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Urteil

1 U 170/16

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schaden durch von einem LKW ausgehenden, aus Richtung des LKW stammenden Gegenstand begründet Haftung nach § 7 StVG, unabhängig davon, ob der Gegenstand herunterfiel oder hochgeschleudert wurde. • Trifft den Anspruchsteller der Unfall als unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG, haftet der Halter/Versicherer des anderen Fahrzeugs dennoch voll, wenn der LKW-Inhaber/ Fahrer den Entlastungsbeweis nicht führt. • Der Schädiger muss Entlastungsbeweis für alle in Betracht kommenden Alternativen führen; konkrete Anhaltspunkte für ungesicherte Ladung können die Vermutung eines Ladungsverlusts stützen. • Bei unklarer Herkunft des fliegenden Gegenstands können forensische und verkehrstechnische Gutachten maßgebliche Aufklärung liefern; Fehlen des Nachweises der Ladungssicherung begründet Haftung des LKW-Halters. • Zinsbeginn richtet sich nach gesetzter Zahlungsfrist; Verzugszinsen sind ab dem auf die Frist folgenden Tag zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Haftung für Fahrzeugbetrieb bei von LKW stammendem fliegendem Gegenstand; Entlastungspflicht des LKW-Fahrers • Schaden durch von einem LKW ausgehenden, aus Richtung des LKW stammenden Gegenstand begründet Haftung nach § 7 StVG, unabhängig davon, ob der Gegenstand herunterfiel oder hochgeschleudert wurde. • Trifft den Anspruchsteller der Unfall als unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG, haftet der Halter/Versicherer des anderen Fahrzeugs dennoch voll, wenn der LKW-Inhaber/ Fahrer den Entlastungsbeweis nicht führt. • Der Schädiger muss Entlastungsbeweis für alle in Betracht kommenden Alternativen führen; konkrete Anhaltspunkte für ungesicherte Ladung können die Vermutung eines Ladungsverlusts stützen. • Bei unklarer Herkunft des fliegenden Gegenstands können forensische und verkehrstechnische Gutachten maßgebliche Aufklärung liefern; Fehlen des Nachweises der Ladungssicherung begründet Haftung des LKW-Halters. • Zinsbeginn richtet sich nach gesetzter Zahlungsfrist; Verzugszinsen sind ab dem auf die Frist folgenden Tag zu gewähren. Am 18.09.2015 fuhr der Beklagte zu 2) mit einem auf Beklagte zu 1) zugelassenen und bei Beklagte zu 3) versicherten Sattelzug auf der Autobahn. Der BMW der Klägerin fuhr in einer Kolonne auf der mittleren Spur hinter dem LKW. Plötzlich wurde der BMW von einem aus LKW-Richtung kommenden, mit schwarzem Fett verschmierten Gegenstand getroffen und beschädigt. Die Polizei fand später keinen losen Gegenstand auf der Fahrbahn und sichtete keine Schmierfettanhaftungen am LKW. Die Klägerin ließ ein Gutachten erstellen und forderte Reparatur-, Gutachter- und Nutzungsausfallkosten von den Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG holte ein verkehrstechnisches Gutachten ein und verhandelte die Berufung der Klägerin. • Anknüpfung an § 7 StVG: Der Schaden ist beim Betrieb des LKW entstanden, weil sowohl ein Herabfallen von Ladung als auch ein Hochschleudern mit dem Betriebsschutzzweck von § 7 StVG zusammenhängt. • Beweiswürdigung: Feststeht, dass der Gegenstand aus der Richtung des LKW kam; welche der beiden möglichen Varianten (Herabfallen vs. Hochschleudern) vorlag, muss derjenige entkräften, der sich entlasten will. • Entlastungsbeweis des Fahrers (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) nicht geführt: Der Beklagte zu 2) hat nicht dargelegt, die Ladung nach den anerkannten Regeln so gesichert zu haben, dass ein Verlust ausgeschlossen ist. • Sachverständigengutachten ergab, dass es technisch möglich ist, dass eine fettverschmierte Matte oder ähnlicher Gegenstand durch Öffnungen am Auflieger herauswehen kann; außerdem wurden unsichere Verstauungen festgestellt, die ein systemisches Sicherungsproblem nahelegen. • Unabwendbarkeit für den BMW-Fahrer (§ 17 Abs.3 StVG): Für den Fahrer des BMW handelte es sich um ein unabwendbares Ereignis; selbst ein Idealfahrer hätte unter den gegebenen Umständen nicht mehr rechtzeitig ausweichen können. • Rechtsfolgen: Da die Klägerin als Geschädigte den Unfall nicht zu vertreten hat (Unabwendbarkeit), greifen die Haftungstatbestände gegen die Beklagten; diese haften als Gesamtschuldner nach § 840 BGB in Verbindung mit StVG- bzw. VVG-Normen. • Schadenshöhe: Nach dem Gutachten sind die geltend gemachten Schäden kompatibel mit dem Ereignis; die Klägerin kann die noch geltend gemachten Nettoreparaturkosten, Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Auslagenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten ersetzt verlangen. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB; Beginn der Verzinsung der Hauptforderung ab 21.10.2015 wegen Fristsetzung; Kosten- und Teilkostenentscheidung zugunsten der Beklagten in der ersten Instanz anteilig, in Berufung zu Lasten der Beklagten. Die Berufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg überwiegend: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.307,06 € nebst Verzugszinsen ab dem 21.10.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Klägerin hat bewiesen, dass ihr Fahrzeug durch einen aus der Richtung des LKW gekommenen Gegenstand beschädigt wurde und der Unfall für ihren Fahrer unabwendbar war; die Beklagten konnten den Entlastungsbeweis nicht führen, weil konkrete Hinweise auf unzureichend gesicherte Gegenstände am LKW und technische Möglichkeiten des Herauswehens bestanden. Deshalb haften der LKW-Führer, der Halter und dessen Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch. Die Zinsberechnung wurde in einem Punkt geringfügig zuungunsten der Klägerin angepasst; die weiteren prozessualen Kostenregelungen wurden getroffen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.