Beschluss
III-3 Ws 160/08
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO umfasst für das Strafbefehlsverfahren die Stellung eines Vollverteidigers, nicht nur eine Einzeltätigkeit.
• Die Tätigkeit des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers ist nach dem RVG mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV zu vergüten.
• Eine zeitliche Beschränkung der Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren schließt nicht eine inhaltliche Beschränkung der Verteidigerbefugnisse aus; Akteneinsicht und Beratungspflichten sind umfasst.
Entscheidungsgründe
Vergütung des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers als Vollverteidiger • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO umfasst für das Strafbefehlsverfahren die Stellung eines Vollverteidigers, nicht nur eine Einzeltätigkeit. • Die Tätigkeit des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers ist nach dem RVG mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV zu vergüten. • Eine zeitliche Beschränkung der Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren schließt nicht eine inhaltliche Beschränkung der Verteidigerbefugnisse aus; Akteneinsicht und Beratungspflichten sind umfasst. Der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung; die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl. Das Amtsgericht bestellte nach § 408b StPO einen Pflichtverteidiger und stellte den Strafbefehl diesem zu. Der Pflichtverteidiger nahm Akteneinsicht und versuchte, den Angeklagten zu kontaktieren. Er beantragte die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 4100 VV und der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV. Der Rechtspfleger setzte stattdessen nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV fest. Nach Erinnerung und Beschwerde änderte das Landgericht zugunsten des Pflichtverteidigers auf Grund- und Verfahrensgebühr. Die Staatskasse legte weitere Beschwerde ein und beantragte Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Festsetzung. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war zulässig, führte aber nicht zum Erfolg. • Wesentliche Auslegung: Nach § 408b StPO ist der bestellte Pflichtverteidiger für das Strafbefehlsverfahren als Vollverteidiger einzustufen; seine Tätigkeit ist nicht auf eine bloße Einzeltätigkeit beschränkt. • Vergütungsrechtliche Folge: Die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV trennt Einzeltätigkeiten (Nr. 4300 ff.) von der Verteidigertätigkeit. Da der Pflichtverteidiger umfassende Aufgaben wie Akteneinsicht und Beratung wahrnimmt, sind Grundgebühr Nr. 4100 VV und Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV entstanden. • Gesetzesbezug: § 408b StPO verweist auf § 141 Abs. 3 StPO und bestätigt die Befugnisse des Pflichtverteidigers bereits im Vorverfahren, sodass keine inhaltlichen Beschränkungen aus dem Wortlaut folgen. • Rechtsfolgepraxis: Frühere Entscheidungen, die die Tätigkeit nicht als bloße Einzeltätigkeit ansehen, wurden unter RVG-Bedingungen übernommen; die fehlende Beratung wegen mangelnder Kontaktaufnahme ändert nichts an der Gebührenentstehung. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Entscheidung des Rechtspflegers beim Amtsgericht ist für das Beschwerdeverfahren unerheblich, weil das Landgericht eine eigene Entscheidung traf. Die weitere Beschwerde der Staatskasse wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat zu Recht die Grundgebühr Nr. 4100 VV (132 Euro) und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV (112 Euro) aus der Staatskasse festgesetzt. Die Vergütung als Vollverteidiger folgt daraus, dass der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger umfassende Verteidigertätigkeiten wahrnimmt, insbesondere Akteneinsicht und Beratungspflichten, sodass die Annahme einer bloßen Einzeltätigkeit unzutreffend ist. Die fehlende Möglichkeit zur Beratung wegen Nichtkontaktierens des Angeklagten berührt die Anspruchsentstehung nicht. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.