OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 RBs 3/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2021:0706.2RBS3.21.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2021 (IV – 2 RBs 3/21). Nachdem die Vorsitzende des Bußgeldsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, dass der Senat an der in seinem Beschluss vom 6. September 2016 (Ss Bs 53/2016 (24/16 OWi)) vertretenen Rechtsauffassung, in Bußgeldverfahren habe das gemäß § 77b Abs. 1 OWiG nicht mit Gründen versehene Urteil den inneren Dienstbereich bereits verlassen, sobald der erkennende Richter die Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Akte in den Geschäftsgang gegeben hat, nicht mehr festhält, besteht keine Divergenz mehr.