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Urteil

24 U 129/01

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mietverträgen kann der Mieter zur Zahlung einer vereinbarten Kasko-Versicherungsprämie verpflichtet sein, wenn der Vertrag wirksam geworden ist. • Ein Vertreterlos unterschriebener Vertrag wird wirksam, wenn der Vertrag vom Vertretenen genehmigt wird (§ 177 Abs. 1 BGB). • Besteht Streit über Funktionsfähigkeit der Mietsache und erklärt sich die Gegenseite insoweit mit Nichtwissen, kann dies nach § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden gelten, wenn die Partei Erkundigungs- und Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. • Bei Abtretung der Forderung darf der Zessionar prozessual nicht günstiger gestellt werden als der Zedent; der Zessionar muss Erkundigungen einholen, bevor er mit Nichtwissen widerspricht. • Kosten- und Teilkostenzurechnung richtet sich nach § 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht für Kasko-Versicherungsprämie und Zugeständnis prozessualer Tatsachen durch Nichtwissen • Bei Mietverträgen kann der Mieter zur Zahlung einer vereinbarten Kasko-Versicherungsprämie verpflichtet sein, wenn der Vertrag wirksam geworden ist. • Ein Vertreterlos unterschriebener Vertrag wird wirksam, wenn der Vertrag vom Vertretenen genehmigt wird (§ 177 Abs. 1 BGB). • Besteht Streit über Funktionsfähigkeit der Mietsache und erklärt sich die Gegenseite insoweit mit Nichtwissen, kann dies nach § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestanden gelten, wenn die Partei Erkundigungs- und Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. • Bei Abtretung der Forderung darf der Zessionar prozessual nicht günstiger gestellt werden als der Zedent; der Zessionar muss Erkundigungen einholen, bevor er mit Nichtwissen widerspricht. • Kosten- und Teilkostenzurechnung richtet sich nach § 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Mietvertrag über eine Siebanlage Zahlung von Mietzins, Versicherungsprämie und Aufwendungsersatz. Die Parteien stritten insbesondere über die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie für die Mietzeit, die Tagesmiete für den 29. Februar 2000 wegen angeblicher Funktionsunfähigkeit der Anlage sowie über erstattungsfähige Reparaturaufwendungen. Die Beklagte rügte, ihr Mitarbeiter sei bei Vertragsunterzeichnung nicht bevollmächtigt gewesen; die Klägerin beruft sich auf Genehmigung des Vertrags durch die Beklagte. Im Prozess erklärte sich die Klägerin bei bestimmten Tatsachen mit Nichtwissen, die die Beklagte geltend machte. Die Klage wurde in Teilen erfolgreich geführt; das Berufungsgericht prüfte Zulässigkeit der Nichtwissenserklärungen, die Wirksamkeit der Genehmigung und die daraus resultierenden Zahlungsansprüche. • Die Beklagte ist zur Zahlung der Versicherungsprämie für 33 Nutzungstage in Höhe von 685,03 Euro verpflichtet; die Verpflichtung folgt aus dem Mietvertrag und § 535 S. 2 BGB a.F., da die Beklagte den Vertrag spätestens durch ihr Verhalten genehmigt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). • Die Berufung der Beklagten gegen die Versicherungsprämie ist unbegründet, weil die Beklagte durch Verhandlungen und ein Schreiben vom 29.2.2000 die Vertragsbedingungen stillschweigend akzeptierte, sodass eine fehlende Vollmacht des Unterzeichners nicht entgegengehalten werden kann. • Die Beklagte schuldet für den 29. Februar 2000 keine Miete, weil die Siebanlage fehlerbedingt nicht betriebsfähig war; die Klägerin hat hierzu prozessual mit Nichtwissen geantwortet, was nach § 138 Abs. 3,4 ZPO als zugestanden gilt, weil die Klägerin Erkundigungs- und Aufklärungspflichten gegenüber der Zedentin nicht erfüllt hat und der Zessionar sich nicht günstiger stellen darf als der Zedent. • Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin ist ebenfalls als zugestanden zu behandeln, weil die Klägerin den behaupteten Reparaturaufwand mit Nichtwissen bestritten hat, ohne zuvor die erforderlichen Erkundigungen bei der Zedentin einzuholen; die Weitergabe von Rechnungen und Stornierungen spricht materiell für die Fehlerhaftigkeit der Anlage. • Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Beklagte wird zur Zahlung von weiteren 685,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.959,97 Euro seit dem 09.06.2000 verurteilt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Entscheidend ist, dass die Beklagte den Mietvertrag durch ihr Verhalten genehmigt hat, sodass die Vereinbarung über die Versicherungsprämie wirksam ist, während für den 29.02.2000 mangels Betriebsfähigkeit der Anlage keine Mietzahlung geschuldet ist. Aufwendungen der Beklagten für Reparaturen gelten der Klägerin gegenüber als zugestanden, weil sie prozessual mit Nichtwissen geantwortet hat, ohne erforderliche Erkundigungen bei der Zedentin einzuziehen. Die Kosten wurden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.