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Beschluss

2 Verg 3/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat ein Bieter zeitlich vor dem Erlass einer Entscheidung der Vergabestelle, die er für rechtswidrig erachtet, konkrete Beanstandungen in Form einer Rüge erhoben, so stellt dies noch keine wirksame Rüge i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB dar, kann aber dazu führen, dass jede seiner Äußerungen nach Erlass der Entscheidung, die als Aufrechterhaltung der vorher erhobenen Beanstandungen und Bekräftigung des ultimativen Charakters seines Hinweises auf vermeintliche Vergaberechtsverstöße erscheinen, für eine ordnungsgemäße Rüge genügt.(Rn.44) 2. Beschränkt sich die von der Vergabestelle verwendete Bezeichnung des von den Bietern mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweises in der Vergabebekanntmachung auf "Zertifizierung DVGW-Arbeitsblatt GW 302 in der Gruppe GN2 "Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren", obwohl nach dem Arbeitsblatt in dieser Gruppe Zertifizierungen mit den unterschiedlichen Belastungsgraden A (bis zu 400 kN Rückzugskraft) und B (über 400 kN) erfolgen, so ist durch Auslegung der Vergabebekanntmachung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, zu ermitteln, welcher Eignungsnachweis - Gruppe GN2 A oder Gruppe GN2 B - gefordert worden ist. Der wirkliche Wille des Auftraggebers und der Inhalt der Vergabeunterlagen sind insoweit unerheblich.(Rn.55) 3. Nachprüfung der - nach ergänzender Sachaufklärung vom Auftraggeber vorgenommenen - formellen und inhaltlichen Bewertung eines vom Bieter vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Gütezeichen RAL 961 Gruppe AK1), der nach seinem Wortlaut lediglich ein rechtlich selbständiges konzernverbundenes Unternehmen des Bieters als zertifiziertes Unternehmen ausweist.(Rn.65)
Tenor
I. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2013 aufgehoben. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen jeweils in beiden Instanzen zu tragen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden auf 4.381,67 € (davon Gebühren in Höhe von 4.121,47 € und Auslagen in Höhe von 260,20 €) festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht im Verfahren vor der Vergabekammer angefallenen Kopierkosten hat die Antragstellerin weitere 9,24 € zu zahlen. 2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 155.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Bieter zeitlich vor dem Erlass einer Entscheidung der Vergabestelle, die er für rechtswidrig erachtet, konkrete Beanstandungen in Form einer Rüge erhoben, so stellt dies noch keine wirksame Rüge i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB dar, kann aber dazu führen, dass jede seiner Äußerungen nach Erlass der Entscheidung, die als Aufrechterhaltung der vorher erhobenen Beanstandungen und Bekräftigung des ultimativen Charakters seines Hinweises auf vermeintliche Vergaberechtsverstöße erscheinen, für eine ordnungsgemäße Rüge genügt.(Rn.44) 2. Beschränkt sich die von der Vergabestelle verwendete Bezeichnung des von den Bietern mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweises in der Vergabebekanntmachung auf "Zertifizierung DVGW-Arbeitsblatt GW 302 in der Gruppe GN2 "Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren", obwohl nach dem Arbeitsblatt in dieser Gruppe Zertifizierungen mit den unterschiedlichen Belastungsgraden A (bis zu 400 kN Rückzugskraft) und B (über 400 kN) erfolgen, so ist durch Auslegung der Vergabebekanntmachung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, zu ermitteln, welcher Eignungsnachweis - Gruppe GN2 A oder Gruppe GN2 B - gefordert worden ist. Der wirkliche Wille des Auftraggebers und der Inhalt der Vergabeunterlagen sind insoweit unerheblich.(Rn.55) 3. Nachprüfung der - nach ergänzender Sachaufklärung vom Auftraggeber vorgenommenen - formellen und inhaltlichen Bewertung eines vom Bieter vorgelegten Eignungsnachweises (hier: Gütezeichen RAL 961 Gruppe AK1), der nach seinem Wortlaut lediglich ein rechtlich selbständiges konzernverbundenes Unternehmen des Bieters als zertifiziertes Unternehmen ausweist.(Rn.65) I. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2013 aufgehoben. 2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen jeweils in beiden Instanzen zu tragen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden auf 4.381,67 € (davon Gebühren in Höhe von 4.121,47 € und Auslagen in Höhe von 260,20 €) festgesetzt. Für die im Rahmen der Akteneinsicht im Verfahren vor der Vergabekammer angefallenen Kopierkosten hat die Antragstellerin weitere 9,24 € zu zahlen. 2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 155.000,00 € festgesetzt. A. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens streiten darum, ob die formelle und inhaltliche Prüfung und Bewertung der Eignung der Beigeladenen als Zuschlagsaspirantin vergaberechtskonform erfolgt ist und ob ein Nachprüfungsantrag der Antragstellerin, diese vermeintlichen Vergabeverstöße betreffend, zulässig ist. Der Antragsgegner, ein kommunaler Abwasserzweckverband, schrieb nach Vorinformation vom 02.12.2011 (ABl. 2011 / S 232-375906) und aufgehobener erster Bekanntmachung (Auftragsbekanntmachung vom 07.08.2012, ABl. 2012 / S 150-250747; Einstellungsbekanntmachung vom 01.09.2012, ABl. 2012 / S 168-277819) im Oktober 2012 den Bauauftrag „Neubau eines Verbindungssammlers …, Teillos 7.1: Errichtung einer Doppel- Abwasserdruckleitung in geschlossener Bauweise im HDD-Verfahren“ mit einer Gesamtlänge von ca. 7,5 km EU-weit im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zur Vergabe aus (Auftragsbekanntmachung vom 13.10.2012, ABl. 2012 / S 198-325121; Tag der Absendung: 08.10.2012). Das Netto-Auftragsvolumen des Gesamtbauvorhabens überschreitet den Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV. In der Bekanntmachung der Ausschreibung wurden als mit dem Angebot vorzulegende Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit (in Abschnitt III.2.3) der Bekanntmachung) u.a. aufgeführt: - Zertifizierung DVGW-Arbeitsblätter GW 301 bzw. GW 302 in der Gruppe GN2 „Steuerbare horizontale Spülbohrverfahren“ sowie - Nachweis RAL 961 Beurteilungsgruppe AK1. Hierzu hieß es weiter in der Bekanntmachung: „Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 9611) - Beurteilungsgruppe AK1 und VP sind zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist. Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist und eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige „Eigenüberwachung“ entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt. …“ (Unter Fußnote 1) ist der Internetauftritt der Zertifizierungsstelle aufgeführt.) Eine Pflicht zur Vorlage von Referenzen wurde in der Auftragsbekanntmachung nicht erwähnt. Die Vergabeunterlagen enthielten weder im Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebotes (Formblatt 211EG) noch im Beiblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“ (dort S. 4 „Sonstige Nachweise“, S. 11 Anlagenverzeichnis) eine über den Bekanntmachungstext hinaus gehende Konkretisierung zu beiden Eignungsnachweisen. Allerdings war in der Baubeschreibung / Leistungsverzeichnis im Rahmen der Vorbemerkungen zur grabenlosen Verlegung aufgeführt, dass „vor Leistungsbeginn“ die für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Qualifikation nachzuweisen sei; dort wurden im Rahmen der Aufzählung der Anforderungen jeweils unter dem 2. Anstrich (S. 82 und S. 90) genannt: „Zertifiziertes Fachunternehmen nach DVGW - GW 301, GW 302, Gruppe GN2 B“ (Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Inhalt des Beiblatts „Eigenerklärungen zur Eignung“ waren mit dem Angebot Nachweise über spezielle Kenntnisse in drei Teilleistungen vorzulegen (S 5). Als Zuschlagskriterien wurden in den Vergabeunterlagen (Formblatt 227EG) der Preis (Angebotssumme einschließlich eventueller Wartungskosten) zu 90 % und die Gewährleistung (d.h. Vertragsbedingungen: Angebot der Verlängerung der Gewährleistungsfrist um vier Jahre und mehr) zu 10 % angegeben. Für beide Zuschlagskriterien war eine Vergabe von max. 10 Punkten (für das preisgünstigste Angebot bzw. das Angebot mit der längsten angebotenen Gewährleistungsfrist) und minimal 0 Punkten (für das 2-fache des niedrigsten Angebotspreises bzw. für die gesetzliche Gewährleistungsfrist) vorgesehen. Innerhalb der Angebotsfrist gingen von neun Bietern Angebote ein, darunter jeweils Haupt- und Nebenangebote der Antragstellerin und der Beigeladenen; letztere ist eine Bietergemeinschaft aus zwei Mitgliedsunternehmen (künftig: Mitglied A und Mitglied B der Beigeladenen). Die Angebote von vier Unternehmen kamen in die engere Wahl. Preislich belegte das Angebot der Beigeladenen nach der Berichtigung eines Rechenfehlers bei der Ermittlung des Angebotspreises der Antragstellerin den ersten Rang und das korrigierte Angebot der Antragstellerin den zweiten Rang. Die Beigeladene legte ihrem Angebot eine Zertifizierung als Fachunternehmen nach DVGW GW 301 Gruppe W2 sowie GW 302 Gruppe GN2 A (Hervorhebung durch den Senat) bei sowie eine Verleihungs-Urkunde des Gütezeichens Kanalbau RAL 961 Gruppe AK1 vom 25.05.2009, welche als zertifiziertes Unternehmen die W. GmbH in U. - ein Schwester-Unternehmen des Mitglieds A der Beigeladenen - mit der Mitgliedsnummer 2278 auswies. Der Antragsgegner stellte im Rahmen der Angebotsprüfung und -bewertung fest, dass zu klären sei, ob das Mitglied A der Beigeladenen zum Führen des Gütezeichens GK RAL 961 Gruppe AK1 berechtigt sei, und dass Angaben zu speziellen Referenzen fehlten. Er führte am 12.12.2012 ein Bietergespräch mit der Beigeladenen zur Aufklärung des Angebotsinhalts durch, in dessen Rahmen auf Anforderung im Einladungsschreiben u.a. Angaben und Nachweise zu den speziellen Kenntnissen nachgereicht wurden. Auf Nachfrage im Bietergespräch erklärte die Beigeladene, dass ihr Mitglied A zwar ein eigenständiges Unternehmen des Konzerns sei, dass es aber berechtigt sei, das Gütezeichen des o.g. - ebenfalls eigenständigen - konzernverbundenen Unternehmens zu verwenden. Der Beigeladenen wurde aufgegeben, diese Erklärung bis zum 17.12.2012 zu belegen. Die Beigeladene reichte am 14.12.2012 ein Schreiben der Zertifizierungsstelle vom 13.12.2012 ein, mit dem durch einen Prüfingenieur der Gütegemeinschaft bestätigt wurde, dass die o.g. Urkunde auch für das Mitglied A der Beigeladenen gültig sei. Auf weitere Nachfrage des Antragsgegners vom 17.12.2012 legte die Beigeladene am 21.12.2012 eine eMail desselben Prüfingenieurs vom 19.12.2012 mit Screenshots aus der Mitgliederdatei zu Mitgliedsnummer 2278 vor, aus denen sich die Gütezeichenberechtigung ihres Mitglieds A ergeben sollte. Auf den Inhalt der genannten Unterlagen wird Bezug genommen. Ein Mitarbeiter des beratenden Ingenieurbüros des Antragsgegners führte am 21.12.2012 telefonische Rücksprache mit dem Prüfingenieur der Gütegemeinschaft, in dem dieser bestätigte, dass die vom Mitglied A der Beigeladenen angemeldeten Baustellen von der Zertifizierungsstelle jeweils geprüft würden, und zudem zusicherte, dass die Verleihungsurkunde vom 25.05.2009 zeitnah auch formell angepasst werde. Darauf hin erachtete der Antragsgegner seine inhaltlichen Zweifel an der Eignung der Beigeladenen als ausgeräumt. Mit Schreiben vom 10.12.2012, dem Antragsgegner am Folgetag übergeben, erhob die Antragstellerin die (ausdrücklich so bezeichnete) Rüge, dass der Antragsgegner bei der Angebotsbewertung nicht nur die in der Vergabebekanntmachung aufgeführten Eignungsnachweise, sondern auch die ergänzenden Qualifikationsanforderungen zu prüfen habe, die sich aus der Leistungsbeschreibung ergäben. Die anlässlich der (bieteroffenen) Submission bekannt gewordenen Mitbieter wiesen die geforderte Qualifikation nicht aus. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2012 ergänzte sie ihre Rüge durch den Hinweis, dass bei der Beigeladenen geprüft werden möge, ob das Gütezeichen Kanalbau RAL 961 Gruppe AK1 ein Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft als gütezeichenberechtigtes Fachunternehmen ausweise oder ein eigenständiges konzernverbundenes Unternehmen, welches nicht Mitglied bzw. (deklarierter) Nachunternehmer der Beigeladenen sei. Kritisch zu prüfen seien auch bestimmte Referenzen der Beigeladenen. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 19.12.2012 die Rüge der Antragstellerin vom 10.12.2012 zurück. Die Rüge sei unzulässig, weil eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Sie sei aber auch unbegründet, weil als Prüfungsmaßstab nur die Bewerbungsbedingungen nach der Vergabebekanntmachung in Betracht kämen. Am 08.01.2013 führte der Antragsgegner ein abschließendes Bietergespräch mit der Beigeladenen durch, das verschiedene Referenzleistungen der Beigeladenen zum Gegenstand hatte. Am 10.01.2013 fand die Verbandsversammlung des Antragsgegners statt, in deren nichtöffentlichen Teil als TOP 4 die Diskussion und Beschlussfassung über die Vergabe des vorliegenden öffentlichen Auftrags durchgeführt wurde. Danach sollte die Beigeladene den Zuschlag auf ihr Angebot erhalten. Mit Schreiben vom 10.01.2013 (auf Formblatt 334) informierte der Antragsgegner u.a. auch die Antragstellerin über die beabsichtigte Zuschlagserteilung am 21.01.2013 und die Gründe der Nichtberücksichtigung der Angebote der Antragstellerin. Zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin Sch. und der Verbandsgeschäftsführerin des Antragsgegners fand am 11.01.2013 ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist, in dessen Ergebnis jedoch ein Gesprächstermin unter Hinzuziehung von Rechtsberatern vereinbart wurde. Dieses Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner fand am 16.01.2013 statt. Auch insoweit haben beide Beteiligte unterschiedliche Angaben zum Inhalt des Gesprächs gemacht; unstreitig ist Gegenstand der Besprechung jedoch die Frage gewesen, ob für den Fall, dass die Antragstellerin wegen des streitgegenständlichen Auftrags ein Nachprüfungsverfahren einleite, dies zu einer Verzögerung der Zuschlagserteilung und Auftragsausführung in den numerisch nachfolgenden Losen führe, für welche die Erteilung des Zuschlags jeweils auf Angebote der Antragstellerin avisiert worden war. Mit Schriftsatz vom 18.01.2013 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Wiederholung der Wertung unter Ausschluss insbesondere der Angebote der Beigeladenen (mangels geforderter Eignung) aufgegeben werden möge. Sie hat sich darauf berufen, dass die Beigeladene ihre Eignung nicht nachgewiesen habe. Die Beigeladene habe weder das geforderte Zertifikat als DVGW-Fachunternehmen nach GW 301 noch das nach GW 302 Gruppe GN2 B vorgelegt. Die Beigeladene habe zwar einen Nachweis für den Besitz des Gütezeichens RAL 961 Gruppe AK1 vorgelegt; dieser beziehe sich jedoch auf ein anderes Unternehmen der Konzerngruppe des Mitglieds A der Beigeladenen. Zudem fehlten im Angebot der Beigeladenen Referenzen für spezifische Leistungen. Die Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist im Nachprüfungsverfahren durch Verfügungen des Vorsitzenden vom 20.02.2013 (bis zum 28.03.), vom 26.03.2013 (bis zum 02.05.), vom 29.04.2013 (bis zum 03.06.) und vom 16.05.2013 (bis zum 17.06.2013) verlängert. Mit Beschluss vom 09.04.2013 hat sie die Beiladung der Zuschlagsaspirantin vorgenommen. Am 22.04.2013 hat sie der Antragstellerin teilweise Einsicht in die Akten des Antragsgegners - mit Ausnahme der Angebote der Mitbewerber sowie des Inhalts des Protokolls des nichtöffentlichen Teils der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 10.01.2013 - gewährt. Einen Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Eignungsnachweise der Beigeladenen hat sie nicht beschieden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Vergabekammer Bezug genommen. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 14.06.2013 stattgegeben. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Beigeladenen keinen den Anforderungen des Antragsgegners objektiv entsprechenden Nachweis der Gütezeichenberechtigung RAL 961 Gruppe AK1 vorgelegt habe und dass sie auch gehalten gewesen sei, eine Zertifizierung GW 302 Gruppe GN2 B zu erbringen. Gegen diese ihr am 17.06.2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 01.07.2013 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Die Beigeladene ist u.a. der Meinung, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig gewesen sei, weil die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nicht genügt und die Antragsfrist nicht eingehalten habe. Der Antrag sei auch unbegründet, weil eine Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikats GW 302 Gruppe GN2 B nicht bestanden habe. Ein auf sie lautendes Gütezeichen RAL 961 Gruppe AK1 habe sie innerhalb der Angebotsfrist nicht vorgelegt; daher hätten die Voraussetzungen für eine Nachforderung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (2009) vorgelegen. Innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist habe sie den Nachweis erbracht, dass das Fremdzertifikat auch für sie selbst gelte. Die Beigeladene beantragt, den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 14.06.2013 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat sich den Anträgen und dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen angeschlossen. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt ihr Vorbringen im Verfahren vor der Vergabekammer. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Gütezeichens RAL 961 Gruppe AK1 zwar körperlich vorliege, aber inhaltlich nicht ausreichend sei. Ein Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen habe insoweit nicht bestanden; nachträglich eingereichte Unterlagen dürften bei der Entscheidung über die Eignung der Beigeladenen keine Berücksichtigung finden. Hilfsweise sei der Nachweis jedoch auch mit den nachgereichten Unterlagen nicht erbracht worden. Eine Niederlassung in Form einer eigenständigen juristischen Person könne nicht als gütezeichenberechtigte Niederlassung geführt werden, sondern bedürfe eines eigenen Zertifikats. Der Senat hat am 15.07.2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verlängerung des prozessualen Zuschlagsverbots bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (§§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 GWB) angeordnet, der Antragstellerin mit Beschluss vom 06.08.2013 ergänzende Akteneinsicht in einzelne Eignungsunterlagen der Beigeladenen durch Übersendung von Kopien gewährt und am 11.10.2013 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Antragstellerin ergänzend auch Einsicht in die als Anlage zur eMail der Gütegemeinschaft vom 19.12.2012 übersandten Screenshots aus deren internen Mitgliederdatei durch Übergabe von Kopien gewährt worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.10.2013 Bezug genommen. B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Vergabekammer ist zu Unrecht von der Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. I. Das Rechtsmittel der Beigeladenen ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor. II. Auf das Vergabeverfahren sind die Vorschriften der am 19.07.2012 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV 2012) sowie der VOB/A - Ausgabe 2012 - anzuwenden, weil das Verfahren mit der Absendung der zweiten Bekanntmachung im Oktober 2012 neu begonnen hat (§§ 23 f, 6 Abs. 1 VgV 2012). III. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beigeladenen hinsichtlich aller Rügen im Ergebnis zu Recht als zulässig bewertet. 1. Die Antragstellerin ist nach § 107 Abs. 2 GWB antragsberechtigt; Bedenken hiergegen sind von keinem Beteiligten erhoben worden. 2. Die Antragstellerin hat ihren Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB genügt, wobei hier - angesichts der Beschränkung auf Rügen von Vergabeverstößen des Antragsgegners im Rahmen der Angebotswertung - lediglich Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB in Betracht kamen. a) Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Rügefrist („unverzüglich“ ab dem Zeitpunkt des Erkennens des Vergaberechtsverstoßes) hinreichend transparent ist. Die Antragstellerin hat jedenfalls nach Zugang der Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung, aus der sie das Wertungsergebnis des Antragsgegners entnehmen konnte, ohne schuldhaftes Zögern gehandelt und die beabsichtigte Wertung als vergaberechtswidrig gerügt. b) Allerdings ist die Vergabekammer zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben der Antragstellerin vom 10.12.2012, das durch das weitere Schreiben vom 12.12.2012 ergänzt worden ist, rechtlich nicht als eine Rüge bzw. mehrere gleichzeitige Rügen i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB einzuordnen ist. Denn eine Rüge setzt notwendig den bereits erfolgten Vergaberechtsverstoß voraus; eine vorbeugende Rüge kennt das Gesetz nicht. Die als vermeintliche Vergaberechtsverstöße gerügten Entscheidungen, d.h. die fehlerhaften Einzelbewertungen zur Eignung der Beigeladenen, sind erst durch die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 10.01.2013 getroffen worden. Alle vorangegangenen Prüfungsschritte trugen noch keinen abschließenden Charakter. c) Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass sie bereits in dem Telefongespräch am 11.01.2013 ihre Rügen in mündlicher Form erhoben habe, kann dies offen bleiben. In eine tatsächliche Würdigung wäre einzubeziehen gewesen, dass die Antragstellerin hierzu erstmals im Beschwerdeverfahren schlüssig vorgetragen hat und dass ihre Schriftsätze an den Antragsgegner bzw. im Verfahren vor der Vergabekammer Hinweise auf vorab mündlich erhobene Rügen nicht enthalten, andererseits aber auch der Umstand, dass die Antragstellerin aus ihrer Sicht von wirksamen Rügen am 10. und 12.12.2012 ausgegangen ist. d) Ob eine Wiederholung der Beanstandungen vom 10. und 12.12.2012 nach der Mitteilung über das Ergebnis der Beschlussfassung des Antragsgegners vom 10.01.2013 entbehrlich gewesen ist, wie die Vergabekammer gemeint hat, lässt der Senat offen. Der Gesetzgeber selbst hat die vollständige Entbehrlichkeit der Rüge in § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nur in einer einzigen Konstellation, d.h. ausnahmsweise, vorgesehen. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme (Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB) sind nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn man die von der Rechtsprechung angenommenen analogen Anwendungsfälle des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB (Vergabe eines Dienstleistungsauftrags als vermeintliche Dienstleistungskonzession, vermeintlich zulässige freihändige Vergabe mit einem Verhandlungspartner, vermeintlich unzulässige Ausschließung eines Unternehmens vom Verhandlungsverfahren) einbezieht. Ein Vertrag, auf dessen Unwirksamerklärung der Nachprüfungsantrag gerichtet sein könnte, ist hier noch nicht zustande gekommen. Jedenfalls rechtfertigt hier das Vorgeschehen, insbesondere die förmliche Zurückweisung der Beanstandungen der Antragstellerin vom 10. und 12.12.2012 mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.12.2012 und die Vornahme einer Eignungsbewertung am 10.01.2013, in der eine Bestätigung und Umsetzung der vorläufigen Rechtsauffassung vom 19.12.2012 lag, geringere Anforderungen an den Inhalt und die Substanz der Rügen zu stellen. Jede Äußerung der Antragstellerin, die nach dem objektiven Empfängerhorizont des Antragsgegners als Aufrechterhaltung der vorher erhobenen konkreten Beanstandungen und als Bekräftigung des ultimativen Charakters des Hinweises auf vermeintliche Vergaberechtsverstöße erscheinen musste, genügte für eine ordnungsgemäße Rüge. e) Der Senat ist im Ergebnis der Bewertung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten - ohne weitere Aufklärung der streitigen Einzelheiten - davon überzeugt, dass die Antragstellerin im Gespräch vom 16.01.2013 hat erkennbar werden lassen, dass sie ihre Beanstandungen, wie in den Schreiben vom 10. und 12.12.2012 geäußert, aufrecht erhielt und deswegen ernsthaft die Einreichung eines Nachprüfungsantrags erwog. Denn da sich die Antragstellerin und der Antragsgegner zumindest unstreitig über die Konsequenzen eines Nachprüfungsverfahrens, betreffend das hier streitgegenständliche Los 7.1. des Bauvorhabens, austauschten, musste dem Antragsgegner bewusst sein, dass die Antragstellerin von einem bzw. mehreren Vergaberechtsverstößen im Vergabeverfahren ausging - das konnten nur die zuvor bereits schriftlich beanstandeten Einzelbewertungen sein - und diese Verstöße nicht hinzunehmen gewillt war. Damit waren sowohl der notwendigen Hinweis- als auch der Warnfunktion der Rüge Genüge getan. f) Die mündlichen Rügen der Antragstellerin vom 16.01.2013 erfolgten auch ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb der Rügefrist. Zwar geht auch der Senat von einem Erkennen der (zuvor besorgten) Vergaberechtsverstöße unmittelbar mit Zugang der Vorabinformation zu Geschäftsbeginn am 11.01.2013 aus (Eingang lt. Fax-Kennung am 10.01.2013, 19:57 Uhr). Selbst wenn der Senat jedoch insoweit zu Ungunsten der Antragstellerin unterstellte, dass in dem Telefonat am 11.01.2013 (ein Freitag) keine hinreichende Bezugnahme auf die Schreiben vom 10. und 12.12.2012 erfolgte, ist kein schuldhaftes Zögern der Antragstellerin darin zu sehen, dass sie sich mit dem Antragsgegner darauf einigte, ein inhaltliches Gespräch erst in der darauf folgenden Woche an einem beiden Beteiligten genehmen Termin nach gehöriger Vorbereitung und unter Hinzuziehung von externen Rechtsberatern zu führen. Dies entsprach der beiderseitigen Interessenlage, auch derjenigen des Antragsgegners. 3. Die Antragstellerin hat die Antragsfrist gewahrt. a) Maßgeblich ist allein die Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. Soweit die Beigeladene auf die Frist nach § 101b Abs. 2 GWB verwiesen hat, ist diese nicht einschlägig. Sie setzt einen Vertragsschluss ohne das gebotene förmliche Vergabeverfahren voraus; hier aber hat ein Vergabeverfahren stattgefunden und der Vertragsschluss steht noch aus. b) Die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt mit dem Eingang der Zurückweisung der Rüge durch den Auftraggeber beim Antragsteller. Der Erhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 19.12.2012 konnte den Fristlauf aus den o. g. Gründen nicht auslösen. Selbst wenn der Senat von einer unmittelbaren Zurückweisung der am 16.01.2013 (rechtzeitig) erhobenen Rügen durch den Antragsgegner ausginge, so wahrte der am 18.01.2013 eingereichte Nachprüfungsantrag die Frist von 15 Kalendertagen. IV. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch entgegen der Auffassung der Vergabekammer unbegründet. Die Eignungsprüfung des Antragsgegners weist weder in formeller Hinsicht Fehler noch in inhaltlicher Hinsicht eine Überschreitung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes auf. Anlass für weiter gehende Ermittlungen besteht nicht. 1. Entgegen der pauschalen Behauptung der Antragstellerin hat die Beigeladene mit ihrem Angebot ein Zertifikat als DVGW-Fachunternehmen nach GW 301 zugunsten des Mitglieds A mit Gruppe W2 vorgelegt; dieses entspricht den vom Antragsgegner gestellten Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht. Die Zertifizierung nach GW 301 differenziert nach Werkstoffgruppen, nicht nach den Gruppen GN2 A oder GN2 B. Die Antragstellerin hat auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in seinem Beschluss vom 06.08.2013 (ergänzende Akteneinsicht) keine weiteren Einwendungen hiergegen erhoben. 2. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Vergabekammer, dass nach den Vorgaben der Vergabebekanntmachung die Vorlage einer Zertifizierung als DVGW-Fachunternehmen nach GW 302 Gruppe GN2 B wirksam gefordert worden ist. Mangels wirksamen Verlangens kann ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nicht auf das Fehlen einer solchen Zertifizierung gestützt werden. a) Die wirksame Forderung eines innerhalb der Angebotsfrist vorzulegenden Eignungsnachweises setzt voraus, dass der Eignungsnachweis in der Vergabebekanntmachung bereits benannt worden ist. Nach § 12 EG Abs. 2 Nr. 2 VOB/A gehören die verlangten Eignungserklärungen (i.S. von Eigenerklärungen) und -nachweise (i.S. von Fremderklärungen) zum notwendigen Inhalt der Vergabebekanntmachung. Die Vorschrift verweist darauf, dass alle nach dem einschlägigen internetbasierten Standardformular der Europäischen Union notwendigen Daten zu übermitteln sind. Das hier einschlägige Formular verlangt unter Abschnitt III.2.3) die Aufführung aller für die Beurteilung der technischen und personellen Leistungsfähigkeit geforderten Eignungserklärungen und -nachweise. Der Normgeber hat mit dieser dynamischen Verweisung auf die unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union zu den Anforderungen an eine vergaberechtskonforme Auftragsbekanntmachung lediglich eine vom 1. Abschnitt der VOB/A abweichende Regelungstechnik verwendet; inhaltlich findet sich eine entsprechende Regelung auch ausdrücklich im Katalog der Mindestangaben, die eine Bekanntmachung für nationale Vergaben enthalten soll (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u) VOB/A). Dem steht, anders als die Antragstellerin meint, nicht entgegen, dass nach § 6 EG Abs. 3 Nr. 5 VOB/A die Aufführung aller geforderten Eignungsnachweise (nochmals) obligatorisch in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgeschrieben ist. Damit wird jedoch nicht nur eine Wiederholung der vollständigen Benennung der Unterlagen geregelt, sondern vor allem bestimmt, dass und zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der Vergabeunterlagen der öffentliche Auftraggeber sich eindeutig zu dem von ihm gewünschten Vorlagezeitpunkt äußert - Vorlage der Erklärungen und Nachweise innerhalb der Angebotsfrist oder nur auf gesondertes Verlangen, ggf. auch nur von einem bereits eingeschränkten Bieterkreis. b) Eine Benennung der Zertifizierung der Gruppe GN2 B ist in der Vergabebekanntmachung nicht erfolgt. aa) Die Angabe des Antragsgegners in der Vergabebekanntmachung zur geforderten Zertifizierung als DVGW-Fachunternehmen nach GW 302 ist nicht eindeutig, denn die Bezeichnung beschränkt sich auf die Gruppe GN2 ohne weiteren Zusatz. Es hätte dem Antragsgegner grundsätzlich oblegen, den geforderten Nachweis genauer zu bezeichnen, um Unsicherheiten zu vermeiden, weil das Zertifikat in zwei Gruppen - GN2 A und GN2 B - ausgestellt wird. Zwar bezeichnen beide Zertifikate die Befähigung zum Einsatz von Bohrgeräten für steuerbare horizontale Spülbohrverfahren, sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Belastungsgrade: auf Bohrgeräte bis zu 400 kN Rückzugskraft (Gruppe GN2 A) bzw. auf Bohrgeräte über 400 kN Rückzugskraft (Gruppe GN2 B), wobei die Gruppeneinteilung nicht nur eine die technische Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die eingesetzten Bohrgeräte betreffende Aussagekraft besitzt, sondern auch die personelle Leistungsfähigkeit im Hinblick insbesondere auf die Qualifikation des Personals widerspiegelt. Damit ist die Frage des Grades der geforderten Zertifizierung für die Bieter kalkulationsrelevant, weil sich die Gerätevorhalte- und Personalkosten unterscheiden. Hätte allerdings die Antragstellerin aus wettbewerblichen Gründen Wert auf eine Klarstellung gelegt, so hätte sie den Antragsgegner hierzu durch einen Hinweis auf die fehlende Eindeutigkeit des Verlangens veranlassen können. bb) Die Angaben des Antragsgegners in der Vergabebekanntmachung unterliegen jedoch der Auslegung. Da sich die Bekanntmachung an eine unbestimmte Vielzahl von Lesern wendet, ist für die Auslegung der Vergabebekanntmachung der objektive Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des Auftraggebers nicht kennt, maßgeblich. Unerheblich ist hingegen, welchen Inhalt die Vergabeunterlagen haben, weil der Leser der Bekanntmachung seine Entscheidung, die Vergabeunterlagen anzufordern oder nicht, nur vom Inhalt der EU-weiten Vergabebekanntmachung ausgehend treffen kann und dieser Maßstab sodann auch den öffentlichen Auftraggeber im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens bindet. cc) Auch auf den wirklichen Willen des Antragsgegners kommt es nach den o.g. rechtlichen Maßstäben der Auslegung nicht an, soweit er nicht Niederschlag im Text der Vergabebekanntmachung gefunden hat. Denn der angesprochene Adressat kennt im Zweifel nur den Bekanntmachungstext. Daher merkt der Senat nur ergänzend an, dass sich ein eindeutiger Wille des Antragsgegners, die Vorlage einer Zertifizierung der Gruppe GN2 B innerhalb der Angebotsfrist zu verlangen, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus den - insoweit ohnehin nicht maßgeblichen - Vergabeunterlagen ergibt. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe hat der Antragsgegner die unspezifische Formulierung des Bekanntmachungstextes wiederholt; Gleiches gilt für das Beiblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“, dort unter der Rubrik „Sonstige Nachweise“ (S. 4 und S. 11). Aus der Leistungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass die ausgeschriebenen Leistungspositionen maximal einen Einsatz von Bohrgeräten mit einer Rückzugskraft bis 167 kN erfordern, so dass selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags der Einsatz von GN2 A-zertifizierten Unternehmen möglich wäre. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass selbst die Baubeschreibung die von der Antragstellerin geltend gemachte eindeutige Forderung nicht enthält - dort wird die Vorlage einer Zertifizierung nach Gruppe GN2 B lediglich als vertragliche Nebenpflicht „vor Leistungsbeginn“, d.h. nach der Auftragserteilung, aufgeführt. Diese Forderung steht zwar im Widerspruch zum mitgeteilten Prüfungsumfang im Vergabeverfahren, hierfür mag es jedoch verschiedene Erklärungen geben; ein eindeutiger Rückschluss auf den originären Willen des Antragsgegners lässt diese Angabe nicht zu. dd) Ein fachkundiger Bieter durfte die Vergabebekanntmachung des Antragsgegners so verstehen, dass es dem Auftraggeber nur darauf ankommt, ein zur Durchführung von steuerbaren horizontalen Spülbohrverfahren leistungsfähiges Unternehmen zu beauftragen, d.h. dass auch eine Zertifizierung der Gruppe GN2 A den bekannt gemachten Anforderungen des Antragsgegners genügte. Denn objektiv fehlte eine Festlegung des Antragsgegners, ob die Gruppe GN2 B gefordert wird oder die Gruppe GN2 A ausreichend ist. Das Zertifikat der Gruppe GN2 A ist ein vollwertiges, eigenständiges Zertifikat nach GW 302, das eine Befähigung des zertifizierten Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen im Spülbohrverfahren belegt. Dem Text der Vergabebekanntmachung waren auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es dem Antragsgegner als eine Eignungs-Mindestanforderung darauf ankommen könnte, dass jeder Bieter über das Zertifikat GN2 B verfügt. Insbesondere ließ die Beschreibung der Art und des Umfangs der ausgeschriebenen Leistungen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine notwendige erhöhte Leistungsfähigkeit zu. c) Selbst wenn man dem Auslegungsergebnis des Senats nicht folgte, dass ein fachkundiger Bieter den Bekanntmachungstext so verstehen durfte, dass eine Zertifizierung der Gruppe GN2 A zur Erfüllung der Eignungsanforderungen genügte, wäre das - insoweit unterstellte - Verlangen des Antragsgegners nach einem Zertifikat der Gruppe GN2 B nicht eindeutig genug zum Ausdruck gekommen und rechtfertigte deswegen, d.h. mangels wirksamen Verlangens, einen Angebotsausschluss nicht. d) Die ursprüngliche Anforderung des Antragsgegners ist nicht wirksam geändert worden. Für eine wirksame Änderung der mit der Vergabebekanntmachung aufgestellten Eignungsanforderungen i.S. einer Verschärfung fehlt es schon an einer hierfür gebotenen Berichtigung der Vergabebekanntmachung. Selbst wenn man in dem - unterstellten - Verlangen des Antragsgegners nach Vorlage einer Zertifizierung nach Gruppe GN2 B lediglich eine Konkretisierung der in der Vergabebekanntmachung aufgestellten Eignungsanforderungen sehen wollte, fehlte es an einer transparenten Forderung in den Vergabeunterlagen. Denn ein Bieter ist nicht gehalten, die gesamten Vergabeunterlagen und insbesondere die umfangreiche Baubeschreibung nach weiteren geforderten Eignungsnachweisen zu durchsuchen, wie sich u.a. auch aus § 6 EG Abs. 3 Nr. 5 VOB/A eindeutig ergibt. e) Geht man davon aus, dass wirksam allenfalls die Vorlage einer Zertifizierung als DVGW-Fachunternehmen nach GW 302 Gruppe GN2 A verlangt worden ist, so hat die Beigeladene diese Anforderung in formeller und inhaltlicher Hinsicht erfüllt, denn sie hat auch zugunsten ihres Mitglieds B mit dem Angebot ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt. 3. Die Beigeladene ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin und - ihr folgend - der Vergabekammer nicht auszuschließen im Hinblick auf die Nichterfüllung der Anforderungen zur Gütesicherung Kanalbau. Es besteht auch keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung. a) Das Angebot der Beigeladenen ist in formeller Hinsicht nicht unvollständig, so dass ein Ausschluss nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht geboten ist. aa) Der Antragsgegner hat die Vorlage eines Nachweises entsprechend Gütezeichen RAL-961 Gruppe AK1 innerhalb der Angebotsfrist wirksam in der Vergabebekanntmachung gefordert und dieses Verlangen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt. bb) Die Beigeladene hat ein als entsprechenden Nachweis für die Leistungsfähigkeit ihres Mitglieds A bestimmtes Zertifikat mit dem Angebot vorgelegt. Sie hat - auch auf Nachfrage - bekräftigt, dass das vorgelegte Zertifikat als Erfüllung des Verlangens des Antragsgegners gedacht war. Damit war der geforderte Nachweis körperlich vorhanden i.S. der von den Beteiligten zutreffend zitierten Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.09.2012, VII-Verg 108/11; OLG München, Beschluss v. 15.03.2012, Verg 2/12), der sich der erkennende Senat anschließt. cc) Der Senat kann hier offen lassen, ob in dem Umstand, dass das Zertifikat eine Zuordnung zum Mitglied A der Bietergemeinschaft für sich genommen nicht zulässt, weil es als zertifiziertes Unternehmen nur deren konzernverbundenes Schwester-Unternehmen ausweist, ein formeller Mangel des Nachweises zu sehen ist. Für die Annahme eines formellen Mangels könnte sprechen, dass die Beantwortung der Frage der Zuordenbarkeit „auf den ersten Blick“ (z. Bsp. bei irrtümlicher Falschbezeichnung) ebenso wie die der Frage der Erfüllung der geforderten Form des Nachweises (original mit oder ohne Dienstsiegel bzw. beglaubigte oder einfache Kopie) seinem Schwerpunkt nach der Vorbereitung der inhaltlichen Prüfung und der Herstellung der Vergleichbarkeit der Angebote auf formeller Grundlage dient. Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die Zuordnung eines Nachweises zu einem im Zertifikat nicht ausdrücklich genannten Unternehmen u.U. nicht allein durch urkundsmäßige Belege erfolgen kann, so dass in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen im Kern eine inhaltliche Wertentscheidung zu treffen wäre. Der Unterschied wirkt sich hier nicht aus. Handelte es sich um einen formellen Mangel des Nachweises, so wäre der Antragsgegner nach § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A berechtigt und verpflichtet gewesen, der Beigeladenen Gelegenheit zur Beseitigung des formellen Mangels binnen maximal sechs Kalendertagen zu geben. Der Antragsgegner hat der Beigeladenen am 12.12.2012 aufgegeben, bis zum 17.12.2012 einen (ergänzenden) Beleg für die Zuordnung des Zertifikats zum Mitglied A der Beigeladenen vorzulegen; dieser Aufforderung hat die Beigeladene durch Vorlage des Schreibens der Zertifizierungsstelle vom 13.12.2012 am 14.12.2012 fristgerecht entsprochen. Wäre dieser Umstand nicht als formeller Mangel, sondern als inhaltliche Unzulänglichkeit des Nachweises zu bewerten, so hätte es dem Antragsgegner nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A freigestanden, weitere Sachaufklärung zu betreiben und auf der Grundlage aller seiner Erkenntnisse nach § 16 EG Abs. 2 VOB/A eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Beigeladene z. Zt. der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen hinreichend leistungsfähig sein wird. Denn anders, als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt, in dem sich eine der vorgelegten Referenzen nicht auf eine vergleichbare Leistung bezog und daher gegen eine andere Referenz ausgetauscht werden sollte, geht es hier um die Ermittlung des Aussagegehalts des vorgelegten Nachweises. In dem vom OLG München entschiedenen Fall erfolgte gerade eine Aufklärung des Aussagegehaltes der Eigenangaben zu Mindestumsätzen, in deren Ergebnis sich - als inhaltliche Beurteilung - zeigte, dass sich die Umsatzangaben auf ein konzernverbundenes Unternehmen bezogen. b) Die (inhaltliche) Beurteilung des Antragsgegners, dass die Beigeladene leistungsfähig auch im Hinblick auf die Gütesicherung Kanalbau ist, ist nicht zu beanstanden. aa) Der Antragsgegner hat die von ihm insoweit aufgestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit beachtet. Der Bieter sollte den Nachweis der Gütesicherung seiner Kanalbauarbeiten führen, und zwar vorrangig durch den Besitz eines entsprechenden Gütezeichens. Diesen bekannt gemachten Entscheidungsmaßstab hat der Antragsgegner auch bei der Bewertung der Eignung der Beigeladenen angewandt. bb) Der Antragsgegner hat auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage entschieden. Er ist den Zweifeln, die sich aus der Bezeichnung des gütezeichenberechtigten Unternehmens im Zertifikat ergaben, in der gebotenen, jedoch durch seine zeitlichen und personellen Ressourcen auch beschränkten Prüfungstiefe nachgegangen und hat neben der Vorlage eines Bestätigungsschreibens weitere Auskünfte von der Zertifizierungsstelle - per eMail und telefonisch - einholen lassen bzw. selbst eingeholt. Mit seinen Aufklärungsmaßnahmen hat er seiner Prüfungspflicht genügt. Der Antragsgegner hat alle ihm bekannten Umstände in seine Bewertung einbezogen. Der Berücksichtigung der Auskünfte der Zertifizierungsstelle steht, anders als die Antragstellerin meint, nicht entgegen, dass die Auskünfte von einem Prüfingenieur und nicht von einem Organ des privatrechtlichen Vereins erteilt worden sind. Denn die Gütegemeinschaft selbst hat die jeweils regional zuständigen Prüfingenieure als offizielle Ansprechpartner für Zertifizierungsfragen und Gütezeichenberechtigungen ausgewiesen und benannt, so dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, dass die erteilten Auskünfte, welche das vorgelegte Zertifikat nicht ersetzen, sondern erläutern und ergänzen sollten, verbindlich sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Einzelheiten des Verlaufs und des Inhalts des Zertifizierungsverfahrens aufzuklären; er durfte sich auf das ihm mitgeteilte Ergebnis - Gütezeichenberechtigung auch des Mitglieds A der Beigeladenen - verlassen, wie im Übrigen bei allen Bietern. cc) Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Annahme der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen im Hinblick auf die Gütesicherung Kanalbau den ihm nach § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Zertifizierungsstelle hat die Eigenangaben der Beigeladenen schriftlich und mündlich bestätigt, dass deren Mitglied A gütezeichenberechtigt sei, auch wenn sich dies aus dem Wortlaut des Zertifikats selbst nicht unmittelbar ergebe. Sie hat als Beleg einen Auszug aus ihrer internen Mitgliedsdatei übersandt, aus dem hervorgeht, dass das Mitglied A der Beigeladenen jedenfalls unter der Mitgliedsnummer des konzernverbundenen Unternehmens ebenfalls gesondert aufgeführt ist, und mündlich bestätigt, dass Kanalbauarbeiten des Mitglieds A der Beigeladenen jeweils der Gütegemeinschaft angezeigt und damit zur (kostenauslösenden) Kontrolle angemeldet werden. Es ist vertretbar, dass der Antragsgegner hieraus den Schluss zieht, dass das Mitglied A der Beigeladenen gütezeichenberechtigt und eine Gütesicherung hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen zu erwarten ist. c) Im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens sind keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten, die dem Senat oder dem Antragsgegner Veranlassung gegeben hätten, eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen bzw. die Prüfung und Bewertung der Leistungsfähigkeit wieder aufzugreifen. Allerdings hat die Antragstellerin die Möglichkeiten einer Gefälligkeitsauskunft des Prüfingenieurs der Zertifizierungsstelle bzw. auch einer strafbaren Manipulation in den Raum gestellt. Die bloße Anführung einer Manipulationsmöglichkeit genügt jedoch nicht, um weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen. Weitere stichhaltige Anhaltspunkte für Zweifel an dem Nachweis der Gütesicherung bestehen nicht. Entgegen der (teilweise widersprüchlichen) Darstellung der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Zertifizierungsstelle neben einem in der Urkunde ausdrücklich benannten Unternehmen unter derselben Mitgliedsnummer auch gütezeichenberechtigte Niederlassungen führt. Dies ergibt sich auch aus der Struktur der Mitgliederdatei, wie sie aus den Screenshots vom 19.12.2012 zu ersehen ist. Danach weist der Mitgliedsdatensatz einen gesonderten Reiter für die Aufnahme von gütezeichenberechtigten Niederlassungen auf. Selbst wenn der Senat als wahr unterstellte, dass nach den Grundsätzen der Zertifizierungsstelle für rechtlich selbständige Niederlassungen eines Konzerns, wie hier Mitglied A der Beigeladenen, die Einrichtung einer eigenständigen Mitgliedschaft (mit eigener Mitgliedsnummer) vorgesehen wäre, schließt dies eine - u.U. fehlerhafte - Registrierung des Mitglieds A als gütezeichenberechtigte Niederlassung nicht aus. Der Screenshot zeigt, dass Mitglied A im Mitgliedsdatensatz ihrer Konzernschwester ausdrücklich namentlich aufgeführt ist, und zwar unter dem Reiter „gütezeichenberechtigte Niederlassung“. Auch wenn der Eintrag nicht im Hauptfeld, sondern im Feld „Bemerkungen“ erfolgt ist, ist er geeignet, eine im Hinblick auf die Gütezeichenberechtigung bestehende Verbindung zwischen dem originär zertifizierten Mitgliedsunternehmen und dem Mitglied A der Beigeladenen zu belegen. Diesen Zusammenhang hat der Prüfingenieur der Gütegemeinschaft im Telefonat mit dem Antragsgegner, wie oben ausgeführt, beschrieben. 4. Die Vergabekammer hat schließlich zu Recht darauf erkannt, dass ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wegen fehlender Referenzen zum Nachweis spezieller Kenntnisse für bestimmte Teilleistungen schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Antragsgegner die Vorlage solcher Referenzen innerhalb der Angebotsfrist nicht wirksam verlangt hat. Ein wirksames Verlangen der Vorlage innerhalb der Angebotsfrist setzt, wie bereits ausgeführt, voraus, dass die Eignungsnachweise vollständig in der Vergabebekanntmachung benannt werden. Referenzen sind dort nicht aufgeführt worden. Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Aufklärung des Angebots nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A entsprechende Ersuchen an die Beigeladene gerichtet hat, ist die Beigeladene diesen Anforderungen stets fristgerecht nachgekommen. C. I. Die Entscheidungen über die Kostentragung beruhen hinsichtlich des Verfahrens vor der Vergabekammer auf § 128 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 f. GWB sowie hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Danach sind regelmäßig, so auch hier, die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer bzw. des Vergabesenats dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren kommt der Aufteilung des Rechtsschutzziels in einen Haupt- und einen Hilfsantrag keine kostenrechtliche Bedeutung zu, weil beide Anträge auf dasselbe Verfahrensziel (Zurückweisung) gerichtet sind. Soweit hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners und insbesondere der Beigeladenen Billigkeitserwägungen anzustellen waren, hat es der Senat als sach- und interessengerecht erachtet, der unterlegenen Antragstellerin (auch) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen der Rechtsverteidigung der beiden anderen Beteiligten aufzuerlegen. II. 1. Die Festsetzung der Höhe der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer folgt der Festsetzung im aufgehobenen Beschluss. Beanstandungen gegen die Kostenfestsetzung sind insoweit weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war sowohl für den Antragsgegner als auch für die Beigeladene bereits im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig. a) Für die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten verweist § 128 Abs. 4 S. 4 GWB auf eine entsprechende, nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über die Kostenerstattung in Verwaltungsverfahren; das sind hier die § 1 Abs. 1 VwVfG LSA 2005 i.V.m. § 80 Abs. 2 BVwVfG. Hieraus folgt, dass die Unterschiede zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren nach § 80 BVwVfG angemessen zu berücksichtigen sind. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass es sich bei einem Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB um ein gerichtsähnliches kontradiktorisches Verfahren handelt, dessen Ergebnisse teilweise nach § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten vor einem ordentlichen Gericht entfalten können (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 28.06.2004, 1 Verg 8/04 „Anwalt der Vergabestelle IV“, JurBüro 2005, 89 m.w.N.). Daher muss insbesondere auch der Gedanke der prozessualen Waffengleichheit mit einem anwaltlich vertretenen Antragsteller angemessen Berücksichtigung finden. Dem Umstand, dass sich der Antragsteller anwaltlicher Hilfe bedient, kann daher indizielle Bedeutung für die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Anwalts durch den Antragsgegner beigemessen werden (so zuletzt OLG Naumburg, Beschluss v. 21.03.2013, 2 Verg 1/13), wobei die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wegen fehlender Vorgaben des Gesetzes allerdings nicht schematisch beantwortet werden kann, sondern die Entscheidung den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006, X ZB 14/06 „Polizeianzüge“, BGHZ 169, 131 ). b) Für die Beigeladene ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon daraus, dass sie wegen des Risikos des - aus ihrer Sicht vergaberechtswidrigen - Angebotsausschlusses eine mit einer Antragstellerin vergleichbare Verfahrensstellung innehatte, so dass auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin Bezug genommen werden kann. Besondere persönliche Umstände der Beigeladenen, die von der Situation der Antragstellerin zu deren Ungunsten abweichen, sind nicht ersichtlich. c) Auch der Antragsgegner durfte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten für notwendig erachten, insbesondere weil die Antragstellerin rechtlich mit Abweichungen vom Text der VOB/A argumentierte, es um Streitfragen der aktuellen Rechtsprechung zu einer neu gefassten Rechtsnorm ging und die Antragstellerin anwaltlich vertreten war. Der Preisunterschied zwischen dem Angebot der Beigeladenen und dem Angebot der Antragstellerin war zudem so erheblich, dass sich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Einschaltung eines Rechtsanwalts als sachgerecht darstellte. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Brutto-Angebotssumme des Hauptangebotes der Beigeladenen zugrunde.