Beschluss
1 BvR 2959/07
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt verlängert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist.
• Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung erfolgt zeitlich befristet und kann an die Dauer des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde gebunden werden.
• Die Befugnis zur wiederholten Verlängerung stützt sich auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und dient dem Schutz der Beschwerdeführerinteressen bis zur endgültigen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einer einstweiligen Anordnung bis Entscheidung über Verfassungsbeschwerde • Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt verlängert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. • Die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung erfolgt zeitlich befristet und kann an die Dauer des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde gebunden werden. • Die Befugnis zur wiederholten Verlängerung stützt sich auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und dient dem Schutz der Beschwerdeführerinteressen bis zur endgültigen Entscheidung. Die Beschwerdeführer hatten beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erwirkt, die durch Beschluss vom 27. Juni 2008 angeordnet wurde. Diese Anordnung war bereits mehrfach mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009 verlängert worden. Ziel der Maßnahme war es, den derzeitigen Rechtszustand bis zur materiellen Entscheidung der Verfassungsbeschwerde zu sichern. Die Beteiligten trugen zur Begründung und Notwendigkeit der Fortgeltung der Anordnung vor. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine weitere Befristung der einstweiligen Anordnung vorliegen. Es stellte dabei das Interesse an der Sicherung des status quo gegenüber den widerstrebenden Interessen ab. Mangels endgültiger Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde war die Frage der weiteren Aufrechterhaltung offen. Das Gericht entschied über eine erneute Verlängerung um sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde. • Rechtliche Grundlage für die Verlängerung ist § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG, wonach einstweilige Anordnungen verlängert werden können, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wirkung erforderlich ist. • Die wiederholte Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung fortbestehen und ein Fortbestand des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführer besteht. • Die zeitliche Befristung (sechs Monate, längstens bis zur Entscheidung) stellt sicher, dass die vorläufige Regelung nicht über das notwendige Maß hinaus aufrechterhalten wird und die Interessenabwägung regelmäßig überprüfbar bleibt. • Das Gericht hat den Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewendet: Schutz des status quo wurde als notwendig bewertet, gleichzeitig wurde die Maßnahme zeitlich begrenzt, um Eingriffe in Rechte Dritter zu begrenzen. Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, bereits mehrfach verlängert, wurde für weitere sechs Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, erneut verlängert. Damit bleibt der bislang gesicherte Rechtszustand vorläufig bestehen, um die Interessen der Beschwerdeführer bis zur materiellen Entscheidung zu schützen. Die Verlängerung stützt sich auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG und ist als verhältnismäßig beurteilt worden. Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ist entscheidungsrelevant; mit der Befristung wird zugleich sichergestellt, dass die Anordnung nicht länger als notwendig wirksam bleibt.