Beschluss
2 RBs 3/21
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2, 3 StPO).
• Ein Urteil ohne angeführte Gründe hat den inneren Dienstbereich verlassen, sobald der erkennende Richter die Akten zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft anordnet und die Akte in den Geschäftsgang gegeben ist.
• Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen unbegründeter Nachprüfung • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2, 3 StPO). • Ein Urteil ohne angeführte Gründe hat den inneren Dienstbereich verlassen, sobald der erkennende Richter die Akten zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft anordnet und die Akte in den Geschäftsgang gegeben ist. • Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in einem Bußgeldverfahren. Anlass war die beanstandete fehlende Begründung des Urteils. Das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte, ob durch die vorgeschriebene Nachprüfung ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen vorliegt. Es bezog Stellung zur Frage, ob ein nicht mit Gründen versehenes Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen hat. Die Vorsitzende eines Bußgeldsenats des Saarländischen OLG hatte eine abweichende Auffassung mitgeteilt. Der Senat stellte im Anschluss fest, dass diese Divergenz nicht mehr besteht. Entscheidung und Kostenverteilung standen im Mittelpunkt des Verfahrens. • Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen; deshalb ist die Rechtsbeschwerde unbegründet (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2, 3 StPO). • Zur Verfahrensfrage stellte der Senat fest, dass ein Urteil ohne Gründe den inneren Dienstbereich bereits verlassen hat, sobald der erkennende Richter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Zustellung anordnet und die Akte in den Geschäftsgang gegeben ist (§ 77b Abs. 1 OWiG i.V.m. § 41 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 36 Abs. 1 S.1 StPO). • Die zuvor vertretene abweichende Rechtsauffassung eines Bußgeldsenats des Saarländischen OLG wurde zwischenzeitlich aufgegeben, sodass keine Divergenz mehr besteht. • Aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Das Urteil ohne angeführte Gründe hat den inneren Dienstbereich verlassen, als die Akten zur Zustellung an die Staatsanwaltschaft angeordnet und in den Geschäftsgang gegeben wurden. Eine zuvor geäußerte abweichende Auffassung eines anderen Senats ist nicht fortbestehend, sodass keine rechtliche Divergenz mehr besteht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels nach den einschlägigen Vorschriften.