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Beschluss

I-3 Wx 242/03

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die dreißig tägige Ausschlussfrist des § 1617b Abs.1 BGB ist materiell-rechtlich und beginnt mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. • Die Ausschlussfrist des § 1617b Abs.1 BGB steht mit Art.6 GG in Einklang. • Die Berufung auf den Fristablauf kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die zuständige Behörde den Antragsberechtigten durch falsche Auskünfte an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert hat.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn und Grenzen der Ausschlusswirkung bei Namensänderung nach §1617b BGB • Die dreißig tägige Ausschlussfrist des § 1617b Abs.1 BGB ist materiell-rechtlich und beginnt mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. • Die Ausschlussfrist des § 1617b Abs.1 BGB steht mit Art.6 GG in Einklang. • Die Berufung auf den Fristablauf kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die zuständige Behörde den Antragsberechtigten durch falsche Auskünfte an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert hat. Die nicht verheirateten Eltern erklärten am 29.01.2001 beim Jugendamt D die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind. Später beantragten sie beim Standesamt die Namensänderung des Kindes von T auf N; der Standesbeamte lehnte ab, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen seien. Der Vater hatte vorgetragen, bei der Sorgeerklärung sei ihm vom Jugendamt auf Nachfrage geraten worden, ein Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt führten; daraufhin habe er von einer sofortigen Antragstellung abgesehen. Amtsgericht und Landgericht wiesen seinen Antrag bzw. die Beschwerde zurück mit der Begründung, die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 1617b BGB sei nicht heilbar und unabhängig von Kenntnis der Eltern zu beachten. Der Vater legte weitere Beschwerde ein mit dem Vorwurf verfassungsrechtlicher Bedenken und unrichtiger Beratung durch das Jugendamt. • Die Frist des § 1617b Abs.1 BGB ist eine materielle Ausschlussfrist; ihr Ablauf beendet das Recht zur Neubestimmung des Namens unabhängig von der Kenntnis der Eltern. • Die gesetzliche Begrenzung auf drei Monate steht nicht im Widerspruch zu Art.6 GG; die Beschränkung ist verfassungskonform. • Trotzdem kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf eine Ausschlussfrist unbeachtlich sein, wenn der Antragsteller durch unrichtige Auskünfte einer zuständigen Behörde an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert wurde. • Wenn ein Elternteil beim Jugendamt ausdrücklich nach Namensänderungsmöglichkeiten fragt und der Beamte Auskünfte erteilt, müssen diese richtig sein; unrichtige Ratschläge dürfen nicht dazu führen, dass der Antragsteller im Vertrauen darauf auf die Antragstellung verzichtet. • Das Landgericht hat nicht geprüft, ob das Jugendamt hier unrichtige Auskünfte erteilt hat; diese Feststellung wäre erforderlich, weil sie die Unbeachtlichkeit der Frist rechtfertigen könnte. • Der Senat darf in der Rechtsbeschwerde keine eigene Beweiswürdigung vornehmen; deshalb ist die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zwar ist die Dreimonatsfrist des § 1617b Abs.1 BGB materiell-rechtlich und gegenüber verfassungsrechtlichen Angriffen haltbar, doch kann die Fristwirkung nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Antragsteller durch unrichtige Auskünfte des Jugendamtes daran gehindert wurde, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Das Landgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob solche unrichtigen Auskünfte erteilt wurden; diese Prüfung ist nun nachzuholen. Damit bleibt offen, ob der Vater im konkreten Fall wegen der angeblichen Fehlberatung seinen Anspruch auf Namensänderung verloren hat.