Beschluss
I-8 W 3/10
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erscheint eine nach §141 ZPO geladene Partei nicht und wird deshalb die mündliche Verhandlung vertagt, kann das Gericht anstelle des Ordnungsgeldes nach §141 Abs.3 ZPO eine Verzögerungsgebühr nach §38 Satz 1 GKG festsetzen, wenn die Vertagung durch Verschulden der Partei verursacht wurde.
• Bei Arzthaftungsprozessen ist die persönliche Anhörung der Parteien zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig sachdienlich; das Gericht darf deshalb die Verhandlung vertagen, um die persönliche Schilderung zu ermöglichen.
• Ein ärztliches Attest, das keine hinreichende Aussage zur Verhandlungsunfähigkeit enthält oder offenbar rückdatiert/zu spät vorgelegt wurde, entschuldigt das Nichterscheinen nicht und begründet kein Fehlen von Verschulden der Partei.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsgebühr nach §38 GKG bei verschuldetem Nichterscheinen zu mündlicher Verhandlung • Erscheint eine nach §141 ZPO geladene Partei nicht und wird deshalb die mündliche Verhandlung vertagt, kann das Gericht anstelle des Ordnungsgeldes nach §141 Abs.3 ZPO eine Verzögerungsgebühr nach §38 Satz 1 GKG festsetzen, wenn die Vertagung durch Verschulden der Partei verursacht wurde. • Bei Arzthaftungsprozessen ist die persönliche Anhörung der Parteien zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig sachdienlich; das Gericht darf deshalb die Verhandlung vertagen, um die persönliche Schilderung zu ermöglichen. • Ein ärztliches Attest, das keine hinreichende Aussage zur Verhandlungsunfähigkeit enthält oder offenbar rückdatiert/zu spät vorgelegt wurde, entschuldigt das Nichterscheinen nicht und begründet kein Fehlen von Verschulden der Partei. Die Klägerin erschien nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung am 16.12.2009, obwohl sie nach §141 ZPO geladen war. Das Landgericht Kleve vertagte daraufhin die Verhandlung und auferlegte der Klägerin eine Verzögerungsgebühr nach §38 Satz 1 GKG. Die Klägerin legte ein ärztliches Attest vor, das ihr Nichterscheinen entschuldigen sollte; das Landgericht hielt das Attest jedoch nicht für ausreichend. Die Klägerin legte später ein weiteres Attest derselben Ärztin vor, das ebenfalls das Datum 04.12.2009 trägt. Gegen die Verfahrensgebühr legte die Klägerin Beschwerde ein; das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte, ob die Voraussetzungen für die Verzögerungsgebühr vorlagen und ob die Vertagung rechtmäßig war. • Rechtliche Grundlagen: §141 ZPO (Ladung zur mündlichen Verhandlung), §141 Abs.3 ZPO (Ordnungsmittel), §38 Satz1 GKG (Verzögerungsgebühr). • Vertretbarer Ermessensgebrauch: Das Landgericht durfte die Verhandlung vertagen statt fortführen, weil bei Streit über den Vortrag der Parteien die persönliche Anhörung zur sachdienlichen Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere in Arzthaftungssachen, erforderlich ist. • Verschulden der Klägerin: Nachdem das Gericht die persönliche Anwesenheit angeordnet und das erste Attest als nicht aussagekräftig zurückgewiesen hatte, musste der Klägerin klar sein, dass ihr Erscheinen erforderlich war; ihr Fernbleiben ist damit verschuldet. • Beurteilung des Attests: Das vorgelegte Attest vom 04.12.2009 rechtfertigt keine andere Wertung, da es entweder rückdatiert oder rechtzeitig vorzulegen gewesen wäre und zudem keine absolute Verhandlungsunfähigkeit belegte. • Folgen: Unter den genannten Voraussetzungen konnte das Landgericht statt des Ordnungsgeldes eine Verzögerungsgebühr nach §38 Satz1 GKG festsetzen; das OLG sah hierin keinen Rechtsfehler. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigte die vom Landgericht verhängte Verzögerungsgebühr nach §38 Satz1 GKG, weil die Vertagung der Verhandlung durch das verschuldete Nichterscheinen der Klägerin notwendig geworden war. Die Entscheidung, die Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Parteien zu vertagen, stellte eine zulässige Ausübung des richterlichen Ermessens dar, insbesondere im Arzthaftungsprozess. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht, um ein Fehlen von Verschulden der Klägerin darzulegen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.