Beschluss
2 Verg 8/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Inkrafttreten einer neuen landesrechtlichen Regelung über den bodengebundenen Rettungsdienst führt nicht ohne weiteres zu einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in sonstiger Weise i.S. von § 114 Abs. 2 GWB, wenn die Nachprüfung ein zuvor eingeleitetes Vergabeverfahren betrifft.(Rn.52)
(Rn.53)
2.1. Für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung kommt es auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes (hier des Marktes für die einzelnen Rettungsdienstleistungen Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und erweiterter Rettungsdienst) in der vom Antragsgegner definierten Bedeutung an.(Rn.60)
2.2. Es bleibt offen, ob Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports grundsätzlich als Fachlose getrennt auszuschreiben sind. Allein der Umstand, dass der geringere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellende Leistungsbereich des qualifizierten Krankentransports als "Geschäftsfeld" u.U. wirtschaftlich attraktiver sein mag, führt jedenfalls noch nicht zur Notwendigkeit einer Fachlosbildung.(Rn.63)
Zur Rechtfertigung der Zusammenfassung dieser Leistungsbereiche je Rettungswachenbezirk aus fachtechnischen und wirtschaftlichen Gründen.(Rn.65)
2.3. Besteht hinsichtlich eines Leistungsbereichs (hier der Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes) kein eigener Anbietermarkt, weil die satzungsgemäß zur Vergütung vorgesehenen Einsatzpauschalen nur unter der Bedingung kostendeckend sind, dass die Aufwendungen für die bloßen Bereitschaftszeiten ohne entsprechende Einsatzfälle sich anderweitig refinanzieren lassen, insbesondere durch die Erbringung der Leistungen des sog. Regelrettungsdienstes, so ist eine Zusammenfassung dieser Leistungen mit den Leistungen des Regelrettungsdienstes auch nach den Maßgaben des § 97 Abs. 3 GWB nicht zu beanstanden.(Rn.59)
(Rn.61)
(Rn.64)
3. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen unter grundsätzlicher Beibehaltung der derzeitigen, im Rettungsdienstbereichsplan festgelegten Standorte der Rettungswachen.(Rn.76)
4. Beruht ein im Rahmen der beabsichtigten Ausführung des Auftrags vollzogener Übergang der Sachmittel des bisherigen Leistungserbringers auf den Bieter nicht auf den Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, etwa der Forderung nach - entgeltlicher - Übernahme dieser Sachmittel, sondern auf der freien Entscheidung des Bieters zu deren Übernahme, so bedarf es zur Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung keiner Angaben des Auftraggebers über die damit verbundenen Risiken eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB.(Rn.85)
(Rn.87)
5. Das im vorliegenden Vergabeverfahren bekannt gemachte Zuschlagskriterium "Konzept zur Durchführung des Rettungsdienstes" ist unter Berücksichtigung der sieben Unterkriterien eindeutig als ein leistungsbezogenes nicht preisliches Kriterium zu beurteilen.(Rn.94)
6. An einer Antragsbefugnis i.S. von § 107 Abs. 2 GWB für die Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der "Aussetzung des Vergabeverfahrens (vor Ablauf der Angebotsfrist) bis auf Weiteres" fehlt es, wenn selbst bei abstrakter Betrachtung eine Verschlechterung der Zuschlagschancen des Interessenten nicht ersichtlich ist.(Rn.106)
(Rn.107)
(Rn.109)
7. Entschließt sich der Auftraggeber zur Dokumentation einzelner seiner Entscheidungen in Form eines Vermerks, so muss dieser Vermerk den allgemein an einen Vermerk gestellten Anforderungen entsprechen, d.h. er muss insbesondere seinen Aussteller erkennen lassen. Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch nur dann mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation gestützt werden, wenn sich der Dokumentationsmangel gerade auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d.h. die Dokumentation muss gerade in Bezug auf einen gerügten (weiteren) Vergabeverstoß unzureichend sein.(Rn.118)
(Rn.121)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 595.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Inkrafttreten einer neuen landesrechtlichen Regelung über den bodengebundenen Rettungsdienst führt nicht ohne weiteres zu einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in sonstiger Weise i.S. von § 114 Abs. 2 GWB, wenn die Nachprüfung ein zuvor eingeleitetes Vergabeverfahren betrifft.(Rn.52) (Rn.53) 2.1. Für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung kommt es auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes (hier des Marktes für die einzelnen Rettungsdienstleistungen Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und erweiterter Rettungsdienst) in der vom Antragsgegner definierten Bedeutung an.(Rn.60) 2.2. Es bleibt offen, ob Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports grundsätzlich als Fachlose getrennt auszuschreiben sind. Allein der Umstand, dass der geringere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellende Leistungsbereich des qualifizierten Krankentransports als "Geschäftsfeld" u.U. wirtschaftlich attraktiver sein mag, führt jedenfalls noch nicht zur Notwendigkeit einer Fachlosbildung.(Rn.63) Zur Rechtfertigung der Zusammenfassung dieser Leistungsbereiche je Rettungswachenbezirk aus fachtechnischen und wirtschaftlichen Gründen.(Rn.65) 2.3. Besteht hinsichtlich eines Leistungsbereichs (hier der Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes) kein eigener Anbietermarkt, weil die satzungsgemäß zur Vergütung vorgesehenen Einsatzpauschalen nur unter der Bedingung kostendeckend sind, dass die Aufwendungen für die bloßen Bereitschaftszeiten ohne entsprechende Einsatzfälle sich anderweitig refinanzieren lassen, insbesondere durch die Erbringung der Leistungen des sog. Regelrettungsdienstes, so ist eine Zusammenfassung dieser Leistungen mit den Leistungen des Regelrettungsdienstes auch nach den Maßgaben des § 97 Abs. 3 GWB nicht zu beanstanden.(Rn.59) (Rn.61) (Rn.64) 3. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen unter grundsätzlicher Beibehaltung der derzeitigen, im Rettungsdienstbereichsplan festgelegten Standorte der Rettungswachen.(Rn.76) 4. Beruht ein im Rahmen der beabsichtigten Ausführung des Auftrags vollzogener Übergang der Sachmittel des bisherigen Leistungserbringers auf den Bieter nicht auf den Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, etwa der Forderung nach - entgeltlicher - Übernahme dieser Sachmittel, sondern auf der freien Entscheidung des Bieters zu deren Übernahme, so bedarf es zur Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung keiner Angaben des Auftraggebers über die damit verbundenen Risiken eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB.(Rn.85) (Rn.87) 5. Das im vorliegenden Vergabeverfahren bekannt gemachte Zuschlagskriterium "Konzept zur Durchführung des Rettungsdienstes" ist unter Berücksichtigung der sieben Unterkriterien eindeutig als ein leistungsbezogenes nicht preisliches Kriterium zu beurteilen.(Rn.94) 6. An einer Antragsbefugnis i.S. von § 107 Abs. 2 GWB für die Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der "Aussetzung des Vergabeverfahrens (vor Ablauf der Angebotsfrist) bis auf Weiteres" fehlt es, wenn selbst bei abstrakter Betrachtung eine Verschlechterung der Zuschlagschancen des Interessenten nicht ersichtlich ist.(Rn.106) (Rn.107) (Rn.109) 7. Entschließt sich der Auftraggeber zur Dokumentation einzelner seiner Entscheidungen in Form eines Vermerks, so muss dieser Vermerk den allgemein an einen Vermerk gestellten Anforderungen entsprechen, d.h. er muss insbesondere seinen Aussteller erkennen lassen. Ein Nachprüfungsantrag kann jedoch nur dann mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation gestützt werden, wenn sich der Dokumentationsmangel gerade auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d.h. die Dokumentation muss gerade in Bezug auf einen gerügten (weiteren) Vergabeverstoß unzureichend sein.(Rn.118) (Rn.121) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 595.000,00 € festgesetzt. A. Der Antragsgegner, eine kommunale Gebietskörperschaft, welche Trägerin des bodengebundenen Rettungsdienstes in ihrem Hoheitsgebiet ist, leitete am 17.07.2012 ein Offenes Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Leistungserbringer i.S. von § 11 RettDG LSA 2006, jeweils verbunden mit der gleichzeitigen Vergabe von Einzelaufträgen für Rettungsdienstleistungen, auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2009 - durch Absendung einer EU-weiten Vergabebekanntmachung ein; die Bekanntmachung wurde am 20.07.2012 im Supplement des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht und am 04.08.2012 - in für das vorliegende Nachprüfungsverfahren nicht maßgeblichen Punkten - ergänzt. Der Auftrag wurde in neun Regionallose aufgeteilt. Für die Lose 1 bis 5 und 9 war eine Laufzeit des jeweils abzuschließenden Vertrags vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 vorgesehen, bei den Losen 6 bis 8 lediglich die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017. Hinsichtlich aller Lose erfolgte die Ausschreibung mit der Option des Antragsgegners zur Verlängerung des Vertrags um ein Jahr, also jeweils bis zum 31.12.2018. Es bestand keine Loslimitierung. Der Antragsgegner schätzte den Bruttoauftragswert der ausgeschriebenen Leistungen auf 11,9 Millionen Euro. Er wies in der Bekanntmachung der Ausschreibung darauf hin, dass im Vergabeverfahren die Vorschriften des 1. Abschnitts der VOL/A (mit Ausnahme des § 7 VOL/A) sowie die §§ 8 EG, 15 EG Abs. 10 und 23 EG VOL/A entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV 2011 (nicht prioritäre Dienstleistungen) Anwendung fänden. Die Frist zur Einreichung von Angeboten wurde auf den 04.09.2012, 12:00 Uhr, festgesetzt. Den Vergabeunterlagen war zu entnehmen, dass der Leistungsumfang der Regionallose variierte: Während das Los 1 Leistungen des qualifizierten Krankentransportes und die Lose 4, 5, 7 und 8 jeweils Leistungen der Notfallrettung beinhalteten, waren bei den Losen 2, 3, 6 und 9 Leistungen sowohl der Notfallrettung als auch des qualifizierten Krankentransports Gegenstand der Ausschreibung. Für jedes Los waren zudem Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes i.S. eines Bereithaltens von Unterstützungseinheiten für den Rettungsdienst bei einem Großschadensereignis sowie bei einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten Leistungsgegenstand. Die Vergütung des erweiterten Rettungsdienstes sollte über Einsatzpauschalen erfolgen. Sowohl in der Vergabebekanntmachung (dort unter Abschnitt III.2.3) „Technische Leistungsfähigkeit“, letzter Anstrich) als auch in den Vergabeunterlagen (dort Ziffer 11.6.7 der Aufforderung zur Angebotsabgabe) verlangte der Antragsgegner einen Standort-Nachweis mit folgender Formulierung: „Der Bieter muss die Leistung von einem Standort in der im Los genannten Kommune erbringen. Der Standort muss sich im Umkreis von maximal 1.500 Metern um den aktuellen Standort im jeweiligen Los … befinden und geeignet sein, die baulichen wie zufahrtstechnischen Anforderungen in Ziffer 5.3 der Anlage 1 Leistungsbeschreibung zu erfüllen. Zum Nachweis der Eignung hat der Bieter den genauen und geeigneten Standort in der jeweiligen Kommune zu benennen und Nachweise über dessen Verfügbarkeit zu Leistungsbeginn (Eigentumsverhältnisse, Vorverträge über Kauf oder Miete etc.) vorzulegen. Eine Eigenerklärung des Bieters zur Verfügbarkeit ist nicht ausreichend. Sofern der Standort zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht den in Ziffer 5.3 Anlage 1 Leistungsbeschreibung genannten baulichen und zufahrtstechnischen Anforderungen entspricht, hat der Bieter im Angebot zu erläutern, wie er diese bis zum Leistungsbeginn sicherstellen wird. Der Auftraggeber behält sich vor, den im Angebot genannten Standort zu besichtigen, um dessen Eignung zu prüfen. Der Bieter hat auf Anforderung durch den Auftraggeber diese Besichtigung zu ermöglichen.“ Die Standorte der derzeitigen Rettungswachen wurden mitgeteilt. Den Vergabeunterlagen war als Anlage 7 der Rettungsdienstbereichsplan für das Hoheitsgebiet des Antragsgegners mit Wirkung ab dem 01.07.2009 beigefügt. Im Rettungsdienstbereichsplan ist ausgeführt, dass die Festlegung der Standorte der Rettungswachen innerhalb des jeweiligen Rettungsgebietes der Einhaltung der Hilfsfrist nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA 2006 diene. Als Zuschlagskriterien gab der Antragsgegner in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (dort Ziffer 12) den „Leistungspreis“ mit einer Gewichtung von 60 % und das „Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes“ mit 40 % an. Für den „Leistungspreis“ sollte die Gesamtsumme der im jeweiligen Preisblatt für das Los aufgeführten Kosten für die gesamte Laufzeit einschließlich der Verlängerungsoption maßgeblich sein. Die Angebotssumme sollte zunächst nach einer ebenfalls angegebenen Berechnungsformel in Bewertungspunkte umgerechnet werden, welche bewirkt, dass das Angebot mit dem niedrigsten Leistungspreis 100 Punkte und ein Angebot mit dem Doppelten dieses Bestpreises 0 Punkte erhielten. Die erreichte Punktzahl sollte sodann entsprechend der vorgesehenen Gewichtung reduziert werden. Für die Bewertung des „Konzepts für die Durchführung des Rettungsdienstes“ wurden sieben Unterkriterien vorgegeben, von denen sechs mit jeweils 5 % und das siebte Unterkriterium mit 10 % in die Gesamtwertung eingehen sollten. Dabei sollte die Punktevergabe jeweils nach dem umgekehrten Schulnotensystem („ungenügend“ = 0 Punkte, „gerade noch ausreichend“ = 1 Punkt, „ausreichend“ = 2 Punkte, …, „sehr gut“ = 5 Punkte) erfolgen. Das Bewertungssystem wurde auch tabellarisch dargestellt. Die Unterkriterien wurden hinsichtlich ihrer Zielrichtung verbal erläutert. Zur Punktevergabe wurde weiter ausgeführt, dass ein Konzept, welches erkennen lasse, dass es die im jeweiligen Bereich geltenden gesetzlichen Mindeststandards nicht einhalte, mit der Schulnote „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet werde. Die Erfüllung der absoluten Mindestvoraussetzungen führe zur Vergabe eines Punktes. Im Übrigen erhalte das Konzept umso mehr Punkte, je besser die Ausführungen erkennen ließen, „… dass die Umsetzung der zu erbringenden Leistung erfolgt …“ und „… je weiter ein Bieter über die Mindestvoraussetzungen hinausgeht und innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht …“. Der Antragsgegner ergänzte die Vergabeunterlagen durch diverse Bieterinformationen. Mit Bieterinformation Nr. 2 vom 31.07.2012 teilte er auf die unter Ziffer 1 aufgeführte Frage mit, dass er nicht davon ausgehe, dass es aufgrund der beabsichtigten Auftragserteilungen zu einem Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB komme, da jeder Bieter für die sächlichen und personellen Voraussetzungen selbst zu sorgen habe. Daher seien s.E. Angaben zu der Anzahl der derzeit auf den Standorten Beschäftigten oder zu Personalkosten nicht veranlasst. In der Bieterinformation Nr. 3 vom 02.08.2012 aktualisierte der Antragsgegner die Standorte der Rettungswachen. Auf Frage zu Ziffer 6 antworte er, dass keine (meint: kein Grundstück mit einer) Rettungswache in seinem Eigentum stehe bzw. von ihm angemietet worden sei. Diese Antwort ergänzte er in Bieterinformation Nr. 4 vom selben Tage dahin, dass er davon ausgehe, dass er nicht zur Ermittlung und Auskunftserteilung über die Verfügbarkeit der derzeitigen Standorte der Rettungswachen verpflichtet sei. In Bieterinformation Nr. 6 vom 07.08.2012, dort zu Frage 5, führte er zum Bewertungsmaßstab für das „Konzept für die Durchführung des Rettungsdienstes“ ergänzend aus, dass sich dieser aus der Tabelle in der Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie aus den anschließenden Erläuterungen ergebe. Nähere Angaben seien ihm nicht möglich, da sonst die Gefahr bestehe, dass der innovative Spielraum der Bieter zu stark eingeschränkt werde. Sodann heißt es: „… Wie sich durch das abgestufte Benotungssystem ergibt, werden diejenigen Konzepte umso besser bewertet, je mehr sie die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erwarten lassen. …“ In diesem Zusammenhang nahm der Antragsgegner auf eine Entscheidung des OLG Celle in einem Nachprüfungsverfahren, betreffend die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen, Bezug (Beschluss v. 12.01.2012, 13 Verg 8/11). Die Antragstellerin zu 1), ein gewerblich tätiges Unternehmen im Bereich des Krankentransports und eine Gesellschaft des … -Konzerns (künftig: die Antragstellerin), forderte die Vergabeunterlagen an und beabsichtigte nach eigenen Angaben, ein Angebot für alle Lose abzugeben. Mit Schreiben vom 27.07.2012 teilte sie mit, dass ihr „Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten aufgefallen seien, bei denen … (sie) Fragen stellen“ müsse. Die Vergabeunterlagen enthielten Vergaberechtsverstöße, die sie rügen müsse. „Insbesondere“ seien ihr „die folgenden Punkte unklar, um deren zeitnahe Aufklärung …“ sie bitte. Unter Ziffer 1 fragte die Antragstellerin, ob eine von ihr eingereichte Referenz ausreichend sei, um sich für alle Lose zu bewerben. Unter Ziffer 2 rügte sie die Herausnahme der bisherigen Leistungserbringer der ausgeschriebenen Leistungen aus der Verpflichtung zur Vorlage von Referenzen als „eklatant diskriminierend“. Sodann zitierte sie die Anforderungen an den Nachweis Standort und fragte, warum die Vorgaben „so eng“ erfolgt seien; dies sei rechtswidrig und diskriminierend. Sie rügte, dass der Antragsgegner nicht ermittelt habe, ob eine ordnungsgemäße Sicherstellung der Leistungserbringung nur durch die Festlegungen in der Ausschreibung möglich sei, und forderte insoweit unverzügliche Abhilfe. Unter Ziffer 3. rügte die Antragstellerin ausdrücklich, dass der Antragsgegner gegen das Gebot der strikten Trennung zwischen Eignungskriterien und Wirtschaftlichkeitskriterien verstoßen habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie der Vergabesenate anderer Oberlandesgerichte machte sie umfangreiche rechtliche Ausführungen zur Thematik und rügte sodann, dass ein konkreter Bezug der Unterkriterien zur Bewertung des „Konzepts …“ zur Ausführung der Leistung fehle. Dies zeige sich u.a. darin, dass die gerügten Formulierungen in jeder Rettungsdienstausschreibung des Antragsgegners Verwendung fänden und am Schluss regelmäßig die Hilfsorganisatoren den Zuschlag erhielten. Tatsächlich ginge es nicht um die Bewertung ausführungsbezogener Konzepte, sondern um die Möglichkeit einer Berücksichtigung der strukturellen Eignungsvorteile der Hilfsorganisationen zu deren Gunsten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote. Unter Ziffer 5 rügte die Antragstellerin ausdrücklich die fehlerhafte Losaufteilung. Unter detaillierter Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage verlangte sie Abhilfe in Form einer isolierten Ausschreibung der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports und des erweiterten Rettungsdienstes in drei Fachlosen. Unter Ziffer 6 äußerte die Antragstellerin die Vermutung, dass aufgrund der Ausschreibung „höchstwahrscheinlich“ ein Betriebsübergang stattfinden werde. Daher werde um Aufklärung gebeten, wer welches Personal zu welchen Konditionen einsetze. Eine Offenlegung dieser Informationen erscheine möglich und geboten. Der Antragsgegner antwortete hierauf mit Schriftsatz vom 31.07.2012. Er beantwortete die Frage nach der Erfüllung der an die vorzulegende Referenz gestellten Anforderungen durch die von der Antragstellerin hergereichte Referenz - zugunsten der Antragstellerin - und half den Rügen der Antragstellerin (Ziffern 2, 3 und 5 des Rügeschreibens) nicht ab. Hinsichtlich der Frage nach einem Betriebsübergang gab er an, dass voraussichtlich kein Betriebsübergang stattfinden werde, da weder der Betrieb noch ein Betriebsteil (z. Bsp. Rettungswache oder Einsatzfahrzeuge) des bisherigen Leistungserbringers vom künftigen Leistungserbringer zu übernehmen sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2012 erklärte die Antragstellerin, „nochmals zusammenfassend die noch offenen Punkte zu rügen, ohne dass … (sie) von den bisherigen Rügen Abstand …“ nehme. Unter Ziffer 1 dieses Schriftsatzes rügte die Antragstellerin „nochmals zusammenfassend“ die Zuschlagskriterien. Dabei wiederholte und vertiefte sie zunächst ihre Ausführungen zur angeblichen Vermischung der Zuschlagskriterien mit (verdeckten) Eignungskriterien (Ziffer 1.1). Unter Ziffer 1.2 rügte sie als noch schwerwiegender den Umstand, dass die geforderten Konzepte mit 40 % in die Bewertung einfließen sollten, ohne dass für einen Bieter deutlich sei, wie er eine möglichst hohe Punktzahl erreichen könne. Die Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe sei intransparent und diskriminierend. In Ziffern 2 und 3 wiederholte die Antragstellerin die Rügen zu den Standortanforderungen und zur Losbildung unter Berücksichtigung der Nichtabhilfe. Unter Ziffer 4 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner nochmals auf, Grundinformationen zum bisher eingesetzten Personal zur Verfügung zu stellen, weil durchaus Konstellationen denkbar seien, in denen ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattfinden werde. Schließlich wurde mitgeteilt, dass die Rüge der Diskriminierung durch die Freistellung der bisherigen Leistungserbringer von der Pflicht zur Vorlage einer Referenz mangels eigener Beschwer nicht aufrecht erhalten werde. Der Antragsgegner half diesen Rügen nicht ab, worüber er die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.08.2012 informierte. Noch vor Ablauf der Angebotsfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.08.2012 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Erteilung eines Zuschlags auf ein Angebot auf der Grundlage der bisherigen Vergabeunterlagen untersagt werden möge. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag dem Antragsgegner am selben Tage übermittelt und mit Beschluss vom 21.08.2012 die zunächst eingetragenen Verfahren 2 VK LSA 17/12 bis 2 VK LSA 25/12 (ein Aktenzeichen je Los) unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden. Soweit das vorliegende Nachprüfungsverfahren danach mit dem weiteren, von einem anderen Unternehmen (der Antragstellerin zu 2) eingeleiteten Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 26/12 verbunden worden ist, ist dieser Teil nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Antragsgegner hat am 16.08.2012 die Vergabeunterlagen einschließlich eines Vergabevermerks unter dem 20.07.2012 übersandt; dieser Vermerk ist ausweislich des Anschreibens der Verfahrensbevollmächtigten vom 14.08.2012 von diesen gefertigt worden, die vorgesehene Unterzeichnung durch den Antragsgegner ist unterblieben. Der Antragstellerin ist durch Beschluss vom 21.08.2012 uneingeschränkte Einsicht in den Vergabevermerk gewährt worden. Sie hat die unzureichende und formell unwirksame Dokumentation des Vergabeverfahrens gerügt. Im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens teilte der Antragsgegner den Beteiligten des Vergabeverfahrens, darunter auch der Antragstellerin, mit Bieterinformation Nr. 9 vom 21.08. 2012 mit, dass ein potenzieller Bieter einen Nachprüfungsantrag gegen einzelne Bestimmungen der Vergabeunterlagen gestellt habe und nicht gänzlich auszuschließen sei, dass das Vergabeverfahren in der bisherigen Form zum Abschluss gebracht werden könne. Daher werde das Vergabeverfahren „bis auf Weiteres“ ausgesetzt. Genauere Angaben zur Dauer der Aussetzung seien nicht möglich. Den Beteiligten wurde angekündigt, sie unverzüglich nach Beendigung des Nachprüfungsverfahrens über den Fortgang und ggf. neue Fristen zu informieren. Die Antragstellerin hat die Aussetzung des Vergabeverfahrens als unzulässig gerügt. Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die nach § 113 Abs. 1 S. 1 GWB am 21.09.2012 ablaufende Entscheidungsfrist durch Verfügung vom 07.09.2012 bis zum 19.10.2012 verlängert. Nach mündlicher Verhandlung vom 04.10.2012 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 19.10.2012 als teilweise unzulässig, überwiegend unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese ihr am 22.10.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 01.11.2012 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin meint, dass sie - entgegen der Auffassung der Vergabekammer - auch antragsbefugt sei, soweit sie die „Aussetzung“ des Vergabeverfahrens gerügt habe. Hierbei handele es sich um eine gesetzlich nicht vorgesehene Maßnahme des Antragsgegners, die unzulässig sei. Zur Darlegung eines drohenden Schadens sei es ausreichend, auf die Unmöglichkeit der Erarbeitung eines Angebots und des Treffens von Dispositionen wegen der Ungewissheit des Zeitpunkts der Fortführung des Vergabeverfahrens zu verweisen. Die von der Vergabekammer hilfsweise angestellten Erwägungen, wonach eine Verlängerung der Angebotsfrist um einen eindeutig bestimmten Zeitraum die gleichen Wirkungen gehabt hätte, seien rechtlich fehlerhaft und tatsächlich nicht nachvollziehbar. Sie greift die Annahme der Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB im Hinblick auf die Rüge der mangelnden Transparenz der Unterkriterien zur Bewertung des Konzepts der Leistungserbringung an. Sie behauptet, dass der Schriftsatz vom 06.08.2012 lediglich eine Konkretisierung der Rügen vom 27.07.2012 enthalten habe, d.h. dass mit Schreiben vom 27.07.2012 bereits diese Rüge erhoben worden sei. Der Antragsgegner habe die Rügeschreiben ebenfalls als einheitliche Rüge aufgefasst. Da der Antragsgegner am 31.07.2012 der Rüge der mangelnden Transparenz nicht abgeholfen habe, sei sie zur erneuten Rüge verpflichtet gewesen. Zudem überspanne die Vergabekammer die Anforderungen an den Inhalt einer Rüge. Fehlerhaft schließe die Vergabekammer aus der (unbestrittenen) Erfahrung der Antragstellerin, betreffend Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen, auf eine positive Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes. Dem gegenüber habe die Antragstellerin ohne anwaltlichen Beistand die komplexe rechtliche Fragestellung zur Intransparenz der Unterkriterien nicht überschauen müssen, zumal sie ein Angebot noch nicht ausgearbeitet habe. Nur hilfsweise beruft sich die Antragstellerin auf die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH wegen der EU-Rechtskonformität des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB im Hinblick auf die Forderung, „unverzüglich“ nach Kenntnis rügen zu müssen. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die Dokumentation des Antragsgegners in entscheidungserheblicher Weise rechtsfehlerhaft sei, weil der Zwischenvermerk nicht unterzeichnet gewesen sei. Ohne Unterzeichnung lasse sich nicht feststellen, wann und durch wen welches Dokument erstellt und ob im Nachhinein Änderungen vorgenommen worden seien. Auf die Frage, ob der Antragsgegner den Inhalt des Nichtvermerks gegen sich gelten lasse, komme es nicht an. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln sei stets unbeachtlich. Hilfsweise bestehe eine Pflicht zur Divergenzvorlage im Hinblick auf die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss v. 14.04.2005, Verg 1/2005, VergabeR 2005, 537) und des Oberlandesgerichts München (Beschluss v. 15.07.2005, Verg 14/05). Die mangelhafte Dokumentation beträfe nicht nur den Aspekt der Intransparenz der Wertungskriterien, sondern auch die Frage der Standortbegrenzung und der Losaufteilung. Die Antragstellerin meint, dass die Aussetzung des Vergabeverfahrens rechtswidrig sei. Der Antragsgegner bewege sich damit außerhalb der Regelungen der VOL/A. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass schon eine überlange Verlängerung der Bindefrist gegen das Vergaberecht verstoße. Sie hält die Rüge der intransparenten und diskriminierenden Ausgestaltung der Unterkriterien des Zuschlagskriteriums „Konzept“ aufrecht. Aus den Vergabeunterlagen gehe nicht klar hervor, woran der Antragsgegner die gute oder weniger gute Erfüllung seiner Anforderungen bemessen wolle. Es sei weder durch Beispiele deutlich gemacht worden, was unter den einzelnen Konzeptanforderungen zu verstehen sei, noch seien abstrakte Erläuterungen erfolgt oder konkrete Fragen gestellt worden. Es seien stattdessen „schillernde“ Begriffe, wie Effizienz und Innovation, verwendet worden. Die Zielrichtung des Kriteriums sei nicht erkennbar. Diese Mängel wirkten sich positiv diskriminierend zugunsten der bisherigen Leistungserbringer aus, die wüssten, welchen Erwartungshorizont der Antragsgegner habe. Die Antragstellerin hält weiterhin eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien für gegeben, weil die Konzeptabfragen nur dazu führen könnten, dass die Eignungsvorteile der bisherigen Leistungserbringer im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nochmals positiv bewertet werden könnten. Hieran ändere auch die unstreitige deutschlandweite Verwendung der Kriterien nichts; aus dieser ergäbe sich aber gerade ein Hinweis auf die fehlende Auftragsbezogenheit. Die Antragstellerin beanstandet die Unzulässigkeit der Standortanforderungen, weil sie die bisherigen Leistungserbringer bevorzugten und überdies unverhältnismäßig seien. Insbesondere sei der Umkreis von 1.500 Metern zu gering bemessen; bei einer unterstellten Ausrückzeit von einer Minute verblieben elf Minuten zur Erreichung des Verletzten - es sei nicht erkennbar, dass dies nur aus dem Umkreis von 1.500 Metern vom bisherigen Standort aus möglich sei. Die Vergabekammer habe auf die angeblich fehlende Substanz der Rüge nicht hingewiesen; im Übrigen sei sie zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet gewesen. Soweit sie auf mangelnde Beschwerden über die Nichteinhaltung der Hilfsfristen in der Vergangenheit verwiesen habe, fehle ihr die Sachkunde. Es sei auch nicht feststellbar, ob andere Bewerber die bisher genutzten Objekte als Rettungswache nutzen könnten. Die Antragstellerin meint, dass der Antragsgegner gegen das Gebot der Losaufteilung verstoßen habe, indem er die Leistungen nicht in Fachlose unterteilt habe. Hier sei nur eine Trennung von Krankentransport und Rettungsdienstleistungen sachgerecht gewesen. Der Antragsgegner habe mit Los 1 (reine Krankentransportleistungen) und Los 8 (reine Notfallrettung) solche Lose auch ausgeschrieben. Die Gesamtvergabe in anderen Wachenbezirken sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die hierfür aufgeführten Gründe seien nicht belegt worden. Preiseinsparungen seien auch dadurch erzielbar, dass für den Fall der Gesamtlosvergabe Rabatte angeboten würden. Es gäbe zahlreiche reine Krankentransportunternehmen, d.h. hierfür bestünde ein eigener Markt. Die Antragstellerin beanstandet, dass die Leistungsbeschreibung keine Angaben zum Betriebsübergang enthalte. Ob ein Betriebsübergang vorliege oder nicht, hänge nicht vom Willen des Antragsgegners ab. Zwar vollziehe sich ein Betriebsübergang kraft Gesetzes nur mit den von der Vergabekammer angeführten Einschränkungen, das ändere aber nichts an der Notwendigkeit der Information der Bieter über das bisher eingesetzte Personal. Der Antragstellerin jedenfalls fehle die Möglichkeit, sich auf einen etwaigen Betriebsübergang einzustellen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass für den Antragsgegner die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer nicht bestanden habe. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 19.10.2012 aufzuheben, 2. dem Antragsgegner zu untersagen, das Vergabeverfahren auf Grundlage der bisherigen Ausschreibung durch Zuschlagserteilung abzuschließen, 3. dem Antragsgegner bei fortbestehender Vergabeabsicht aufzugeben, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nach Maßgabe der VOL/A (erster und zweiter Abschnitt) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats durchzuführen, 4. dem Antragsgegner bei fortbestehender Vergabeabsicht aufzugeben, erneut in die Erstellung der Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einzutreten und diese in einem den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Vermerk zu dokumentieren, 5. hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffern 2) bis 4), in anderer Weise auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken, 6. äußerst hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 5), die Vergabekammer zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache zu entscheiden, 7. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären, 8. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen, 9. hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffern 2) bis 8), die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin vorsorglich die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB sowie die Anbringung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union angeregt; insoweit wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und vertieft sein Vorbringen im Nachprüfungsverfahren. Der Senat hat am 15.02.2013 mündlich verhandelt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Vergabekammer ist zu Recht von der teilweisen Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin, nämlich hinsichtlich der Rüge der Intransparenz des Bewertungsmaßstabs des nicht preislichen Kriteriums, sowie im Übrigen von der Unbegründetheit der Rügen ausgegangen; die hiergegen von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen im Beschwerdevorbringen sind nicht begründet. I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben sich weder das Beschwerdeverfahren noch das Nachprüfungsverfahren insgesamt erledigt durch die Veränderung der Rechtslage im Rettungsdienstwesen durch das Inkrafttreten des RettDG LSA 2012 zum 01.01.2013. 1. Formal hat die Antragstellerin selbst eine Erledigung ihrer sofortigen Beschwerde bzw. ihres Nachprüfungsantrages nicht erklärt. Sie hat vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Sachanträge gestellt. 2. Aus materieller Sicht ist eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens i.S. von § 114 Abs. 2 GWB nicht eingetreten. Eine Zuschlagserteilung oder eine Aufhebung des Verfahrens durch den Antragsgegner sind nicht erfolgt. Der Antragsgegner beabsichtigt die Fortführung des Vergabeverfahrens und dessen Abschluss mit der Erteilung von Genehmigungen nach § 11 RettDG LSA 2006. Allein das Inkrafttreten einer neuen landesrechtlichen Regelung über den bodengebundenen Rettungsdienst führt nicht zu einer Erledigung in sonstiger Weise. a) Es ist originär Sache des Antragsgegners als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, darüber zu befinden, ob er trotz der veränderten Rechtslage die begonnene Ausschreibung fortführt oder ob er etwa aufgrund dessen das im Juli 2012 begonnene Vergabeverfahren aufhebt und zu einer Vergabe der Leistungen unter Beachtung der Neuregelungen ansetzt. Die Übergangsregelungen in § 49 RettDG LSA 2012 geben ihm rechtlich auch die Möglichkeit, das laufende Vergabeverfahren unverändert fortzuführen. Hiervon macht der Antragsgegner Gebrauch. Nach § 49 Abs. 8 RettDG LSA 2012 finden die Regelungen des § 49 Abs. 1, 2 und 5 RettDG LSA 2012 entsprechende Anwendung auf alle Ausschreibungs- und Genehmigungsverfahren nach § 11 RettDG LSA 2006, die „vor dem 01.01.2013 öffentlich bekannt gemacht und bis zum 01.01.2013 nicht abgeschlossen sind …“. Nach § 49 Abs. 4 RettDG LSA 2012 gilt der bestehende Rettungsdienstbereichsplan bis zu seiner Ablösung durch einen unter Beachtung der Neuregelungen erlassenen Plan, längstens jedoch bis zum 31.12.2014 fort. In entsprechender Anwendung der für bestehende Genehmigungen nach § 11 RettDG LSA 2006 in § 49 Abs. 1 RettDG LSA 2012 geschaffenen Übergangsregelung haben auch die in einem laufenden Vergabeverfahren erteilten Genehmigungen nach altem Recht und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen Bestand, und zwar bis zum Ablauf ihrer Befristung, vorbehaltlich einer sonstigen Beendigung oder Unwirksamkeit. Auf diese Genehmigungen und Vereinbarungen findet nach § 49 Abs. 2 RettDG LSA 2012 die frühere Regelung zu den Benutzungsentgelten in § 12 RettDG LSA 2006 weiter Anwendung. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten hat, dass einer Weitergeltung des alten Landesrechts für die im laufenden Vergabeverfahren ausgeschriebenen Genehmigungen bis zum Ablauf ihrer Befristung entgegen stehe, dass das neue Landesgesetz die Einzelleistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes neu bezeichnet und legaldefiniert habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus vergaberechtlicher Sicht ist maßgeblich, dass der Gegenstand der zu erbringenden Leistungen in den Vergabeunterlagen eindeutig und erschöpfend beschrieben ist und dadurch auch der Inhalt des durch Erteilung der Genehmigung geschlossenen Vertrages hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen haben sich durch die Neuregelung zwar die Begrifflichkeiten, nicht aber der Gegenstand der zu erbringenden Leistungen geändert. Wie der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/1255 v. 03.07.2012, S. 51 ff. Begründung zu § 2 Begriffsbestimmungen) zu entnehmen ist, wurden diese Regelungen als redaktionelle Neufassungen angesehen, die im Wesentlichen den bisherigen Begriffsbestimmungen entsprechen und lediglich einem vereinheitlichten Sprachgebrauch im Vergleich mit den Rettungsdienstgesetzen anderer Bundesländer dienen sollen. b) Die in § 49 Abs. 8 RettDG LSA 2012 für die Anwendung von Übergangsvorschriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Verfahren. Die Bekanntmachung erfolgte bereits im Juli 2012, und zwar durch Absendung des Bekanntmachungstextes an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU. Das Verfahren ist am 01.01.2013 auch noch nicht abgeschlossen gewesen; vielmehr beabsichtigt der Antragsgegner nach wie vor, das Verfahren durch die Erteilung von Genehmigungen zu beenden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ein Abschluss des Vergabeverfahrens insbesondere auch nicht durch die „Aussetzung des Verfahrens bis auf Weiteres“ bewirkt worden. Die vom Antragsgegner angeordnete „Aussetzung“ steht weder rechtlich noch faktisch einer Beendigung des Vergabeverfahrens gleich. aa) Die Anordnung des Antragsgegners ist unmissverständlich. Schon der Begriff „Aussetzung bis auf Weiteres“ zeigt, dass es dem Antragsgegner nicht um eine endgültige Abstandnahme von der Beschaffung der ausgeschriebenen Leistungen im laufenden Vergabeverfahren geht, sondern um ein vorübergehendes Moratorium. Gleiches ergibt sich aus der Begründung der Maßnahme; indem der Antragsgegner auf die Verzögerung des Vergabeverfahrens durch ein Nachprüfungsverfahren und darauf verweist, dass im Rahmen dieser Nachprüfung Änderungen des Vergabeverfahrens nicht auszuschließen seien, macht er zugleich deutlich, dass die Fortführung des Vergabeverfahrens für ihn - jedenfalls derzeit - nicht in Frage steht. Die Absicht der Fortführung des Verfahrens zeigt sich auch in der Ankündigung, nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens alle Beteiligten über die Modalitäten des Fortgangs, insbesondere über neu zu setzende Fristen, zu informieren. Schließlich kommt die Entscheidung des Antragsgegners, das Vergabeverfahren, wenn es zulässig ist, auch fortzuführen, in seinem Verhalten im Nachprüfungsverfahren sowie in der Bieterinformation Nr. 10 zum Ausdruck, die gemeinsam mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht worden ist und mit der in Ergänzung zur Bieterinformation Nr. 9 den Interessenten eine zeitliche Perspektive (Fortsetzung voraussichtlich Anfang bzw. Mitte März 2013) in Aussicht gestellt worden ist. bb) Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine „Aussetzung“ des Vergabeverfahrens in den Vorschriften der VOL/A nicht vorgesehen ist. Es kann offen bleiben, ob durch das Zusammenwirken der verschärften Rügeobliegenheiten für Bieter nach § 107 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 GWB 2009, des Beantwortungsverhaltens des Auftraggebers und der Neueinführung einer als Ausschlussfrist geregelten Antragsfrist in § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB 2009 ein allgemeiner Regelungsbedarf für solche Situationen entstanden ist, in denen ein Nachprüfungsantrag - wie hier - vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt wird. Sowohl für das Nachprüfungsverfahren (vgl. nur OLG München, Beschluss v. 22.11.2012, Verg 24/12, zu den Besonderheiten eines sog. „atypischen“ Nachprüfungsantrags) als auch für das Vergabeverfahren führt eine solche Situation jedoch zu Problemlagen, die einer Lösung bedürfen, die - mangels vorhandener Regelungen - unter Beachtung der Grundsätze des Vergaberechts individuell gefunden werden muss. Ob dem Antragsgegner dies gelungen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Rüge der Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die Aussetzung, jedoch nicht der Wirksamkeit der Anordnung im Allgemeinen. II. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Gebots der Fachlosvergabe ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsgegner vorgenommene Bildung von Regionallosen ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Aspekt einer unterbliebenen Bildung von Fachlosen. 1. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung ergibt sich allein aus § 97 Abs. 3 GWB. Soweit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV 2011 grundsätzlich auch die - gegenüber § 97 Abs. 3 S. 3 GWB („Mehrere … Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn …“) weniger strenge - Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 VOL/A 2009 („Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn …“) anwendbar wäre, wird diese Vorschrift im Range einer Verordnung durch die höherrangige gesetzliche Regelung verdrängt. Danach besteht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Gegenstand einer Ausschreibung bildenden Leistungen in mittelstandsfreundliche Teillose und Fachlose zu unterteilen, wenn und soweit dies möglich ist. Die Entscheidung für eine anschließende Zusammenfassung von solchen Losen zur Gesamtvergabe bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wobei die hierfür herangezogenen technischen oder wirtschaftlichen Gründe gegenüber den Gründen für eine Aufteilung, welche der Gesetzgeber als den Regelfall definiert hat, überwiegen müssen. Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Losbildung gleichwohl ein Einschätzungsspielraum eröffnet, der nur eingeschränkt der Nachprüfung unterliegt. 2. Der Senat schließt sich ausdrücklich der Auffassung an, dass es generell für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes, hier also des Marktes für die einzelnen Rettungsdienstleistungen Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und erweiterter Rettungsdienst in der vom Antragsgegner definierten Bedeutung, ankommt (vgl. nur Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss v. 30.11.2012, 1 Verg 6/12 „Postdienste“ m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.03.2012, VII-Verg 92/11 „Abschleppleistungen im Stadtgebiet“). Dieser Markt ist gekennzeichnet durch zwei Gruppen von Anbietern, einerseits den traditionell im Rettungsdienstwesen tätigen Hilfsorganisationen, welche typischerweise das gesamte Leistungsspektrum anbieten, die teilweise auf ehrenamtlich tätige Mitarbeiter zurückgreifen können und die im bisherigen System des öffentlichen Rettungsdienstes oft allenfalls untereinander konkurrierten, und andererseits den gewerblichen Unternehmen, die diesen Markt neu betreten haben und angesichts der derzeit bestehenden Vergütungsstrukturen regelmäßig stärker an der Erbringung der Leistungen des qualifizierten Krankentransportes und ggf. auch der Notfallrettung interessiert sind. 3. Für die Feststellung, ob hinsichtlich einer bestimmten, vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragten Leistung grundsätzlich die Bildung eines eigenständigen Fachloses geboten ist, ist insbesondere von Belang, ob - bezogen auf wettbewerbsrelevante Umstände - ein eigener Anbietermarkt seit Längerem besteht oder sich gerade herausgebildet hat. Hierfür kann es auf typische Organisationsstrukturen, auf spezielle technische Ausrüstung und Logistik, auf die notwendige Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals, auf gewerberechtliche Vorschriften, auf den Marktauftritt der Anbieter oder auf die Marktwahrnehmung der typischen Nachfrager ankommen (vgl. Schleswig-Holstein. OLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.01.2012, VII-Verg 52/11 „Glasreinigung Rhein-Sieg-Kreis“). a) Eine Fachlosbildung hat z.T. schon der Landesgesetzgeber dadurch vorgenommen, dass er die Leistungen des Luftrettungsdienstes sowie der Wasser- und Bergrettung jeweils einem eigenen Rechtsregime unterworfen hat. Hinsichtlich der Einzelleistungsbereiche des bodengebundenen Rettungsdienstes hat er eine weitere Aufteilung nicht für erforderlich erachtet. b) Ob eine getrennte Vergabe der Leistungen der Notfallrettung einerseits und des qualifizierten Krankentransports andererseits geboten ist, ist zweifelhaft. Die Antragstellerin hat insoweit maßgebliche Abweichungen zwischen Anbietern von Notfallrettungsleistungen und Anbietern von Leistungen des qualifizierten Krankentransports schon nicht dargelegt. Zwar bestehen nach dem - für Genehmigungen nach § 11 RettDG LSA 2006 anwendbaren - § 2 RettDVO LSA 1994 i.V. mit den geltenden technischen Normen unterschiedliche Mindestanforderungen an die technische Ausstattung der Rettungs- bzw. Krankentransportwagen. Bei der personellen Besetzung der Rettungsmittel bestehen nach § 3 RettDVO LSA 1994 für die Notfallrettung zusätzliche Anforderungen. Gleichwohl liegt auch beim qualifizierten Krankentransport der Schwerpunkt nicht etwa auf der bloßen Transportleistung, sondern das eingesetzte Personal muss in persönlicher und fachlicher Hinsicht in der Lage sein, Kranken, Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht der Notfallrettung bedürfen, rettungsmedizinisch fachgerechte Hilfe zu leisten. Hinsichtlich der weiteren vorgenannten Faktoren ist eine Trennung zwischen Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport nicht erkennbar. Dass sich aus den vorgenannten Unterschieden in den Anforderungen an die technische und personelle Leistungsfähigkeit eine bei der Losbildung zu berücksichtigende Spezialisierung entwickelt hätte, ist danach nicht ohne Weiteres anzunehmen. Da das Gebot der Fachlosbildung dem Zwecke dient, kleineren und mittleren Unternehmen mit einer besonderen Spezialisierung die Teilnahme am Wettbewerb als eigenständige Bieter (nicht nur als Nachunternehmer oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft) zu ermöglichen, käme es im Übrigen allenfalls auf die Frage an, ob ein eigenes Los für die am höchsten spezialisierten Leistungen - hier die Notfallrettung - zu bilden wäre. Jedenfalls führt der Umstand, dass der geringere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit stellende Leistungsbereich des qualifizierten Krankentransports als „Geschäftsfeld“ u.U. wirtschaftlich attraktiver sein mag, noch nicht zur Notwendigkeit einer Fachlosbildung. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; der Senat unterstellt zugunsten der Antragstellerin, dass eine Bildung von Fachlosen für Notfallrettung einerseits und qualifizierten Krankentransport andererseits grundsätzlich in Betracht kommt. c) Hinsichtlich der (isolierten) Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes besteht derzeit kein eigener Anbietermarkt. Die zur Vergütung vorgesehenen Einsatzpauschalen sind nur unter der Bedingung kostendeckend, dass die Aufwendungen für die bloßen Bereitschaftszeiten ohne entsprechende Einsatzfälle sich anderweitig refinanzieren lassen, insbesondere durch die Erbringung der Leistungen des sog. Regelrettungsdienstes. 4. Die Zusammenfassung der Leistungsbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport in den Losen 2, 3, 6 und 9 ist nicht zu beanstanden. a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Ausschreibung nach Regional- (also Teil-) Losen den Festlegungen des geltenden Rettungsdienstbereichsplanes für den Landkreis vom 01.07.2009 folgt, mit dem die Einrichtung von regional verteilten Rettungswachen im Hoheitsgebiet in Form einer kommunalen Satzung vorgegeben ist. Die Berücksichtigung dieser Regionalaufteilung bei einer Auftragsvergabe, die hier mit der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen verbunden ist, liegt nicht nur deshalb nahe, weil § 11 Abs. 3 S. 1 RettDG LSA 2006 die Erteilung von Genehmigungen mit gebietsbezogener Zuordnung vorgesehen hat. Die Nichtbeachtung der Regionalstrukturen führte darüber hinaus zu einer mittelstandsunfreundlichen Ausschreibungspraxis, weil ein Bieter dann für die Abgabe eines aussichtsreichen Angebots für ein Los die Einrichtung mehrerer Standorte gewährleisten müsste, d.h. einen erheblich höheren Anfangsaufwand im Hinblick auf die Schaffung der sächlichen und personellen Voraussetzungen für eine Leistungserbringung zu bewältigen hätte. Zwar macht eine Bildung von Teillosen die mögliche Bildung von Fachlosen nicht ohne Weiteres entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.01.2012, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 04.04.2012, 1 Verg 2/11). Ist sie aber - wie hier - gegenüber der Fachlosbildung vorrangig vorzunehmen, so kann sich hieraus ein wirtschaftlicher Grund für die Zusammenfassung der in einem Gebiet auszuführenden Leistungen ergeben. b) Für eine Zusammenfassung beider Leistungsbereiche im jeweiligen Rettungswachenbezirk bestehen jedoch vor allem aus fachtechnischer Hinsicht erhebliche Gründe. Die Zusammenfassung ermöglicht eine Vereinheitlichung des Schutzkonzepts und der Organisation aller Rettungsdienstleistungen und vermeidet die Entstehung von Doppelstrukturen. Mit ihr wird ein die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes u.U. gefährdender Konkurrenzkampf unter den Leistungserbringern - z. Bsp. ein Streit darüber, ob ein Erkrankter der Notrettung oder lediglich des qualifizierten Krankentransports bedarf - vermieden. Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass die Zusammenfassung der Leistungsbereiche durch die Konzentration der Einsätze auf einen Leistungserbringer pro Wachenbezirk zu einem kanalisierten Erfahrungszuwachs bei diesem führt, was geeignet ist, sich positiv auf die Qualität der Leistungserbringung auszuwirken. c) Daneben spricht für die Zusammenfassung auch der wirtschaftliche Grund, dass sie zu einer Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung zu angemessenen Kosten führt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss v. 08.06.2010, 1 BvR 2011/07 u. 1 BvR 2959/07 „privater Rettungsdienst Sachsen“). Soweit die Antragstellerin eingewendet hat, dass ähnliche wirtschaftliche Effekte u.U. auch durch die Zulassung losübergreifender Rabatte erzielt werden könnten, beruht das Argument schon auf spekulativen Annahmen. Die Zulassung und Wertung losübergreifender Preisnachlässe wäre zudem u.U. geeignet, die angestrebten mittelstandsfreundlichen Anreize und Wirkungen einer Losaufteilung zu nivellieren. d) Die vorgenannten Gründe für einen Verzicht auf die weitere Aufteilung der Leistungen innerhalb eines Rettungswachenbezirks korrespondieren mit der Regelung in § 11 Abs. 5 RettDG LSA 2006, wonach dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes zwingend auferlegt ist, eine Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass das Interesse an einem funktionsfähigen, wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Wenn eine Pflicht zur Versagung der Genehmigung aus diesen Gründen besteht, so muss dem Aufgabenträger erst recht gestattet sein, die Ausschreibung der Erteilung der Genehmigung von vornherein so zu gestalten, dass einer solchen Beeinträchtigung vorgebeugt wird. e) Der Zusammenfassung der beiden vorgenannten Leistungsbereiche in den Losen 2, 3, 6 und 9 steht schließlich nicht entgegen, dass in anderen Wachenbezirken eine isolierte Ausschreibung von Leistungen des qualifizierten Krankentransports (Los 1) bzw. der Notfallrettung (Lose 4, 5, 7 und 8) erfolgt ist. Denn der Antragsgegner erbringt in einigen Regionen (H. und T. ) die nicht ausgeschriebenen Leistungen durch die ortsansässigen Betriebsstätten seines Eigenbetriebs selbst, in anderen (W. und Q. ) bestehen früher erteilte Genehmigungen fort, so dass er insoweit jeweils keinen Beschaffungsbedarf hat. 5. Die Zusammenfassung der vorgenannten Regelrettungsdienstleistungen jeweils mit den Leistungen des erweiterten Rettungsdienstes ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es Anbieter ausschließlich für die erweiterten Rettungsdienstleistungen zu den derzeit durch Satzung bestimmten Einsatzpauschalen nicht gibt und dass jede andere Lösung dem gegenüber zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führte. III. Hinsichtlich der Rüge der Unzulässigkeit der Bewerbungsbedingungen, konkret des geforderten Nachweises eines Standorts in dem jeweiligen Rettungswachenbezirk entsprechend der Vorgaben des Antragsgegners, bestehen gegen die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages keine Bedenken; die Rüge ist aber nicht begründet. 1. Die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner aufgestellten Mindestanforderung an die Eignung beurteilt sich nach § 97 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 GWB 2011 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV 2011 i.V.m. § 6 Abs. 3 S. 1 VOL/A 2009. Danach ist maßgeblich, ob diese Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und durch sie die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht verletzt worden sind. 2. Was Gegenstand des Auftrags ist, obliegt der Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber, die dem Vergabeverfahren nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich vorgelagert ist und daher vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss v. 29.08.2012, 2 Verg 4/12 „Finanzamt“ m.w.N.). Die Nachprüfung der Beschaffungsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers ist darauf beschränkt, ob hierdurch eine willkürliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt eine positive oder negative Diskriminierung bestimmter Unternehmen verursacht wird. Von den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte wird divergierend beurteilt, in welchem Ausmaß vor der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs eine Markterkundung durchgeführt und dokumentiert werden muss und ob zur Rechtfertigung von objektiv wettbewerbsbeschränkenden Festlegungen die Vertretbarkeit der Auswahlentscheidung ausreichend ist (so OLG Düsseldorf, zuletzt Beschluss v. 01.08.2012, VII-Verg 10/12 „Warnsystem Bevölkerungsschutz“; tendenziell OLG Naumburg, a.a.O.; jeweils m.w.N.) oder ob eine vollständig nachprüfbare Rechtfertigung des Ausschlusses abweichender Lösungsvarianten nötig ist (so Thüringer OLG, Beschluss v. 26.06.2006, 9 Verg 2/06 „Anna-Amalia-Bibliothek“; OLG Celle, Beschluss v. 22.05.2008, 13 Verg 1/08 „Farbdoppler-Ultraschallsystem“). Selbst wenn der Senat hier die strengeren Maßstäbe der Rechtsprechung der letztgenannten Vergabesenate zugrunde legte, wäre die Mindestanforderung des Antragsgegners an die Beistellung der Rettungswache nicht zu beanstanden, weshalb es einer Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB zur Klärung der Divergenzfrage hier jedenfalls nicht bedurfte. a) Hinsichtlich der Festlegung der Zahl, der Lage und des Zuschnitts der Rettungswachenbezirke hat die Antragstellerin eine fehlende sachliche Rechtfertigung schon nicht geltend gemacht. Der Antragsgegner ist mit diesen Festlegungen lediglich dem Inhalt des Rettungsdienstbereichsplanes für den Landkreis gefolgt. b) Soweit der Antragsgegner sich darüber hinaus im Grundsatz für die Beibehaltung der derzeitigen Standorte der Rettungswachen entschieden hat, wie sie im Rettungsdienstbereichsplan festgeschrieben sind, ist diese Festlegung ebenfalls offensichtlich durch den Gegen-stand des Auftrags sachlich gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Rettungsdienstbereichsplan 2009, der den Vergabeunterlagen beigefügt war und damit auch Bestandteil der Dokumentation des Vergabeverfahrens geworden ist und dessen Umsetzung die Auftragsvergabe zu dienen bestimmt ist. aa) Die Festlegung des Standorts einer Rettungswache innerhalb eines Wachenbezirkes steht im sachlichen Zusammenhang mit der zwingenden gesetzlichen Regelung zur sog. Hilfsfrist. Die Hilfsfrist ist das wichtigste Planungs- und Qualitätsmerkmal für Rettungsdiensteinsätze und beinhaltet Höchstwerte für die Zeit zwischen dem Beginn der Notrufabfrage bis zum Eintreffen adäquater Hilfe am Einsatzort. In Sachsen-Anhalt betrug sie nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA 2006 zwölf Minuten für Rettungssanitäter und zwanzig Minuten für Notärzte; diese Hilfsfristen sind in § 7 Abs. 4 RettDG LSA 2012 identisch festgelegt worden. Die genannten gesetzlichen Regelungen schreiben jeweils vor, dass die Standorte der Rettungswachen so festzulegen sind, dass in 95 % der Einsätze die Hilfsfristen eingehalten werden. Dieser Zusammenhang ist jedem fachkundigen Bieter bekannt; er ist auch dem Rettungsdienstbereichsplan 2009 ausdrücklich zu entnehmen. bb) Der Antragsgegner hat der gesetzlichen Anforderung mit der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplanes 2009 entsprochen. Dieser Plan ist bis zur Ablösung durch einen neuen, nach den Maßgaben des RettDG LSA 2012 aufgestellten Plan gültig. Soweit die Antragstellerin in Frage gestellt hat, ob mit den Festlegungen des Plans 2009 den gesetzlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 RettDG LSA 2006 genügt worden sei, hat die Vergabekammer zutreffend festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seit mehr als drei Jahren angewandten Satzung fehlen. Auch die Antragstellerin hat nicht etwa aufgezeigt, dass in einzelnen Wachenbezirken Zweifel an der Einhaltung der Hilfsfrist bestünden. Dies gilt umso mehr, als auch der Plan aus dem Jahre 2009 eine Fortschreibung der Rettungswachen enthielt, wie sie bereits seit längerem Bestand hatten. Der Senat hat aus dem zuvor bei ihm anhängigen Verfahren 2 Verg 10/11 Erkenntnisse darüber, dass bereits zu Beginn der 1990er Jahre in den damaligen Landkreisen W., Q. und H. im Wesentlichen identische Standorte der Rettungswachen bestanden haben. Die Akten dieses Verfahrens hat der Senat beigezogen. cc) Durch die weitgehende Beibehaltung der bisherigen Standorte hat der Antragsgegner aufwendige Untersuchungen, insbesondere die Durchführung sog. isochronischer Verfahren - d.h. die Erstellung einer Zeitmatrix von einem festen Startpunkt zu einer mehr oder weniger begrenzten Zahl von Zielpunkten innerhalb des Wachenbezirks - oder sog. Rasterverfahren - d.h. die Zusammenstellung von Zeitmessungen zu einer höheren Zahl an Zielpunkten -, bewusst vermieden, zumal derartige Untersuchungen auch zu einem Neuzuschnitt der Wachenbezirke hätten führen können und dann vor einer Ausschreibung die Neuerstellung des Rettungsdienstbereichsplans vorausgesetzt hätten. c) Schließlich ist auch die Bestimmung des Antragsgegners, dass jeder Bieter das jeweilige Betriebsgelände für die Rettungswache im Los selbst zu stellen hat, sachlich gerechtfertigt. Denn die bisherigen Betriebsgelände der Rettungswachen standen, wie der Antragsgegner in der Bieterinformation Nr. 3 vom 02.08.2012 ausdrücklich und für alle potenziellen Bieter transparent erklärt hat, nicht in seinem Eigentum und waren auch nicht von ihm gemietet. Daher war der Antragsgegner objektiv nicht in der Lage, die Rettungswachen jeweils beizustellen. 3. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Standorte der Rettungswachen trotz des Umstandes, dass er sie selbst nicht beistellen konnte, beizubehalten, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten, insbesondere stellt sie keine Diskriminierung der Antragstellerin dar. a) Der Antragsgegner ist sich der potenziell wettbewerbsbeschränkenden Wirkung seiner Bestimmung des Beschaffungsbedarfs durchaus bewusst gewesen. Zur Vermeidung einer diskriminierenden Wirkung hat er vorgegeben, dass das vom Bieter zu stellende Betriebsgelände der Rettungswache in einem jeden Bezirk in einem Umkreis von 1.500 Metern zu dem aktuellen Standort der Rettungswache belegen sein muss. Damit hat er den Zugang zum Wettbewerb für Wirtschaftsteilnehmer, die nicht zu den bisherigen Leistungserbringern gehören, eröffnet. b) Die letztgenannte Festlegung beruhte nach den Angaben des Antragsgegners in den Vergabeunterlagen (vgl. Leistungsbeschreibung Ziffer 5.3 a.. ) darauf, dass eine Verlegung des Standorts um 1.500 Meter im ungünstigsten Fall einer Verlängerung der Fahrzeit um eine Minute entspreche und dass er einschätze, dass diese Verzögerung noch keinen Einfluss auf die grundsätzliche Einhaltung der Hilfsfrist haben werde. Die vorgenannten Erwägungen sind sachgerecht und orientieren sich am Zweck der Beschaffung, nämlich der Sicherstellung eines bedarfsgerechten, qualitativ den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Rettungsdienstes. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der hierdurch eröffnete Standortbereich nicht zu klein bemessen. Die Standorte der Rettungswachen befinden sich in Kleinstädten mit geringer flächenmäßiger Ausdehnung. Mit der Festlegung eines Umkreises von 1.500 Metern vom bisherigen, häufig zentral im Ort belegenen Standort wird bei den meisten Losen der gesamte Ort, jedenfalls der gesamte Ortskern erfasst. Unter Berücksichtigung dieser geografischen Besonderheiten im Hoheitsgebiet des Antragsgegners ist dessen Angabe, dass sich in jedem Rettungswachenbezirk eine Vielzahl geeigneter Grundstücke mit Gebäude-Leerständen finden ließe, ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat dem entsprechend auch keinen Wachenbezirk zu benennen gewusst, in dem die Annahme des Antragsgegners widerlegbar ist. IV. Die Rüge der Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung des Antragsgegners im Hinblick auf fehlende Angaben, die eine Kalkulation der Kosten eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB hätten ermöglichen können, ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Rechtsgrundlage der zu treffenden Bewertung ist § 4 Abs. 2 Nr. 2 VgV 2011 i.V.m. § 8 EG Abs. 1 VOL/A. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle fachkundigen Bewerber oder Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Unter dem Aspekt der erschöpfenden Leistungsbeschreibung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Auftraggeber alle für die Kalkulation eines erfolgversprechenden Angebots notwendigen Daten mitteilt. Hierzu können u.U. auch Angaben gehören, die eine Kalkulation der Kosten eines Betriebsübergangs ermöglichen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Betriebsübergang aufgrund der Vorgaben der Leistungsbeschreibung zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. 2. Der Auftraggeber stellt mit der Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, wer die personellen und Sachmittel für die Leistungserbringung bereitzustellen hat, die Weichen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB. Als „Betrieb“ i.S. der vorgenannten Rechtsnorm wird die organisatorische Gesamtheit von Sachen und Personen zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit angesehen. Hieraus folgt, dass ein Betriebsübergang die Übertragung der Sachmittel vom bisherigen Leistungserbringer auf den neuen Leistungserbringer voraussetzt. Beruht ein solcher Übergang nicht auf der freien Entscheidung des Bieters, etwa im Hinblick auf einen Erwerb der Sachmittel vom bisherigen Leistungserbringer, sondern auf den Vorgaben der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers, etwa der Forderung nach - entgeltlicher - Übernahme dieser Sachmittel, so hat er grundsätzlich auch dafür Sorge zu tragen, dass jeder Bieter über ausreichende Informationen über die damit verbundenen Risiken verfügt. 3. Der Antragsgegner hat hier gerade nicht vorgegeben, dass die Sachmittel der jeweiligen bisherigen Leistungserbringer vom neuen Leistungserbringer zu übernehmen seien, sondern er hat in der Leistungsbeschreibung darauf abgestellt, dass jeder Bieter eigenverantwortlich für die Bereithaltung der notwendigen Sachmittel Sorge zu tragen hat. Er hat - zwar nicht in den Vergabeunterlagen selbst, aber im Rahmen der nachfolgenden Bieterinformationen - Angaben gemacht, die den Bietern die Einschätzung des fehlenden Risikos eines Betriebsübergangs aufgrund der Vorgaben des Antragsgegners ermöglichten. Er hat in Bieterinformation Nr. 2 vom 31.07.2010 auf Frage 1 geantwortet, dass er nicht davon ausgehe, dass es aufgrund der Ausschreibung zu einem Betriebsübergang komme und dass er deshalb keine weiteren Angaben in die LB aufgenommen habe. In Bieterinformation Nr. 3 vom 02.08.2010 ist zu Frage 6 (S. 3) angeführt, dass keine Rettungswache (meint: kein Grundstück mit einer Rettungswache) im Eigentum des Landkreises stehe und dass diese Grundstücke auch nicht vom Landkreis angemietet worden seien. Aus der Antwort ergibt sich, dass dem Antragsgegner eine Beistellung der Objekte nicht möglich war, jeder Bieter diese also in eigener Verantwortung zu suchen hat. Mit Bieterinformation Nr. 4 vom 02.08.2012, dort unter „Hinweis“, ist die vorgenannte Antwort ergänzt worden, dass der Antragsgegner nicht über Informationen verfüge, auf welcher Grundlage die Nutzung der derzeitigen Standorte der Rettungswachen durch die bisherigen Leistungserbringer beruhe. 4. Danach kann mangels Informationsbedarfs der potenziellen Bieter einschließlich der Antragstellerin offen bleiben, ob die Verpflichtung des Auftraggebers zur erschöpfenden Leistungsbeschreibung ihre Grenze darin findet, dass der Auftraggeber etwa nur diejenigen Daten mitzuteilen hat, über die er bereits verfügt, wie der Antragsgegner meint. Hilfsweise ist jedoch darauf zu verweisen, dass die vorgenannte Pflicht jedenfalls auf Informationen beschränkt ist, die dem Antragsgegner mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Da hier nicht ersichtlich ist, aus welchem Rechtsgrund der Antragsgegner einen Auskunftsanspruch gegenüber den bisherigen Leistungserbringern darüber haben könnte, wie diese in der Vergangenheit ihren Zugriff auf das Objekt der Rettungswache gewährleistet haben, waren ihm die von der Antragstellerin begehrten Informationen auch nicht zumutbar zugänglich. Schließlich kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Leistungsbeschreibung der Antragstellerin eine bessere Kalkulation und Preisermittlung erlaubt hätte, wenn sie die von ihr verlangten Angaben zu Tarifverträgen, Arbeitszeit, Dienstalter, Familienstand, Gehaltszuschlägen u.ä. enthalten hätte. Es wären u.U. gleichwohl zahlreiche und gewichtige Unwägbarkeiten verblieben, z. Bsp. im Zusammenhang damit, in welchem Umfang Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu einem Wechsel zur Antragstellerin überhaupt bereit gewesen wären (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.04.2009, VII-Verg 50/08). V. Die Rüge der fehlerhaften Auswahl der Zuschlagskriterien im Hinblick auf eine Bestimmung eignungsbezogener Unterkriterien für das nicht preisliche Zuschlagskriterium des „Konzepts für die Durchführung des Rettungsdienstes“ ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings hat sich die Antragstellerin zu Recht darauf berufen, dass bei der Auswahl der Zuschlagskriterien die Bestimmung von nicht leistungsbezogenen, sondern Merkmale der generellen Eignung des Bieters betreffenden Wertungskriterien unzulässig ist (vgl. nur Senat, Beschluss v. 12.04.2012, 2 Verg 1/12 „Landesdatennetz“ m.w.N.). Der Antragsgegner hat jedoch mit der von ihm bekannt gemachten Bewertungsmatrix für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots keine bieterbezogenen Zuschlagskriterien festgelegt. 2. Für die Abgrenzung zwischen - vergaberechtlich zulässigen - leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und - vergaberechtlich unzulässigen - bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen (i.S. eines Ausführungskonzepts), oder auf Angaben zu generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist unerheblich, ob der Auftraggeber den Wortlaut der von ihm ausgewählten Zuschlagskriterien bereits in früheren Ausschreibungen verwendet oder von anderen Auftraggebern benutzte Formulierungen aufgegriffen hat. Die Verwendung von Handbüchern und Formularen beruht gerade darauf, bewährte und allgemein verständliche Beschreibungen stetig zu benutzen, um damit den Aufwand der Ausschreibung für den Auftraggeber und die Bieter zu reduzieren und die Transparenz zu erhöhen. 3. Das im vorliegenden Vergabeverfahren bekannt gemachte Zuschlagskriterium „Konzept zur Durchführung des Rettungsdienstes“ ist unter Berücksichtigung der sieben Unterkriterien eindeutig als ein leistungsbezogenes nicht preisliches Kriterium zu beurteilen. a) Hierfür spricht schon - ohne dass dies entscheidend ist - die Bezeichnung des Hauptkriteriums und der Unterkriterien, denn daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner jeweils Konzepte zur Durchführung der ausgeschriebenen konkreten Leistungen zu bewerten beabsichtigt. b) Hinsichtlich der beabsichtigten Bewertung der Konzepte zur Gewährleistung der Ausfallsicherheit von Personal und Sachmitteln ist bei Sichtung der Vergabeunterlagen festzustellen, dass es dem Antragsgegner ersichtlich darauf ankommt zu erfahren, welche organisatorischen Maßnahmen etc. der Bieter im Falle der Auftragserteilung ergreifen will, um im Gebiet des Loses die Ausfallsicherheit jeweils herzustellen. Er verlangt vom jeweiligen Bieter solche auf den konkreten Wachenbezirk bezogene Daten, so dass ein Bieter für seine Antworten z. Bsp. die regionale Infrastruktur zu berücksichtigen hat. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass ein im Bereich des Rettungsdienstes erfahrener Bieter ggf. mit geringerem Arbeitsaufwand ein erfolgversprechendes Konzept zu erstellen vermag; die in umfangreicher fachlicher Erfahrung oder guter Ortskenntnis liegenden Wettbewerbsvorteile einzelner Bieter musste der Antragsgegner hingegen nicht ausgleichen. c) Für die beabsichtigte Bewertung der Effizienz der Hygienemaßnahmen, der Materialverwaltung, der Medizinprodukteverwaltung, des Melde- und Berichtswesens und der Mitwirkung an Großschadenslagen verlangt der Antragsgegner Angaben zur Art der Organisation der Leistungsausführung im konkreten Wachengebiet sowie zu den im Rahmen der Ausführung vorgesehenen Kontrollsystemen, um beurteilen zu können, ob und ggf. mit welcher Intensität eine Gewähr für eine schnelle Entdeckung von Problemlagen besteht. Da der Antragsgegner selbst zur Art und Weise der Ausführung der Leistungen keine Vorgaben gemacht hat, sondern lediglich zur Zielstellung, besteht für die Bieter ein Differenzierungspotenzial im Rahmen der Leistungserbringung, dessen Ausschöpfung der Antragsgegner einer Bewertung zuführen möchte. Dies ist nicht zu beanstanden. VI. Mit der Rüge der Intransparenz des Bewertungsmaßstabs des nicht preislichen Hauptkriteriums und seiner diskriminierenden Wirkung ist die Antragstellerin bereits präkludiert; sie wäre jedoch auch unbegründet gewesen. 1. Die Vergabekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bezüglich dieses vermeintlichen Vergabeverstoßes ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht genügt habe, weshalb sie nunmehr ihren Nachprüfungsantrag nicht mehr mit Erfolg auf diesen Umstand stützen darf. a) Die tatsächliche Bewertung der Vergabekammer, wonach die Antragstellerin den vermeintlichen Vergabeverstoß spätestens am 27.07.2012 erkannt hatte, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Antragstellerin die Vergabeunterlagen und darin die Aufforderung zur Angebotsabgabe, welche unter Ziffer 12.2 die Bewertungsmaßstäbe für das Kriterium „Konzept zur Durchführung des Rettungsdienstes“ enthielt, bereits vor. Die Antragstellerin hatte die Unterlagen bereits gründlich durchgesehen, insbesondere auch mit der Zielstellung des Auffindens von etwaigen Vergabeverstößen. Die Frage, ob eines von zwei bekannt gemachten Zuschlagskriterien so transparent formuliert ist, dass ein Bieter die fachbezogenen (nicht etwa rechtlichen) Bewertungsmaßstäbe erkennen kann, ist grundsätzlich auch ohne besondere juristische Kenntnisse von einem fachkundigen Bieter zu beantworten. Dies trifft für die Antragstellerin im besonderen Maße zu. Sie nimmt regelmäßig an Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen teil; sie hatte zumindest Kenntnis von mehreren Nachprüfungsverfahren und deren Ausgang. In ihrem Schreiben vom 27.07.2012 zitiert sie vergaberechtliche Rechtsprechung im Detail, darunter auch Entscheidungen, in denen sich Vergabesenate mit der Frage der Transparenz des Bewertungsmaßstabes befasst haben, darunter den Beschluss des OLG Celle vom 12.01.2012 (13 Verg 9/11), dem eine Ausschreibung in Niedersachsen zugrunde lag, bei der ein identisches Bewertungssystem verwendet worden war. b) Die Antragstellerin hat die Rüge unter Berücksichtigung des nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts des Antragsgegners im Schreiben vom 27.07.2012 nicht erhoben. Soweit sie eingangs dieses Schreibens pauschal auf „Vergaberechtsverstöße“ in den Vergabeunterlagen (in der Mehrzahl) verwiesen hat, die sie rügen müsse, war hieraus ein Rückschluss auf eine konkrete Rüge noch nicht zu ziehen. Unter Ziffer 3 des Schreibens befasste sich die Antragstellerin zwar mit dem nicht preislichen Zuschlagskriterium, jedoch kritisierte sie ausschließlich den fehlenden Leistungsbezug und verlangte auch nur insoweit Abhilfe. c) Die Antragstellerin hat die Rüge zwar im Schriftsatz vom 06.08.2012 ausdrücklich erhoben, eine Rüge mindestens zehn Kalendertage nach dem Erlangen der positiven Kenntnis und dem bereits gefassten generellen Entschluss, sich rügend an den Antragsgegner zu wenden, ist nicht mehr unverzüglich i.S. von § 121 BGB. d) Der Antragstellerin war auch bewusst, dass es ihr zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes oblag, die ihr bekannten vermeintlichen Vergabeverstöße ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Antragsgegner zu rügen. Eben dieser Rügeobliegenheit ist die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 27.07.2012 hinsichtlich anderer angenommener Vergabeverstöße ausdrücklich nachgekommen. Es war der Antragstellerin klar, dass sie auch die Rüge der Intransparenz des Bewertungsmaßstabes in diesem Schreiben hätte erheben müssen. Nach ihrem eigenen Vorbringen hatte sie auch beabsichtigt, dies zu tun. Sie ging im Schriftsatz vom 06.08.2012 davon aus, dass sie die Rüge bereits am 27.07.2012 erhoben hatte, wie sich deutlich schon in der Diktion des Schreibens („nochmals zusammenfassend“) zeigt und wie sie selbst im Nachprüfungsverfahren vorgetragen hat. Dass die Rüge im Schreiben vom 27.07.2012 nicht enthalten war, beruhte nicht etwa auf einer Ungewissheit über die einzuhaltende Rügefrist, sondern auf einem Versehen bei der Abfassung des Rügeschreibens. Da der Eintritt der Präklusionswirkung des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nicht ein Vertretenmüssen, sondern allein die objektiv feststellbare Pflichtverletzung voraussetzt, führt dieses Versehen dazu, dass die Antragstellerin die Rüge im Nachprüfungsverfahren nicht mehr geltend machen kann. Aus diesem Grund kommt es auf die Frage, ob die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB im Hinblick auf die Verwendung des Rechtsbegriffs „unverzüglich“ dem unionsrechtlichen Transparenzgebot genügt, hier jedenfalls nicht an. 2. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in der vorgenannten Frage ist zudem auch deshalb nicht geboten, weil die Frage der Zulässigkeit der Rüge nicht entscheidungserheblich ist. Die Rüge ist auch unbegründet. Die Gestaltung der Unterkriterien des Zuschlagskriteriums „Konzept der Durchführung des Rettungsdienstes“ ist hinreichend transparent. Aus dem mitgeteilten Bewertungsmaßstab ist ersichtlich, mit welcher Gewichtung das Hauptkriterium und mit welcher jeweiligen Gewichtung die Unterkriterien in die Gesamtbewertung des Angebots einfließen sollen. Diese Angaben sind auch widerspruchsfrei. Den Ausführungen des Antragsgegners in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist weiter zu entnehmen, dass innerhalb der jeweiligen Gewichtungsvorgaben eine lineare Punktevergabe nach dem umgekehrten Schulnotensystem (beste Note = höchste Punktzahl) erfolgen soll. Dieser Maßstab ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Schließlich hat der Antragsgegner klar gestellt, dass die Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an die Leistungserbringung der schlechtesten Note und dem Punktwert 0 sowie die - gerade erreichte - Erfüllung nur der Mindestanforderungen der zweitschlechtesten Note mit dem Punktwert 1 entsprechen soll. Dass der Antragsgegner darüber hinaus die weitere Punktevergabe nicht vorab an bestimmte Bewertungsvorgaben gebunden hat, sondern sowohl den Bietern einen Spielraum für differenzierte Angebote als auch sich selbst einen Bewertungsspielraum für eine vergleichende Betrachtung der Angebote vorbehalten hat, wie sich insbesondere auch aus der Bieterinformation Nr. 6 vom 07.08.2012, dort zu Frage 5, ergibt, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Schleswig-Holstein. OLG, a.a.O.). Mit dieser Vorgehensweise erhält der Antragsgegner auch nicht etwa einen willkürlich ausfüllbaren Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Angebote, sondern ihm obliegt es, durch eine transparente und zu dokumentierende Handhabung eine sachgerechte und diskriminierungsfreie Bewertung herbeizuführen. VII. Hinsichtlich der Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Aussetzung des Vergabeverfahrens fehlt es der Antragstellerin an der für die Zulässigkeit notwendigen Antragsbefugnis i.S. von § 107 Abs. 2 GWB. 1. Die Vergabekammer hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin für eine solche Rüge zu Recht verneint. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin selbst im Falle einer unterstellten Verletzung subjektiver Rechte i.S. von § 97 Abs. 7 GWB hieraus ein Schaden entstanden sein oder drohen soll. a) Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren dient allein dem Schutz subjektiver Rechte des jeweiligen Antragstellers, d.h. mit ihm wird ein individueller Primärrechtsschutz gewährt. Eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle findet im Nachprüfungsverfahren nicht statt. Maßgeblich ist nach § 107 Abs. 2 S. 2 GWB, ob der gerügte Vergaberechtsverstoß objektiv geeignet ist, eine Beeinträchtigung der Aussichten des jeweiligen Antragstellers auf den Zuschlag hervorzurufen (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 29.07.2004, 2 BvR 2248/03 „Dachabdichtung“). b) Selbst die abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung der Zuschlagschancen der Antragstellerin durch die Aussetzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussetzung des Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist bewirkt im Hinblick auf die Auftragschance der Antragstellerin lediglich, dass ihr selbst im Falle eines vollständigen Unterliegens im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit verbleibt, sich rechtzeitig - nämlich innerhalb der vom Antragsgegner neu festzusetzenden Angebotsfrist - mit einem oder mehreren Angeboten an der Ausschreibung zu beteiligen. Ohne die Aussetzung wäre die Angebotsfrist bereits abgelaufen gewesen. Soweit die Antragstellerin als mögliche nachteilige Folgen der Aussetzung angeführt hat, dass ein Bieter, der auf der Grundlage der bestehenden Vergabeunterlagen ein abgabereifes, erfolgversprechendes Angebot erstellt hat, nunmehr abwarten und das Hinzutreten zusätzlicher Konkurrenten um die ausgeschriebenen Aufträge besorgen muss, trifft dies jedoch auf die Antragstellerin gerade nicht zu. Sie strebt eine Veränderung der Vergabeunterlagen an, um sich überhaupt erst erfolgversprechend an der Ausschreibung beteiligen zu können. 2. Angesichts der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin kann offen bleiben, ob die Rüge begründet gewesen wäre. Der Senat weist insoweit auf folgende Erwägungen hin: a) Zur Frage der Zulässigkeit einer vorübergehenden Aussetzung des Vergabeverfahrens existiert - soweit ersichtlich - bislang keine Rechtsprechung der Vergabesenate. In der Spruchpraxis der Vergabekammern sind lediglich vereinzelte Entscheidungen ergangen, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind. Insbesondere ist der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 25.01.2011, 2 VK LSA 13/10, nicht einschlägig, weil es sich dort bei der „Aussetzung“ um eine manipulative, willkürliche Maßnahme des Auftraggebers handelte, mit der die Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch eine Gesetzesänderung erstrebt wurde. b) Die Antragstellerin hat zwar zutreffend darauf verwiesen, dass die Aussetzung eines Vergabeverfahrens mit dem Grundsatz einer beschleunigten Durchführung, der den Fristenregelungen im Vergaberecht zu entnehmen ist, nur schwer in Übereinstimmung zu bringen ist. c) Andererseits wäre im Rahmen einer Sachentscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass hier einerseits die vorübergehende Unterbrechung des Vergabeverfahrens im Hinblick auf das schwebende Nachprüfungsverfahren zumindest gegenüber der Aufhebung der Ausschreibung die weniger beeinträchtigendere, also eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahme des Antragsgegners war, und dass andererseits eine Verlängerung der Angebotsfrist um einen zunächst festen Zeitraum wider besseren Wissens keine für die potenziellen Bieter günstigere Situation geschaffen hätte. Der Antragsgegner und alle potenziellen Bieter standen hier vor dem Problem, dass ohne Anordnung des Antragsgegners am 04.09.2012 die Angebotsfrist abgelaufen wäre, so dass Angebote einzureichen gewesen wären, obwohl in Aussicht stand, dass sich die Erteilung der Genehmigungen erheblich verzögern könnte. Für den Auftraggeber hätte sich hieraus das Risiko ergeben, die Bieter u.U. mehrmals und ggf. mit ungewissem Erfolg zur Verlängerung der Bindefrist auffordern zu müssen; für die Bieter wäre mit der Angebotsabgabe eine erhebliche und ggf. länger andauernde Bindung ihrer Kapazitäten verbunden gewesen. Darüber hinaus kam auch in Betracht, dass nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsphase zu wiederholen sein könnte, so dass sich der Aufwand für die Beteiligung an der Ausschreibung für die Bieter erheblich hätte erhöhen können. Angesichts dieser Umstände erscheint ein Hinausschieben bereits der Angebotsfrist als eine geeignete und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Maßnahme des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat jedenfalls die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Interessenten beachtet, indem er seine Entscheidung im Wege der allgemeinen Bieterinformation gegenüber allen Unternehmen bekannt gemacht hat, die Vergabeunterlagen angefordert haben, und in der Bieterinformation alle ihm möglichen Informationen - auch zum zeitlichen Rahmen der Maßnahme - weitergegeben hat. Die Bezeichnung der Maßnahme als „Aussetzung“ ist, insbesondere auch unter dem Aspekt der Transparenz und Unmissverständlichkeit des Gehalts der Anordnung, nicht zu beanstanden. VIII. Soweit die Antragstellerin die unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens rügt, ist der Nachprüfungsantrag zulässig, aber unbegründet. 1. Allerdings entspricht der Vergabevermerk unter dem 20.07.2012 nicht den Anforderungen des § 20 VOL/A, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat. a) Nach der Neufassung der Vorschrift über die Dokumentation des Vergabeverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren. Ein aus rückschauender Betrachtung gefertigter Vergabevermerk genügt nicht den Anforderungen des § 20 VOL/A 2009. Der öffentliche Auftraggeber ist vielmehr verpflichtet, die Gegenstände der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschehen zu erfassen, d.h. eine Vergabeakte zu führen, in der Protokolle, Ablichtungen oder Ausdrucke der schriftlichen bzw. elektronischen Korrespondenz sowie erforderlichenfalls Einzelvermerke abgelegt und verwahrt werden (vgl. Senat, Beschluss v. 20.09.2012, 2 Verg 4/12 „Finanzamt“; OLG München, Beschluss v. 05.04.2012, Verg 3/12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 07.11.2012, VII-Verg 24/12). b) Entschließt sich der Auftraggeber jedoch zur Dokumentation in Form eines Vermerks, so muss dieser Vermerk den allgemein an einen Vermerk gestellten Anforderungen entsprechen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 31.03.2008, 1 Verg 1/08 „Betriebsführung AZV II“), d.h. er muss insbesondere auch seinen Aussteller erkennen lassen. c) Dieser formellen Anforderung genügt der Vermerk unter dem 20.07.2012 nicht. Nach dem Inhalt der Akten der Vergabekammer liegt es sogar nahe, dass der Vermerk nicht vom Antragsgegner, sondern von seinen Verfahrensbevollmächtigen gefertigt worden ist. d) Für die weitere Entscheidung ist unerheblich, ob sich der Antragsgegner im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens den Inhalt dieses Vermerks zu Eigen gemacht hat und ob hierdurch der Dokumentationsmangel geheilt werden konnte. Schon mangels Entscheidungserheblichkeit kommt eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof, wie von der Antragstellerin angeregt worden ist, nicht in Betracht. Lediglich zur Klarstellung verweist der Senat darauf, dass die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung inzwischen überholt ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 „S-Bahn Rhein/Ruhr I“). 2. Ein Nachprüfungsantrag kann nur dann mit Erfolg auf eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation gestützt werden, wenn sich der Dokumentationsmangel gerade auf die Rechtsstellung und die Auftragschance des Antragstellers im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben kann, d.h. die Dokumentation muss gerade in Bezug auf einen gerügten (weiteren) Vergabeverstoß unzureichend sein (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.2011, VII-Verg 36/11 „Förderung des Deutschlandbildes“). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die von der Antragstellerin mit insoweit zulässigem Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rügen sind unbegründet, ohne dass es auf den Inhalt des o.g. Vermerks ankäme. Für deren Beurteilung genügte jeweils der Rückgriff allein auf den Inhalt der Vergabebekanntmachung, der Vergabeunterlagen und der sie ergänzenden Bieterinformationen, welche in der Vergabeakte des Antragsgegners ordnungsgemäß abgelegt waren. IX. 1. Die Kostenlastentscheidung der Vergabekammer ist nach dem Vorausgeführten zutreffend; die Antragstellerin hat als alleinige Unterliegende nach § 128 Abs. 3 GWB die Kosten des Verfahrens und nach § 128 Abs. 4 GWB die Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. 2. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist im Hinblick auf die Antragstellerin entbehrlich, da die Antragstellerin dem Grunde nach keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat. 3. Zu den notwendigen Aufwendungen der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gehören auch dessen Anwaltskosten. a) Bei der Frage, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor der Vergabekammer für den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kommt es nicht auf eine schematische Betrachtung an, ob die Streitpunkte vor allem prozessualer Natur oder in einer Vergabeordnung angesiedelt sind. Entscheidend ist vielmehr im Einzelfall, ob das konkrete Nachprüfungsverfahren sich seinem gesamten Inhalt nach im Rahmen dessen hält, was der Auftraggeber bei sachgerechter Organisation und Ausstattung als vergaberechtliches Alltagsproblem behandeln kann und dann auch muss, oder ob es über dieses Maß erkennbar hinausgeht (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 14.11.2012, Verg W 0008/11; ähnlich Senat, zuletzt Beschluss v. 12.04.2012, 2 Verg 1/12 „Landesdatennetz“). b) Das vorliegende Nachprüfungsverfahren betraf eine prozessträchtige Materie, ohne dass die Vielzahl der Nachprüfungsverfahren die Sachlage für jeweils nachfolgende Verfahren geklärt hätten. Die sich erst nach und nach entwickelnde Rechtsprechung zum Umfang der Nachprüfung von Rettungsdienstausschreibungen, das Nebeneinander von vergaberechtlichen und landesrettungsdienstrechtlichen Regelungen einschließlich der kompletten Neuregelung des Landesrettungsdienstgesetzes und nicht zuletzt auch die eigenen Erfahrung des Antragsgegners aus mehreren Nachprüfungsverfahren lassen es als zumindest nachvollziehbar, wenn nicht sogar als geboten erscheinen, dass der Antragsgegner einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten beauftragte. Für seine Entscheidung durfte er auch den deutlich überdurchschnittlichen Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand im konkreten Verfahren und den Umstand berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihrerseits anwaltlich beraten und vertreten war. Schließlich war die Inanspruchnahme professioneller Rechtsberatung auch geboten, weil der erfolgreiche Abschluss des Beschaffungsvorgangs im Hinblick auf die Sicherstellung der termingerechten Bereitstellung von Leistungen des Rettungsdienstes dringend geboten war. X. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten allein zu tragen, da sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei den geschätzten Bruttoauftragswert für alle Lose und für die gesamte ausschreibungsgegenständliche Laufzeit in Höhe von 11,9 Millionen Euro zugrunde.