Beschluss
1 Ws 467/24 (Reh)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1121.1WS467.24REH.00
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Leitsätze
1. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim -, so führt dies zur Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss.(Rn.32)
2. Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG erst dann, wenn sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt ist, wenn also positiv festgestellt werden kann, dass die Heimeinweisung durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke, wie beispielsweise Fürsorgeerwägungen oder zur Vollstreckung einer Jugendstrafe, gedeckt war.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle - Rehabilitierungskammer - vom 15. August 2024 (12 Reh 54/24) aufgehoben.
2. Die mit Beschluss des Rates der Stadt E. – Jugendhilfeausschuss II - vom 18. April 1973 (Beschl.-Reg.-Nr. .../73) angeordnete Heimerziehung der Betroffenen und ihre daraufhin erfolgte Einweisung und Unterbringung in den Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg wird - unter Aufhebung der zugrundeliegenden Anordnungsentscheidungen - für rechtsstaatswidrig erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 27. August 1973 bis zum 25. Januar 1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.
4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim -, so führt dies zur Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss.(Rn.32) 2. Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG erst dann, wenn sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt ist, wenn also positiv festgestellt werden kann, dass die Heimeinweisung durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke, wie beispielsweise Fürsorgeerwägungen oder zur Vollstreckung einer Jugendstrafe, gedeckt war.(Rn.33) 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle - Rehabilitierungskammer - vom 15. August 2024 (12 Reh 54/24) aufgehoben. 2. Die mit Beschluss des Rates der Stadt E. – Jugendhilfeausschuss II - vom 18. April 1973 (Beschl.-Reg.-Nr. .../73) angeordnete Heimerziehung der Betroffenen und ihre daraufhin erfolgte Einweisung und Unterbringung in den Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg wird - unter Aufhebung der zugrundeliegenden Anordnungsentscheidungen - für rechtsstaatswidrig erklärt. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene vom 27. August 1973 bis zum 25. Januar 1975 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. 4. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die der Betroffenen in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Der Rat der Stadt E. - Jugendhilfeausschuss II – hat mit Beschluss vom 18. April 1973 (Beschl.-Reg.-Nr. .../73) die Heimunterbringung der Betroffenen in einem Jugendwerkhof Typ II bis zu ihrer Volljährigkeit angeordnet, weil die damals Sechzehnjährige einen „erheblichen Verwahrlosungsgrad“ aufweise. Weiter führt der Beschluss aus: „… Am 16.3.1973 wurde vom Pflegeheim der Antrag gestellt, T. in einem Jugendwerkhof unterzubringen, da sie ständig die Einrichtung verläßt und mit zweifelhaften Personen, vor allem Männern, die Freizeit verbringt. Kommt sie nach E., so hält sie sich kaum im Elternhaus auf. Sie treibt sich nächtelang herum und wird durch gelegentliche Diebstähle auffällig. Ihre Verhaltensweisen sind so tief geprägt, daß sie in einer Einrichtung, wie sie das Pflegeheim darstellt, nicht verändert werden können. Die Ursachen für das Fehlverhalten der Jugendlichen sind in der verständnislosen Erziehung der Mutter zu suchen, die den Intellekt ihrer Tochter völlig überschätzte. In erzieherischer Hilflosigkeit verstärkte die Mutter ihren falschen Erziehungsstil und verfestigte dadurch die negative Haltung und emotionale Bindungslosigkeit der Minderjährigen. …“ Aufgrund der Heimunterbringungsanordnungen befand sich die Betroffene vom 27. August 1973 bis zum 25. Januar 1975 im Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg. Bereits zuvor war die Betroffene durch das Kreisgericht am 25. August 1972 (S 191/72) wegen versuchten Eindringens in das Grenzgebiet und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zur Bewährung verurteilt worden. In dieser Sache befand sie sich vom 17. Mai 1972 bis zum 16. Juli 1972 in Untersuchungshaft. Die Bewährung ist nicht widerrufen und mit Amnestiebeschluss des Staatsrates der DDR vom 6. Oktober 1972 erlassen worden. 2. Die Betroffene beantragte am 27. Juli 2009 erstmals ihre Rehabilitierung wegen der Verurteilung und des Heimaufenthaltes. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hob das Landgericht Halle (12 Reh 9592/09) das Urteil des Kreisgerichts Dessau vom 25. August 1972 (S 191/72) auf und erklärte es für rechtsstaatswidrig. Gleichzeitig wies es den weiteren Antrag auf Rehabilitation wegen der erlittenen Heimunterbringung zurück. 3. Mit Beschluss vom 15. August 2024 hat das Landgericht Halle den erneuten Rehabilitierungsantrag des Betroffenen hinsichtlich der Heimunterbringung als unbegründet zurückgewiesen (12 Reh 54/24). Seine Entscheidung in Bezug auf die Heimunterbringung der Betroffenen hat es maßgeblich auf die erheblichen Erziehungsschwierigkeiten, nämlich unter anderem wegen Diebstählen, wegen Herumtreiberei mit Männern und nächtelangem Fernbleiben vom Elternhaus, gestützt. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Betroffene mit einem am 2. September 2024 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren am 30. September 2024 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Schreiben begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde der Betroffenen den Beschluss des Landgerichts Halle - Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 15. August 2024 - 12 Reh 54/24 - aufzuheben und die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in den Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg mit Beschluss des Rates der Stadt E. - Jugendhilfeausschuss II - vom xx.xx.1973 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben. Der Senat hat der Betroffenen hierauf das rechtliche Gehör gewährt. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 13 StrRehaG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Hierzu hat die Generalsstaatsanwaltschaft Naumburg in ihrer Zuschrift an den Senat vom 31. Oktober 2024 das Folgende ausgeführt: „1. Der Antrag der Betroffenen vom 28.06.2024 auf Rehabilitierung für die Inhaftierung im Jugendwerkhof Burg vom 27.08.1973 bis zum 25.01.1975 ist - wie auch das Landgericht Halle in dem angefochtenen Beschluss zutreffend annimmt - zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrages vorliegend nicht entgegen, dass über denselben Sachverhalt bereits mit seit dem 14.12.2010 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Halle - Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 05.11.2010 - 12 Reh 9592/09 - abschlägig entschieden worden ist. Zwar ist nach § 1 Abs. 6 S. 1 StrRehaG ein Antrag nach § 1 Abs. 1 StrRehaG unzulässig, soweit nach dem 02.19.1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nach § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Die Voraussetzungen eines zulässigen Zweitantrages nach § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG liegen hier vor, da die Betroffene ihren Antrag ausweislich ihrer Beschwerdebegründung auf die seit dem 29.11.2019 geltende Neufassung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG stützt (Vgl. hierzu: OLG Dresden Beschl. v. 05.08.2022 – 1 Reha Ws 29/21, BeckRS 2022, 26071 Rn. 5; KG Beschl. v. 02.09.2021 – 7 Ws 18/19 REHA, BeckRS 2021, 26353 Rn. 7, beck-online). Der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Jena mit Beschluss vom 10.05.2024 – Ws Reha 12/22 - (BeckRS 2024, 15664 Rn. 11, beck-online) widerstreitet der Wortlaut des § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG, von welchem auch die hier vorliegende Fallgestaltung erfasst wird. 2. Das Landgericht Halle hat den Antrag der Betroffenen auf Rehabilitierung für ihre Inhaftierung im Jugendwerkhof Burg zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrRehaG liegen hier vor, da davon auszugehen ist, dass die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen in den Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg im Zeitraum vom 27.08.1973 bis zum 25.01.1975 der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Die gesetzliche Regelvermutung gem. § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG findet hier Anwendung, da die Betroffene mit Beschluss des Rates der Stadt E. - Jugendhilfeausschuss II - vom xx.xx.1973 in einem Jugendwerkhof und damit in einem Spezialheim zum Zwecke der zwangsweisen Umerziehung untergebracht worden ist. So waren die in den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen (OLG Naumburg Beschl. v. 29.09.2017 – 2 Ws (Reh) 17/17, BeckRS 2017, 128862 Rn. 14 ff., beck-online). Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG ist vorliegend auch nicht widerlegt worden. Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache - hier die politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv für die Einweisung in ein Spezialkinderheim -, führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis - hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim -, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss. Entkräftet ist die gesetzliche Vermutung nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert wird, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt. Die Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung ist daher nur dann widerlegt, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch rein rechtsstaatskonforme Zwecke gedeckt war (OLG Brandenburg Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Reha 11/21, BeckRS 2021, 49865 Rn. 29 f., beck-online) Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen besorgen, dass das Landgericht die vorstehend ausgeführten Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Regelvermutung verkennt, soweit darin ausgeführt wird, dass „nicht festgestellt werden [konnte], dass der genannte Beschluss (Beschl.-Reg.-Nr. .../73) und die darauf beruhende Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof „August Bebel“ in Burg mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, indem er der politischen Verfolgung gedient hat bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist“ (BA S. 3) und die Kammer dies im Weiteren damit begründet, dem Beschluss vom xx.xx.1973 „lassen sich weder eine politische Verfolgung der Betroffenen noch sachfremde Gründe entnehmen“ (BA S. 4). Die in der Heimeinweisung mit Beschluss vom xx.xx.1973 aufgeführten Gründe, dass sich die Betroffene kaum im Elternhaus aufhalte, sich nächtelang herumgetrieben habe und „durch gelegentliche Diebstähle auffällig“ geworden sei, sind auch in der Sache nicht geeignet, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Unterbringung der Betroffenen nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Die Vermutung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG kann nur dann widerlegt werden, wenn die Eingewiesenen zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen waren oder sich gemeingefährlich verhalten hatten (OLG Brandenburg Beschl. v. 15.1.2024 – 2 Reha 7/23, BeckRS 2024, 615 Rn. 29; Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Reha 11/21, BeckRS 2021, 49865 Rn. 37; OLG Naumburg, Beschl. vom 22.03.2018 – 2 Ws (Reh) 32/17, NJ 2019, 129, beck-online). Weder die in dem Beschluss vom xx.xx.1973 im Einzelnen nicht näher konkretisierten „gelegentliche[n] Diebstähle“ noch die ausgeführten Erziehungsdefizite reichen jedoch aus, um von einer massiven Straffälligkeit oder einem gemeingefährlichen Verhalten der Betroffenen ausgehen zu können. Dabei kommt es hier schon nicht maßgeblich darauf an, dass die Betroffene die in dem Beschluss vom xx.xx.1973 lediglich pauschal erhobenen Diebstahlsvorwürfe bestreitet. Insoweit lässt der Beschluss zur Heimeinweisung nämlich schon die Häufigkeit und die konkreten Tatumstände der „gelegentliche[n] Diebstähle“ völlig offen, sodass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich lediglich um vereinzelte geringwertige Diebstahlstaten im Sinne typischer Jugendverfehlungen handelte. Der in § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, lässt es dagegen nicht zu, die Regelvermutung bereits dann als widerlegt anzusehen, wenn - wie es vorliegend der Fall sein mag - Anhaltspunkte auf die typischen Regeleinweisungsgründe einer Heimerziehung hinweisen (BVerfG, Beschl. v. 31.07.2023 – 2 BvR 1014/21, NJ 2023, 464, beck-online). Letztlich liegt es vorliegend auch nicht fern, dass für die erfolgte Einweisung der Betroffenen in ein Spezialheim in Gestalt eines Jugendwerkhofes - an Stelle einer möglichen Unterbringung in einem Normalkinderheim - deren zuvor erfolgte Verurteilung durch das Kreisgericht Dessau wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und damit einer Tat i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 e) StrRehaG jedenfalls mitursächlich gewesen ist.“ Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an und weist ergänzend darauf hin, dass grundsätzlich im Falle der Einweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen in ein Spezialheim oder einen Jugendwerkhof, in denen ein System herrschte, das sich aus strengster Disziplinierung, entwürdigenden Strafen, genauester Kontrolle des Tagesablaufs, Abschottung von der Außenwelt und ideologischer Indoktrination zusammensetzte und in dem das Kind oder der Jugendliche zur bedingungslosen Unterwerfung unter die staatliche Autorität gezwungen werden sollte, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung vermutet wird, dass die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente (vgl. Bundestagsdrucksache Beschlussempfehlung 19/14427, S. 28; Senat, Beschluss vom 18. November 2021, 1 Ws (Reh) 14/21, Beschluss vom 20. Mai 2022, 1 Ws (Reh) 7/22). Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache - hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialkinderheim -, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis, hier die Einweisung in ein Spezialkinderheim, darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (Senat, a. a. O.; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. November 2020, 1 Ws Reha 6/17; KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2021, 7 Ws 6/21 REHA – beide zitiert nach juris). Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke - wie beispielweise Fürsorgeerwägungen oder zu Vollstreckung einer Jugendstrafe - gedeckt war (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. August 2023, 2 Reha 4/23 – zitiert nach juris).Dabei reicht die Nennung von typischen zur Heimunterbringung in den Spezialheimen führenden Verhaltensweisen der Kinder und Jugendlichen wie „Schulbummelei“, Begehen von Straftaten, sich herumtreiben, rüpelhaftes Auftreten gegenüber Klassenkameraden und Lehrern nicht aus, um die Vermutung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG zu entkräften, da dies verbreitete Anordnungsgründe für eine Spezialheimeinweisung darstellten (vgl. dazu im Einzelnen: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., mit weiteren Nachw.). Würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof bei entsprechend in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten nicht durch sachfremde Zwecke, sondern fürsorgerisch motiviert gewesen (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in einen Jugendwerkhof im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzen daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Gemessen hieran liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, dass die Unterbringung der Betroffenen in dem Jugendwerkhof anderen als sachfremden Zwecken gedient hat. Aus den Heimunterbringungsanordnungen ergibt sich zwar, dass die Betroffene sich „mit Männern nächtelang herumgetrieben habe und durch gelegentliche Diebstähle auffällig geworden sei. Die Beschreibung dieser Sachverhalte geht jedoch über eine nur pauschale, schlagwortartige Darstellung des Fehlverhaltens der damals sechzehnjährigen Jugendlichen nicht hinaus und ist daher nicht geeignet, die Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG zu widerlegen. Aus den Entscheidungen lässt sich zum einen nicht erkennen, ob die Betroffene - und mit welchem Tatanteil - tatsächlich mit delinquenten Verhalten aufgefallen ist. Die Art und der Wert des Diebesgutes bleiben schon offen. Konkrete Hinweise auf Diebstahlshandlungen sind nicht dargelegt worden. Nichts Anderes gilt für das in der Einweisungsentscheidung des Rates der Stadt E. vom 18. April 1973 ebenso pauschal behauptete Fehlverhalten der Mutter der Betroffenen. In der Gesamtschau steht daher weder eine massive Straffälligkeit der Betroffenen im Jugendalter noch eine Notwendigkeit seiner Einweisung aus Fürsorgegesichtspunkten in den Jugendwerkhof fest, weshalb die Einweisungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben waren. 3. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG war die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen wie im Tenor ausgeführt festzustellen. III. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus §§ 14 Abs. 2, 4 StrRehaG, § 473 Abs. 4 Satz 1 StrRehaG.