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Urteil

2 U 74/14

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine zivilrechtliche Klage des übergangenen Bieters in einem mit Zuschlagserteilung beendeten Vergabeverfahren auf den Ersatz des positiven Interesses wegen einer vermeintlich vergaberechtswidrigen Auswahl des Auftragnehmers ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Bieter die ihm eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht genutzt hat.(Rn.25) 2. Dem vermeintlich rechtswidrig übergangenen Bieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zuschlag bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens auf sein Angebot hätte erteilt werden müssen.(Rn.30) 3. Einem Bieter, der nach Erteilung des Auftrags an einen Dritten Schadenersatz in Form des positiven Interesses geltend macht, kann grundsätzlich ein Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, trotz Kenntnis vom Verstoß gegen eine ihn schützende Vergabevorschrift durch rechtzeitige Rüge oder durch rechtzeitigen Nachprüfungsantrag seine Chance auf Erhalt des Zuschlags zu wahren.(Rn.33) 4.a) Ein Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten wegen des Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber die Vorlage innerhalb der Angebotsfrist wirksam, d.h. durch Aufführung in der Vergabebekanntmachung, gefordert hat.(Rn.35) b) Zur mangelnden Transparenz eines (unterstellten) Verlangens des Auftraggebers, dass der Bieter zur Darlegung seines Entsorgungskonzepts innerhalb der Angebotsfrist auch Genehmigungen nach dem BImSchG vorzulegen hat.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. August 2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zivilrechtliche Klage des übergangenen Bieters in einem mit Zuschlagserteilung beendeten Vergabeverfahren auf den Ersatz des positiven Interesses wegen einer vermeintlich vergaberechtswidrigen Auswahl des Auftragnehmers ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Bieter die ihm eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nicht genutzt hat.(Rn.25) 2. Dem vermeintlich rechtswidrig übergangenen Bieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Zuschlag bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens auf sein Angebot hätte erteilt werden müssen.(Rn.30) 3. Einem Bieter, der nach Erteilung des Auftrags an einen Dritten Schadenersatz in Form des positiven Interesses geltend macht, kann grundsätzlich ein Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, trotz Kenntnis vom Verstoß gegen eine ihn schützende Vergabevorschrift durch rechtzeitige Rüge oder durch rechtzeitigen Nachprüfungsantrag seine Chance auf Erhalt des Zuschlags zu wahren.(Rn.33) 4.a) Ein Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten wegen des Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber die Vorlage innerhalb der Angebotsfrist wirksam, d.h. durch Aufführung in der Vergabebekanntmachung, gefordert hat.(Rn.35) b) Zur mangelnden Transparenz eines (unterstellten) Verlangens des Auftraggebers, dass der Bieter zur Darlegung seines Entsorgungskonzepts innerhalb der Angebotsfrist auch Genehmigungen nach dem BImSchG vorzulegen hat.(Rn.38) Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. August 2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz in Form entgangenen Gewinns aus einem Auftrag, den die Beklagte im Rahmen einer Ausschreibung an einen Dritten vergeben hat, und beruft sich auf die Vergaberechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung. Die Beklagte baut als ein Verkehrsprojekt Deutsche Einheit (VDE Nr. 17) die Wasserstraßen zwischen Hannover und Berlin aus; hierzu gehört der Ausbau des Elbe-Havel-Kanals. Im August 2012 schrieb die Beklagte EU-weit im Offenen Verfahren den Dienstleistungsauftrag „Entsorgung von belastetem Baggergut im Bauabschnitt ... “ auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Fassung 2009 (VOL/A), aus (veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der EU am 11.08.2012, S ... ). Die Arbeiten sollten im Zeitraum vom I. Quartal 2013 bis zum II. Quartal 2015 durchgeführt werden; die Beklagte schätzte den Netto-Auftragswert auf ca. 3,5 Mio. Euro. Den Auftrag unterteilte sie in zwei Lose, wobei Los 2 die Entsorgung des Baggerguts mit einer Belastung > Z2 (Deponieklasse 1) umfasste. Als Teilnahmebedingungen gab die Beklagte im Gliederungspunkt III.2.1) an, dass mit dem Angebot entweder der Zertifikatscode als präqualifiziertes Unternehmen oder das ausgefüllte Formblatt 333-L „Eigenerklärung Eignung“ vorzulegen seien. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 27.09.2012, 23:59 Uhr festgelegt. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf den Preis, gewichtet mit 90 %, und den technischen Wert, gewichtet mit 10 %, erteilt werden (vgl. Gliederungspunkt VI.2.1) der Bekanntmachung). Die Beklagte wies unter Gliederungspunkt VI.3) darauf hin, dass der Auftraggeber das Baggergut von der Gewinnungsstelle bis zu einer vom Bieter zu benennenden Umschlagstelle auf dem Wasserweg transportiert und die jeweilige Transportentfernung nach einem dort angegebenen Schlüssel in die Berechnung der Wertungssumme des Angebotspreises einbezogen werde. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe, welche unter Verwendung des Formblatts 312-L (Stand 09/2010) verfasst wurde, wurde unter Ziffer 9 u.a. wiederholt, dass nicht präqualifizierte Unternehmen zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 333-L „Eigenerklärung Eignung“ vorzulegen hätten (Ziffer 9.1). Zusätzlich wurde die Vorlage einer Beschreibung der örtlichen Verhältnisse der Umschlagstelle und ggf. des Orts der Zwischenumschläge sowie der Stelle der Entsorgung (Lagepläne, Ort der Entwässerung, Behandlungsanlagen usw.) mit dem Angebot gefordert. Auf Verlangen der Vergabestelle sollten auch Nachweise zu den in der „Eigenerklärung Eignung“ enthaltenen Angaben vorgelegt werden (Ziffer 9.2). Im Rahmen der für die Zuschlagserteilung notwendigen Unterlagen forderte die Beklagte in Ziffer 10 dieses Formblatts zusätzlich die Vorlage eines Entsorgungskonzepts des Bieters ab Umschlagstelle inklusive aller Zwischenumschläge, vorzulegen mit dem Angebot und auf gesonderter Anlage. Danach folgte der „Hinweis“, dass alle Unterlagen inklusive „aller notwendigen Genehmigungen und Angaben zu behördlich festgelegten Annahmekriterien gemäß Abfallgesetzgebung“ vorzulegen seien. Innerhalb der Angebotsfrist gingen Angebote von vier Bietern, darunter der Klägerin, ein. Alle Angebote erreichten die engere Wahl. Mit Bieterinformation vom 18.10.2012 wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Angebot mit einer Wertungssumme von 904.017,16 € und voller Punktzahl beim Technischen Wert lediglich 861 von 1.000 Punkten erreicht habe, während das Angebot eines Dritten die volle Punktzahl erreicht habe. Der Dritte wurde namentlich benannt (künftig: Zuschlagsaspirant). Als frühest möglicher Termin der Zuschlagserteilung wurde in diesem Schreiben der 29.10.2012 (Montag) angegeben. Die Klägerin rügte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2012 die beabsichtigte Vergabe an den Zuschlagsaspiranten und führte zur Begründung aus, dass Gegenstand der Leistungsanforderungen in den Positionen 02.02.10 und 02.02.20 die Entladung des Baggerguts aus einem Schiff an einer Umschlagstelle und die Beladung zum Weitertransport zur Entsorgungsstelle seien und dass der Zuschlagsaspirant nicht über eine zertifizierte Umschlagstelle verfüge. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26.10.2012, dass die Wertung ordnungsgemäß erfolgt sei, jedoch zum Schutz der Vertraulichkeit des Angebots des Konkurrenten keine näheren Angaben zu dessen Entsorgungskonzept gemacht werden könnten. Dieses Schreiben sandte die Beklagte an die Klägerin am 26.10.2012 (Freitag) um 15:35 Uhr per Fax. Die Klägerin nahm das Schreiben erst im Verlaufe des nächsten Werktags, des 29.10.2012, zur Kenntnis. Ebenfalls am 29.10.2012 wurde der Zuschlag, wie beabsichtigt, im Rahmen eines ab 16:00 Uhr durchgeführten Auftragsgesprächs an den Zuschlagsaspiranten erteilt. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Zuschlagsaspirant wegen nicht nachgewiesener Eignung hätte ausgeschlossen werden müssen. Wäre dies geschehen, so wäre der Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen gewesen. Sie hat behauptet, dass die vom Zuschlagsaspiranten angegebene Umschlagstelle S. z. Zt. der Zuschlagserteilung nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 4 BImSchG verfügt habe; unstreitig wurde dieser Umschlagstelle eine entsprechende Genehmigung erst am 05.06.2013 erteilt. Sie hat weiter behauptet, dass in der vom Zuschlagsaspiranten vorgesehenen Deponie in R. nur stichfestes Baggergut gelagert werden dürfe und der Zuschlagsaspirant nicht über eine Genehmigung für das Betreiben einer Anlage verfüge, in welcher schlammiges Baggergut in stichfestes umgewandelt werden dürfe. Die Klägerin hat im Wege der Teilklage einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 20.000 € geltend gemacht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Schadenersatzklage fehle, da sie versäumt habe, den ihr zugänglichen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den Eintritt eines Schadens zu vermeiden. Sie habe am 29.10.2012 die i.E. vergaberechtswidrige Erteilung des Zuschlags geduldet, was einer Geltendmachung von Schadenersatz entgegen stehe. Hilfsweise sei dieser Umstand im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen, welcher eine etwaige Haftung der Beklagten vollständig verdränge. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin bei einem Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten den Auftrag hätte erhalten müssen, und die Auffassung vertreten, dass die Klägerin hierzu nicht schlüssig vorgetragen habe. Die Beklagte hat schließlich bestritten, dass der Zuschlagsaspirant als ungeeignet hätte bewertet werden müssen. Der Zuschlagsaspirant habe, wie gefordert, sein Entsorgungskonzept innerhalb der Angebotsfrist dargelegt, sie - die Beklagte - habe die abfallrechtliche Zulässigkeit durch Rücksprache mit der zuständigen Abfallbehörde geprüft. Hieraus habe sich ergeben, dass für die Umschlagstelle die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung vorgelegen hätten und ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens bis zum Beginn der Ausführung der Arbeiten zu erwarten gewesen sei. Auch sei eine Erlaubnis der Ablagerung von schlammigem Baggergut auf der Deponie in R. in Aussicht gestellt worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten zum Zeitpunkt und zum Inhalt ihrer Rücksprachen mit der zuständigen Abfallbehörde durch Vernehmung des Zeugen T. M. ; auf die Vernehmung der weiteren benannten und geladenen Zeugin E. haben die Prozessparteien einvernehmlich verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.07.2014 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit seinem am 06.08.2014 verkündeten Urteil darauf erkannt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Es hat den der Klägerin obliegenden Beweis dafür, dass der Zuschlagsaspirant mangels Eignung auszuschließen gewesen sei, als nicht geführt angesehen. Gegen diese, ihr am 12.08.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 04.09.2014 eingelegten und zugleich begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach der Zuschlagsaspirant mangels Eignung hätte ausgeschlossen werden müssen. Sie ist der Meinung, dass insoweit auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Zuschlagserteilung abzustellen sei; zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Genehmigungen jedenfalls nicht vorgelegen. Die Erwartung ihrer Erteilung sei ungewiss gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Genehmigungen im Vergabeverfahren vorzulegen gewesen wären. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat am 17.12.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klage zulässig, der geltend gemachten Schadenersatzanspruch jedoch schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen sind unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch, dessen Berechtigung die Beklagte in Abrede stellt. Sie hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein Gericht ihr Anliegen prüft und bescheidet. Ein prozessual einfacherer Weg zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs besteht nicht, insbesondere wäre das vergaberechtliche Primärrechtschutzverfahren nicht geeignet gewesen, eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung herbeizuführen. Der Regelungsgehalt des § 124 Abs. 1 GWB beschränkt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - darauf, dass in Fällen, in denen im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bereits bestands- oder rechtskräftig Feststellungen zum Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes getroffen werden, dieses Erkenntnis für ein nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Die Regelung ist Ausfluss einer prozessökonomischen Erwägung des Gesetzgebers. Hieraus lässt sich nicht der Umkehrschluss ableiten, dass eine solche Feststellung zugleich eine (zusätzliche) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage darstellte. 2. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen kann zwar unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse fehlen, so bei einer objektiv sinnlosen Klage oder bei einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rechtswegs. Dafür, dass hier die Voraussetzungen vorliegen, der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis generell abzusprechen, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs zur Vermeidung des Schadenseinstritts schuldhaft versäumt hat, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nötigenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist. Das ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten selbst, welche sich dogmatisch auf eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB oder des § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB beruft. II. Die Klage ist dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte insbesondere keinen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung bieterschützender vergaberechtlicher Vorschriften. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und auch des erkennenden Senats kann dem Bieter gegen den Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB zustehen, wenn dieser durch Missachtung von Vergabevorschriften seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters schuldhaft verletzt und dem durch diese Vorschriften geschützten Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 15.01.2013, X ZR 155/10 „Parkhaussanierung“, VergabeR 2013, 434; Urteil v. 05.06.2012, X ZR 161/11 „Fachpersonalklausel“, VergabeR 2012, 842; jeweils m.w.N.; OLG Naumburg, Urteil v. 27.11.2014, 2 U 152/13). 2. Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin - wie von der Beklagten beanstandet - schon nicht schlüssig vorgetragen hat, dass der Zuschlag bei einem Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten auf ihr Angebot hätte erteilt werden müssen. Hieran könnten Zweifel bestehen. a) Für den Erfolg einer auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichteten Schadenersatzklage eines Bieters nach Erteilung des ausgeschriebenen Auftrags an einen anderen Bieter, wie sie die Klägerin hier erhoben hat, ist entscheidend, ob dem klagenden Bieter bei objektiv richtiger Anwendung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien unter Beachtung des der Vergabestelle ggf. zukommenden Wertungsspielraums der Zuschlag erteilt werden musste (vgl. BGH, Urteil v. 03.04.2007, X ZR 19/06 „Stahlbeton-Fußgängerbrücke“, VergabeR 2007, 750; Urteil v. 01.08.2006, X ZR 115/04 „AWT-Anlage“, VergabeR 2007, 73; Urteil v. 16.12.2003, X ZR 282/02 „Blockheizkraftwerk“, VergabeR 2004, 480; Urteil v. 05.11.2002, X ZR 232/00 „Ziegelverblendung“, VergabeR 2003, 163). Der Klägerin obliegen als Anspruchstellerin die Darlegung und nötigenfalls auch der Beweis dieses Umstands. b) Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, dass sie bei ordnungsgemäßem Verlauf des Vergabeverfahrens die Ausschreibungsgewinnerin gewesen wäre. In der engeren Wahl waren insgesamt vier Angebote, so dass selbst bei einem Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten neben dem Angebot der Klägerin weitere zwei Angebote in der engeren Wahl verblieben wären. Dafür, dass die Klägerin nach dem von der Beklagten ermittelten Punktestand das zweitplatzierte Angebot hinter dem Angebot des Zuschlagsaspiranten abgegeben hat, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Die Beklagte hat bestritten, dass das Angebot bei einem Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten als das wirtschaftlichste nach den bekannt gemachten Zuschlagskriterien hätte bewertet werden müssen. Ob dieses Bestreiten wirksam ist oder für ein wirksames Bestreiten ein Vortrag darüber erforderlich gewesen wäre, dass entweder das Angebot der Klägerin wegen eigener Mängel nicht zuschlagsfähig gewesen wäre oder ein Angebot eines konkreten anderen Bieters besser platziert gewesen sei, muss der Senat hier nicht entscheiden. 3. Der Senat kann letztlich auch offen lassen, ob sich die Klägerin ein Mitverschulden am Eintritt des Schadens deswegen vorhalten lassen muss, weil sie von der ihr objektiv gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtzeitig vor der von ihr als vergaberechtswidrig bewerteten beabsichtigten Zuschlagserteilung den vergaberechtlichen Primärrechtschutz in Anspruch zu nehmen. Einem Bieter, der nach Erteilung des Auftrags an einen Dritten Schadenersatz in Form des positiven Interesses geltend macht, kann grundsätzlich ein Mitverschulden vorzuwerfen sein, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, trotz Kenntnis vom Verstoß gegen eine ihn schützende Vergabevorschrift durch rechtzeitige Rüge oder durch rechtzeitigen Nachprüfungsantrag seine Chance auf Erhalt des Zuschlags zu wahren. Maßstab hierfür dürften jedoch nicht die Vorschriften des § 107 Abs. 3 GWB zur Rügeobliegenheit sein, weil diese Regeln nur den Gang und die Zulässigkeit des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens betreffen (vgl. Scharen in: Willenbruch/Wieddekind, VergabeR Kompaktkomm., 3. Aufl. 2014, 14. Los § 126 GWB Rn. 25). Im vorliegenden Fall hätten jedenfalls selbst ein rechtzeitiger Nachprüfungsantrag und ein rechtzeitig ausgelöstes prozessuales Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu keinem abweichenden Kausalverlauf geführt; der Nachprüfungsantrag wäre als unbegründet zurückzuweisen gewesen. 4. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für das Angebot des Zuschlagsaspiranten und damit den Nachweis eines Vergaberechtsverstoßes der Beklagten nicht geführt hat. a) Ein Ausschluss des Angebots des Zuschlagsaspiranten wegen des Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A kam nicht in Betracht, insbesondere nicht im Hinblick auf die nicht erfolgte Vorlage von Betriebsgenehmigungen nach dem BImSchG für die Umschlagstelle oder für die Deponie. Ein Ausschluss nach dieser Vorschrift ist nur gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber die Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb der Angebotsfrist wirksam gefordert hat. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. aa) Die Beklagte hat die Vorlage der vorgenannten Genehmigungen innerhalb der Angebotsfrist nicht verlangt, um die Eignung der Bieter prüfen zu können. (1) Der Klägerin ist zwar darin zu folgen, dass es im Auswahlermessen der Beklagten gelegen hätte, solche Nachweise für die ihr obliegende Prüfung der Leistungsfähigkeit der Bieter zu verlangen. Eine solche Forderung hätte im Zusammenhang mit dem konkreten Auftragsgegenstand gestanden und hätte auch keine unzumutbare Belastung für die Bieter dargestellt. Es stellte jedoch auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, auf entsprechende Nachweise zu verzichten. Ein solches Vorgehen ist geeignet, den Bieterkreis zu erweitern, weil es ermöglicht, dass sich auch Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen, welche zur Zeit der Angebotsphase u.U. noch nicht über alle Genehmigungen verfügen, diese im Falle der Auftragserteilung aber noch bis zum Beginn der Ausführung der Leistungen erlangen können. (2) Die Beklagte hat die Vorlage von Genehmigungen nach dem BImSchG zum Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht gefordert, und zwar sowohl nach eigenem, von ihr im Rechtsstreit bekundetem Verständnis als auch nach dem objektiven Aussagegehalt der Vergabebekanntmachung und der Vergabeunterlagen. In der Vergabebekanntmachung hat die Beklagte zum Nachweis der Leistungsfähigkeit alternativ lediglich verlangt, entweder den Zertifikatscode einer Präqualifikation mitzuteilen oder eine Eigenerklärung nach Maßgabe des Formblatts 333-L vorzulegen (vgl. Gliederungspunkt III.2.1) der Bekanntmachung). Die Vorlage von Genehmigungen hat sie nicht verlangt. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe hat die Beklagte unter Ziffer 9, welche eine Zusammenfassung der geforderten Eigenerklärungen und Nachweise für die Eignung enthält, keine darüber hinausgehenden Anforderungen an den Nachweis der Eignung innerhalb der Angebotsfrist gestellt. Soweit die Beklagte in Ziffer 9.2 angekündigt hat, dass Belege für die Richtigkeit der Eigenerklärung „auf Verlangen der Vergabestelle“ vorzulegen seien, stellt diese Ankündigung noch keine wirksame Aufforderung dar; der Begriff „auf Verlangen“ darf so verstanden werden, dass die Beklagte ggf. im Rahmen der Angebotsaufklärung, d.h. nach Ablauf der Angebotsfrist, an die Bieter herantritt und die Vorlage verlangt. Aus Bietersicht bedeutet dies, dass entsprechende Belege bereitzuhalten sind, nicht aber, dass sie unaufgefordert vorzulegen sind. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist hierauf nicht anwendbar (sondern nur auf die innerhalb der Angebotsfrist vorzulegenden Erklärungen und Nachweise). Dafür, dass die Beklagte den Zuschlagsaspiranten nach Ablauf der Angebotsfrist zur Vorlage der o.g. Genehmigungen aufgefordert hätte, fehlt es im Prozessstoff an konkreten Anhaltspunkten. Soweit sich die Klägerin auf die Forderungen in Ziffer 10 der Aufforderung der Angebotsabgabe berufen hat, stehen diese Ausführungen nicht im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung, sondern im Zusammenhang mit der Prüfung der Übereinstimmung der Leistung mit den Anforderungen der Leistungsbeschreibung und im Zusammenhang mit der inhaltlichen Bewertung des konkreten Entsorgungskonzepts, d.h. einer leistungsbezogenen Bewertung. (3) Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass eine erstmalige Forderung der Vorlage von Genehmigungen nach dem BImSchG als Eignungsnachweise in der Aufforderung zur Angebotsabgabe, wie sie die Klägerin in Ziffer 9.2 des Aufforderungsschreibens sieht, nicht wirksam gewesen wäre. Nach § 15 EG Abs. 1 VOL/A muss die Vergabebekanntmachung alle in Anhang II der VO (EU) Nr. 842/2011 geforderten Informationen enthalten; dazu gehört nach dem webbasierten Bekanntmachungsformular, wie es hier zutreffend genutzt wurde, die vollständige Angabe aller innerhalb der Angebotsfrist vorzulegenden Eigenerklärungen und Fremdnachweise zum Nachweis der Eignung (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Beschluss v. 29.10.2013, 2 Verg 3/13 „Abwasserdruckleitung“ - in juris Tz. 53 ff.; vgl. auch § 12 Abs. 2 lit. l) VOL/A für nationale Ausschreibungen). Eine nachträgliche, z. Bsp. erst in den Vergabeunterlagen aufgestellte Forderung ist unwirksam. Der Auftraggeber hat lediglich das Recht, in den Vergabeunterlagen die in der Vergabebekanntmachung bereits benannten Eignungsnachweise zu konkretisieren. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte hier als Eignungsnachweis lediglich die Abgabe einer Eigenerklärung - Angabe des Zertifikationscodes oder Ausfüllung eines Formblatts - gefordert hatte, ist ohne Weiteres auszuschließen, dass eine Forderung nach Vorlage von Fremderklärungen in Gestalt von behördlichen Genehmigungen, noch dazu solchen, die u.U. nicht dem Bieter selbst, sondern der von ihm genutzten Deponie bzw. Umschlagstelle erteilt worden sind, lediglich als eine Konkretisierung zu charakterisieren sein könnte. bb) Ein Ausschluss des Angebots wegen fehlender Nachweise wäre auch nicht im Hinblick auf Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe gerechtfertigt gewesen. (1) Die von der Beklagten in Ziffer 10 der Aufforderung zur Angebotsabgabe von den Bietern geforderte Vorlage eines Entsorgungskonzepts ab Umschlagstelle „mit dem Angebot“ bezieht sich nicht auf den Nachweis der Eignung, sondern ist leistungsbezogen und sollte Angebotsinhalt werden bzw. das Angebot näher erläutern. Ein solches Verlangen kann zwar grundsätzlich auch erstmals in der Angebotsaufforderung erfolgen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, das Verlangen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter der Aufforderung deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen oder Nachweise von ihnen wann abzugeben sind (vgl. BGH; Urteil v. 03.04.2012, X ZR 130/10 „Straßenausbau“, VergabeR 2012, 724). Der Zuschlagsaspirant hat hier das innerhalb der Angebotsfrist vorzulegende Entsorgungskonzept unstreitig mit dem Angebot vorgelegt und mithin diese Anforderung erfüllt. (2) Im Übrigen liegt ein wirksames Verlangen der Vorlage von Genehmigungen innerhalb der Angebotsfrist nicht vor, wobei offen bleiben kann, ob der so verstandene Inhalt der Aufforderung dem ursprünglichen Willen der Beklagten entsprach (wofür ihr nachfolgendes Verhalten spricht) oder sich die Unwirksamkeit daraus ergibt, dass die Beklagte die nötige Transparenz ihrer Forderung nicht geschaffen hat. Gegen eine verbindliche Forderung zur Vorlage von Genehmigungen spricht bereits die Einordnung des Textes unter der Überschrift „Hinweis“. Ein Hinweis ist nach seinem Wortsinn eine Hilfestellung, nicht jedoch ein mit Ausschlusssanktion bedrohtes Verlangen. Gegen eine verbindliche Forderung der Vorlage der Genehmigungen könnte trotz der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Gewährleistung einer rechtlich zulässigen Entsorgung des Baggerguts sprechen, dass aus ihrer Sicht genügte, dass die erforderlichen Genehmigungen bei Beginn der Ausführung der Leistungen vorhanden sein würden, und dass sie den Wettbewerb nicht durch u.U. als unzumutbar hoch empfundene Anforderungen (Notwendigkeit der Einholung von Genehmigungen bereits in der Angebotsphase) beschränken wollte. Jedenfalls ist dem nachfolgenden Text nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, welche Nachweise zwingend vorzulegen sind. Die Formulierung „alle Unterlagen inklusive aller notwendigen Genehmigungen und Angaben zu behördlich festgelegten Annahmekriterien gemäß Abfallgesetzgebung“ lässt offen, welche Genehmigungen gemeint sind. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut könnte zweifelhaft sein, ob Genehmigungen nach dem BImSchG zu den Genehmigungen „gemäß Abfallgesetzgebung“ zu zählen sind. Schließlich ist dem Hinweis nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungen einzureichen sind. Der Hinweis enthält keinerlei Zeitangabe; es kommen verschiedene Zeitpunkte in Betracht - bis zum Ablauf der Angebotsfrist, wie das Entsorgungskonzept selbst, im Vergabeverfahren vor der Entscheidung über die Bieterauswahl zur Zuschlagserteilung oder bis zum Beginn der Ausführung der Arbeiten. Diese Unklarheit der Vergabeunterlagen steht einer Ausschlussentscheidung wegen Unvollständigkeit des Angebots entgegen. b) Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bei der Bewertung des Zuschlagsaspiranten als geeignet, insbesondere als leistungsfähig, gegen § 19 EG Abs. 5 VOL/A verstoßen hat. aa) Die Bewertung der Eignung stellt eine Prognoseentscheidung dar; der Auftraggeber muss prüfen und feststellen, ob der Bieter für ihn nach den bekannt gemachten (Mindest-) Eignungsanforderungen als Vertragspartner in Betracht kommt. Dabei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Seine Entscheidung ist darauf nachzuprüfen, ob er sich an den bekannt gemachten Eignungsmaßstab gehalten und ob er seine Entscheidung auf eine hinreichend sichere Erkenntnisgrundlage gestellt hat, sowie, ob seine Eignungsprognose von sachlichen Erwägungen getragen und von Willkür frei ist und sich in einem vertretbaren Prognosespielraum bewegt (vgl. BGH, Urteil v. 15.04.2008, X ZR 129/06 „Sporthallenbau“, VergabeR 2008, 641; OLG Naumburg, Beschluss v. 29.10.2013, 2 Verg 3/13 „Abwasserdruckleitung“; Beschluss v. 18.08.2011, 2 Verg 3/11 „Altpapierverwertungsanlage“, VergabeR 2012, 93). bb) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, war die Beklagte nach den fachgesetzlichen Regelungen, aber auch nach den von ihr bekannt gemachten Eignungskriterien verpflichtet, u.a. zu prüfen, ob der jeweilige Bieter als Auftragnehmer der Entsorgungsleistungen in Betracht kommt und insbesondere eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entsorgung gewährleistete. Eine solche Prüfung hat die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedoch auch vorgenommen. (1) Im Zivilprozess ist die Prüfungsdichte des Berufungsgerichtes eingeschränkt. Auch wenn das Berufungsgericht noch Tatsachengericht ist, hat es grundsätzlich gemäß §§ 529 Abs. 1 Ziffer 1, 520 Abs. 3 Ziffer 3 ZPO als den Kernbestimmungen des Berufungsrechtes von den Tatsachen auszugehen, die das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellt hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Eine erneute Beweisaufnahme und ein Abweichen von den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichtes kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine gewisse, nicht nur theoretische Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellungen besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Erwägungen einer festen Tatsachengrundlage entbehren, also nur Vermutungen wiedergeben, lückenhaft sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder schließlich bei einer Verkennung der Beweislastverteilung und wenn dies zu einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung geführt hat. (2) Nach diesen Maßstäben ist der erkennende Senat hier an die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz gebunden. Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestehen nicht. Nach den insoweit eindeutigen Angaben des Zeugen M. hat die Beklagte bei ihm, dem Sachbearbeiter der zuständigen Genehmigungsbehörde, fernmündlich Erkundigungen über den genehmigten bzw. genehmigungsfähigen Umfang der Leistungen sowohl der Umschlagstelle als auch der Deponie eingeholt. Nach der damaligen, am 15. bzw. 16.10.2012 gegenüber der Beklagten gegebenen Auskunft bestanden keine Bedenken dagegen, dass den Betreibern der Umschlagstelle bzw. der Deponie auf ihren Antrag hin kurzfristig die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden könnten. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht etwa dadurch gegen § 19 EG Abs. 5 VOL/A verstoßen, dass sie ihre eigene Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Zuschlagsaspiranten auf eine amtliche Auskunft gestützt hat. Die Beklagte hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das von der Klägerin insoweit auch nicht angegriffen wird, die eindeutige Auskunft erhalten, dass einer Ausführung des vom Zuschlagsaspiranten vorgelegten Entsorgungskonzepts aus Sicht der hierfür zuständigen Behörde keine abfall- bzw. immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegen stehen. Sie hat sich diese Auskunft auch erläutern lassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie auf der Grundlage dieser Auskunft prognostizierte, dass der Zuschlagsaspirant in der ihm verbleibenden Zeit von Ende Oktober 2012 bis zum Beginn der Leistungsausführung im I. Quartal 2013 in der Lage sein würde, die für den Betrieb der Umschlagstelle bzw. für die Nutzung der Deponie erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Bei der Auskunft des Zeugen M. gegenüber der Beklagten handelte es sich auch nicht etwa, wie die Klägerin in der Berufung geltend macht, um theoretische Erwägungen, sondern um Auskünfte, welche sich auf eine konkrete Deponie bzw. auf eine konkrete Umschlagstelle bezogen. Dafür, dass der Zuschlagsaspirant die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung dadurch selbst behinderte, dass er die notwendige Mitwirkungshandlung, insbesondere die Antragstellung, verweigerte, hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Beschwerdewert übersteigt 20.000,00 € nicht. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.