Beschluss
III-3 Ws 20/07
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung von Rangänderungen nach § 111h StPO setzt voraus, dass zwei tauschfähige Sicherungsrechte bestehen.
• Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden nach § 88 InsO Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, unwirksam.
• Ist ein Sicherungsrecht infolge Insolvenzrecht unwirksam oder nicht entstanden, kann es nicht Gegenstand einer Rangänderung nach § 111h StPO sein.
• Die Kostenentscheidung eines aufgehobenen Beschlusses ist entsprechend der neuen Hauptsacheentscheidung zu korrigieren; für allgemeine "übrige Kosten" fehlt ggf. die gesetzliche Grundlage.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit nachinsolvenzlicher Sicherungsrechte verhindert Rangänderung nach §111h StPO • Die Zulassung von Rangänderungen nach § 111h StPO setzt voraus, dass zwei tauschfähige Sicherungsrechte bestehen. • Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden nach § 88 InsO Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, unwirksam. • Ist ein Sicherungsrecht infolge Insolvenzrecht unwirksam oder nicht entstanden, kann es nicht Gegenstand einer Rangänderung nach § 111h StPO sein. • Die Kostenentscheidung eines aufgehobenen Beschlusses ist entsprechend der neuen Hauptsacheentscheidung zu korrigieren; für allgemeine "übrige Kosten" fehlt ggf. die gesetzliche Grundlage. Gegen einen wegen Betruges Verurteilten ordnete das Amtsgericht Arrest in Höhe von 11 Mio. Euro an. Zur Sicherung wurden für das Land Nordrhein-Westfalen im Januar 2006 Sicherungshypotheken in verschiedenen Grundbüchern eingetragen. Später beantragte eine Gläubigerin Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken, die im Juli 2006 vorgenommen wurden. Zwischenzeitlich wurde am 20. Juli 2006 über das Vermögen des Verurteilten das Insolvenzverfahren eröffnet; zuvor hatte das Amtsgericht Kempten ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet und der Insolvenzverwalter wurde bestellt. Die Gläubigerin beantragte die Zulassung von Rangänderungen zugunsten ihrer nachträglich eingetragenen Sicherungsrechte gemäß §111h StPO; die Strafkammer ließ einige Rangänderungen zu. Dagegen beschwerte sich der Insolvenzverwalter und focht die Zulassungen an. • Zulässigkeit: Der Insolvenzverwalter ist beschwerdebefugt nach § 80 Abs.1 InsO; die sofortige Beschwerde ist begründet. • Tatbestandliche Voraussetzung von §111h StPO: Die Vorschrift verlangt zwei tauschfähige Sicherungsrechte, deren Rang vertauscht werden soll; diese Voraussetzung lag nicht vor. • Insolvenzrechtliche Wirkung: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §88 InsO werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor Antragstellung oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, unwirksam (Rückschlagsperre). • Anwendung auf den Fall: Die streitigen Sicherungsrechte der die Rangänderung begehrenden Gläubigerin wurden nach dem relevanten Zeitpunkt beantragt und eingetragen und sind deshalb unwirksam; es bestanden daher keine tauschfähigen Rechte mehr. • Rechtsfolge: Unwirksame oder nicht entstandene Sicherungsrechte können nicht Gegenstand einer Zulassung der Rangänderung nach §111h StPO sein; die Strafkammerentscheidung ist insoweit aufzuheben. • Verfahrenshinweis: Hätte der Senat Kenntnis von der bereits erfolgten Insolvenzeröffnung gehabt, hätte er die frühere Beschwerde selbst entschieden und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen; das allgemeine Verfügungsverbot des Amtsgerichts hatte keine hervorgehobene Wirkung auf die bereits erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. • Kostenentscheidung: Wegen Aufhebung des die Gläubigerin begünstigenden Teils sind die Kosten des Verfahrens neu zu verteilen; eine Entscheidung über sonstige "übrige Kosten" fehlte an gesetzlicher Grundlage. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm zugunsten der Gläubigerin Rangänderungen gemäß §111h StPO zugelassen wurden; diese Zulassungen waren nicht möglich, weil die betreffenden Sicherungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden sind. Der Insolvenzverwalter hat damit Erfolg; die Zulassungen sind zurückzunehmen, da keine tauschfähigen Sicherungsrechte mehr bestanden. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Insolvenzverwalters trägt die Staatskasse; die Kosten der Beschwerde der Gläubigerin gegen den früheren Beschluss trägt die damalige Beschwerdeführerin. Eine weitergehende Kostenentscheidung der Strafkammer war nicht gesetzlich gedeckt und ist ebenfalls aufzuheben.