Beschluss
I-3 Wx 202/05
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untätigkeit der Eltern innerhalb der dreimonatigen Frist des §1617b Abs.1 BGB führt nicht in jedem Fall zu einer fingierten Namensbestimmung nach §1617 Abs.1 S.3 BGB.
• Bei Übergangsfallregelungen nach Art.224 §3 EGBGB können Eltern für ein später geborenes Kind den Familiennamen des Vaters bestimmen, auch wenn ein älteres Kind den Geburtsnamen der Mutter trägt.
• Die Frist des §1617b Abs.1 BGB beginnt unabhängig von der Kenntnis der Eltern über deren namensrechtliche Folgen zu laufen.
• Die Zustimmung des betroffenen Kindes zum Zeit-punkt der Namensneubestimmung kann erforderlich sein und unterscheidet Fälle, in denen Eltern allein bestimmen können.
Entscheidungsgründe
Namensbestimmung bei Übergangsfall; keine fingierte Bindungswirkung durch Fristversäumnis • Die Untätigkeit der Eltern innerhalb der dreimonatigen Frist des §1617b Abs.1 BGB führt nicht in jedem Fall zu einer fingierten Namensbestimmung nach §1617 Abs.1 S.3 BGB. • Bei Übergangsfallregelungen nach Art.224 §3 EGBGB können Eltern für ein später geborenes Kind den Familiennamen des Vaters bestimmen, auch wenn ein älteres Kind den Geburtsnamen der Mutter trägt. • Die Frist des §1617b Abs.1 BGB beginnt unabhängig von der Kenntnis der Eltern über deren namensrechtliche Folgen zu laufen. • Die Zustimmung des betroffenen Kindes zum Zeit-punkt der Namensneubestimmung kann erforderlich sein und unterscheidet Fälle, in denen Eltern allein bestimmen können. Das 1994 geborene erste gemeinsame Kind K. erhielt kraft Gesetzes den Geburtsnamen der Mutter. Der Vater hatte bereits 1994 seine Vaterschaft anerkannt. 1999 erlangten die Eltern gemeinsame Sorge; sie nahmen keine Neubestimmung des Familiennamens für K. innerhalb der hierfür vorgesehenen Dreimonatsfrist vor. 2002 heirateten die Eltern nicht mit Bestimmung eines Ehenamens. 2003 wurde das zweite gemeinsame Kind J. geboren; die Eltern ließen J. mit dem Familiennamen des Vaters eintragen. Der Beteiligte zu 3 begehrte die Berichtigung der Geburtsurkunde von J. auf den mütterlichen Familiennamen mit dem Hinweis, die Untätigkeit der Eltern nach Begründung der gemeinsamen Sorge habe als Festhalten am bisherigen Namen des älteren Kindes zu gelten. Amtsgericht wies den Antrag ab; Landgericht hob ab und verwies zurück; das Oberlandesgericht prüfte die sofortige weitere Beschwerde der Eltern. • Rechtliche Einordnung: Es handelt sich um einen Übergangsfall nach Art.224 §3 EGBGB; für K. war nie ein anderer Geburtsname bestimmt worden, sodass die Dreimonatsfrist des §1617b Abs.1 BGB nicht dazu führte, dass der Name K. automatisch für J. galt. • Fristbeginn und Wirkung: Die Frist des §1617b Abs.1 BGB läuft grundsätzlich unabhängig von einer Kenntnis der Eltern über deren namensrechtliche Folgen; ihr bloßes Fristversäumnis begründet jedoch nicht in jedem Fall eine fingierte namensrechtliche Bestimmung nach §1617 Abs.1 S.3 BGB. • Zustimmungsbedürftigkeit älteren Kindes: Weil K. bei Fristbeginn bereits älter als fünf Jahre war, wäre zu einer wirksamen Neubestimmung gegebenenfalls die Zustimmung des Kindes erforderlich gewesen, sodass die bloße Untätigkeit der Eltern nicht gleichbedeutend mit einer wirksamen elterlichen Bestimmung ist. • Rechtsfolge für das jüngere Kind: Die Eltern konnten wirksam den Familiennamen des Vaters für das 2003 geborene Kind J. bestimmen; die Eintragung des Namens P. war deshalb rechtmäßig. • Gesetzesauslegung und Ziel: Die Entscheidung berücksichtigt die Übergangsregelungen und die systematischen Unterschiede, wonach die gesetzliche Namenserstreckung auf nachfolgende Kinder nicht uneingeschränkt gilt; das gesetzgeberische Ziel der Namenskontinuität rechtfertigt hier keine fingierte Bestimmung gegen die gesetzlichen Voraussetzungen. • Kostenentscheidung: Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 war im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbegründet, sodass die außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 3 aufzuerlegen sind. Der Beschluss des Landgerichts wird wegen Rechtsfehlers aufgehoben; die Entscheidung des Amtsgerichts wird wiederhergestellt. Die Eintragung des Familiennamens P. für das 2003 geborene Kind J. ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine fingierte Bestimmung des Namens des älteren Kindes K. nicht vorliegen. Die Untätigkeit der Eltern innerhalb der Dreimonatsfrist nach §1617b Abs.1 BGB begründet hier keine bindende Namensbestimmung nach §1617 Abs.1 S.3 BGB, insbesondere weil K. zum Zeitpunkt der Frist älter war und eine Zustimmung nach den gesetzlichen Regelungen Bedeutung hat. Der Beteiligte zu 3 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 im Erstbeschwerdeverfahren.