Beschluss
III-2 Ws 67/12
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Nebenklägerbestellte Anwältin kann gegenüber dem Verurteilten nach § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eine Differenzwahlanwaltsvergütung geltend machen.
• Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Nebenklägervertreters nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilen; eine konkrete Erforderlichkeitsprüfung der einzelnen Terminstage ist nicht erforderlich.
• Die Teilnahme der Nebenklägervertreterin an sämtlichen Hauptverhandlungstagen kann erstattungsfähig sein, solange ex ante nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Nebenkläger in seinen Rechten berührt wird.
• Die Bestimmung von Rahmengebühren durch den Anwalt ist im Erstattungsverfahren nur dann zu beanstanden, wenn der Dritte die Unbilligkeit der Festsetzung nachweist; eine Herabsetzung ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Differenzwahlanwaltsvergütung der Nebenklägervertreterin • Eine als Nebenklägerbestellte Anwältin kann gegenüber dem Verurteilten nach § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eine Differenzwahlanwaltsvergütung geltend machen. • Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Nebenklägervertreters nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilen; eine konkrete Erforderlichkeitsprüfung der einzelnen Terminstage ist nicht erforderlich. • Die Teilnahme der Nebenklägervertreterin an sämtlichen Hauptverhandlungstagen kann erstattungsfähig sein, solange ex ante nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Nebenkläger in seinen Rechten berührt wird. • Die Bestimmung von Rahmengebühren durch den Anwalt ist im Erstattungsverfahren nur dann zu beanstanden, wenn der Dritte die Unbilligkeit der Festsetzung nachweist; eine Herabsetzung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Angeklagte war als Chefarzt und Geschäftsführer eines Krankenhauses tätig und wurde wegen zahlreicher medizinischer Fehlentscheidungen verurteilt. Mehrere Angehörige Verstorbener traten als Nebenkläger auf; eine Nebenklägervertreterin wurde bestellt und erhielt bereits aus der Staatskasse Vergütungen. Sie verlangte nach Schluss des Verfahrens eine Differenzwahlanwaltsvergütung gemäß § 53 Abs. 2 RVG in Höhe von 4.259,25 €. Das Landgericht setzte diese Summe fest. Der Verurteilte beschwerte sich und rügte insbesondere, die Terminsgebühren seien nur für solche Hauptverhandlungstage erstattungsfähig, die unmittelbar die Taten seines Mandanten betrafen, sowie die Pauschale für viele Aktenkopien sei überhöht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, führt aber nicht zum Erfolg. • Anspruchsgrundlage: Die Nebenklägervertreterin kann nach § 53 Abs. 2 RVG im eigenen Namen die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und bereits aus der Staatskasse gezahlter Vergütung geltend machen; die Kostengrundentscheidung des Urteils stellt die Erstattungsfähigkeit sicher. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Bestimmung, welche Gebühren zu den notwendigen Auslagen im Sinne von § 472 StPO gehören, ist § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO maßgeblich, der auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist und keine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung einzelner Termine verlangt. • Teilnahme an allen Terminen: Die Teilnahme der Nebenklägervertreterin an allen 36 Hauptverhandlungstagen war vor dem Hintergrund des inneren Sachzusammenhangs der Tatkomplexe, möglicher für das Nebenklagedelikt verwertbarer Beweisergebnisse und der Möglichkeit von erklärungen des Angeklagten ex ante nicht als zwecklos auszuschließen. • Keine Unbilligkeit der Gebührenhöhe: Nach § 14 RVG trägt der Dritte (hier der Verurteilte) die Darlegungs- und Beweislast für Unbilligkeit; er hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Ansatzhöhe der Mittelgebühren für kurze Termine um mehr als die Toleranzgrenze unbillig wäre. • Auslagen: § 53 Abs. 2 RVG erlaubt die Geltendmachung von Gebühren, nicht von Auslagen; hier wurden Auslagen jedoch bereits aus der Staatskasse ausgeglichen, sodass der Verurteilte durch deren Berücksichtigung in der Gegenrechnung nicht benachteiligt wurde. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägervertreterin wurden dem Verurteilten auferlegt gemäß § 473 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenfestsetzung wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat zu Recht die Differenzwahlanwaltsvergütung der Nebenklägervertreterin in Höhe von 4.259,25 € festgesetzt; die Teilnahme an sämtlichen Hauptverhandlungstagen war nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig und nicht als zwecklos anzusehen. Eine Herabsetzung der geltend gemachten Terminsgebühren war nicht geboten, weil der Verurteilte die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung nicht ausreichend dargetan hat. Kosten und notwendige Auslagen des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.