Urteil
I-22 U 173/09
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorstandsmitglieder haften nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (analog §§664–670 BGB) für die pflichtwidrige zweckfremde Verwendung von Fördermitteln.
• Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften für Kapitalgesellschaftsorgane (§§92,93 AktG; §64 GmbHG) auf Vereinsvorstände ist wegen fehlender Regelungslücke und unterschiedlicher Interessenlage abgelehnt.
• Die Belastung des Vereins mit einer Rückforderung öffentlicher Mittel stellt einen ersatzfähigen Schaden dar; der daraus entstehende Freihalteanspruch gehört zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter in voller Höhe geltend gemacht werden.
• Bei unzureichender Streitstandsermittlung kann die Höhe der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder im Teilbetragsverfahren offengehalten werden.
Entscheidungsgründe
Haftung von Vereinsvorständen für zweckwidrige Verwendung öffentlicher Fördermittel • Vorstandsmitglieder haften nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (analog §§664–670 BGB) für die pflichtwidrige zweckfremde Verwendung von Fördermitteln. • Eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften für Kapitalgesellschaftsorgane (§§92,93 AktG; §64 GmbHG) auf Vereinsvorstände ist wegen fehlender Regelungslücke und unterschiedlicher Interessenlage abgelehnt. • Die Belastung des Vereins mit einer Rückforderung öffentlicher Mittel stellt einen ersatzfähigen Schaden dar; der daraus entstehende Freihalteanspruch gehört zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter in voller Höhe geltend gemacht werden. • Bei unzureichender Streitstandsermittlung kann die Höhe der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder im Teilbetragsverfahren offengehalten werden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vereins G. e.V., der ein Bauvorhaben mit öffentlicher Zuwendung durchführte. Die Beklagten gehörten zeitweise dem Vorstand an; den Beklagtenn zu 2) und zu 5) war das Ressort Finanzen zugewiesen. Der Bund bewilligte 1.000.000 DM Fördermittel; die Auszahlung erfolgte in Raten. Von dem hierfür bestimmten Baukonto wurden zwischen Dezember 2000 und Dezember 2002 Umbuchungen in Höhe von 732.530,07 DM vorgenommen, die nicht baubezogen waren und später nicht zurückflossen. Das Bundesverwaltungsamt widerrief die Zuwendung teilweise und forderte 130.954,29 € plus Zinsen, insgesamt 140.822,55 €, zurück. Der Kläger klagte als Insolvenzverwalter auf Ersatz dieser Rückforderung sowie weitergehenden Ersatzansprüchen; das Landgericht verurteilte Beklagten zu 5) und stellte Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach fest. Beide Beklagte und der Kläger legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Anspruch des Klägers gegen Beklagten zu 5) aus §§ 27 Abs.3, 662, 280 Abs.1 BGB: Vorstand haftet nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften für Pflichtverletzungen bei Geschäftsführung; Beklagter zu 5) hatte Finanzen betreut und Pflicht zur zweckgerechten Verwendung verletzt. • Förderrechtlich verbindlicher Finanzierungsplan und Nebenbestimmungen verpflichteten zur vorrangigen Verwendung eigener Mittel; tatsächliche Umbuchungen und fehlende Beachtung des Finanzplans begründeten Widerruf und Rückforderungsbescheid des Bundes, der bestandskräftig ist. • Kausalität und Schaden: Die zweckwidrigen Umbuchungen waren kausal für die teilweisen Widerrufsfeststellungen; die Belastung mit der Rückforderung ist als ersatzfähiger Schaden anzusehen, auch wenn der Belastete mittellos ist; der Freihalteanspruch gehört zur Insolvenzmasse und kann in voller Höhe geltend gemacht werden. • Vorsatz/Haftungsmaßstab: Der Beklagte zu 5) handelte wenigstens mit Eventualvorsatz; eine Haftungsbeschränkung wegen ehrenamtlicher Tätigkeit greift nicht, §31a BGB nicht anwendbar; daher volle Haftung in der festgesetzten Höhe. • Haftung des Beklagten zu 2) dem Grunde nach ebenfalls bejaht (Aufsichtspflicht, Ressortzuweisung); Höhe des gegen ihn zu erstattenden Betrags ist noch nicht entscheidungsreif, da maßgeblicher Ausscheidenszeitpunkt ungeklärt ist und insoweit ein Betragsverfahren erforderlich ist. • Abweisung weitergehender Ersatzansprüche: Analogie zu kapitalgesellschaftlichen Haftungsnormen (§§92/93 AktG, §64 GmbHG) scheitert mangels Regelungslücke und anderer Interessenlage; weitreichende Haftung wie bei Kapitalgesellschaften ist für Vereine, insbesondere ehrenamtlich geführte, nicht zu bejahen. • Kein ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe der gesamten zweckentfremdeten Beträge: Vorteilsanrechnung ist vorzunehmen, weil mit den Zahlungen fällige Verbindlichkeiten des Vereins getilgt wurden; insoweit fehlt ein voller Schadensnachweis. • Zinsentscheidung: Zinsen auf den titulierten Betrag wurden ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt zugesprochen; weitergehende Zinsforderungen schieden aus. Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung des Beklagten zu 5) zur Zahlung von 140.822,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2006; der Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach als Gesamtschuldner neben Beklagtem zu 5), die genaue Höhe gegen ihn ist im Betragsverfahren zu klären. Weitergehende Forderungen des Klägers auf Erstattung sämtlicher zweckwidrig verwendeter Baugelder wurden abgewiesen, ebenso die analoge Anwendung der kapitalgesellschaftlichen Haftungsnormen. Insgesamt hat der Kläger in Höhe der festgesetzten Rückforderung des Bundes gegen den Beklagten zu 5) obsiegt, weil dieser seine Vorstandspflichten zur zweckgebundenen Verwendung der Fördermittel verletzt hat und dies kausal für den teilweisen Widerruf der Zuwendung war. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter den Freihalteanspruch für die Rückforderung in voller Höhe geltend machen; hinsichtlich des Beklagten zu 2) bleibt die Bemessung des Ersatzbetrags offen und der Rechtsstreit insoweit weiter zu klären.