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Beschluss

I-6 W 1/15

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine besondere Gebühr nach § 38 S.1 GKG kann auch verhängt werden, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils Einspruch eingelegt und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. • Die Gebühr ist gerechtfertigt, wenn durch verschuldetes Verhalten der Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich geworden ist; auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht genügt. • Das bloße Vorbringen neuer Argumente erst im Termin rechtfertigt nicht ohne weiteres das Unterlassen der Verhandlung; wer die Sache nicht verhandelt, obwohl sie entscheidungsreif ist, kann sich eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegen lassen. • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 38 S.1 GKG: eine volle Gebühr (1,0) ist der Regelfall; eine Ermäßigung bleibt Ausnahme.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG bei Einspruch nach Versäumnisurteil • Eine besondere Gebühr nach § 38 S.1 GKG kann auch verhängt werden, wenn nach Erlass eines Versäumnisurteils Einspruch eingelegt und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. • Die Gebühr ist gerechtfertigt, wenn durch verschuldetes Verhalten der Partei oder ihres Vertreters die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich geworden ist; auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht genügt. • Das bloße Vorbringen neuer Argumente erst im Termin rechtfertigt nicht ohne weiteres das Unterlassen der Verhandlung; wer die Sache nicht verhandelt, obwohl sie entscheidungsreif ist, kann sich eine Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG auferlegen lassen. • Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 38 S.1 GKG: eine volle Gebühr (1,0) ist der Regelfall; eine Ermäßigung bleibt Ausnahme. Der Kläger focht ein Versäumnisurteil des Landgerichts an. Das Landgericht hatte in Hinweisbeschlüssen mehrfach ausgeführt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Klägervertreter einen weiteren Schriftsatz vor, verhandelte jedoch nicht und stellte keinen Antrag. Die Beklagte beantragte daraufhin Abweisung der Klage im Versäumnisurteil. Nach Einspruch des Klägers setzte das Landgericht einen neuen Haupttermin an und erhob gegen den Kläger eine besondere Gebühr nach § 38 S.1 GKG wegen verursachter Terminsanberaumung. Der Kläger rügte dies als unbegründet und machte geltend, seine Säumnis sei nicht schuldhaft und das Gericht habe seine Bedenken hinsichtlich Verspätung ausgeräumt. • Anwendbarkeit § 38 S.1 GKG: Die Vorschrift gilt auch, wenn nach einem Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und ein Einspruchstermin angesetzt wird; die herrschende Rechtsprechung und Entstehungsgeschichte stützen diese Auslegung. • Verschulden und Zurechnung (§ 85 Abs.2 ZPO): Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen; es genügt ein fahrlässiger Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht, der zur Verzögerung führt. • Verletzung der Prozessförderungspflicht: Der Kläger und sein Vertreter hatten ausreichend Gelegenheit, ihr Vorbringen fristgerecht vorzulegen; das überraschende Vorbringen im Termin und das anschließende Nichtverhandeln dienten dazu, eine Entscheidung zu verzögern oder die Möglichkeit weiterer Vorträge zu erzwingen. • Entscheidungsreife und Verhalten des Gerichts: Das Gericht hatte die Sache durch Hinweisbeschlüsse als entscheidungsreif gekennzeichnet und hat sich im Termin mit dem neuen Vorbringen auseinandergesetzt; es war nicht verpflichtet, das Verfahren in schriftlicher Form abzuschließen oder früher einen neuen Termin anzuberaumen. • Keine Verhinderbarkeit der Verzögerung durch das Gericht: Das Landgericht hat seine Prozessförderungspflicht erfüllt; wegen Geschäftslage war ein früherer Termin nicht möglich und eine Anregung des schriftlichen Verfahrens lag im Ermessen des Gerichts. • Gebührengrund und Höhe: Vorliegen einer schuldhaften Verzögerung rechtfertigt die Verhängung einer besonderen Gebühr nach § 38 S.1 GKG; die Festsetzung einer vollen Gebühr (1,0) entspricht dem Regelfall, eine Milderung wurde nicht dargelegt. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Festsetzung einer besonderen Gebühr nach § 38 S.1 GKG in voller Höhe, weil der Kläger bzw. sein Vertreter durch das späte Vorbringen und das anschließende Nichtverhandeln gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen und so die Anberaumung eines neuen Termins erforderlich gemacht haben. Eine Verzögerungsabsicht ist nicht erforderlich; bereits ein fahrlässiges Verhalten genügt. Das Landgericht hatte die Sache als entscheidungsreif gekennzeichnet und seine Prozessförderungspflicht erfüllt, weshalb die Gebühr nicht zu Unrecht verhängt wurde. Gerichtskosten wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.