Beschluss
2a Ss 265/01 - 91/01 II
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO gilt nur für das Strafbefehlsverfahren und nicht für das Berufungsverfahren.
• Ob im weiteren Verfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, richtet sich allein nach den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO.
• Die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fernbleibt und nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO gilt nicht für das Berufungsverfahren • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO gilt nur für das Strafbefehlsverfahren und nicht für das Berufungsverfahren. • Ob im weiteren Verfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, richtet sich allein nach den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO. • Die Verwerfung der Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fernbleibt und nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Angeklagte erhielt durch Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Amtsgericht hatte ihm im Strafbefehlsverfahren nach § 408b StPO einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen den Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt; später erschien der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung nicht zur Berufungshauptverhandlung und war nicht ordnungsgemäß vertreten. Das Landgericht verwies die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte legte Revision ein, die das Oberlandesgericht prüfte. • Anwendung und Auslegung von § 408b StPO: Die Vorschrift ist systematisch dem Strafbefehlsverfahren zugeordnet und verweist nicht allgemein auf die Pflichtverteidigungsvorschriften, sodass ihre Wirkung auf das Strafbefehlsverfahren beschränkt ist. • Gesetzgeberwille und Entstehungsgeschichte stützen die einschränkende Auslegung: Die Bestellung nach § 408b StPO soll nur die besondere prozessuale Situation im Strafbefehlsverfahren ausgleichen und nicht den Katalog notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO erweitern. • Verhinderung einer Ungleichbehandlung: Würde § 408b StPO auch für das weitere Verfahren gelten, entstünde eine ungewollte Besserstellung gegenüber Beschuldigten, die sofort angeklagt werden und deshalb strenger an § 140 Abs. 2 StPO gebunden sind. • Konsequenz für den vorliegenden Fall: Da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlagen, hätte dem Angeklagten auch im weiteren Verfahren kein Pflichtverteidiger zu stehen; die beigeordnete Verteidigung bezog sich allein auf das Strafbefehlsverfahren. • Rechtsfolgen der Abwesenheit: Fehlt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Berufungshauptverhandlung und ist er nicht zulässig vertreten, rechtfertigt dies die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil bleibt in voller Höhe bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren gilt und nicht automatisch das weitere Verfahren oder das Berufungsverfahren erfasst. Da im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlagen, stand dem Angeklagten im Berufungsverfahren kein Pflichtverteidiger zu; seine unentschuldigte Nichtteilnahme rechtfertigte die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO.