen der kostenorientierten Entgeltregulierung in keinem einzigen Fall möglich war – dies hätte eine individuelle Analyse der Bedarfssituation, der vorhandenen Infrastruktur, der geologischen und natürlichen Beschaffenheit des Netzgebiets sowie eine – häufig (z. Bsp. auch wegen abgelaufener Aufbewahrungsfristen für entsprechende Unterlagen) nicht existente – anlagenscharfe Dokumentation über die gesamte Nutzungsdauer erfordert und wäre in der den Regulierungsbehörden zur Verfügung stehenden Prüfzeit nicht zu bewältigen gewesen. Dem Gesetzgeber war diese verfahrensimmanente Fehlerquelle bewusst, wie auch z. Bsp. die Regelungen in § 32 Abs. 3 S. 3 und 4 StromNEV zeigen. Dem gegenüber hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Beklagte Sachanlagevermögen in ihre Antragsunterlagen einbezogen hat, welches nicht die erforderliche Betriebsnotwendigkeit aufwies. (5) Schließlich sind auch Einwendungen der Klägerin zurückzuweisen, welche darauf beruhen, dass die Indizwirkung des Genehmigungsbescheids der ersten kostenorientierten Regulierungsrunde schon deswegen erschüttert sei, weil in einzelnen Prüfungspunkten in der zweiten Regulierungsrunde bereits bessere Erkenntnismöglichkeiten bestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Durchführung einer zweiten kostenorientierten Regulierungsrunde nicht etwa darauf zurückzuführen gewesen, dass die Regulierungsbehörden die Ergebnisse der ersten Regulierungsrunde selbst als unzureichend bewerteten, sondern auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der zwingenden Befristung der Genehmigungen und die Vorgabe einer Regelfrist von einem Jahr in § 23a Abs. 4 EnWG. Das Genehmigungsverfahren sollte trotz des damit verbundenen hohen Aufwandes für die Unternehmen und die Regulierungsbehörden in relativ kurzen Zeitabständen durchgeführt werden, um Änderungen in den Kostenstrukturen der Unternehmen angemessen und zeitnah berücksichtigen zu können. Aus den in der zweiten Regulierungsrunde vorgenommenen Kürzungen ist auch ansonsten kein unmittelbarer Rückschluss auf überhöhte Kostenansätze in der ersten Regulierungsrunde möglich. Denn die Kürzungen beziehen sich nicht etwa auf die für den Zeitraum von Ende 2006 bis Ende 2007 genehmigten Höchstpreise, sondern auf die vom Netzbetreiber für das Jahr 2008 beantragten Kosten. Die Entwicklung der genehmigten Preise der Beklagten (vgl. GA Bd. VI Bl. 206) zeigt, dass seit 2008 die genehmigten Preise gestiegen sind, woraus sich schließen lässt, dass die Bundesnetzagentur zum Teil auch erhöhte Kostenstrukturen der Beklagten in den Folgejahren anerkannt hat. Angesichts dieser Entwicklung ist es evident, dass Kürzungen in der zweiten Regulierungsrunde nicht nur dadurch erklärbar sind, dass etwa solche zu 2006 aufwandsgleiche Kosten nunmehr nur noch in einem reduzierten Maße anerkannt worden sind, sondern auch dadurch, dass solche für 2008 höher angesetzte Kosten nicht in vollem Umfang anerkannt und gekürzt worden sind. Wären im Rahmen der zweiten Regulierungsrunde überhöhte Kostenansätze entdeckt worden, welche in gleicher Weise auch im vorangegangenen Antrag enthalten gewesen wären, so hätte – je nach Anlass und Ausmaß – entweder ein Widerruf der vorangegangenen Genehmigung oder eine Mehrerlösabschöpfung nach § 33 EnWG nahegelegen. Aus den vorgenannten Gründen ist die Einwendung der Klägerin, dass die Bundesnetzagentur die Höhe der Entgelte für Messung und Abrechnung nur unzureichend geprüft habe, in der von der Klägerin erhobenen Form nicht geeignet, die Indizwirkung der Genehmigung vom 09.11.2006 zu erschüttern. Zwar war die Prüfung der Entgelte für Messung und Abrechnung in der sog. ersten kostenorientierten Regulierungsrunde kein Prüfungsschwerpunkt. Der Bescheid vom 09.11.2006 enthält auch keine Ausführungen, die auf eine durchgeführte Prüfung sowie darauf schließen lassen, dass hinsichtlich dieser Entgelte Kürzungen gegenüber dem Antrag der Beklagten vorgenommen wurden. Allein der Umstand, dass die Klägerin diese Entgelte als zu teuer empfindet, ohne dass sie darlegt, aus welchen Gründen sie Zweifel an der Angemessenheit dieser – im Preisblatt gesondert ausgewiesenen – Preisbestandteile hegt, genügt für eine Erschütterung der Indizwirkung der Genehmigung jedoch nicht. Allein der Umstand, dass die entsprechenden Entgelte für Messung und Abrechnung der Beklagten im Rahmen des für das Jahr 2008 durchgeführten Genehmigungsverfahrens reduziert worden sind, erlaubt einen Rückschluss auf überhöhte Entgelte für das Jahr 2007 nicht. Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 20.03.2015 darauf berufen hat, dass die Entgelte für Messung und Abrechnung der Beklagten in der zweiten Regulierungsrunde „um mindestens 31,5 %“ reduziert worden seien, war dieses neue tatsächliche Vorbringen schon nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu lassen, weil die Beklagte keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sind jedoch auch Anhaltspunkte dafür, worauf diese Behauptung fußt, nicht erkennbar – sie sind jedenfalls nicht dem Genehmigungsbescheid der Bundesnetzagentur vom 13.03.2008 zu entnehmen –, so dass der Vortrag als eine Behauptung „ins Blaue hinein“ erscheint; eine Anhörung der Beklagten hierzu ist aus vorgenannten Gründen nicht mehr veranlasst. bb) Mit der Forderung nach einer Darlegung der Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheids knüpft der Bundesgerichtshof an die Rechtsregeln bei einem sog. Beweis des ersten Anscheins (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2013, vor § 284 ZPO Rn. 29) und bei tatsächlichen Vermutungen (vgl. Greger, a.a.O., vor § 284 ZPO Rn. 33) an. Danach ist vom Netznutzer zu verlangen, zur Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheids einen abweichenden konkreten Sachverhalt darzutun und ggf. zu beweisen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ergebnisses – Billigkeit der genehmigten Netzentgelte – ergibt, d.h. die ernsthafte Möglichkeit eines unbilligen und unangemessenen Netznutzungsentgelts (ebenso OLG Düsseldorf, a.a.O., in juris Tz. 23 ff.). (1) Danach wird die Indizwirkung des Bescheids vom 09.11.2006 nicht bereits durch solche Einwendungen der Klägerin erschüttert, die sich allein auf statistische Vergleichsdaten stützen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O., in juris Tz. 32 ff.). Die Klägerin hat hier zur Erschütterung der Richtigkeit der von der Bundesnetzagentur allgemein anerkannten und für viele Netzbetreiber angesetzten kalkulatorischen Eigenkapitalquote von 40 % im Wesentlichen verwiesen auf die jeweiligen bilanziellen Eigenkapitalquoten des E. -Konzerns (15 bis 18 %), von mittelständischen Unternehmen im Allgemeinen (24 %) sowie des A. -Konzerns (30,9 bis 36,4 %) und mit einer Sensivitäts-Analyse mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Netznutzungsentgelte dargestellt. Dieser Vergleich erlaubt schon deswegen keine sicheren Erkenntnisse, weil er auf bilanzielle Eigenkapitalquoten abstellt, während sich der Gesetzgeber in EnWG und StromNEV ausdrücklich gegen eine (aufwandsgleiche) Berücksichtigung dieser Kosten als bilanzielle Kosten und für einen Ansatz als kalkulatorische, d.h. fiktiv ermittelte Kosten entschieden hat. Die bilanziellen Eigenkapitalquoten der genannten Unternehmensgruppen sind im Übrigen auch deswegen wenig aussagekräftig, weil sie jedenfalls auch Geschäftsfelder erfassen, in denen kein so umfangreiches Sachanlagevermögen notwendig ist wie für das Geschäftsfeld der Stromübertragung und -verteilung. Letztlich handelt es sich bei allen genannten Werten um statistische, nicht auf die Beklagte selbst bezogene Angaben, während die Klägerin hinsichtlich der (wie die Ausführungen nahe legen: bilanziellen) Eigenkapitalquote der Beklagten lediglich mit einer hypothetischen Unterstellung argumentiert, nämlich mit den Auswirkungen einer möglicherweise nur 20 %-igen Eigenkapitalquote, und hierauf ihre Sensivitäts-Analyse stützt. Als konkreten Anhaltspunkt für eine derartige Eigenkapitalquote der Beklagten benennt die Klägerin lediglich die Behauptung, dass der Beklagten im Jahr 2007 über den sog. „Cash Pool“ des E. -Konzerns die Möglichkeit einer preisgünstigen Kreditschöpfung offen gestanden habe, welche die Inanspruchnahme „teureren“ Eigenkapitals unwirtschaftlich gemacht habe. Dieses Vorbringen ist schon nicht schlüssig, weil die Inanspruchnahme des „Cash Pools“ der E. Energy AG für Investitionen auch nach dem Vorbringen der Klägerin allenfalls das Sachanlagevermögen der Beklagten betreffen kann, welches nach der Privatisierung des Stromverteilungsnetzes angeschafft oder hergestellt worden ist, nicht aber die umfangreich vorhandenen Anlagegüter aus DDR-Zeiten. Zudem hat die Klägerin ihre – von der Beklagten unter Verweis auf die strenge Zweckbindung des „Cash Pools“ ausschließlich zugunsten der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe bestrittene – Behauptung, dass zinsgünstige Kredite des Konzerns für Investitionen in das Sachanlagevermögen zur Verfügung gestanden hätten, weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Weiter ist für den Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007 und den hierauf gerichteten Bescheid der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 festzustellen, dass eine Erschütterung der Indizwirkung dieses Bescheids durch die vorausgeführten Einwendungen der Klägerin auch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Bundesnetzagentur hier keine kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen anerkannt hat (Bescheid S. 26), sondern lediglich im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der Kosten für die überlassene Netzinfrastruktur, d.h. der Höhe der in Ansatz gebrachten Pachtentgelte, die Kapitalkosten der Pächterin gesamthaft betrachtet hat. Schließlich lässt auch der von der Beklagten angesetzte absolute Betrag ihrer aufwandsgleichen Kosten für Fremdkapitalzinsen in Höhe von 215,57 € den Rückschluss zu, dass die Kapitalaufnahmemöglichkeit innerhalb des Konzerns jedenfalls weder im Basisjahr 2004 noch im Planjahr 2007 zu Investitionszwecken genutzt wurde. (2) Eine Erschütterung der Indizwirkung der Entgeltgenehmigung kann im Allgemeinen und so auch hier nicht mit Erfolg auf ein allgemeines Missbrauchspotenzial zugunsten eines Netzbetreibers bzw. auf Rechtsverstöße anderer Netzbetreiber gestützt werden, auch wenn diese u.U. zu einem gemeinsamen Konzernverbund gehören. Denn ein solches pauschales Vorbringen lässt einen Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit nicht zu, dass die Beklagte hier in gleicher Weise rechtswidrig vorgegangen sei und die Bundesnetzagentur dies nicht bemerkt habe. Daher war es nicht geboten, den Angaben der Klägerin zu vermeintlichen Beanstandungen der Regulierungsbehörden bezüglich der Antragsunterlagen von anderen Unternehmen des E. -Konzerns, insbesondere „Schwester“-Unternehmen der Beklagten (Rechtsstreit 11 U 38/08 OLG Frankfurt), nachzugehen. (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, „ausgehandelt“ oder „einvernehmlich festgelegt“ seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der „Einigung“ über einzelne Kostenpositionen). Danach war der Senat nicht gehalten, dem pauschalen, im Übrigen auf eine Ausforschung gerichteten Beweisantritt der Klägerin nachzugehen, wonach die Bundesnetzagentur mit den Unternehmen der E. -Gruppe generell und ohne eigene Prüfung eine Einigung darüber erzielt habe, wie wesentliche Kostenpositionen, z. Bsp. die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen, vorzunehmen seien. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Umstand, dass zwischen der Regulierungsbehörde und den Antragstellern verfahrensleitende Absprachen getroffen werden, keinen Schluss darauf rechtfertigt, dass die entsprechend dieser Einigung jeweils eingereichten Daten ungeprüft übernommen wurden. Dem Senat ist aus den bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren, betreffend die Erteilung von Genehmigungen von Netznutzungsentgelten durch die Landesregulierungsbehörde Elektrizität und Gas Sachsen-Anhalt, bekannt, dass es auch dort Vereinbarungen oder Vorgaben über Datenformate u.ä. gegeben hat, um eine einheitliche und zügige Bearbeitung zu ermöglichen, ohne dass mit diesen Vereinbarungen zugleich Zusagen für eine ungeprüfte Übernahme verbunden gewesen wären. cc) Der Bundesgerichtshof hat als in Betracht kommende Möglichkeiten der Erschütterung der Indizwirkung einen Sachvortrag des Netznutzers benannt, wonach der Netzbetreiber in seinen Antragsunterlagen gegenüber der Regulierungsbehörde unzutreffende Tatsachenangaben gemacht habe, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden sei (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 23), und – indirekt – die Darlegung konkreter Einzelheiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Regulierungsbehörde ergibt (vgl. ebenda, in juris Tz. 39). dd) Der Senat verkennt nicht, dass durch die vorausgeführten Anforderungen an eine Erschütterung der Indizwirkung des Genehmigungsbescheids unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Netznutzer regelmäßig der Inhalt des Genehmigungsbescheids, die Angaben des Netzbetreibers gegenüber der Regulierungsbehörde sowie die Reaktionen der Regulierungsbehörde hierauf nicht bzw. nicht in allen Einzelheiten bekannt sind, der Zugang zu einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle für den Netznutzer seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 erschwert wird. Dies ist jedoch unmittelbare Folge der Anerkennung einer Indizwirkung des Genehmigungsbescheids, die sachlich gerechtfertigt ist und damit auch der Vermeidung eines – nach der Erwartung der Rechtsprechung letztlich regelmäßig ergebnislosen – Prozessaufwands dient. d) Erst wenn dem Netznutzer eine Erschütterung der Indizwirkung der Genehmigung gelingt, muss der Netzbetreiber – in einem zweiten Schritt – seine Kostenkalkulation in dem maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen vortragen und erläutern. In diesem Rahmen hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen und bzw. oder den (ungeschwärzten) Genehmigungsbescheid eine Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36 m.w.N.). 3. Der Klägerin ist eine Erschütterung der Indizwirkung des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 09.11.2006 nicht gelungen. a) Die Klägerin hat behauptet, dass in die Kalkulation der Netznutzungsentgelte der Beklagten fiktive überhöhte Kosten der vorgelagerten Netze eingeflossen seien. Bei dieser Kostenposition handelt es sich um sog. aufwandsgleiche Kosten, die grundsätzlich entsprechend der Bilanz des Basisjahres angesetzt und bei Vorliegen gesicherter Erkenntnisse unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Planjahres modifiziert werden können (vgl. §§ 3 Abs. 1 S. 5, 5 Abs. 1 StromNEV). Den im Bescheid vom 09.11.2006 dargestellten Prüffeststellungen (BA S. 25 f.) ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur den Kostenansatz des Antrags im Hinblick auf „die inzwischen eingetretene Kostensituation“ angepasst hat, d.h. dass sie aus ihren gesicherten Erkenntnissen über die genehmigten Preise der vorgelagerten Netzbetreiber eigene Kostenprognosen abgeleitet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansätze fehlerhaft waren, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Eine darüber hinaus gehende Prüfung musste weder vom Netzbetreiber noch von der Regulierungsbehörde vorgenommen werden, weil Prognoseungenauigkeiten über den Ausgleichsmechanismus des § 11 StromNEV (periodenübergreifende Saldierung) bereinigt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 31.01.2012, EnVR 31/10 „Stadtwerke Freudenstadt“, RdE 2012, 209), was im Übrigen für den jeweiligen Netzbetreiber hinreichende Anreize schafft, die Prognosemengen nicht systematisch zu überschätzen. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass das Fehlen eines Netzregelverbundes in dieser Zeit – d.h. vor seiner Anordnung im Jahr 2010 – den Netzbetreibern überhöhte Prognosen der ausgewiesenen Kosten der vorgelagerten Netze auch ermöglicht habe, stellt dies lediglich die Darstellung eines abstrakten Missbrauchspotenzials dar, was aus den oben ausgeführten Gründen nicht geeignet ist, die Indizwirkung der Genehmigung zu erschüttern. b) Die Klägerin hat beanstandet, dass die Bundesnetzagentur die Höhe der in Ansatz gebrachten Kosten für Fremdkapitalzinsen nicht bzw. nicht hinreichend geprüft habe. Nach dem ergänzenden Sachvorbringen beider Prozessparteien ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer im Genehmigungsantrag enthaltenen Entgeltkalkulation die in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Basisjahr 2004 ausgewiesenen Kosten in Höhe von 215,57 Euro zugrunde gelegt hat. Dieser Kostenansatz ist schon wegen seines geringen absoluten Betrags nicht geeignet, zu überhöhten Netzentgelten zu führen. c) Die Klägerin beruft sich schließlich auf fehlerhafte Angaben der Beklagten zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Sachanlagevermögen, auf einen fehlerhaften Ansatz der Tagesneuwerte und auf eine methodisch fehlerhafte Berechnung der Restwerte des Altanlagevermögens. Auch diese Darlegungen führen im Ergebnis nicht zu einer Erschütterung der Indizwirkung des Bescheids. aa) Insoweit ist zunächst erneut darauf zu verweisen, dass hier die Besonderheit besteht, dass im Rahmen der Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur für das Jahr 2007 der Ansatz kalkulatorischer Kosten durch die Beklagte in Form von Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und Gewerbesteuer gerade nicht anerkannt worden ist, sondern lediglich die Kosten der Beklagten für überlassene Netzinfrastruktur als bilanzielle, aufwandsgleiche Kosten berücksichtigt und im Hinblick darauf geprüft wurden, dass diese Kosten nicht höher sind, als es kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer für die Verpächterin, die A. AG, gewesen wären. Diese Vorgehensweise ist im Bescheid im Rahmen des allgemeinen Prüfrasters erläutert worden (Bescheid S. 22 f.: „Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, können nach § 4 Abs. 5 S. 1 StromNEV nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlage wäre. … Nicht plausible Kosten oder Kostenbestandteile führen zu einer entsprechenden Kürzung der Position ´Aufwendungen für überlassene Infrastruktur in Blatt B des Erhebungsbogens des Netzbetreibers.“K; vgl. auch BA S. 11). Der beantragte Pachtzins ist im Ergebnis dieser Prüfung gekürzt worden, was auf eine entsprechende Prüfungstiefe schließen lässt (BA S. 26). Hierfür ist angeführt worden, dass die in den Pachtentgelten angesetzten kalkulatorischen Kosten „aufgrund der unterschiedlichen Auffassung bei Abschreibung, Verzinsung und Gewerbesteuerberechnung“ im Antrag zu hoch ausgewiesen seien, weshalb sie einer pauschalen prozentualen Kürzung unterworfen worden seien. Die Herleitung des Kürzungsbetrages ist zwar im Bescheid nicht im Einzelnen dargestellt worden, es ergeben sich aber Anhaltspunkte für die Vorgehensweise aus den Darlegungen zum allgemeinen Prüfraster (BA S. 10 bis 22) und zu den getroffenen Prüffeststellungen (BA S. 27 bis 35). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 2006 von der Bundesnetzagentur vorgenommene Prüfung und Bewertung der anerkennungsfähigen Kostenobergrenze für die überlassene Netzinfrastruktur unmittelbar fehlerhaft erfolgt sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. bb) Soweit die Klägerin sich – zumindest konkludent – darauf beruft, dass die pauschale Kürzung der Kosten für die überlassene Netzinfrastruktur auf einer fehlerhaften Schätzgrundlage erfolgt sei, vermag der Senat für diese Vermutung der Klägerin keine hinreichend schlüssigen Anhaltspunkte zu erkennen. (1) Die Bundesnetzagentur hat insbesondere die kalkulatorischen Abschreibungen des von der Beklagten pachtweise übernommenen Sachanlagevermögens, aber auch die weiteren kalkulatorischen Kostenpositionen umfangreich geprüft. Sie hat im Bescheid deutlich gemacht, dass ihr eine rechnerisch exakte Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen ist. Hinsichtlich des fremdfinanzierten Altanlagevermögens hat sie festgestellt, dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei den in Anlagebogen B2 mitgeteilten Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht um die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV handelte und diese daher keine zulässige Grundlage für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen böten (BA S. 27). Hinsichtlich des eigenfinanzierten Anteils des Altanlagevermögens hat sie die angegebenen Tagesneuwerte geprüft und festgestellt, dass wegen unzureichender Darlegungen durch die Antragstellerin die von ihr angesetzten Indizes hinsichtlich deren Konformität mit § 6 Abs. 3 StromNEV nicht abschließend geprüft werden konnten (BA S. 27). Sie hat daher eine Parallelermittlung unter Anwendung der jeweils nach ihrer Auffassung entsprechend anwendbaren WIBERA-Indexreihen – unter Vorbehalt (BA S. 29) – vorgenommen und die so ermittelten Tagesneuwerte als maximalen Aufrechnungsfaktor berücksichtigt mit der Folge, dass sie die Tagesneuwerte lt. Antragsunterlagen übernommen hat, soweit sie unter den selbst ermittelten Werten lagen, und sie hat im Übrigen auf die selbst ermittelten Tagesneuwerte zurückgegriffen (BA S. 27 f.). Auch für die Plausibilisierung der im Netzentgeltantrag jeweils zugrunde gelegten kalkulatorischen Restwerte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten hinsichtlich des fremdfinanzierten Anlagevermögens und zu Tagesneuwerten hinsichtlich des eigenfinanzierten Anlagevermögens hat die Regulierungsbehörde jeweils eine eigene Ermittlung, eine sog. Prüfrechnung, vorgenommen (BA S. 29). Bei dieser Prüfrechnung ist sie zwar hinsichtlich des fremdfinanzierten Anlagevermögens – trotz ihrer zuvor geäußerten Bedenken – von den Angaben der Beklagten im Blatt B2 ausgegangen und davon, dass gleichartige Sachanlagegüter bis zum 31.12.2001 je nach Zuordnung zum Altanlagevermögen der beiden Unternehmungen, die zur Verpächterin der Beklagten vereint worden sind, in der Vergangenheit mit unterschiedlichen Nutzungsdauern abgeschrieben worden sind (Vorgehen entsprechend § 6 Abs. 3 S. 3 StromNEV, vgl. auch BA S. 12), sie hat die so ermittelten und gegenüber den im Antrag ausgewiesenen Beträgen gekürzten Restwerte (vgl. BA S. 31) jedoch wiederum nur als Höchstgrenze berücksichtigt. Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regulierungsbehörde diese Prüfrechnung im Bewusstsein ihrer verminderten Aussagekraft vorgenommen hat. Schließlich hat die Bundesnetzagentur auch für die konkreten kalkulatorischen Abschreibungsbeträge sowie für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung jeweils eine weitere Prüfrechnung durchgeführt (BA S. 32 und BA S. 33). Bei beiden Prüfrechnungen hat sie zwar jeweils die Untergrenzen der Nutzungsdauern nach Anlage 1 der StromNEV zugrunde gelegt, obgleich sie bei der Prüfrechnung der kalkulatorischen Restwerte z.T. auch die jeweiligen Obergrenzen der Nutzungsdauern nach Anlage 1 StromNEV zugrunde gelegt hatte (was die Klägerin als einen methodischen Fehler bewertet), sie hat aber kenntlich gemacht, dass sie sich der Ungenauigkeit dieser Vorgehensweise bewusst ist, indem sie die Berücksichtigung der jeweiligen Untergrenzen ausdrücklich als eine Prüfrechnung „zugunsten der Antragstellerin“ (BA S. 32) bezeichnet hat. Selbst diese Prüfrechnung führte jedoch zu einer Kürzung der (fiktiven) kalkulatorischen Abschreibungen und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung der hiesigen Beklagten. In ihrer abschließenden Bewertung hat die Bundesnetzagentur auf die weiteren Kürzungspotenziale verwiesen, so auf die Differenzen wegen der Fehlinterpretation des § 6 Abs. 3 StromNEV, auf die Notwendigkeit der grundlegenden Überprüfung der Bewertung des vor 1990 angeschafften Sachanlagevermögens und auf den Umstand, dass die Restwertbasis nicht exakt bestimmt werden könne (BA S. 33) und hat insoweit nochmals einen pauschalen Wertabschlag vorgenommen, der anteilig auf die kalkulatorischen Abschreibungen und auf die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung verteilt wurde (BA S. 33). Der erkennende Senat hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser zusätzliche pauschale Wertabschlag, der vom Ergebnis der umfangreichen eigenen Prüfrechnungen der Bundesnetzagentur im Bewusstsein der möglichen Fehlerquellen dieser Prüfrechnungen vorgenommen worden ist, unangemessen niedrig ausgefallen wäre. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 24. August 2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: I. Das Senatsurteil vom 23. April 2015 wird dahin berichtigt, 1. dass es in Abschnitt A. der Gründe, dort UA S. 3 Absatz 1 Satz 1, heißen muss: „… wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Vorbehalts (vgl. Anlage K 5, Anlagenband III) Bezug genommen.“; 2. dass es in Abschnitt B. II. 1., dort Satz 1 (UA S. 7), heißen muss: „Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die von der Beklagten verlangten Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007 der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.“; 3. dass es in Abschnitt B, II. 2. c) aa) (5), dort am Ende (UA S. 13), heißen muss: „... eine Anhörung der Beklagten hierzu ist aus den vorgenannten Gründen nicht mehr veranlasst.“ II. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des am 23. April 2015 verkündeten Urteils des Senats wird zurückgewiesen. Gründe A. Die Klägerin begehrt mit ihrer im Dezember 2010 eingereichten Klage die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Stromnetznutzungsentgelts für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2007 sowie - im Wege der Stufenklage - von der Beklagten die Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte für das Jahr 2007. Sie schätzt diesen Anspruch auf 27,3 % der von ihr gezahlten Beträge. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der erkennende Senat mit seinem am 23.04.2015 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 30.04.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit einem am 15.05.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Berichtigung des Tatbestands des o.g. Senatsurteils beantragt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen. Die Beklagte hat keine Bedenken gegen die Berichtigung der offensichtlichen Schreibversehen, sie ist aber den Tatbestandsberichtigungsanträgen der Klägerin entgegen getreten. B. I. Der Antrag der Klägerin ist hinsichtlich der Einzelanträge zu Ziffern 1), 5) und 6) auf die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler gerichtet; insoweit handelt es sich um Anregungen zu einer Berichtigung des Urteils im Sinne von § 319 ZPO. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der zu Ziffern 2), 3) und 4) formulierten Anträge, geht es der Klägerin um eine Tatbestandsberichtigung i.S. von § 320 ZPO, Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der drei konkreten Einzelanträge („... Der Tatbestand auf S. ... wird ... wie folgt ergänzt; ...") als auch aus der Begründung, welche im Wesentlichen Quellenverweise für den eigenen Parteivortrag enthält. Soweit in der Antragsschrift daneben auch die Vorschrift des § 321 ZPO, betreffend die Ergänzung des Urteils bei Vorliegen einer Entscheidungslücke, angeführt worden ist, ergibt sich im Wege der Auslegung der Antragsschrift, dass hierdurch keine - neben die jedenfalls gestellten Tatbestandsberichtigungsanträge tretenden - weiteren Anträge gestellt werden sollten. Denn die Antragsschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin etwa von einer Entscheidungslücke im Senatsurteil ausginge; vielmehr beziehen sich alle ihre auf Ergänzung gerichteten Anträge auf die Darstellung ihres Parteivortrags vor der Entscheidungsfindung. II. Während die Entscheidung über die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO durch das Gericht, nicht notwendig durch dieselben Richter erfolgen kann, ist zur Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Senat nur in der Besetzung berufen, welche an der zu berichtigenden bzw. zu ergänzenden Entscheidung mitgewirkt hat, hier also in der Besetzung der drei das Berufungsurteil unterzeichnenden Richter. III. Das Berufungsurteil war, wie durch den Beschlussausspruch zu Ziffer I. geschehen, zu berichtigen, weil in allen drei genannten Fällen offensichtliche Schreibfehler vorliegen. IV. Die Tatbestandsberichtigungsanträge zu Ziffern 2), 3) und 4) der Antragsschrift sind unbegründet. 1. Der Senat hat in der Darstellung seiner tatsächlichen Feststellungen, dort in der Darstellung der Angriffsmittel der Klägerin in erster Instanz, den Kern des Parteivorbringens der Klägerin, weiches nunmehr Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsantrags ist, wie folgt, angeführt: „Die von der Beklagten angegebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten seien ohne Plausibilitätsprüfung und ungekürzt übernommen worden. Gleiches gelte für die Ermittlung der Tagesneuwerte.“ (UA S. 4, 2. Absatz) Diese Darstellung ist zutreffend und vollständig, denn die Klägerin hat die mit den Tatbestandsberichtigungsanträgen jeweils bezeichneten weiteren Ausführungen, welche sie im Berufungsurteil vermisst hat, erst in der Berufungsinstanz vorgetragen. Dies zeigen auch die von ihr selbst angeführten Quellenangaben. 2. Der Senat hat weiter darauf verwiesen, dass die Klägerin dieses Vorbringen in zweiter Instanz wiederholt und vertieft habe. Der Verweis auf die Vertiefung schließt auch eine Untersetzung der Behauptung, dass überhöhte Tagesneuwerte von der Bundesnetzagentur anerkannt worden seien, durch Anführung von Hilfstatsachen ein, wie hier die von der Klägerin vermisste Darstellung bezüglich der Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen … im Parallelrechtsstreit (36 O 18/09 LG Magdeburg) und bezüglich des methodischen Fehlers bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und der Restwerte des Sachanlagevermögens; der letztgenannte Aspekt ist im Übrigen in Abschnitt B. II. 3. c) bb) (1) der Gründe (UA S. 19) aufgeführt. Den von der Klägerin erhobenen Vorwurf einer einvernehmlichen Festlegung bzw. eines Aushandelns der anzuerkennenden bilanziellen Kosten hat der Senat zwar nicht im Abschnitt A. aufgeführt, gleichwohl im Abschnitt B. II. 2. c) bb) (3) (UA S. 15) im Rahmen seiner Bescheidung erwähnt. 3. Die von der Klägerin vermisste Wiedergabe von einzelnen Aspekten ihres Parteivorbringens ist durch die nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Kürze des Berufungsurteils bedingt. Hinsichtlich der ersten beiden Einzelanträge ist darauf zu verweisen, dass es dem Senat, wie die Begründung der getroffenen Entscheidung in Abschnitt B. II. 3. c) der Gründe (UA S. 18 ff.) zeigt, nicht maßgeblich auf diesen Teil des Parteivorbringens ankam, weil im Hinblick auf das Sachanlagevermögen gerade keine kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung), sondern - nach Effizienzerwägungen gekürzte - bilanzielle, aufwandsgleiche Kosten der Beklagten für überlassene Netzinfrastruktur anerkannt worden sind. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur in ihrem Bescheid die von der Klägerin nunmehr aufgeführten potenziellen Fehlerquellen selbst benannt und eingeschätzt, dass eine zuverlässige Ermittlung der (fiktiven) kalkulatorischen Abschreibungen bzw. der Restwerte auf dieser Basis nicht möglich sei, was auf eine entsprechende Einbeziehung in die eigene Wertungsentscheidung schließen lässt. Hinsichtlich der mit dem dritten Einzelantrag verfolgten Tatbestandsergänzung ist darauf zu verweisen, dass der Senat dieses Argument in Abschnitt B. II. 2. c) bb) (3) (UA S. 16) d% Gründe seines Berufungsurteils beschieden hat. C. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die anwaltliche Tätigkeit gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG zu den durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten. ]