Urteil
2 U 81/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen; die Verfügungsbeklagten verletzen das Verfügungspatent durch wortsinngemäße Benutzung (Erstbegehungsgefahr).
• Ein einstweiliges Verfügungsrecht ist gerechtfertigt, wenn sowohl Patentverletzung als auch Bestand des Patents angesichts einer erstinstanzlichen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren hinreichend gesichert erscheinen.
• Bei Wahrung der Interessenabwägung kann eine Unterlassungsverfügung mit Sicherheitsleistung verbunden werden; die Vollziehung kann von einer angemessenen Kaution abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Unterlassung wegen wortsinngemäßer Patentverletzung; einstweilige Verfügung bestätigt • Die Berufung gegen die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen; die Verfügungsbeklagten verletzen das Verfügungspatent durch wortsinngemäße Benutzung (Erstbegehungsgefahr). • Ein einstweiliges Verfügungsrecht ist gerechtfertigt, wenn sowohl Patentverletzung als auch Bestand des Patents angesichts einer erstinstanzlichen Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren hinreichend gesichert erscheinen. • Bei Wahrung der Interessenabwägung kann eine Unterlassungsverfügung mit Sicherheitsleistung verbunden werden; die Vollziehung kann von einer angemessenen Kaution abhängig gemacht werden. Die Patentinhaberin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wegen drohender Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten Einweg-Injektionsstifts. Die Beklagten planten den Vertrieb unter anderem unter Marktzulassung C seit März 2018. Das Verfügungspatent betrifft eine Arzneimittelabgabevorrichtung mit einer am Hülsenelement befestigten Federscheibe, die Kräfte gegen die Kartusche ausübt und diese gegen Bewegungen sichert. Das Landgericht erließ eine Unterlassungsverfügung wegen unmittelbarer Patentverletzung; die Beklagten legten Berufung ein. Parallel lief ein Einspruchsverfahren, in dem das Verfügungspatent erstinstanzlich in der relevanten Fassung aufrechterhalten wurde. • Verfügungsanspruch: Das OLG bestätigt, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht, insbesondere die Federscheibe am Hülsenelement befestigt ist und dadurch die Kartusche gegen Bewegung sichert; daher liegt unmittelbare Patentverletzung (Art.64 EPÜ i.V.m. §139 Abs.1 PatG) vor. • Rechtsbestand: Das Patent ist im Einspruchsverfahren erstinstanzlich aufrechterhalten worden; nach ständiger Rechtsprechung begründet dies im Regelfall eine hinreichend gesicherte Rechtsbestandslage, sodass ein Verfügungsanspruch nicht allein wegen laufender Verfahren zu verneinen ist. • Neuheit und erfinderische Tätigkeit: Die vom Stand der Technik (D1, D16 etc.) vorgebrachten Einwendungen reichen nicht aus, um die Neuheit oder erfinderische Tätigkeit der Merkmale der Federscheibe mit axialen Befestigungselementen zu widerlegen; insbesondere fehlt in den Entgegenhaltungen die Offenbarung einer Mehrzahl axial verlaufender Befestigungselemente an der Außenfläche eines Hülsenelements. • Interessenabwägung (Verfügungsgrund): Bei eindeutiger Rechtslage überwiegt das Schutzinteresse der Patentinhaberin gegenüber dem Vertriebsinteresse der Beklagten. Allenfalls einschneidende Nachteile der Beklagten oder Dritter sind nicht ersichtlich; zur Wahrung der Interessen der Beklagten kann die Vollziehung an eine Sicherheitsleistung gebunden werden (§§925,936,945 ZPO). • Prozesskosten und Sicherheitsleistung: Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen; die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von der Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 3.500.000 € abhängig gemacht und der Streitwert auf 3.500.000 € festgesetzt. • Verfahrensrechtliches: Der Senat macht die landgerichtlichen Feststellungen sich zu eigen, da die Beklagten im Berufungsverfahren den Feststellungen zum Verfügungsanspruch nicht substantiiert widersprochen haben. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen; die einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts bleibt bestehen, weil die Verfügungsklägerin sowohl den Verfügungsanspruch (wortsinngemäße Verletzung von Patentanspruch 1) als auch den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat und der Rechtsbestand des Patents durch die erstinstanzliche Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren hinreichend gesichert ist. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Patentinhaberin aus; den Verfügungsbeklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Vollziehung der Verfügung ist an die Leistung einer Sicherheit von 3.500.000 € gebunden; der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.500.000 € festgesetzt.