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Beschluss

22 W 6/02

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fotokopiekosten, die der Prozessbevollmächtigte zur Ergänzung und Glaubhaftmachung des Vortrags gefertigt hat, sind gemäß § 27 Abs.1 BRAGO erstattungsfähig. • Ablichtungen für den Gegner sind nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich, wenn sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. • Eine Zwangsvollstreckungsgebühr nach §§ 57,59 BRAGO entsteht nicht, wenn die Zustellung der einstweiligen Verfügung persönlich erfolgt und dadurch im Rahmen der Prozessgebühr abgegolten ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Fotokopien und Ablichtungen bei einstweiliger Verfügung • Fotokopiekosten, die der Prozessbevollmächtigte zur Ergänzung und Glaubhaftmachung des Vortrags gefertigt hat, sind gemäß § 27 Abs.1 BRAGO erstattungsfähig. • Ablichtungen für den Gegner sind nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich, wenn sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. • Eine Zwangsvollstreckungsgebühr nach §§ 57,59 BRAGO entsteht nicht, wenn die Zustellung der einstweiligen Verfügung persönlich erfolgt und dadurch im Rahmen der Prozessgebühr abgegolten ist. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner. Die Prozessbevollmächtigten fertigten insgesamt 128 Kopien (je 64 für Gericht und Gegner) sowie weitere Ablichtungen an. Streitgegenstand war die Erstattung der entstandenen Kosten durch den Antragsgegner und die Festsetzung der vom Antragsgegner zu erstattenden Gebühren. Die Rechtspflegerentscheidung über die Kostenerstattung wurde von der Antragstellerin mit sofortiger Beschwerde angegriffen. Das Oberlandesgericht prüfte, welche Kopien und Gebühren erstattungsfähig sind und ob zusätzliche Zwangsvollstreckungsgebühren anzusetzen sind. Entscheidend war, ob die Ablichtungen im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstellt wurden und ob bestimmte Gebühren bereits durch die Prozessgebühren abgegolten sind. • Die Beschwerde war teilweise begründet; die Fotokopiekosten sind grundsätzlich erstattungsfähig (§ 27 Abs.1 BRAGO). • Nach § 27 Abs.1 Nr.3 BRAGO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz von Schreibauslagen für Ablichtungen, die er im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigt hat; solche Kosten sind nicht durch die Gebühren nach § 25 Abs.1 BRAGO abgegolten. • Die Herstellung von Ablichtungen für den Gegner ist nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO erforderlich, wenn sie der Ergänzung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des Vortrag dienlich sind und die zügige sowie vollständige Vorbereitung aller Prozessbeteiligten fördert. • Insbesondere bei Anträgen auf einstweilige Verfügung rechtfertigt die Notwendigkeit, unwiderbringliche Rechtsnachteile zu vermeiden, die Anfertigung von Ablichtungen zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung des Antragsgegners. • Die angesetzte Zwangsvollstreckungsgebühr nach §§ 57,58,59 BRAGO ist nicht entstanden; die persönliche Zustellung der einstweiligen Verfügung gehört gem. § 37 Nr.7 BRAGO zum Rechtszug und ist durch die Prozessgebühr abgegolten. Ein durch das Gericht veranlasstes Ersuchen an das Grundbuchamt nach § 941 ZPO begründet keine Vollziehungsgebühr für den Rechtsanwalt; diese entsteht nur bei eigener Veranlassung des Anwalts. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde teilweise stattgegeben. Die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten wurden auf 2.428,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 festgesetzt; insoweit sind die Fotokopiekosten und Ablichtungen erstattungsfähig. Die geltend gemachten zusätzlichen Zwangsvollstreckungsgebühren wurden jedoch nicht anerkannt, da Zustellung und Ersuchen des Gerichts keine gesonderte Vollziehungsgebühr begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %. Insgesamt hat die Antragstellerin in wesentlichen Teilen obsiegt, weil die Kopierkosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten und daher zu erstatten sind, während unberechtigte weitere Gebühren zurückgewiesen wurden.