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Beschluss

I-3 Wx 21/12

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bietinteressent in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Grundbucheinsicht nach § 12 GBO; maßgeblich ist die konkrete Darlegung von Tatsachen, die ein überwiegendes Informationsinteresse rechtfertigen. • § 42 ZVG bietet dem Bietinteressenten umfassende Einsichtsmöglichkeiten in die Zwangsversteigerungsakten, die das Informationsinteresse häufig abdecken, ohne § 12 GBO auszuschließen. • Die Darlegung des berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO erfordert einen nachvollziehbaren, konkreten Tatsachenvortrag; bloße allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen ist bei der Abwägung zu beachten und kann die Gewährung einer Grundbucheinsicht verhindern.
Entscheidungsgründe
Grundbucheinsicht des Bietinteressenten im Zwangsversteigerungsverfahren: konkrete Darlegungspflicht nach § 12 GBO • Ein Bietinteressent in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer vollständigen Grundbucheinsicht nach § 12 GBO; maßgeblich ist die konkrete Darlegung von Tatsachen, die ein überwiegendes Informationsinteresse rechtfertigen. • § 42 ZVG bietet dem Bietinteressenten umfassende Einsichtsmöglichkeiten in die Zwangsversteigerungsakten, die das Informationsinteresse häufig abdecken, ohne § 12 GBO auszuschließen. • Die Darlegung des berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO erfordert einen nachvollziehbaren, konkreten Tatsachenvortrag; bloße allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen ist bei der Abwägung zu beachten und kann die Gewährung einer Grundbucheinsicht verhindern. Eine Beteiligte, die nicht im Grundbuch eingetragen war, beantragte vor dem Amtsgericht die Erteilung eines Grundbuchauszugs (Abt. II) zur Vorbereitung eines Gebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Die Urkundsbeamtin verweigerte zunächst die vollständige Übermittlung und forderte Nachweise zum berechtigten Interesse; teilweise wurden bereits Eintragungsurkunden übermittelt. Die Beteiligte berief sich darauf, als Bietinteressentin zur zutreffenden Wertermittlung insbesondere Belastungen aus Abteilung II (z. B. Bergschadenverzicht) kennen zu müssen und verwies auf § 42 ZVG sowie eine Entscheidung des LG Essen. Die Rechtspflegerin und anschließend das Oberlandesgericht bestätigten die Ablehnung der vollständigen Grundbuchabschrift, weil die Antragstellerin kein konkret dargelegtes berechtigtes Interesse nach § 12 GBO vorgetragen habe. Das Verfahren vor dem Zwangsversteigerungstermin und die Frage der Informationsvollständigkeit der Zwangsversteigerungsakten wurden berücksichtigt. • Rechtsgrundlagen sind § 12 GBO für die Grundbucheinsicht und § 42 ZVG für Einsicht in Zwangsversteigerungsakten; das Grundbuchamt hat das Vorliegen eines berechtigten Interesses genau zu prüfen. • § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GBO verlangt eine Darlegung konkreter Tatsachen, die ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse erkennen lassen; allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • § 42 ZVG verschafft Bietinteressenten umfassende Einsicht in die Zwangsversteigerungsakten; diese Vorschrift begrenzt nicht generell § 12 GBO, kann aber das Informationsbedürfnis abdecken. • Bei der Interessenabwägung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Grundbuch Eingetragenen zu berücksichtigen; dieses kann das Interesse des Antragstellers überwiegen, wenn kein hinreichend konkreter Tatsachenvortrag erfolgt. • Im Streitfall hatte die Beteiligte nach Erhalt bereits übermittelter Unterlagen nur allgemeine, nicht hinreichend konkrete Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung von möglichen Eintragungen vorgelegt; das reichte nicht, um die Abwägung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. • Das Amtsgericht und die Rechtspflegerin haben binnen ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach bisherigen Entscheidungen richtig erkannt, dass eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist und keine generelle Pflicht zur Herausgabe vollständiger Grundbuchauszüge gegenüber Bietinteressenten besteht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 GBO ausreichend dargelegt hat. Zwar können Eintragungen in Abteilung II für die Wertermittlung eines Bieters relevant sein, doch erfordert die Gewährung einer Grundbucheinsicht einen konkreten, nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, der hier fehlt. § 42 ZVG bietet dem Bieter bereits umfassende Einsichtsrechte in die Zwangsversteigerungsakten und dient als vorrangige Informationsquelle; dies schließt eine Grundbucheinsicht nicht generell aus, mildert aber das Bedürfnis und die Rechtfertigung für zusätzliches Vorgehen nach § 12 GBO. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eingetragenen überwiegt in der Abwägung, wenn der Antragsteller nur allgemeine wirtschaftliche Interessen vorträgt. Deshalb bleibt der Antrag auf Erteilung eines vollständigen Grundbuchauszugs ohne Erfolg.