Beschluss
I-3 W 232/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Registergericht hat die Eintragung einer Satzungsänderung nur insoweit zu prüfen, als begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses bestehen.
• Ordnungsvorschriften zur Einberufung sind nur zu untersuchen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einberufung vorliegen.
• Liegt ein Protokoll vor, das Hinweise auf eine unvollständige Unterrichtung der Mitglieder über erleichterte Beschlussfähigkeit enthält, rechtfertigt dies die Anforderung von Einladungsunterlagen.
Entscheidungsgründe
Registergericht darf bei begründeten Zweifeln Einladungsunterlagen zur Satzungsänderung verlangen • Das Registergericht hat die Eintragung einer Satzungsänderung nur insoweit zu prüfen, als begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses bestehen. • Ordnungsvorschriften zur Einberufung sind nur zu untersuchen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einberufung vorliegen. • Liegt ein Protokoll vor, das Hinweise auf eine unvollständige Unterrichtung der Mitglieder über erleichterte Beschlussfähigkeit enthält, rechtfertigt dies die Anforderung von Einladungsunterlagen. Ein Verein mit Satzung vom 14.10.2004 regelte in §9 Abs.6 die Voraussetzung für Satzungsänderungen und die erleichterte Beschlussfähigkeit einer zweiten Mitgliederversammlung. Am 9.2.2009 erschien nur ein kleiner Bruchteil der Mitglieder; im Protokoll wurde angekündigt, eine weitere Versammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung fand am 12.5.2009 mit neun Anwesenden statt und beschloss einstimmig die Satzungsänderung einschließlich Namensänderung. Zur Eintragung meldete der Vorstand die Änderung dem Registergericht. Das Amtsgericht verlangte per Zwischenverfügung die Vorlage der Einladung zur Versammlung vom 12.5.2009, weil aus dem Protokoll der ersten Versammlung Zweifel daran erwachsen könnten, dass die Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen habe. Der Verein wehrte sich mit Beschwerde; das Registergericht legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. • Rechtliche Grundlage: Für Satzungsänderungen ist die Eintragung nach §71 BGB erforderlich; das Registergericht prüft Gesetzmäßigkeit und Satzungsgemäßheit (§40 BGB). • Prüfungsumfang: Ordnungsvorschriften zur Einberufung sind nur zu prüfen, wenn konkrete, begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses bestehen; ansonsten ist von der Wirksamkeit protokollierter Beschlüsse auszugehen. • Konkreter Zweifel: Das Protokoll der ersten Versammlung enthielt die Formulierung, die weitere Versammlung werde "angekündigt, zu der gemäß §9 Abs.6 S.2 einzuladen sei", so dass die Mitglieder möglicherweise nicht über die Pflicht informiert waren, in der Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. • Begründetheit der Prüfungsanordnung: Weil aus dem Protokoll die Besorgnis folgt, dass der erforderliche Hinweis in der Einladung unterblieben sein könnte, durfte das Registergericht die Vorlage der Einladung verlangen, was mit der Zwischenverfügung ermöglicht werden sollte. • Vermeidung künftiger Zweifel: Der Verein kann den Zweifel leicht durch Vorlage der Einladungsschrift ausräumen; künftig sollte die Niederschrift der ersten Versammlung eindeutiger formuliert werden. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde war zulässig, blieb jedoch unbegründet; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist. Der Beschwerde des Vereins wurde nicht stattgegeben; die Zwischenverfügung des Registergerichts war im Ergebnis gerechtfertigt. Das Registergericht durfte die Vorlage der Einladung zur Mitgliederversammlung vom 12.05.2009 verlangen, weil das Protokoll der ersten Versammlung begründete Zweifel daran aufwarf, dass die Einladung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt. Der Verein kann diesen Zweifel durch einfache Vorlage der Einladungsschrift ausräumen; bleibt der Nachweis aus, könnte die Eintragung der Satzungsänderung am Registergericht scheitern. Eine weitergehende Überprüfung der Einberufungspflichten war nicht erforderlich, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.