Beschluss
I - 3 Wx 167/15
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anschlussversammlung, die unmittelbar an eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung anschließt, ist nur wirksam, wenn die Satzung die Form und Befugnis zur Einberufung klar regelt (§ 58 Nr.4 BGB).
• Eine bloß vorsorglich mit der Hauptladung angekündigte Anschlussversammlung erfüllt nicht die satzungsmäßigen Einberufungserfordernisse, wenn die Satzung die Form der Einladung für diese Versammlung nicht bestimmt.
• Das Registergericht darf die Eintragung eines Vorstandswechsels ablehnen, wenn begründete Zweifel am satzungs- und gesetzmäßigen Zustandekommen des Wahlbeschlusses bestehen (§§ 40, 67 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Anschlussversammlung wegen fehlender satzungsmäßiger Einberufung • Eine Anschlussversammlung, die unmittelbar an eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung anschließt, ist nur wirksam, wenn die Satzung die Form und Befugnis zur Einberufung klar regelt (§ 58 Nr.4 BGB). • Eine bloß vorsorglich mit der Hauptladung angekündigte Anschlussversammlung erfüllt nicht die satzungsmäßigen Einberufungserfordernisse, wenn die Satzung die Form der Einladung für diese Versammlung nicht bestimmt. • Das Registergericht darf die Eintragung eines Vorstandswechsels ablehnen, wenn begründete Zweifel am satzungs- und gesetzmäßigen Zustandekommen des Wahlbeschlusses bestehen (§§ 40, 67 BGB). Der Verein meldete die Änderung des Vorstandes an: der bisherige 1. Vorsitzende sei ausgeschieden, ein in einer internen Vorstandssitzung gewählter Nachfolger solle eingetragen werden. Auf der Mitgliederversammlung, die um 17:00 Uhr beginnen sollte, waren weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so dass der Versammlungsleiter die Versammlung schloss und unmittelbar eine neue Versammlung für 17:15 Uhr einberief. Bereits mit der Einladung war in einem Rundschreiben eine sogenannte Ersatzeinladung für 17:15 Uhr angekündigt mit dem Hinweis, diese Versammlung sei unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der um 17:15 Uhr abgehaltenen Anschlussversammlung wurden Vorstandsmitglieder gewählt; einer wurde anschließend zum 1. Vorsitzenden bestimmt. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ins Vereinsregister ab; der Verein legte Beschwerde ein. • Prüfungsumfang des Registergerichts: Das Registergericht hat die Eintragungspflicht (§ 67 BGB) und die Prüfungspflicht des satzungs- und gesetzmäßigen Zustandekommens des Beschlusses (§ 40 BGB) zu beachten; es darf bei begründeten Zweifeln die Eintragung versagen. • Formelle Einberufung: Nach § 9 Abs.3 der Satzung ist schriftlich mit dreiwöchiger Frist einzuladen; diese Formvorschrift war für die 17:00-Uhr-Versammlung eingehalten, nicht jedoch für die 17:15-Uhr-Anschlussversammlung, weil hierfür keine gesonderte satzungsmäßige Einladung stattfand. • Befugnis zur Wiederberufung: Nach § 9 Abs.8 Satz2 der Satzung obliegt die Entscheidung über das Auflösen und die sofortige Wiederberufung allein dem Versammlungsleiter; der Vorstand konnte nicht vorab verbindlich eine Anschlussversammlung ansetzen. • Fehlende Regelung zur Form der Anschluss-Einladung: Die Satzung enthält keine Bestimmung, wie zu einer Anschlussversammlung einzuladen ist; nach § 58 Nr.4 BGB muss die Satzung Vorgaben zur Einberufung enthalten, sodass die vorsorgliche Anmeldung unzureichend ist. • Schutzinteresse der Mitglieder: Ohne klare Einberufungsform fehlt den Mitgliedern die Möglichkeit, angemessen über Teilnahme und Vorbereitung zu entscheiden; daher ist eine vorsorgliche, mitversandte Anschluss-Einladung nicht zulässig. Die Beschwerde des Vereins hatte keinen Erfolg; das Gericht hat die Rückweisung der Eintragung des neuen 1. Vorsitzenden bestätigt, weil der Wahlbeschluss in der um 17:15 Uhr abgehaltenen Anschlussversammlung nichtig ist. Grund hierfür ist, dass die Satzung keine ausreichende Regelung zur Form oder Modalität der Einberufung einer solchen Anschlussversammlung enthält und die lediglich vorsorglich angekündigte Einladung den satzungsmäßigen Anforderungen nicht genügte. Damit bestehen berechtigte Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Wahlbeschlusses, weshalb das Registergericht die Eintragung zu Recht ablehnte. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.