Urteil
18 U 88/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2002:1218.18U88.02.00
3mal zitiert
1Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. März 2002
verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf (2b O 68/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 6. März 2002 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 68/01) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen in Anspruch. Der Ortsteil K..... des Stadtgebiets der Beklagten liegt großflächig in einer sogenannten Bruchlandschaft, die allgemein hohe Grundwasserstände aufweist, wobei der Grundwasserspiegel erheblichen Schwankungen unterliegt. Seit Anfang der sechziger Jahre senkt die R..... AG im Bereich ihres Braunkohleabbaugebiets "G..... I" den Grundwasserspiegel durch Wasserhaltung (Sümpfungsmaßnahmen) so weit ab, dass er unterhalb der untersten Sohle des Tagebaus liegt. Diese Sümpfungsmaßnahmen bewirken auch in weiten Teilen des Stadtgebiets der Beklagten eine Absenkung des natürlichen Grundwasserspiegels. Im Jahr 1982 begann die Beklagte mit dem Planfeststellungsverfahren zur Aufstellung ihres Bebauungsplans 20/14 "D..... F.....weg" in K...... Die R..... AG beteiligte die Beklagte im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens nicht. Am 7. November 1985 beschloss der Rat der Beklagten diesen Bebauungsplan, der am 2. April 1986 durch den Regierungspräsidenten genehmigt wurde. Am 8. Mai 1986 wurde der Bebauungsplan veröffentlicht. Im Bebauungsplan finden sich keine Hinweise auf die künstliche Grundwasserabsenkung durch die R..... AG und den natürlichen hohen Grundwasserspiegel. Nachdem es in mehreren Häusern, die im Bereich des Bebauungsplans 20/01 "A..... d..... K....." in K..... errichtet worden waren, zu Grundwassereinbrüchen als Folge eines naturbedingten Anstiegs des Grundwasserspiegels gekommen war, erstellte die Beklagte das Merkblatt Bl. 334 GA, in dem sie auf die Grundwasserproblematik und die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels durch die R..... AG hinwies. Dieses Merkblatt, das in der Folgezeit mehrfach geändert worden war, übersandte die Beklagte ab 1985 zumindest einem Teil der Bauantragssteller. Von 1987 bis 1991 errichtete der Bauträger T..... aus K..... mehrere Einfamilienhäuser im Ortsteil K.....; 14 der von ihm gebauten Häuser befinden sich im Plangebiet des Bebauungsplans "D..... F.....weg". Anfang 1989 plante der Bauträger T..... den Bau der Doppelhaushälfte D..... F.....weg 56. Die Planung dieses Bauvorhabens lieferte der Architekt J..... aus K...... J..... ermittelte die örtlichen Grundwasserverhältnisse nicht. Seine Planung sah einen aus Kalksandstein gemauerten Keller vor. Der Statiker St..... fertigte die Statik für dieses Bauvorhaben. Auch St..... berücksichtigte in seinen statischen Berechnungen keine Probleme, die durch drückendes Grundwasser hervorgerufen werden könnten. Am 11. April 1989 erteilte die Beklagte dem Bauträger T..... die Baugenehmigung für diese Doppelhaushälfte nebst Garage im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäss § 64 Abs. 2 BauO NW 1984. In der Folgezeit errichtete T..... diese Doppelhaushälfte wie geplant mit einem aus Kalksandstein gemauerten Kellergeschoss. Diese Kellerräume sind als Abstell-, Heizungs- und Hausanschlussraum, nicht aber als Aufenthaltsräume genehmigt. Die Unterkante der Betonbodenplatte des Hauses hat eine Höhe von 38,92 m ü.NN; der vom Erftverband Mitte der fünfziger Jahre an der zum Grundstück D..... F.....weg 56 nächstgelegenen Messstelle gemessene höchste Grundwasserstand ergab eine Grundwasserspiegelhöhe von 39,74 ü.NN. Nach Fertigstellung veräußerte T..... die Doppelhaushälfte an die Eheleute Sch...... Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 7. November 1997 erwarben die Kläger diese Doppelhaushälfte von den Eheleuten Sch....., ohne zuvor den Bebauungsplan 20/14 "D..... F.....weg" einzusehen. Der Kauf erfolgte unter Ausschluss jeder Gewährleistung; die Eheleute Sch..... haben nach dem Inhalt des Vertrages jedoch dafür einzustehen, dass die aufstehenden Gebäude nicht baurechtswidrig errichtet worden sind. Bislang lag der Grundwasserspiegel immer unterhalb der Kellerbodenplatte der Doppelhaushälfte der Kläger. Die Kläger befürchten jedoch, dass in der Zukunft Grundwasser in ihr Haus eindringen wird, zumal die R..... AG in den nächsten Jahren die Sümpfungsmaßnahmen im Bereich des Abbaugebiets G..... I beenden wird. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen, den Klägern, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unzureichende Abdichtung ihres Kellers gegen den Einbruch von Grundwasser entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe Amtspflichten im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren verletzt; außerdem hätte sie den Bauträger T..... darauf hinweisen müssen, dass für das Kellergeschoss der Doppelhaushälfte Schutzmaßnahmen gegen drückendes Wasser erforderlich seien. Die Kläger haben behauptet: Schon zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans 20/14 habe die Beklagte die naturbedingt hohen Grundwasserstände im Bereich des Ortsteils K..... gekannt; sie habe auch gewusst, dass der Grundwasserspiegel in diesem Ortsteil durch die Sümpfungsmaßnahmen der R..... AG seit Anfang der sechziger Jahre künstlich abgesenkt sei. Der Bauträger T..... habe weder die naturbedingten hohen Grundwasserstände gekannt noch habe er von der künstlichen Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Wasserhaltung der R..... AG gewusst. Ein Exemplar des von der Beklagten seit Mitte 1985 für Bauantragsteller vorgehaltenen Merkblattes habe T..... nicht erhalten. Diese Umstände seien demgegenüber den Bediensteten der Beklagten, die T..... die Baugenehmigung erteilt hätten, bekannt gewesen. Aus den Planunterlagen und der Baubeschreibung hätten sie, die Bediensten, auch gewusst, dass T..... keinen Keller aus WU-Beton geplant gehabt habe. Gleichwohl hätten sie es unterlassen, T..... auf diesen für sie ganz offensichtlichen Planungsfehler hinzuweisen. Wenn sich mit Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wieder der natürliche Grundwasserspiegel einstellen werde, werde der Grundwasserhöchststand aus den fünfziger Jahren über kurz oder lang wieder erreicht werden und demgemäss Grundwasser in den Keller ihres Hauses eindringen. Als Folge der Durchnässung des Kellers werde sich großflächig Schimmelpilz bilden; dieser Schimmelpilzbefall werde erhebliche gesundheitliche Probleme verursachen. Hierdurch würden letztendlich auch die Wohnräume ihres Hauses unbewohnbar, weil sich die Schimmelsporen im ganzen Haus verteilen würden. Außerdem werde durch einen Einbruch von Grundwasser die Standsicherheit des Hauses gefährdet, weil die Bodenplatte und die Wände dieser zusätzlichen Belastung nicht standhalten könnten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik sei es nicht möglich, das Kellergeschoss durch nachträgliche bauliche Maßnahmen gegen beide Folgen - Schimmelbefall und Einsturzgefahr - zu schützen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hätten sie nicht; der Bauträger T..... sei überschuldet; Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute Sch..... zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Grundwassersituation gekannt hätten, bestünden nicht. Sie, die Kläger, hätten selbst erst durch Presseveröffentlichungen aus dem Jahr 2000 von diesen Problemen erfahren. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihnen, den Klägern, alle gegen- wärtigen und zukünftigen Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstehen, das ansteigendes Grundwasser Kellerbodenplatte und Kellerwände des Hauses D..... F.....weg 56 in K..... durchfeuchtet oder darüber hinaus in das Kellergeschoss des Hauses eindringt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der den Klägern drohende Schaden beruhe auf einer fehlerhaften Planung des Kellergeschosses, weil der Architekt es verabsäumt habe, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. Für derartige Schäden könnten die Kläger sie nicht haftbar machen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet: Ein Einfluss der Sümpfungsmaßnahmen der R..... AG auf das Grundstück der Kläger sei nicht gegeben, weil dieses Grundstücks an der äußersten Grenze des Trichters dieser Wasserhaltung liege. Sofern den Klägern zukünftig ein Grundwassereinbruch im Kellergeschoss drohe, sei dies die Folge der natürlichen Schwankungen des Grundwasserspiegels im Stadtgebiet. Verglichen mit den fünfziger Jahren werde gegenwärtig im Umkreis des Grundstücks der Kläger weitaus mehr Grundwasser entnommen; deshalb sei es nicht realistisch, anzunehmen, dass die Grundwasserhöchststände der fünfziger Jahre noch einmal erreicht werden würden. Ihrem, der Beklagten, Schreiben vom 23. März 1989, mit dem sie T..... den Eingang des Bauantrages für das Haus der Kläger bestätigt habe, habe sie das Merkblatt über die Grundwasserverhältnisse beigefügt. Außerdem sei zu dem Zeitpunkt, als die Baugrube für das Haus der Kläger ausgehoben worden sei, der Grundwasserspiegel so hoch gewesen, dass T..... beim Ausschachten auf Grundwasser, zumindest aber auf stark durchfeuchteten Boden gestoßen sein müsse. Aus Kostengründen habe T..... jedoch bewusst auf einen Schutz des Kellers gegen drückendes Grundwasser verzichtet. Demgegenüber hätten ihre Bediensten im Jahr 1989 nicht gewusst, ob der natürliche Grundwasserspiegel im Planbereich des Bebauungsplans 20/14 eine weiße Wanne für ein dort errichtetes Kellergeschoss erfordere; erst recht hätten sie keine dahingehenden konkreten Kenntnisse bezüglich des Grundstücks D..... F.....weg 56 gehabt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass ihnen wegen gegenwärtiger Schäden ein Schadensersatzanspruch zustehe; hinsichtlich künftiger Schäden hat das Landgericht die Klage für unbegründet erachtet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgen. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und setzen sich eingehend mit den vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassungen auseinander, die sie für falsch halten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte ihnen, den Klägern, alle Schäden zu er- setzen hat, die dadurch entstehen, dass ansteigendes Grund- wasser die Kellerbodenplatte und die Kellerwände des Hauses D..... F.....weg 56 in K..... durchfeuchtet oder darüber hinaus in das Kellergeschoss des Hauses eindringt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich mit der Rechtsauffassung der Kläger auseinander. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. A. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger das landgerichtliche Urteil nicht nur teilweise mit ihrer Berufung angegriffen. Richtig ist zwar, dass das Landgericht den Klageantrag hinsichtlich gegenwärtiger Schäden als unzulässig abgewiesen hat und die Kläger sich mit diesem Teil der Urteilsbegründung in der Berufungsbegründung nicht auseinander gesetzt haben. Gleichwohl erstreckt sich die Berufung der Kläger auch auf den mit dieser Begründung abgewiesenen Teil ihres Feststellungsantrages. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren alle Schäden, die den Klägern aus den der Beklagten vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen entstanden sind. Dieser Streitgegenstand hat sich in der Berufungsinstanz nicht verändert. Der jeweilige durch eine Amtspflichtverletzung verursachte Schaden bildet einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne der Zivilprozessordnung. Der durch die jeweilige Amtspflichtverletzung verursachte Schaden lässt sich zwar in einzelne Schadenspositionen aufgliedern. Diese Schadenspositionen stellen jedoch wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schadens keine gesonderten Streitgegenstände im Sinne der ZPO dar. Aus diesen Überlegungen folgt zwingend, dass das Landgericht mit dem als unzulässig abgewiesenen Teil des Feststellungsantrages keine Entscheidung über einen vom übrigen Klagebegehren abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand getroffen hat. Folgerichtig mussten die Kläger auch keinen gesonderten Berufungsangriff gegen diesen als unzulässig abgewiesenen Teil ihres erstinstanzlichen Feststellungsantrages richten, damit ihre hiergegen gerichtete Berufung zulässig wird. Indem die Kläger zu jedem der erstinstanzlichen Streitgegenstände - die wie dargelegt, maßgeblich durch die einzelnen der Beklagten vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen geprägt werden - eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgetragen haben, haben sie daher das landgerichtliche Urteil auch insoweit zulässigerweise mit der Berufung angegriffen, wie das Landgericht ihren Feststellungsantrag als unzulässig angesehen hat. II. Die Auffassung des Landgerichts, die Kläger müssten diejenigen Schäden, die ihnen aus den einzelnen Amtspflichtverletzungen bereits entstanden sind im Wege der Leistungsklage geltend machen, so dass insoweit dem Feststellungsbegehren der Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Feststellungsantrag erstreckt sich auf alle Schäden, die den Klägern durch die fehlende fachgerechte Abdichtung des Kellers gegen Grundwasser entstanden sind und künftig noch entstehen werden. Hierzu zählen nach Auffassung der Kläger unter anderem die Kosten, die entstehen, um das Haus vor dem Eindringen des Grundwassers zu schützen ebenso wie der unter Berücksichtigung des Baumangels des Kellergeschosses zu hohe Kaufpreis für das Hausgrundstück. Diese Schäden sind durch jede einzelne der Beklagten vorgeworfene Amtspflichtverletzung verursacht, weil die Kläger geltend machen, ihr Keller wäre fachgerecht gegen Grundwasser abgedichtet, wenn die Beklagte auch nur eine dieser ihrer Ansicht nach bestehenden Amtspflichten pflichtgemäß erfüllt hätte. Weil für die Kläger noch nicht absehbar ist, welche Schäden ihnen wegen der fehlenden Abdichtung ihres Kellers noch entstehen werden, sind sie demgemäss nicht in der Lage, den aus einer der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen resultierenden Schaden abschließend zu beziffern. Deshalb können sie auch für keinen Streitgegenstand ihrer Klage eine Leistungsklage erheben, die es ihnen ermöglichte, den ihnen hieraus entstandenen Schaden insgesamt geltend zu machen. Gegenwärtig wäre es den Klägern vielmehr nur möglich, einzelne Schadenspositionen aus dem Gesamtschaden zu beziffern und diese im Wege der Teilklage als Teilschaden aus jeder einzelnen Amtspflichtverletzung geltend zu machen. Hierzu sind sie nach der ZPO jedoch nicht verpflichtet. Denn nach § 256 ZPO bleibt eine Feststellungsklage zu jedem Streitgegenstand so lange zulässig, wie der Kläger den gesamten Streitgegenstand noch nicht im Wege der Leistungsklage verfolgen kann. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof eine Feststellungsklage selbst dann noch für zulässig erachtet, obwohl schon eine Leistungsklage erhoben werden könnte, wenn zu erwarten steht, dass der Schuldner die Ansprüche befriedigen wird, wenn seine Eintrittspflicht dem Grunde nach durch ein seine Leistungspflicht feststellendes Urteil geklärt ist. Diese Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig, weil anzunehmen ist, dass die Beklagte ein rechtskräftiges Feststellungsurteil in der Zukunft beachten und zum Anlass nehmen wird, die Kläger zu entschädigen. B. Die zulässige Berufung der Kläger ist in der Sache jedoch unbegründet, weil den Klägern gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen der Schäden zustehen, die das Grundwasser unter ihrem Hausgrundstück schon verursacht hat oder zukünftig noch verursachen wird. I. Die Rechtsauffassung der Kläger, Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stünden ihnen bereits dann zu, wenn die Beklagte im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 20/14 einen sie, die Kläger, betreffenden privaten Belang nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hätte, geht fehl. Zwar vertritt das BVerwG die Rechtsauffassung, dass eine dahingehende Planbetroffenheit eines Grundstückseigentümers für eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ausreicht. Im Rahmen der Normenkontrollklage geht es jedoch nur um die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans überprüfen zu lassen mit dem Ziel, den Bebauungsplan zu Fall zu bringen. Aus einer etwaigen Nichtigkeit des Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers können die Kläger jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der hier in Rede stehenden Schäden herleiten. Die in § 1 Abs. 5 BauGB (früher § 1 Abs. 6 BBauG) enthaltenen Planungsleitlinien dienen dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Pflicht, diese Grundsätze zu berücksichtigen, obliegt den Amtsträgern der planenden Gemeinde daher in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans wird im Planungsschadensrecht nicht geschützt, weil § 39 BauGB (früher § 39; BBauG) diese Fallgestaltung nicht erfasst. Ist der Bebauungsplan nichtig, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, weil das durch die Aufwendungen betätigte Vertrauen nicht auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans gerichtet war. Ist der Bebauungsplan wirksam, gewährt § 39 BauGB (früher § 39; BBauG) nur einen Anspruch für Wertverluste, die durch eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans hervorgerufen werden. Um eine derartige Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung des Gesetzgebers, wo die Grenzen des Vertrauens in den Bestand und die Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans liegen, so dass kein Raum ist, diese Entscheidung des Gesetzgebers durch eine weite Auslegung der Drittgerichtetheit und des Schutzzecks der bei der Bauleitplanung zu beachtenden Amtspflichten zu unterlaufen. Insbesondere gibt es keinen umfassenden Plangewährleistungsanspruch (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 84, 292;. BGHZ 86, 292; BGHZ 109, 380; BGHZ 110, 1). Die fehlerhafte Aufstellung eines Bebauungsplans vermag auch keine Entschädigungsansprüche aus § 39 OBGNW auszulösen, weil weder die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan noch der Bebauungsplan selbst Maßnahmen im Sinne dieser Entschädigungsnorm sind (BGHZ 84, 292). II. Drittschützende Amtspflichten bestehen jedoch im bestimmten Umfang, soweit die Träger der Bauleitplanung Gesundheitsgefahren berücksichtigen müssen, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets unmittelbar aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen. Insoweit gehört es zu ihren Amtspflichten, die künftige Wohnbevölkerung vor solchen Gefahren zu schützen. Diese Personen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 140, 380; BGHZ 123, 191 und 363; BGHZ 108, 224; BGHZ 106, 323). Auch unter diesem Gesichtspunkt steht den Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Aufgrund dieser Amtspflicht war die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger nicht verpflichtet, im Bebauungsplan einen Hinweis auf die Sümpfungsmaßnahme der R..... AG aufzunehmen. Das folgt bereits daraus, dass von diesem Eingriff in den Wasserhaushalt des Grundwassers keine Gesundheitsgefahren für die künftigen Bewohner des Plangebiets D..... F.....weg ausgehen konnten. Die Wasserhaltung bewirkt eine Absenkung des Grundwasserspiegels. Mithin ist die Sümpfungsmaßnahme nicht geeignet, die von den Klägern bei einem Grundwassereinbruch in das Kellergeschoss ihres Hauses ins Feld geführten Gesundheitsgefahren - nämlich Schimmelpilzbildung und Beeinträchtigung der Standsicherheit des Hauses - herbeizuführen, sondern es handelt sich im Gegenteil um eine Maßnahme, die diesen Gesundheitsgefahren durch Absenkung des Grundwasserspiegels gerade entgegen wirkt. Die einzige Gefahr, die für die Bauherren von der langjährigen Wasserhaltung der R..... AG ausgehen konnte, bestand darin, dass sie bei der Planung ihrer Häuser in Unkenntnis der künstlichen Absenkung des Grundwasserspiegels zu der irrigen Auffassung hätten gelangen können, dass die Grundwasserstände aus den fünfziger Jahren wohl nicht mehr erreicht werden, weil der Grundwasserspiegel seitdem immer deutlich unterhalb dieser Höchstmarke gelegen hat. Dieses Risiko hat sich im vorliegenden Fall jedoch nicht verwirklicht, so dass die Sümpfungsmaßnahmen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungserheblich werden können. Der Bauträger T..... hat nämlich bei der Planung des Hauses der Kläger überhaupt keine Ermittlungen hinsichtlich der zukünftig drohenden Grundwasserstände angestellt. Mithin kann seine Entscheidung, das Kellergeschoss des Hauses der Kläger nicht als weiße Wanne zu errichten, auch nicht dadurch hervorgerufen worden sein, dass er die Höhe der seit den siebziger Jahren gemessenen Grundwasserstände als die natürliche Höhe des Grundwasserspiegels angesehen hat. Eine Verpflichtung der Beklagten, im Bebauungsplan darauf hinzuweisen, dass die Sümpfungsmaßnahmen der R..... AG eines Tages eingestellt werden, bestand ebenfalls nicht. Die Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen hat für die Grundstücke des Plangebiets lediglich zur Folge, dass sich der natürliche Grundwasserspiegel wieder einstellen wird. Die von den Klägern hiernach befürchteten Gesundheitsschäden gehen dann nicht von der Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen sondern ausschließlich vom natürlichen Grundwasserstand aus. Mithin könnten die Erkenntnisse der Beklagten, dass die Wasserhaltung eines Tages abgeschaltet werden wird und sich dann der natürliche Grundwasserpegel wieder einstellen wird, allenfalls die Amtspflicht begründet haben, in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass die Kellergeschosse der im Plangebiet noch zu bauenden Einfamilienhäuser zeitweise im Grundwasser stehen könnten. Eine dahingehende Amtspflicht der Beklagten lässt sich aus der eingangs genannten Pflicht, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen, jedoch nicht ableiten. Die aus dem Grundwasserstand ableitbaren Gefahren für die Gesundheit gehen nicht unmittelbar vom Grund und Boden des Plangebiets aus, so dass es schon an dieser Voraussetzung fehlt. Seit dem Nassauskiesungsurteil des BVerfG (BVerfGE 58,300) entspricht es allgemeiner Auffassung, dass das Grundwasser kein Bestandteil des Eigentums am Grund und Boden ist. Somit beruhen die von den Klägern befürchteten Gesundheitsgefahren darauf, dass eine Naturgewalt - nämlich das Grundwasser - von außen - nämlich unterirdisch - auf ihr Grundstück einwirken kann. Wenn die Gesundheitsgefahr daraus resultiert, dass von außen auf das Grundstück eingewirkt wird, kann die Nichtberücksichtigung dieser Gefahr im Rahmen der Planbebauung nach der Rechtsprechung des BGH nur in ganz engen Grenzen eine Amtspflichtverletzung darstellen (vgl. BGHZ 110,1; BGHZ 116, 215; BGHZ 140, 380). Danach gilt: Eine Amtspflichtverletzung durch Nichtberücksichtigen einer durch äußere Einwirkungen auf das Grundstück ausgelösten Gesundheitsgefahr ist nur dann gegeben, wenn der hierdurch ausgelöste Konflikt nicht mit planerischen Mitteln gelöst werden kann und es um Gefahren geht, die für den Betroffenen unvorhersehbar und unbeherrschbar sind. Diese Voraussetzungen sind für die hier in Rede stehende Gefährdung durch das Grundwasser nicht gegeben. Grundwasserstände, die über das Niveau der Kellersohle ansteigen können, standen einer plankonformen Bebauung der betroffenen Grundstücke mit Einfamilienhäusern und der Nutzung dieser Häuser zu Wohnzwecken nicht entgegen. Die Grundwassersituation erforderte lediglich, dass das Kellergeschoss so errichtet wird, dass das Grundwasser nicht in den Keller eindringen kann. Der hieraus resultierende Einschränkung bei der Bebauung hätte im Zuge der Bauleitplanung allein dadurch Rechnung getragen werden können, dass die Beklagte gemäss § 9 Abs. 5 BauGB (früher § 9 Abs. 5 BBauG) die von den zeitweise hohen Grundwasserständen betroffenen Flächen entsprechend kennzeichnet. Wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird, fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung, weil die vom Grundwasser drohenden Gefahren vorhersehbar und beherrschbar sind. Aber selbst dann, wenn man in dem Grundwasser eine unmittelbar vom Grund und Boden ausgehende Gefahrenquelle für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung erblicken würde, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Pflichtverletzung der Beklagten, diese Gefährdung im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt zu haben, liegt außerhalb des Schutzzwecks der vom BGH aus § 1 Abs. 6 BBauG (inhaltlich gleich mit § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) hergeleiteten drittschützenden Amtspflicht. Ein Bebauungsplan vermag kein allgemeines Vertrauen dahin zu begründen, dass das Bauland nach Bodenbeschaffenheit und Bodenstruktur für die Bebauung uneingeschränkt geeignet ist. Die typischen Baugrundrisiken fallen vielmehr grundsätzlich in den Risikobereich des Bauherrn. Wenn sich solche in den Risikobereich des Bauherrn fallende Risiken verwirklichen und diese zugleich eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner des Hauses nach sich ziehen, muss daher auch diese Gesundheitsgefahr dem Risikobereich des Bauherrn zugeordnet werden. Insoweit handelt es sich dann um eine Gesundheitsgefahr, die außerhalb des Schutzzwecks der bei der Bauleitplanung zu beachten Amtspflicht liegt, weil diese Amtspflicht nicht bezweckt, die typischen dem Verantwortungsbereich des Bauherrn zugeordneten Baugrundrisiken auf die Gemeinde abzuwälzen. Deswegen fallen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur Gesundheitsgefahren in den Schutzbereich dieser Amtspflicht, die vom Bauherrn weder vorhersehbar noch beherrschbar sind (vgl. BGH WM 1988, 200; BGH VersR 1992, 1358; BGHZ 106, 323; BGHZ 123, 363; BGHZ 142, 259). Die Auffassung der Kläger, diese Kriterien der Vorhersehbarkeit und der Beherrschbarkeit seien für eine sachgerechte Begrenzung des Schutzzwecks der Norm ungeeignet, weil auch in allen vom BGH bislang entschiedenen "Altlastfällen" letztendlich durch einen Bodenaustausch die Gesundheitsgefahr beherrschbar gewesen wäre und der Bauherr die Gesundheitsgefahr auch hätte vorhersehen können, wenn er den Baugrund zuvor auf Schadstoffe hätte untersuchen lassen, beruht auf einem falschen Verständnis dieser Abgrenzungskriterien. Die tragende Ausgangsüberlegung des Bundesgerichtshofs ist, dass der Bauherr im Zuge der fachgerechten Planung und Errichtung seines Bauvorhabens im bestimmten Umfang auch Baugrundrisiken aufklären muss. Hierzu gehört zum Beispiel die Untersuchung, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, weil die Standsicherheit seines Hauses in seinen Verantwortungsbereich fällt (so schon BGHZ 39, 358). Weil der Bauherr dieses Risiko im Zuge der fachgerechten Planung seines Hauses berücksichtigen muss, sind die hierdurch verursachten Gesundheitsgefahren für ihn vorhersehbar und beherrschbar. Deswegen hat der BGH in seiner Altlastentscheidung VersR 1992, 1358 eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde verneint. Dort war das Gebäude nicht standsicher, weil der im Boden lagernde Klärschlamm nicht hinreichend tragfähig war und deshalb das Gebäude einsturzgefährdet war. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass mit der Beseitigung der Standprobleme zugleich auch die vom Klärschlamm ausgehende Gesundheitsgefährdung beseitigt wurde. In die gleiche Richtung geht die Altlastentscheidung BGHZ 123, 363: Auch hier war das Gebäude nicht standsicher und musste daher tiefergelegt werden. Der BGH hat eine Ersatzpflicht der Gemeinde für die Kosten zur Herstellung der Standsicherheit verneint, obwohl diese Kosten zugleich auch den Zweck erreicht haben, das Eindringen von Schadstoffen in das Gebäude abzuwehren. Der BGH hat aber eine Haftung der Gemeinde angenommen für die Mehrkosten, die für die Reinigung des kontaminierten Bodens angefallen waren. Demgegenüber hat der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 142, 259 eine Haftung der Gemeinde bejaht. Im dort entschiedenen Fall befand sich unter dem Grundstück des Klägers in einer Tiefe von 80 bis 90 m ein alter Bergwerksstollen. Als der Hohlraum des Stollens einbrach, sackten auch die Fundamente ein und das Haus war einsturzgefährdet. Der BGH hat in dem Stollen und der hierdurch gefährdeten Standsicherheit des Gebäudes eine Gefahr gesehen, die für den Bauherrn nicht beherrschbar und vorhersehbar war. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der eingangs genannten Überlegung, wonach solche Risiken, die bei fachgerechter Planung und Bauausführung nicht gebannt werden, für den Bauherrn nicht vorhersehbar und beherrschbar sind. Das bestätigt auch die Begründung des BGH in diesem Urteil. Danach ist der Bauherr bauordnungsrechtlich nicht verpflichtet, ohne zureichende Anhaltspunkte die Tragfähigkeit des Baugrundes bis zu einer Tiefe von 50-90m zu prüfen; eine dahingehende Prüfung wird ihm auch nicht im eigenen Interesse abverlangt. Hierin liegt der Unterschied zur Entscheidung BGHZ 39, 358. Baugrundrisiken aus Bergschäden lassen sich aus diesem Grund nicht dem allgemeinen Aufgaben- und Pflichtenkreis des Bauherrn zuordnen und gehören aus diesem Grund zu den Gefahren, vor deren Verwirklichung die verletzte Amtspflicht den Bauherrn schützen soll. Überträgt man dieses so zu verstehende Abgrenzungskriterium auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, dass das Landgericht die den Klägern aus der Grundwassersituation drohenden Gefahren zu Recht dem Verantwortungsbereich des Bauherrn zugewiesen hat, weil es sich um eine von ihm beherrschbare und vorhersehbare Gefahr handelt. Im Zuge der fachgerechten Planung eines Kellergeschosses eines Hauses entspricht es den anerkannten Regeln der Technik, zu untersuchen, ob das Kellergeschoss grundwassergefährdet ist. Um dies abzuklären, wäre T..... im eigenen Interesse gehalten und gegenüber den Ersterwerbern Sch..... auch verpflichtet gewesen, sich über die in der langjährigen Vergangenheit aufgetretenen höchsten Grundwasserstände zu erkundigen und bei seiner Planung davon auszugehen, dass dieser höchste gemessene Grundwasserstand in Zukunft zumindest wieder erreicht, vielleicht sogar noch leicht überschritten werden kann. Weil diese Überprüfung eine Grundwassergefahr für das Kellergeschoss des Hauses der Kläger ergeben hätte, wäre T..... gemäß § 16 Abs. 1 der seinerzeit geltenden BauO NW auch bauordnungsrechtlich verpflichtet gewesen, das Kellergeschoss so herzustellen, dass kein Grundwasser in das Kellergeschoss eindringen kann. Zu Recht geben die Kläger zu bedenken, dass der BGH in seiner letzten Entscheidung (BGHZ 142, 259) ausgeführt hat, seine Wertung, die das Baugrundrisiko grundsätzlich dem Bauherrn zuweise, sei im Schrifttum auf Kritik gestoßen; der zur Entscheidung anstehende Fall gebe jedoch keinen Anlass, zu dieser Kritik Stellung zu nehmen. Aus diesen Ausführungen lässt sich aber nach Auffassung des Senats nicht die Schlussfolgerung ziehen, die die Kläger daraus ziehen wollen. Sie meinen, der BGH sei im Begriff, diese Abgrenzung aufzugeben. Hierfür bieten die Ausführungen des BGH jedoch keinen Anhalt. Einen sachlichen Grund, diese Abgrenzung gänzlich aufzugeben, vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Die Abgrenzung nach Risikobereichen erscheint möglicherweise problematisch, soweit es zu einer Überschneidung und Vermischung der Gefahrenbereiche kommt. Dies betrifft die Fallgestaltung, wo ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück vorliegt und von diesen Altlasten auch Gesundheitsgefahren ausgehen, die Altlasten darüber hinaus aber auch die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigen, weil der Boden wegen der Altlasten nicht hinreichend tragfähig ist. Insoweit mag die Rechtsprechung des BGH überdenkenswert erscheinen, weil sich in dieser Fallgestaltung auch eine Gefahr verwirklicht hat, die dem Schutzbereich der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzung zuzuordnen ist. Dass der BGH demgegenüber auch nur erwägt, von seiner seit der Entscheidung BGHZ 39, 358 gefestigten Rechtsprechung abzurücken, wonach Baugrundrisiken, die in den alleinigen Verantwortungsbereich des Bauherrn fallen, auch dann nicht auf die Gemeinde überwälzt werden können, wenn die Gemeinde dieses Risiko kennt oder Anlass hatte, zu prüfen, ob dieses Risiko besteht, hält der Senat nicht für möglich. Denn diese Abgrenzung ist im Ausgangspunkt sachgerecht, weil es nicht sein kann, dass der Geschädigte vom Staat Ersatz eines Schadens fordern kann, den er, der Geschädigte, bei sachgerechter Planung und Errichtung seines Hauses selber hätte verhindern können und müssen, nur weil auch die öffentliche Hand die Möglichkeit gehabt hätte, die schadensauslösenden Ursachen zu erkennen. Würde der BGH seine Auffassung in diesem Punkt ändern, würde dies im Ergebnis zum Beispiel darauf hinauslaufen, dass die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Tragfähigkeit des Baugrundes untersuchen lassen müsste, sobald sich auch nur geringste Anhaltspunkte ergeben, dass für die zu errichtenden Gebäude schwierige Gründungsverhältnisse bestehen könnten. Hierdurch würde der Bebauungsplan seinem Zweck entfremdet, indem jeder Bauherr ihm eine Art Garantieerklärung über sein Bauland entnehmen könnte, wonach die Gemeinde erklärt, nach ihrer Kenntnis seien die Grundstücke im Plangebiet nach Bodenbeschaffenheit und Bodenstruktur für die vorgesehene Bebauung uneingeschränkt geeignet, nur weil sich keine gegenteiligen Hinweise im Bebauungsplan finden. III. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach § 9 V BauGB (früher BBauG) stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund dieser Norm berechtigt oder gar verpflichtet gewesen wäre, die von der Grundwassergefährdung betroffenen Grundstücke des Plangebiets entsprechend zu kennzeichnen. § 9 Abs. 5 BBauG dient ebenfalls in erster Linie dazu, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Diese Bestimmung ist daher ebenso wie das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6, 7 BBauG lediglich drittschützend, soweit den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit Gesundheitsgefahren drohen. Daher erstreckt sich der Schutzzweck dieser Norm ebenfalls nicht darauf, dem Bauherrn Baugrundrisiken abzunehmen, die allein in seinen Verantwortungsbereich fallen. Mithin gelten insoweit die obigen Ausführungen zum Abwägungsgebot sinngemäß auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Kennzeichnungspflicht (vgl. BGH WM 1988, 200; BGH WM 1993, 1105; BGHZ 113, 367). IV. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte können die Kläger auch nicht daraus herleiten, dass die dem Bauträger T..... seinerzeit erteilte Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig gewesen ist. Bei der Amtshaftung für rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen handelt es sich rechtsdogmatisch um eine Vertrauenshaftung. Durch Erteilung der Baugenehmigung setzt die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand dahin, dass der der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegen stehen, so dass der Bauherr entsprechend wirtschaftlich disponieren kann (BGHZ 105, 52; BGH NVwZ-RR 1997, 675). Geschützt sind alle, die im Vertrauen auf die Genehmigung die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen wollen. Dies gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (BGHZ 122, 317). Geschützt ist ferner auch der Grundstückskäufer, der ein Grundstück im Vertrauen auf einen ergangenen Bauvorbescheid für Bauland hält und es deswegen kauft. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der maßgeblich durch das Vertrauen bestimmte Schutzzweck durch die wirtschaftliche Funktion mitgeprägt wird, die der Bescheid auf dem Grundstücksmarkt entfalten kann (BGH WM 1993, 2135). Aus dem Vertrauenstatbestand, der die haftungsbegründende Drittbezogenheit der Amtspflicht prägt, ergibt sich andererseits zugleich auch der Maßstab für die Begrenzung der Haftung im Rahmen der Amtshaftung. Der Schutzzweck der Amtspflicht reicht nur soweit, wie der Betroffene tatsächlich vertraut hat. Der amtshaftungsrechtliche Verrauensschutz muss generell dort seine Grenze finden, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht von vornherein jeder Vertrauensschutz für den Adressaten des Verwaltungsaktes ausscheidet (BGHZ 134, 268). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundwassergefährdung des Kellergeschosses vermochte die dem Bauträger T..... erteilte Baugenehmigung schon objektiv keinen Vertrauenstatbestand dahin zu begründen, dass Abdichtungsmaßnahmen zum Schutz vor Grundwasser nicht erforderlich sind. Nach dem seinerzeit geltenden vereinfachten Prüfungsverfahren nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BauO NW oblag dem Bauamt nicht die Prüfung, ob das Bauvorhaben den Anforderungen des § 16 BauO NW genügt. Somit konnte die Baugenehmigung auch keinen Vertrauenstatbestand dahin entfalten, dass die Kelleraußenwände mit § 16 BauO NW in Einklang stehen, wenn sie aus Kalksandstein gemauert werden. Im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung hatte das Bauamt jedoch zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Diese Prüfungspflicht obliegt dem Bauamt jedoch in erster Linie zum Schutz der Allgemeinheit. Drittschützende Wirkung zugunsten des Bauherrn kommt dieser Prüfverpflichtung nur insoweit zu, wie es um die Gefahr geht, einen vorschriftswidrigen Bau zu errichten, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder abgerissen werden muss (BGHZ 109, 380). Somit gilt hinsichtlich des Drittschutzes für § 3 BauO NW nichts anderes als für den Schutzbereich der Amtspflichten bei der Bauleitplanung. § 3 BauO NW schützt den Bauherrn mithin davor, ein Bauvorhaben auf einem Grundstück zu errichten, von dessen Bodenbeschaffenheit Gesundheitsgefahren ausgehen. (BGHZ 106, 323, BGHZ 123, 19; BGHZ 142, 259). Insoweit gelten dann jedoch wiederum auch die Grenzen des Schutzzwecks, die im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot aufgezeigt wurden. Denn auch das Baugenehmigungsverfahren ist nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen, so dass auch die Baugenehmigung nicht vor Baugrundrisiken schützt, die für den Bauherrn vorhersehbar und beherrschbar sind und daher zu den Risiken gehören, die jeder Eigentümer grundsätzlich selbst zu tragen hat (BGH VersR 1992, 1358). Aus § 39 OBG NW lässt sich ebenfalls keine weitergehende Haftung der Beklagten herleiten (BGHZ 109, 380; BGHZ 123, 191; BGHZ 142, 259). Denn auch nach dieser Bestimmung besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn eine Norm des Baurechts verletzt worden ist, die nicht nur öffentliche Interessen sondern zumindest auch Individualinteressen des Bauherrn schützt. Denn der Normzweck des § 39 OBG NW besteht nicht darin, den Ordnungsbehörden eine Gefährdungshaftung für jedwede Rechtsverletzung aufzuerlegen. Weil die Beklagte somit selbst dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt worden sein sollte, keine Amtspflichten verletzt hat, die ihr dem Bauträger T..... gegenüber oblagen, können auch die Kläger hinsichtlich der Grundwassersituation des Grundstücks aus der erteilten Baugenehmigung keinen sie schützenden Vertrauenstatbestand herleiten (BGH NVwZ-RR 1997, 675). V. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH obliegt jedem Beamten die allgemeine Amtspflicht, einen Bürger nicht sehenden Auges in ein Unglück gehen zu lassen, wenn er ihn mit einem kurzen Hinweis oder einer bloßen Belehrung vor Schaden bewahren kann (vgl. BGH NJW 1985, 1335; NVwZ 1996, 512; BGHZ 142, 259). Diese Amtspflicht wurzelt in der allgemeinen Pflicht der Verwaltung, dem Wohle des Bürgers zu dienen. Hieraus lässt sich jedoch keine drittgerichtete Amtspflicht aller Behörden ableiten, sich ohne konkreten Anlass mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen, um sie gegebenenfalls vor Schaden bewahren zu können. Diese Amtspflicht kann sich daher grundsätzlich nur dann aktualisieren und konkretisieren, wenn ein Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt und der Bürger für die Bediensteten erkennbar belehrungsbedürftig erscheint. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Fall bezogen auf die Grundwassersituation allenfalls eine Belehrungspflicht gegenüber dem Bauträger T..... in Betracht, weil nur er im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in einer besonderen Beziehung zum Bauamt der Beklagten gestanden hat. Weil es sich bei T..... um einen erfahrenen Bauträger handelte, konnten die Bediensteten der Beklagten im Ausgangspunkt davon ausgehen, dass er seine Verpflichtung, die Grundwasserstände zu überprüfen, kannte und dieser Verpflichtung auch nachgekommen war. Ein Anlass, T..... hierüber zu belehren, bestand für die Bediensteten somit nicht bereits dann, wenn sie auf Informationen hätten zugreifen können, anhand derer sie selbst hätten prüfen können, ob ein Keller aus Kalksandstein genügte. Denn insoweit durften sie sich - wie dargelegt - darauf verlassen, dass T..... dieser Frage nachgegangen war. Eine Belehrungsbedürftigkeit musste ihnen vielmehr nur dann ins Auge springen, wenn sie selbst die Grundwasserstände des Baugrundstücks als präsentes Wissen im Kopf hatten, als sie den Bauantrag geprüft haben. Denn nur dann konnten sie aus eigener Sachkunde zuverlässig feststellen, dass für das Bauvorhaben auf dem Grundstück der Kläger eine weiße Wanne erforderlich war. Nur wenn sie dies wussten, konnten sie aus dem Umstand, dass T..... einen aus Kalksandstein gemauerten Keller geplant hat, die sichere Schlussfolgerung ziehen, dass T..... die Grundwasserverhältnisse im Zuge der Planung des Bauvorhabens nicht geprüft haben konnte. Die von den Klägern vorgetragenen Indizien rechtfertigen indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die Bediensteten die höchsten Grundwasserstände aus den fünfziger Jahren für das Plangebiet "D..... F.....weg" als präsentes Wissen im Kopf hatten, als sie den Bauantrag von T..... prüften. Ihr Sachvortrag erschöpft sich darin, darzulegen und durch Indizien zu belegen, dass für die Bediensten Informationen greifbar waren, aufgrund derer sie die Grundwassersituation auf dem Baugrundstück zuverlässig hätten beurteilen können. Im Endeffekt können diese Fragen jedoch auf sich beruhen. Der Schutzzweck dieser letztendlich im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Amtspflicht erschöpft sich darin, den Bürger, der in eine besondere Beziehung zum Staat getreten ist, vor einem Schaden zu bewahren. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht erstreckt sich demgegenüber nicht auf die Vermögensinteressen sonstiger Dritte, die zu dem Zeitpunkt, als die Belehrungspflicht begründet wurde, nicht in einer solchen besonderen Beziehung zum Staat standen und deren Vermögensinteressen demzufolge von den Bediensteten denknotwendig auch gar nicht durch eine Belehrung hätten geschützt werden können. Mithin können die Kläger einen Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Vermögensschäden nicht damit begründen, die Beklagte hätte seinerzeit den Bauträger T..... darauf hinweisen müssen, ihm drohe ein Vermögensschaden. VI. Die Situation im Gemeindegebiet der Beklagten ist durch die Besonderheit geprägt, dass eine große Anzahl Bauherren, die in den letzten 30 Jahren im Gemeindegebiet ein Haus gebaut haben, keine Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser eingeplant und verwirklicht haben, obwohl dies nach der Beschaffenheit ihrer Baugrundstücke erforderlich gewesen wäre. Dieser Umstand ist der Beklagten spätestens seit 1985 bekannt. Weil diese bauordnungswidrige Errichtung von Kellergeschossen so massiv aufgetreten ist, neigt der Senat dazu, anzunehmen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seit 1985 verpflichtet war, jeden Bürger, der sich anschickte, ein neues Haus zu errichten, an seine Verpflichtung, die Grundwasserverhältnisse des Baugrundes zu prüfen, in geeigneter Weise zu erinnern. Ob die Beklagte dieser Amtspflicht durch das Versenden der von ihr entworfenen Merkblätter, in dem auf diese Prüfungspflicht hingewiesen wurde, im erforderlichen Umfang nachgekommen ist - wie sie behauptet - , oder ob eine Versendung an alle bauwilligen Bürger wegen organisatorischer Mängel nur lückenhaft erfolgt ist - wie die Kläger behaupten - kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Denn für diese Amtspflicht der Beklagten gilt im Ergebnis dasselbe wie für die zuvor erörterten Amtspflichten. Die vom Senat in Erwägung gezogene Informationspflicht sollte den Bürger nur an seine allein ihm obliegende Verpflichtung erinnern, sein Haus auch hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse fachgerecht zu planen und auszuführen. Demgegenüber gehört auch zum Schutzzweck dieser Amtspflicht nicht, die durch die Grundwasserverhältnisse naturbedingt gegebenen Baugrund- und Bodenrisiken vom Bauherrn in einen Mitverantwortungsbereich der Beklagten zu verlagern. Demgemäss hat die Beklagte auch gegenüber denjenigen Bauherrn, die das Mitteilungsblatt seinerzeit nicht bekommen haben, nicht dafür einzustehen, wenn diese Bauherrn die Grundwasserverhältnisse bei der Errichtung ihres Hauses nicht erforscht haben und deswegen keinen wasserdichten Keller gebaut haben. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Ein Anlass, zugunsten der Kläger die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 76.693,78 EUR. M..... Dr. W..... H.....