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Beschluss

I-3 Wx 142/09

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung einer im Ausland belegenen und dort bereits eingetragenen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens in das deutsche Handelsregister ist nicht verpflichtend. • Eine solche ausländische Zweigniederlassung ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig; es besteht kein unabweisbares Bedürfnis für eine doppelte Registrierung. • Europarechtliche Vorschriften begründen keine Verpflichtung zur Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen im Register des Sitzstaates der Hauptniederlassung. • Registerrechtlich sind inländische Zweigniederlassungen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterschiedlich geregelt; für ausländische Zweigniederlassungen ist das Register des Belegungsstaates maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen in deutsches Handelsregister • Die Eintragung einer im Ausland belegenen und dort bereits eingetragenen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens in das deutsche Handelsregister ist nicht verpflichtend. • Eine solche ausländische Zweigniederlassung ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig; es besteht kein unabweisbares Bedürfnis für eine doppelte Registrierung. • Europarechtliche Vorschriften begründen keine Verpflichtung zur Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen im Register des Sitzstaates der Hauptniederlassung. • Registerrechtlich sind inländische Zweigniederlassungen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterschiedlich geregelt; für ausländische Zweigniederlassungen ist das Register des Belegungsstaates maßgeblich. Die Antragstellerin beantragte die Eintragung einer Zweigniederlassung in Luxemburg sowie dreier auf diese Zweigniederlassung beschränkter Filialprokuren in das deutsche Handelsregister. Sie trug vor, die Zweigniederlassung und die Prokuren seien bereits in Luxemburg eingetragen, und machte geltend, Änderung des § 13 HGB habe die bisherige Hinderung einer deutschen Eintragung beseitigt. Die Tatsachengerichte lehnten die Eintragung der Zweigniederlassung und der Prokuren ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die vom Gericht zurückgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die beantragte Eintragung eintragungspflichtige oder eintragungsfähige Tatsachen betreffe, und ob europarechtliche oder gesetzliche Gründe eine Eintragungspflicht begründen könnten. Es bezog sich auf die Registerfunktion und die einschlägigen Vorschriften des HGB. • Rechtsmittel war statthaft, in der Sache aber unbegründet, weil keine Rechtsverletzung i.S.v. §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 546 ZPO vorlag. • § 13 Abs.1 S.1 HGB verpflichtet nicht zur Eintragung einer im Ausland belegenen und dort bereits eingetragenen Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister, weil dies zu doppelter Anmeldung, Diskriminierung und Verletzung der Niederlassungsfreiheit führen könnte. • Eintragungsfähigkeit setzt ein gesetzliches Erfordernis oder ein unabweisbares Bedürfnis des Rechtsverkehrs voraus; beides liegt hier nicht vor, da das Register keine Vollständigkeitsgewähr liefern soll und ausländische Register für die betreffenden Niederlassungen zuständig sind. • Europarecht, insbesondere die Richtlinie 89/666/EWG, verpflichtet nicht zur doppelten Eintragung in das Register des Sitzstaates der Hauptniederlassung; die Richtlinie dient der Vermeidung diskriminierender Behandlung gegenüber Tochtergesellschaften und dem Schutz von Personen, die mit Zweigniederlassungen in Beziehung treten, nicht aber einer generellen Pflicht zur Doppelregistrierung. • Die herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist, dass §13 HGB inländische Zweigniederlassungen regelt und für im Ausland belegene Zweigniederlassungen die Registerpflichten des Belegungsstaates gelten; deutsche Register müssen über ausländische Zweigniederlassungen nicht Auskunft geben. • Mangels eintragungsfähiger Tatsachen war die Anmeldung der Zweigniederlassung und der Filialprokuren in Deutschland unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Eintragung der in Luxemburg belegenen und dort bereits eingetragenen Zweigniederlassung sowie die der auf sie beschränkten Filialprokuren im deutschen Handelsregister abgelehnt. Eine gesetzliche oder europarechtliche Grundlage, die eine Eintragung in Deutschland zwingend verlangen würde, liegt nicht vor. Das Handelsregister dient der publizistischen Sicherung des inländischen Rechtsverkehrs, nicht der vollständigen länderübergreifenden Offenlegung aller Zweigniederlassungen, sodass kein unabweisbares Bedürfnis für eine doppelte Registrierung besteht. Die Antragstellerin trägt daher kein erfolgreiches Eintragungsinteresse vor; die Entscheidung des Landgerichts verletzt weder Bundes- noch Europarecht und ist deshalb in Rechtskraft zu belassen.