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Beschluss

III-2 Ws 545/13

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gerichtliche Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen nach Rücknahme des Strafantrags und anschließender Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist unanfechtbar. • Für die Entscheidung über Kosten und Auslagen ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre; § 470 StPO ist entsprechend anzuwenden. • Die Unanfechtbarkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 469 Abs. 3 StPO; systematische Gründe und die Parallele zu § 467a Abs. 3 StPO sprechen gegen Zulassung der sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit gerichtlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme des Strafantrags • Die gerichtliche Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen nach Rücknahme des Strafantrags und anschließender Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist unanfechtbar. • Für die Entscheidung über Kosten und Auslagen ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre; § 470 StPO ist entsprechend anzuwenden. • Die Unanfechtbarkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 469 Abs. 3 StPO; systematische Gründe und die Parallele zu § 467a Abs. 3 StPO sprechen gegen Zulassung der sofortigen Beschwerde. Der Vater (Antragsteller A.) stellte Strafantrag gegen seinen Sohn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, bei dem erheblicher Bargeld- und Sachschaden entstand. Nach Einleitung der Ermittlungen nahm der Vater den Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Ohne Rücknahme hätte die Staatsanwaltschaft wegen der Gefahr einer Unterbringung des Beschuldigten Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Landgericht, dem Antragsteller die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen; das Landgericht sah hiervon gem. § 470 Satz 2 StPO ab. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin sofortige Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung. • Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit: Weil nach Rücknahme des Strafantrags noch kein Gericht das Verfahren entschieden hatte, ist die Kosten- und Auslagenentscheidung durch das Gericht zu treffen, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre; diese gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar. • Entsprechende Anwendung von § 469 Abs. 3 StPO: Die im Gesetz geregelten Unanfechtbarkeitsgründe für Kostenentscheidungen nach § 469 StPO sind auf die Entscheidung nach § 470 StPO entsprechend anzuwenden, da die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vergleichbar oder einfacher zu prüfen sind. • Systematische Gründe und Gesetzesvergleich: § 467a Abs. 3 StPO macht Kostenentscheidungen im Anschluss an eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft unanfechtbar; es gibt keinen sachlichen Grund, bei § 470 StPO anders zu verfahren. Die Gesetzesgeschichte und der Zweck, Ungereimtheiten zu vermeiden, stützen diese Auslegung. • Abgrenzung zur Literaturmeinung: Gegenmeinungen, die grundsätzlich eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulassen, vernachlässigen die Differenzierung danach, ob die Einstellung auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Verfügung der Staatsanwaltschaft beruht; § 464 Abs. 1 StPO bezieht sich auf gerichtliche Entscheidungen, weshalb die systematische Einordnung fehlt. • Materielle Entscheidung: Das Landgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 470 Satz 2 StPO von der Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen abgesehen, da dem Antragsteller durch die Tat selbst ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist, sodass eine Belastung mit weiteren Verfahrenskosten unbillig wäre. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig und wird verworfen, weil die angegriffene gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung nach Rücknahme des Strafantrags unanfechtbar ist. Das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, durfte in entsprechender Anwendung von § 469 Abs. 3 StPO über Kosten und Auslagen entscheiden; damit kommt eine sofortige Beschwerde nicht in Betracht. Materiell ist die Entscheidung des Landgerichts, dem Antragsteller die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nicht aufzuerlegen, unter Berücksichtigung von § 470 Satz 2 StPO nachvollziehbar, weil dem Antragsteller bereits ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist und eine zusätzliche Belastung unbillig wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.