Urteil
10 K 414/20
VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1108.10K414.20.00
43Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Beibehaltung siedlungsverträglicher Grundwasserverhältnisse, insbesondere durch Weiterbetrieb der Brunnenanlage (dazu unter I.). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne (dazu unter II.). Zudem besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (dazu unter III.). I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beibehaltung siedlungsverträglicher Grundwasserverhältnisse im W...G... dergestalt, dass das Grundwasser auf höchstens 32,26 Meter über NN ansteigen darf, insbesondere durch den Weiterbetrieb der Brunnenanlage im L.... 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. a. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von den Klägern beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58/14 –, Rn. 11, juris). Hiervon ausgehend liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Kläger machen mit dem Hauptantrag zu 1) einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Folgenbeseitigungsanspruch, einen Anspruch auf „konsequentes Verwaltungshandeln“ sowie einen Anspruch aus grundrechtlichen Schutzpflichten geltend. Auf einen Amtshaftungsanspruch, für den gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ausschließlich die Zivilgerichte zuständig wären, berufen sie sich beim Hauptantrag zu 1) ausdrücklich nicht. Sie leiten die Rechtsfolgen aus Instituten her, die dem öffentlichen Recht zuzuschreiben sind. Dies ist nach dem obigen Maßstab für die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ausreichend. b. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Kläger wenden sich weder gegen einen Verwaltungsakt, noch begehren sie den Erlass eines solchen. Sie begehren vielmehr die Verurteilung des Beklagten zu einem tatsächlichen Verwaltungshandeln (Realakt), nämlich zur Beibehaltung siedlungsverträglicher Grundwasserverhältnisse, insbesondere durch den Weiterbetrieb der Brunnenanlage. c. Die Kläger sind analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Zur Vermeidung von Popularklagen bedarf es bei der allgemeinen Leistungsklage eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 7 B 15/92 –, juris). Parallel zur Verpflichtungsklage müssen die Kläger substantiiert behaupten, dass sie einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln haben. Nach dem Vortrag der Kläger erscheint es zumindest möglich, dass sie einen solchen Anspruch haben. Sie tragen zwar wiederholt vor, sie würden in einer Art Stellvertretung für ihr ganzes Viertel streiten. Soweit sie sich auf Schäden an Gebäuden anderer Anwohner des G... berufen, ist dieser Vortrag für die Klage nicht erheblich. Gleichzeitig tragen die Kläger jedoch auch für die Klagebefugnis ausreichend individuell vor, dass sie jeweils durch Grundwasserschäden betroffen seien. Hinsichtlich des Klägers zu 1) wird vorgebracht, das Grundwasser sei in der Wand seines Gebäudes hochgestiegen und beeinträchtige den Putz und die Wand. Die Umstände, dass er weder weiß, wie genau sein Gebäude abgedichtet ist, noch auf welcher exakten Höhe sich dieses befindet, lassen nicht schon die Klagebefugnis entfallen. Beim Kläger zu 2) sei es zu Bodenveränderungen, Rissen in Mauerwerk sowie Schimmelbildung gekommen. Dass diese vorgetragenen Veränderungen bzw. Schäden erst ab dem Jahr 2000 eingetreten sind, also zu einem Zeitpunkt, als die Brunnenanlage bereits mehrere Jahre in Betrieb war, lässt die Klagebefugnis nicht entfallen. Es erscheint zumindest möglich, dass der Weiterbetrieb der Brunnenanlage dafür sorgt, dass keine weiteren Schäden entstehen oder die bereits existierenden sich nicht weiter ausbreiten. Die Klägerin zu 3) beruft sich auf Wassereintritte im Keller ihres Hauses. Der Umstand, dass sie nicht genau weiß, auf welcher exakten Höhe sich ihr Gebäude befindet, lässt nicht schon die Klagebefugnis entfallen. Die Kläger zu 4) und 5) berufen sich auf Vernässungsschäden in den Jahren 1991, 1994 und 1995. Zwar haben sie angegeben, ihr Gebäude liege an der niedrigsten Stelle 34,30 m über NN. Dies ist immer noch 20 cm höher als der höchste jemals im G... gemessene Grundwasserstand von 34,1 m über NN im Jahr 1956. Die Messung des damaligen Höchststands erfolgte jedoch zu einer Zeit, als das Wasserwerk O... noch betrieben wurde. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Grundwasser angesichts der deutlich reduzierten Fördermenge des Wasserwerks und nunmehr auch angesichts der Abschaltung der Brunnenanlage einen Anstieg nimmt, der den damaligen Höchststand erreicht oder sogar übersteigt. d. Die Kläger haben auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist bei der allgemeinen Leistungsklage im Regelfall gegeben. Die Rechtsordnung erkennt immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichen Schutz an. Das Rechtsschutzbedürfnis ist also nur bei besonderen Umständen zu verneinen, etwa wenn auch das Obsiegen den Klägern keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt, oder es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (Kopp/Schenke VwGO, 28. Auflage 2022, vor § 40 Rn. 37 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass das allgemeine, im Regelfall bestehende Rechtschutzbedürfnis nicht vorliegt, sind nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die Kläger auch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis haben. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachrangiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die VwGO stellt darum ein System nachgängigen – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 7/13 –, juris m.w.N.). Die Kläger machen jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Sie haben die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Beklagte die Brunnenanlage noch betrieb. Bei Klageerhebung begehrten sie also vorbeugenden Rechtsschutz für den Fall, dass der Beklagte den Betrieb der Brunnenanlage einstellt. Insofern konnte man die Kläger ursprünglich so verstehen, dass sie vom Beklagten das Unterlassen der Abschaltung der Anlage verlangten. Der Beklagte hat den Betrieb der Brunnenanlage jedoch zu Ende Juni 2022, also im Laufe des Klageverfahrens, eingestellt. Daher kann man die Abschaltung der Anlage als Vornahme der Handlung ansehen, deren Unterlassen die Kläger ursprünglich begehrten. Vor diesem Hintergrund wandelt sich das Begehren der Kläger von vorbeugendem zu nachträglichem Rechtsschutz um. 2. Den Klägern steht kein Anspruch aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch besteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228-245, Rn. 24; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2017 – OVG 10 B 2.14 –, juris Rn. 43). Rechtsfolge ist also nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde, sondern nur die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann der Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu einem darüberhinausgehenden Erfolg führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13/10 –, juris). Es kann hier dahinstehen, ob der Folgenbeseitigungsanspruch sich im Hinblick auf seine Rechtsfolge, nämlich die Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustands, überhaupt eignet, um dem Begehren der Kläger, den Weiterbetrieb der Brunnenanlage auf unbestimmte Zeit durch den Beklagten auf dessen Kosten, zu entsprechen. Ebenso kann dahinstehen, ob sich ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund von zu erwartenden sogenannten Ewigkeitskosten in einen „Folgenentschädigungsanspruch“ umwandeln kann (offenlassend BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4/10 –, BVerwGE 140, 34-41, Rn. 18). Denn jedenfalls sind schon die Anspruchsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht gegeben. a. Es liegt kein hoheitlicher Eingriff des Beklagten in ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger vor. Die Abschaltung der Brunnenanlage beziehungsweise der Wiederanstieg des Grundwassers infolge der Abschaltung stellen keinen hoheitlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Kläger aus Art. 14 GG dar. Der Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst zwar grundsätzlich die Grundstücke und Gebäude der Kläger. Die privatnützige Verwendung ihres Eigentums wird jedoch nicht aufgehoben. Durch die Abschaltung der Brunnenanlage an sich ist keinerlei Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums gegeben. Die Kläger können ihre Grundstücke und Gebäude nach der Abschaltung weiterhin ungehindert nutzen. Auch durch den natürlichen (Wieder-)Anstieg des Grundwassers auf den Grundstücken der Kläger infolge der Abschaltung ist ihr Eigentumsrecht nicht betroffen. Dies folgt aus der sogenannten Situationsgebundenheit der klägerischen Grundstücke. Nach der Rechtsprechung umfasst der Inhalt des Eigentums eines Grundstücks im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur die Oberfläche und den Erdkörper darunter, sondern ist vielmehr auch geprägt durch die „Situation“, in die es hineingestellt ist. Diese "Situationsgebundenheit" belastet einerseits das Grundeigentum mit einer immanenten Beschränkung und hindert in diesem Umfang den dadurch betroffenen Eigentümer daran, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Andererseits kann ein Grundstück auch umgekehrt in der Weise durch die vorgegebene Situation geprägt sein und durch seine eigene Gestaltung die Situation derart prägen, dass damit Erweiterungen bzw. Berechtigungen verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, BVerwGE 32, 173, Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juli 1993 – III ZR 60/92 –, BGHZ 123, 242-255, Rn. 70). Der natürliche Grundwasserpegel eines Grundstücks stellt für den Eigentümer eine solche, aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks resultierende Eigenschaft dar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 4 ZB 18.449 –, Rn. 16, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03. April 2001 – 18 L 608/01, BeckRS 2002, 22298). Dies gilt auch für Fälle, in denen der Grundwasserpegel durch künstliche Maßnahmen zuvor zeitweise verändert wurde. Der natürliche Grundwasserpegel, der sich nach Beendigung einer künstlichen Maßnahme einstellt, ist letztlich Folge der Situationsgebundenheit des Grundstücks (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 13 LA 188/10 –, Rn. 11, juris). So liegt der Fall auch hier. Die Grundstücke der Kläger befinden sich durch ihre besondere geologische Lage in einem Urstromtal. In diesem Gebiet ist der Grundwasserspiegel im natürlichen Zustand überdurchschnittlich hoch. Der Umstand prägt die Grundstücke und damit das klägerische Eigentum schon von Anfang an. Diese Situationsgebundenheit belastet die Grundstücke mit einer immanenten Schranke. An dem Umstand ändert sich auch nichts dadurch, dass die Grundwasserstände zwischenzeitlich durch das Wasserwerk O... und die Brunnenanlage im L... künstlich abgesenkt wurden. Infolge der Abschaltung der Brunnenanlage wird sich in Zukunft nur der natürliche Grundwasserpegel einstellen, der bereits im Herbst 1997 vor Inbetriebnahme der Brunnenanlage bestand. Dadurch kommt wiederum die Situationsgebundenheit der Grundstücke der Kläger zum Ausdruck. Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin, des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Landgerichts Berlin in den Verfahren zum W...G... aus dem Jahr 1999. b. Der Beklagte hat auch keinen noch andauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen. Soweit die Kläger den rechtswidrigen Zustand aus einem Vorverhalten des Beklagten in der Vergangenheit herleiten, ist kein rechtswidriges Handeln des Beklagten erkennbar. Gleiches gilt für die Abschaltung der Brunnenanlage im Juni 2022. aa. Die Ausweisung des W...G... als Bauland im Jahr 1959 stellt keinen durch den Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustand dar. Der Beklagte hat durch diese bauplanungsrechtliche Maßnahme keine ihm gegenüber den Klägern oder den damaligen Bauherrn obliegende Amtspflicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die Bauleitplanung grundsätzlich allein dem Allgemeininteresse an einer geordneten Gemeindeplanung. Insbesondere sollen sie dem Bauherrn nicht das sogenannte "Baugrundrisiko" abnehmen. Dementsprechend erzeugt die Gemeinde mit der planerischen Ausweisung eines Geländes zu Bauzwecken kein allgemeines Vertrauen dahin, dass das betreffende Gebiet nach seiner Bodenbeschaffenheit und -struktur für eine Bebauung geeignet ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 245/89 –, BGHZ 113, 367-374, Rn. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004 – I-20 U 4/04 –, Rn. 26, juris). Drittschützende Amtspflichten bestehen bei der Bauleitplanung jedoch in bestimmtem Umfang, soweit die Träger der Bauleitplanung Gesundheitsgefahren berücksichtigen müssen, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets unmittelbar aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen. Insofern gehört es zu ihren Amtspflichten, die künftige Wohnbevölkerung vor solchen Gefahren zu schützen. Diese Personen müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380-390, Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 18 U 88/02 –, Rn. 63, juris). Den Klägern drohen jedoch nicht unmittelbar Gesundheitsgefahren aus der Bodenbeschaffenheit ihrer Grundstücke. Das Grundwasser ist kein Bestandteil des Eigentums an Grund und Boden in diesem Sinne (vgl. Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, BVerfGE 58, 300-353). Insofern unterscheidet sich der Fall der Kläger auch von den „Altlastenfällen“ des Bundesgerichtshofs, in denen Gesundheitsgefahren unmittelbar vom Boden der Eigentümer ausgingen und die Haftung der Behörde daher teilweise bejaht wurde. Die von den hiesigen Klägern befürchteten Gesundheitsgefahren beruhen vielmehr darauf, dass das Grundwasser als Naturgewalt von außen, nämlich unterirdisch, auf ihr Grundstück einwirken kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn.70, juris). Für derartige Fälle, in denen etwaige Gesundheitsgefahren von außen auf das Grundstück einwirken, kann die Nichtberücksichtigung der Gefahr im Rahmen der Bauleitplanung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in engen Ausnahmefällen eine Amtspflichtverletzung darstellen, nämlich dann, wenn der hierdurch ausgelöste Konflikt nicht mit planerischen Mitteln gelöst werden kann und es um Gefahren geht, die für den Betroffenen unvorhersehbar und unbeherrschbar sind (BGH, Urteil vom 18. Februar 1999, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Diese strengen Voraussetzungen sind jedoch für die hier in Rede stehende Gefährdung durch das Grundwasser nicht gegeben. Grundwasserstände, die über das Niveau der Kellersohle ansteigen können, standen einer plankonformen Bebauung der betroffenen Grundstücke im G... mit Wohnhäusern und der Nutzung dieser Häuser zu Wohnzwecken nicht grundsätzlich entgegen. Der hohe Grundwasserstand machte das G... nicht von vornherein unbewohnbar, wie auch die Bevölkerungsentwicklung des Viertels in den letzten 70 Jahren zeigt. Die Grundwassersituation erforderte lediglich, dass die Kellergeschosse so errichtet werden, dass das Grundwasser nicht eindringen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 71, juris). Dies war durch technische Maßnahmen wie zum Beispiel den Einbau einer schwarzen Wanne (Bitumenabdichtung) oder weißen Wanne (Stahlbetonkonstruktion) möglich. Die vom Grundwasser drohenden Gefahren sind auch vorhersehbar und beherrschbar. Ein Bebauungsplan vermag kein allgemeines Vertrauen dahingehend zu begründen, dass das Bauland nach Bodenbeschaffenheit und Bodenstruktur für die Bebauung uneingeschränkt geeignet ist (siehe oben). Die typischen Baugrundrisiken fallen vielmehr in den Risikobereich des Bauherrn. Wenn sich Baugrundrisiken verwirklichen und zugleich eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner eines Hauses nach sich ziehen, muss daher auch diese Gesundheitsgefahr dem Risikobereich des Grundstückseigentümers zugeordnet werden. Insoweit handelt es sich dann um eine Gesundheitsgefahr, die außerhalb des Schutzzwecks der bei der Bauleitplanung zu beachten Amtspflicht liegt, weil diese Amtspflicht nicht bezweckt, die typischen dem Verantwortungsbereich des Bauherrn zugeordneten Risiken auf die Behörde abzuwälzen. Der Bauherr muss im Zuge der fachgerechten Planung und Errichtung seines Bauvorhabens im bestimmten Umfang auch Baugrundrisiken aufklären. Hierzu gehört zum Beispiel die Untersuchung, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, weil die Standsicherheit seines Hauses in seinen Verantwortungsbereich fällt (so schon BGH, Urteil vom 27. Mai 1963 – III ZR 48/62 –, BGHZ 39, 358-365). Weil der Bauherr dieses Risiko im Zuge der fachgerechten Planung seines Hauses berücksichtigen muss, sind die hierdurch verursachten Gesundheitsgefahren für ihn vorhersehbar und beherrschbar (zu alledem OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 74 ff. m.w.N., juris). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung des Sachverhalts vorgetragen hat, der Beklagte habe in einem auf Seite 48 des Verwaltungsvorgangs befindlichen internen Schreiben selbst eingestanden, dass das Rudower Blumenviertel als Sumpfgebiet nie als Bauland hätte ausgewiesen werden dürfen, und habe damit den Anspruch der Kläger faktisch anerkannt, ist dieser Vortrag irreführend und gibt den Inhalt des Schreibens nur ungenau wieder. In dem in Bezug genommenen internen Schreiben der Senatsverwaltung vom 05. Juli 1995 mit dem Betreff „Neubauten von Anlagen zur Grundwasserregulierung in P... und in W...“ wird im dritten und vierten Absatz ausgeführt, das Wasserrecht statuiere keinerlei Pflicht der öffentlichen Hand, bestimmte Gebiete von hohen Grundwasserständen freizuhalten. Dies folge daraus, dass hohe Grundwasserstände naturgegebene Erscheinungen seien und diesen dadurch effektiv begegnet werden könne, dass Gebiete mit extrem hohen Grundwasserständen von menschlicher Besiedelung freigehalten werden, wie z.B. Sumpfgebiete, beziehungsweise in sonstigen Gebieten durch entsprechende technische Maßnahmen bei der Errichtung von Bauten Grundwasserschäden verhindert werden könnten. Diesem Vernunft- und Vorsorgegesichtspunkt sei bei der Besiedelung nicht gefolgt worden. Mangels Verpflichtung des Beklagten zu Entwässerungsmaßnahmen könnten die Kosten von dennoch durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen nicht auf die privaten Grundstückseigentümer abgewälzt werden. Angesichts dieses tatsächlichen Inhalts des Schreibens ist also zunächst festzuhalten, dass der Beklagte den Anspruch der Kläger gerade nicht faktisch anerkannt hat. Im Gegenteil wird in dem Schreiben eine Pflicht der öffentlichen Hand zur Regulierung des Grundwassers gerade verneint. Auch geht aus dem Schreiben in keiner Weise hervor, dass der Beklagte das G... als Sumpfgebiet einordnet. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte verweist vielmehr auch auf „sonstige Gebiete“ mit hohen Grundwasserständen, in denen durch technische Maßnahmen bei der Errichtung von Bauten Grundwasserschäden verhindern werden können. Der Beklagte stellt zur Besiedelung letztlich nur fest, dass diese an sich notwendigen Abdichtungsmaßnahmen bei der Bebauung in P... und W... nicht erfolgt sind und damit von den Bauherren gegen Vernunft- und Vorsorgegesichtspunkte verstoßen wurde. Unabhängig davon, dass der tatsächliche Inhalt des Schreibens den Vortrag des Prozessbevollmächtigen der Kläger schon nicht bestätigt, handelt es sich lediglich um ein internes Schreiben des Beklagten, das jedenfalls keine Rechtswirkungen nach außen zugunsten der Kläger entfalten kann. Zudem handelt es sich nur um die Rechtsauffassung eines einzelnen Beamten, dessen rechtliche Prüfung laut dem zweiten Absatz des Schreibens „wegen der Kürze der Zeit nur sehr kursorisch erfolgen“ konnte. bb. Auch die Erteilung der Baugenehmigungen durch das Bezirksamt S... begründet keinen vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustand. Die Grundsätze zur Bauleitplanung gelten hier in ähnlicher Weise. Die Prüfung der einzelnen Grundwasserstände fällt bei der Erteilung von Baugenehmigungen nicht in den Schutzbereich der behördlichen Prüfpflicht. Die Baugenehmigung hat nicht den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Garantie für die unbedenkliche Realisierbarkeit des geplanten Bauvorhabens. Die Pflicht der Bauordnungsbehörde, einen Bauantrag ordnungsgemäß zu prüfen, hat daher nicht den Schutzzweck, dem Bauherrn die Verantwortung für eine einwandfreie Durchführung seines Bauvorhabens abzunehmen und ihn vor nutzlosen finanziellen Aufwendungen zu bewahren, die aus in seinem Verantwortungsbereich liegenden Fehlern resultieren. Der Bauherr soll nicht vor allen erdenklichen wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die bei der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens entstehen können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2002 – 2b O 68/01 –, Rn. 75, juris). Der Bauherr soll vielmehr lediglich nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muss (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 – III ZR 118/88 –, BGHZ 109, 380-396, Rn. 36). Bei der Erteilung der Baugenehmigungen kommt hinzu, dass die Kläger zu 1) bis 3) als Nacherwerber der bereits bebauten Grundstücke von vornherein nicht zum Kreis der im Baugenehmigungsverfahren geschützten Dritten gehören, in deren Person eigene Ansprüche bestehen können. Die Erteilung einer Baugenehmigung stellt objektbezogen die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens fest und schafft für den Bauherrn einen Vertrauenstatbestand des Inhalts, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Sie soll dem Bauherrn insoweit eine verlässliche Grundlage für seine wirtschaftliche Disposition verschaffen, als er nicht in die Gefahr gebracht wird, einen vorschriftwidrigen Bau auszuführen, der unter Umständen wieder beseitigt werden muss. Bei ihrer Erteilung ist daher auf die Vermögensinteressen des Bauherrn sowie in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs auch auf die Interessen der Personen Rücksicht zu nehmen, die im berechtigten Vertrauen auf die Baugenehmigung unmittelbar die Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens in Angriff nehmen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – III ZR 2/92 –, BGHZ 122, 317-326, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 89, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2002, a.a.O., Rn. 74, juris). Zu diesem Personenkreis gehören die Kläger zu 1) bis 3) als Nacherwerber jedoch nicht. Sie sind nicht die Bauherren ihrer Grundstücke. Sie haben auch nicht innerhalb eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Erteilung der Baugenehmigungen die Verwirklichung der konkreten Bauvorhaben in Angriff genommen. Stattdessen haben sie viele Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung und Bebauung die Grundstücke erworben und sind in die bereits vorhandenen Wohnhäuser gezogen. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Baugenehmigung, dass Rechtsnachfolger mehrerer Generationen auf unbestimmte Zeit in der Zukunft Rechte ehemaliger Bauherren geltend machen können. cc. Der Beklagte hat die damaligen Bauherren nicht von der Durchführung von Bodenerkundigungen abgehalten. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass eine ursprünglich in den Besonderen Bedingungen der Baugenehmigungen enthaltene Passage, wonach der Baugrund vor Baubeginn auf seine Beschaffenheit und Tragfähigkeit unter Berücksichtigung des höchsten Grundwasserstands zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis der Genehmigungsbehörde vorzulegen sei, in zahlreichen Baugenehmigungen aus den 1970er Jahren gestrichen wurde, kann ein von den Klägern vorgeworfenes Unterbinden von Nachforschungen durch den Beklagten nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Kläger hätten die Bauherren nach dem objektiven Empfängerhorizont die Streichung der Passage nicht so verstehen dürfen, als könnten Bauwerke im G... ohne weitere Untersuchungen errichtet werden. Vielmehr hatte die Streichung der Passage nach lebensnaher Auslegung lediglich den Aussagegehalt, dass das Bezirksamt auf das Führen von entsprechenden Nachweisen für die Erteilung der Baugenehmigungen verzichtete. dd. Der Beklagte hat die Bauherren nicht in rechtswidriger Weise zum Bau von Kellern verpflichtet. Wie die Kläger selbst vortragen, lässt sich eine entsprechende Auflage den Baugenehmigungen nicht entnehmen. In von den Klägern eingereichten Fragebögen haben die Betroffenen die Frage, ob es eine Auflage zum Bau eines Kellers gab, jeweils mit „Nein“ beantwortet. Eine Pflicht zum Bau von Kellern lässt sich auch nicht aus den Klauseln zur Gewährung von Wohnbaukrediten entnehmen. Nr. 22 Abs. 9 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen von 1966 bzw. Nr. 20 Abs. 16 der Richtlinien von 1977 enthalten zwar die Vorgabe, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mindestens zur Hälfte zu unterkellern sind. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnbaukredite. Vorgaben für eine staatliche Wohnbauförderung begründen keine Bebauungsverpflichtung. Allein die Baugenehmigung kann in Form von Auflagen verpflichtend regeln, auf welche Art und Weise ein Bauvorhaben durchzuführen ist. Dies ist hier nicht geschehen. Selbst eine Baugenehmigung verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht, tatsächlich von der Genehmigung Gebrauch zu machen und das Vorhaben zu realisieren. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, die Wohnungsbauförderungsbestimmungen hätten vorgesehen, dass die Gebäude (nur) mit einer Bitumenabdichtung nach der DIN-Norm 4122 auszustatten seien, konnte die Kammer eine entsprechende Passage in den Richtlinien nicht finden. In Nr. 24 Abs. 2 der Richtlinien von 1966 bzw. in Nr. 23 Abs. 2 der Richtlinien von 1977 wird lediglich allgemein ausgesagt, dass bei Entwurf und Ausführung die DIN-Normen zu beachten seien. Jedenfalls könnte eine solche Passage in den Bestimmungen zur Wohnbauförderung nach dem oben Gesagten noch keine Verpflichtung zur Ausführung nur einer bestimmten Abdichtungsart begründen. Hinzu kommt, dass zumindest Nr. 20 Abs. 1 der Richtlinien von 1977, auf die die Kläger sich berufen, die Notwendigkeit einer bautechnischen Absicherung der Keller bei Bedarf vorsah. Danach seien Bauvorhaben sorgfältig zu planen und Konstruktionen zu wählen, die einen ausreichenden Schutz gegen Feuchtigkeit, Rissbildung und sonstige Bauschäden gewährleisten. Ungünstigen Bodenverhältnissen sei durch entsprechende Konstruktionen Rechnung zu tragen. Die für die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) wohl eher maßgeblichen Richtlinien von 1966 sahen in Nr. 22 Abs. 1 zumindest vor, dass die Bauten und Außenanlagen einwandfrei zu gestalten und Grundrisse technisch zweckmäßig und rationell zu entwerfen waren. ee. Der Beklagte hat weder gegen ihm obliegende Hinweispflichten verstoßen, noch hat er den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern nachweislich fehlerhafte Auskünfte erteilt. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, jeden Antragsteller ungefragt auf die Grundwasserverhältnisse im G... hinzuweisen. Zunächst oblag dem Bezirksamt S... keine allgemeine Hinweispflicht bezüglich der örtlichen Grundwasserverhältnisse. Die vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuhaltenden Regeln der Baukunst gebieten die Aufklärung der für den Baugrund maßgeblichen Grundwasserverhältnisse und die Anpassung der Bauplanung und -ausführung an die örtlichen Gegebenheiten. Dies gehört zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten. Für die Bestimmung der Abdichtungsart ist die Feststellung der Bodenart, der Gebäudeform und des Bemessungswasserstandes am Bauwerksstandort unerlässlich. Der planende Architekt hat gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachingenieurs die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen abzuklären, die von der immer erforderlichen Abdichtung der Bodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit bis zur Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser durch eine schwarze oder weiße Wanne gemäß der geltenden DIN-Norm reichen. Dies umfasst auch die Klärung, inwieweit der Grundwasserstand künstlich beeinflusst ist und wie der natürliche Höchststand ist (vgl. zu alledem LG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2002, a.a.O., Rn. 63, juris). Unstreitig lagen Messungen des Grundwasserpegels im G... seit den 1950er Jahren vor. Insoweit bedurfte es nur der pflichtgemäß und im eigenen Interesse des Bauherrn erforderlichen Anfrage beim Beklagten. Es trifft entgegen dem Vortrag der Kläger nicht zu, dass keiner der Bauherren aus dem G... aufgrund eines Verhaltens des Beklagten Auskünfte über die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse beim Beklagten eingeholt oder der Beklagte Auskünfte generell verweigert oder vorenthalten hätte. Tatsächlich haben sich zahlreiche Bauherren sowie deren beauftragte Architekten oder Planer mit derartigen Anfragen an den Beklagten gewandt. Der Beklagte hat Anfragen von Bauherren oder Planern sowie Auskunftsschreiben des Beklagten beispielsweise aus den Jahren 1977 (U...), 1981 (T...), 1984 (T...), 1991 (K...) und 1999 (T...) vorgelegt. Dabei nahm er vertreten durch die Senatsverwaltung jeweils zur besonderen geologischen Situation aufgrund des Warschau-Berliner-Urstromtales, zum Baugrund und zum Grundwasser Stellung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der Vergangenheit fehlerhafte Auskünfte erteilt hätte. Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe wiederholt versichert, dass bezüglich der Bodenbeschaffenheiten keine Bedenken bestünden, dass man sich wegen des Grundwassers keine Sorgen machen müsse, dass die Abdichtung mit einer schwarzen Wanne Geldverschwendung sei und dass Baugrundgutachten nicht erforderlich seien, sind in keiner Weise belegt oder im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die vom Beklagten vorgelegten Anfragen und Auskünfte sprechen vielmehr dafür, dass er im Allgemeinen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt hatte. Soweit sich die Kläger auf diverse Zeugenaussagen oder eidesstattliche Versicherungen anderer Anwohner des G... berufen, denen gegenüber der Beklagte telefonisch oder im persönlichen Gespräch falsche Auskünfte erteilt haben soll, sind diese für die Kläger und ihre Grundstücke unbeachtlich. Hinsichtlich der Grundstücke der Kläger zu 1) und 3) haben die Kläger schon nichts zu vermeintlich fehlerhaften Auskünften vorgetragen. Hinsichtlich des Klägers zu 2) wurde vorgetragen, der mittlerweile verstorbene Architekt habe Anfang 1970 vom Bauamt S... die Auskunft erhalten, dass man sich wegen des Grundwassers keine Sorgen machen müsse. Zum einen ist ein solches Gespräch in der Baugenehmigungsakte nicht dokumentiert. Zum anderen war nicht das Bauamt, sondern die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung richtiger Ansprechpartner für Auskunftsanfragen. Selbst wenn das Bauamt dem Architekten eine solche Auskunft erteilt hätte, entlässt es diesen nicht aus der Pflicht, die genauen Grundwasserverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen. Auch die Kläger zu 4) und 5) berufen sich auf eine telefonische Auskunft des Bauamts S... aus dem Jahr 1971. Zu einem solchen Gespräch gibt es im Verwaltungsvorgang keine Dokumentation, auch wäre hier ebenfalls die Senatsverwaltung zuständig gewesen. Eine besondere Hinweis- oder Warnpflicht des Beklagten ergab sich schließlich auch nicht aufgrund von besonderen Umständen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die Kläger verweisen, gilt zwar der allgemeine Grundsatz, ein Beamter dürfe nicht sehenden Auges zulassen, dass der Bürger einen Schaden erleidet, den der Beamte mit einem kurzen Hinweis, einer Belehrung mit wenigen Worten oder einer entsprechenden Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1999 – III ZR 234/97 –, BGHZ 142, 259-278). In einem solchen Fall könne den Beamten eine besondere Beratungspflicht treffen. Hieraus lässt sich jedoch keine drittgerichtete Amtspflicht aller Behörden ableiten, sich ohne konkreten Anlass mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen, um sie gegebenenfalls vor Schaden bewahren zu können. Eine besondere Beratungspflicht kann sich daher grundsätzlich nur dann aktualisieren und konkretisieren, wenn ein Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt und der Bürger für die Bediensteten erkennbar belehrungsbedürftig erscheint (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 98, juris). Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger aus individuellen Gründen in einer besonderen Beziehung zum Beklagten standen, wegen der es sich für die Behörde hätte aufdrängen müssen, gesondert auf die Grundwassersituation im Blumenviertel hinzuweisen. Die Situation betraf gleichermaßen alle damaligen Bauherren. Wie bereits ausgeführt gehört es gerade standardmäßig zu einer der zentralen Aufgaben des Bauherren bzw. seines Planers oder Architekten, die Grundwassersituation aufzuklären und die Planung daran anzupassen. Es handelt sich um eine typische, für den Bauherren beherrschbare Situation. Eine besondere Beratungspflicht ergibt sich hieraus nicht. ff. Schließlich kann auch die Abschaltung der Brunnenanlage im Juni 2022 keinen andauernden rechtswidrigen Zustand im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs begründen. Ein rechtswidriger Zustand durch die Abschaltung würde voraussetzen, dass den Beklagten eine Rechtspflicht zum Betrieb der Brunnenanlage treffen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Abschaltung nicht aufgrund des Vorverhaltens des Beklagten rechtswidrig. Wie festgestellt lassen die von den Klägern vorgetragenen Anknüpfungspunkte aus der Vergangenheit kein rechtswidriges Verhalten des Beklagten erkennen. Auch im Übrigen ist eine Rechtspflicht des Beklagten zum Betrieb der Anlage nicht erkennbar. Der Beklagte hat eine derartige Rechtspflicht nie anerkannt. Es liegt auch keine rechtsverbindliche behördliche Zusage des Beklagten zur dauerhaften Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstands oder zum Betrieb der Brunnenanlage vor. Eine Zusage ist die verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 –, BVerwGE 96, 71-80, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 – VI C 73.64 –, BVerwGE 26, 31-50, Rn. 35; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch/Tiedemann, 57. Edition, Stand 01. Juli 2022, § 38 Rn. 2). Die Zusage kann einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde begründen. Ist die Zusage auf einen künftigen Verwaltungsakt gerichtet, handelt es sich um eine Zusicherung, für die die Regeln des § 38 VwVfG gelten. Eine verbindliche Zusage kann aber auch auf einen künftigen Realakt gerichtet sein (vgl. SchochKoVwGO/Schröder VwVfG, 2. EL April 2022, § 38 Rn. 107; BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch/Tiedemann, 57. Edition, Stand 01. Juli 2022, § 38 Rn. 5). Nach dem Bundesverwaltungsgericht erfordert die Zusicherung einen erkennbaren Rechtbindungswillen der Behörde. Dieser ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Der Adressat der Erklärung muss – letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8/09 u.a. –, BVerwGE 142, 234-394, Rn. 39). Für eine verbindliche behördliche Zusage, die auf einen Realakt gerichtet ist, kann aus Gründen der Rechtssicherheit im Ergebnis nichts anderes gelten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 LB 132/17 –, Rn. 298, juris). Bei der Zusage besteht ebenso das Bedürfnis nach Klarheit hinsichtlich der Frage, ob die Behörde sich tatsächlich rechtswirksam binden will. Im vorliegenden Fall kommt nach dem Vortrag der Kläger eine Zusage gerichtet auf einen Realakt, nämlich die Grundwasserregulierung durch den Beklagten insbesondere durch Betrieb der Brunnenanlage, in Betracht. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte aber weder durch sein Vorverhalten in der Vergangenheit noch durch den Betrieb der Anlage selbst eine Pflicht zur Grundwasserregulierung faktisch anerkannt und dadurch ein entsprechendes Vertrauen geschaffen. Durch die Streichung der Klausel über das Baugrundgutachten in den Baugenehmigungen hat der Beklagte keine entsprechende, aus objektiver Sicht auf einen Rechtbindungswillen der Behörde schließende Erklärung gegenüber den Antragstellern abgegeben. Wie bereits ausgeführt, hatte die Streichung der Passage nach lebensnaher Auslegung lediglich den Aussagegehalt, dass das Bezirksamt auf die Nachweisführung für die Erteilung der Baugenehmigungen verzichtete. Auch aus der bloßen Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 1997 und dem Weiterbetrieb in den Folgejahren lässt sich kein Rechtbindungswillen hinsichtlich einer dauerhaften Verpflichtung ableiten. Der Betrieb der Anlage an sich hat überhaupt keinen Erklärungswert. Aber auch die Begleitumstände lassen einen solchen Willen des Beklagten nicht erkennen. Der Bau und die Inbetriebnahme der Anlage stellten eine Reaktion auf die steigenden Grundwasserstände infolge der Absenkung der Fördermenge des Wasserwerks O... Anfang der 1990er Jahre dar, mit der den Anwohnern akut in einer Notsituation geholfen werden sollte. Außerdem diente die Brunnenanlage neben der Absenkung des Grundwassers im Brunnenviertel auch der Altlastsanierung im Altlastengebiet F.... Über die Jahre hinweg nahm der Beklagte die Kosten des Betriebs freiwillig auf sich, um die Anwohner im G... zu unterstützen. Es handelte sich dabei um eine politische Entscheidung. Rechtspflichten erkannte er jedoch nie an. Der Beklagte machte schon zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage mit dem Schreiben vom Herbst 1997 gegenüber den Anwohnern deutlich, welche Pflichten den Bauherren und seinen Architekten trotz Inbetriebnahme der Anlage weiterhin obliegen. Zudem führten bereits im Jahr 1999 mehrere Anwohner des G... Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten in Bezug auf die Brunnenanlage, in deren Rahmen der Beklagte eine Pflicht zum Betrieb der Anlage jeweils von sich wies. Er bemühte sich gleichzeitig über viele Jahre hinweg darum, die Anwohner zur Nachrüstung ihrer eigenen Bauwerke oder zum Betrieb einer eigenen Brunnenanlage zu ermutigen. Vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Beklagten in keinem der von den Klägern angeführten Punkte eine Amtspflichtverletzung begründen kann, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Baugrundrisiko wegen atypischer Gründe des Einzelfalls von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern auf den Beklagten übergegangen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte durch sein Gesamtverhalten kein besonderes Vertrauen dahingehend geschaffen, dass der Baugrund insbesondere im Hinblick auf das Grundwasser für die Bebauung geeignet sei. Die Verlagerung des dem Grundstückseigentümer obliegenden Baugrundrisikos findet im Übrigen auch in der Rechtsprechung keine Stütze. c. Darüber hinaus ist auch die für den Folgenbeseitigungsanspruch erforderliche Unmittelbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374) zwischen dem Verwaltungshandeln des Beklagten und den Folgen nicht gegeben. Nach dem oben dargestellten Maßstab muss die Behörde (nur) die ihr zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen beseitigen. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung von nur mittelbaren Folgen kann nur unter dem Aspekt der Amtshaftung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung geltend gemacht werden (Kopp/Schenke VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 90). Die Kläger berufen sich hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte vor allem auf Vernässungsschäden, die das Eigentum an ihren Gebäuden beeinträchtigen bzw. beeinträchtigen werden. Zunächst ist nicht nachgewiesen, dass nach Abschaltung der Brunnenanlage Schäden in dem von den Klägern skizzierten Ausmaß eintreten werden. Das von den Klägern angeführte und vom Beklagten fachlich kritisierte Gutachten der IHK aus dem Jahr 2012 bezog sich allgemein auf Grundwasserstände in Berlin im Zeitraum 1989 bis 2012, kann also keine konkreten Erkenntnisse für einen zu erwartenden Zustand im W...G... ab dem Jahr 2022 liefern. Wie die Kläger selbst vortragen, ist nicht absehbar, über welchen Zeitraum und bis auf welche Höhe das Grundwasser steigen wird. Das von den Klägern vorgetragene Szenario, wonach ein Haus des Viertels nach dem anderen und schließlich die ganze Infrastruktur im Viertel betroffen sein werde, ist letztlich spekulativ. Schon jetzt ist nur ein Teil der Anwohner des G... von Schäden betroffen. Zahlreiche Grundstücke haben hingegen keine Probleme mit dem Grundwasser. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Abschaltung der Brunnenanlage Ende Juni 2022 seitdem zu einem Anstieg des Grundwassers im G... sowie zu Schäden geführt hat. Auch sind die bei den Klägern in der Vergangenheit entstandenen Schäden eher unsubstantiiert vorgetragen. Teilweise ist allgemein von „Vernässungsschäden“ und „Wassereintritt“ die Rede. Die eingereichten Fotos betreffen nur teilweise die klägerischen Grundstücke und sind nur in begrenztem Umfang aussagekräftig. Manche Kläger wissen zudem nicht, wie ihre Häuser abgedichtet sind oder auf welcher exakten Höhe sich ihre Gebäude über NN befinden, sodass insofern schon unklar ist, ob steigendes Grundwasser diese Gebäude überhaupt beeinträchtigen kann. Beim Kläger zu 2) sind die Schäden erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die Brunnengalerie bereits betrieben wurde. Es ist also fraglich, ob der Betrieb der Brunnenanlage sein Grundstück überhaupt schützen kann. Das Gericht stellt zur Prognose für die Zukunft aber letztlich maßgeblich auf eine berechnete Flurabstandskarte des Beklagten zur möglichen Erhöhung des Grundwassers bei Abschaltung der Brunnenanlage ab, das als Anlage dem Postwurfschreiben des Beklagten vom 07. August 2017 beigefügt war. Aus ihr wird deutlich, dass selbst der Beklagte bei Abschaltung der Anlage in großen Teilen des G..., darunter im Bereich der klägerischen Grundstücke, mit einem ungefähren Anstieg des Grundwassers auf unter 2 m bzw. auf 2,0 bis 2,5 m unter der Geländeoberfläche rechnet. Das Gericht hält es daher für möglich, dass das Grundwasser nach Abschaltung der Anlage wieder ansteigt und diese Flurabstände eintreten, wodurch die Gebäude der Kläger beeinträchtigt werden könnten. Dieser Verlauf nach der Abschaltung ist jedoch nicht als gesichert anzusehen. Die Grundwasserstände im G... waren laut den Messungsübersichten des Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 fast auf dem höchsten jemals gemessenen Stand, und dies trotz Betriebs der Brunnenanlage. Die genauen Auswirkungen der Abschaltung der Anlage bleiben also offen. Jedoch führen weder das von den Klägern beanstandete Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit, noch das Abschalten der Brunnenanlage Ende Juni 2022 unmittelbar zu den Vernässungsschäden. Es gibt vielmehr wesentliche Zwischenakte. Das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit, etwa die Ausweisung des G... als Bauland oder die Erteilung der Baugenehmigungen, führte zwar kausal dazu, dass die im Eigentum der Kläger stehenden Häuser in ihrer heutigen Beschaffenheit mit fehlender oder unzureichender Abdichtung tatsächlich errichtet wurden. Auch die Abschaltung der Brunnenanlage Ende Juni 2022 kann kausal dafür sein, dass das Grundwasser wieder steigt und (weitere) Schäden an den Gebäuden der Kläger entstehen. Hier liegen aber jedenfalls mehrere Zwischenursachen vor, die den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbrechen. Unmittelbar zu den Vernässungsschäden führen nicht die Handlungen des Beklagten, sondern allenfalls der (Wieder-)Anstieg des Grundwassers. Dabei handelt es sich jedoch um ein natürliches Ereignis, das nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen ist. Auch bei Abschalten der Brunnenanlage stellt sich lediglich der natürliche Zustand des Grundwasserspiegels wieder ein, der ohne künstliche Absenkung durch die Anlage ohnehin vorliegen würde, also der Zustand vor Inbetriebnahme der Brunnenanlage im Herbst 1997. Auch wird die Unmittelbarkeit jedenfalls dadurch durchbrochen, dass die Kläger es in der Vergangenheit unterlassen haben, ihre Keller ordnungsgemäß abzudichten. Nach dem Bundesverwaltungsgericht erfasst der Folgenbeseitigungsanspruch nicht diejenigen Folgen einer Amtshandlung, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entschließung beruht. Eine solche Einschränkung ist notwendig, um den Charakter des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Folgenbeseitigungsanspruchs gerecht zu werden und eine nicht mehr eindämmbare Ausuferung zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 37 f.). Die fehlende oder mangelhafte Abdichtung der Gebäude ist adäquat-kausal für den Eintritt etwaiger Schäden in der Zukunft und damit maßgebliche Zwischenursache. Der Wassereintritt in einen Keller stellt eine vorhersehbare Folge fehlender Abdichtungen dar (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 K 2939/19.TR –, Rn. 68, juris). Den Klägern stand und steht es frei, ihre Keller selbst nachzurüsten und ordnungsgemäß gegen steigendes Grundwasser abzudichten. So gibt es auch zahlreiche Grundstücke im W...G..., die entsprechend ausgerüstet sind und bei denen keine Probleme mit dem Grundwasser auftreten. Das Gericht geht davon aus, dass der Einbau einer schwarzen oder weißen Wanne Vernässungsschäden durch das Grundwasser verhindern kann und eine entsprechende Nachrüstung möglich ist. So sehen es auch die Kläger selbst, da sie mit ihrem Hilfsantrag eine Entschädigung für den Einbau einer weißen Wanne geltend machen. Offen ist auch, ob der Einbau einer Wanne das einzig effektive Mittel darstellt oder es darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten zum Schutz der Keller gibt. Es war den Klägern möglich, derartige Maßnahmen bereits in der Vergangenheit zu ergreifen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, da der Beklagte sich über viele Jahre hinweg bemüht hat, die betroffenen Grundstückseigentümer im Blumenviertel bei der Nachrüstung ihrer Gebäude oder der Umsetzung einer eigenen Grundwassererhaltung planerisch und finanziell zu unterstützen. Der Beklagte hat den Anwohnern im G... individuelle Beratungsangebote eingeräumt, zinsgünstige Kredite für nachträgliche Baumaßnahmen angeboten, die Kostenübernahme für Planungskosten für dezentrale Lösungen erklärt, sowie die Unterstützung bei der Gründung eines Vereins zum Betrieb einer eigenen Brunnenanlage versprochen. Spätestens nach dem jeweiligen Auftreten erster Schäden hätten die Kläger daher eigene Maßnahmen ergreifen können und müssen. Davon haben sie aus Kostengründen abgesehen. Es war ihnen jedoch unbenommen, zunächst auf eigene Kosten Abdichtungsmaßnahmen vorzunehmen und dann im Nachgang die ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden Ersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Soweit die Kläger unsubstantiiert auf einen drohenden Eingriff in ihre Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG durch die Vernässungsschäden abstellen, ist jedenfalls aus den angeführten Gründen keine Unmittelbarkeit gegeben. d. Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch darüber hinaus bereits verjährt ist. Für den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gilt die Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 S 1276/16 –, Rn. 76, juris). Als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung kommen verschiedene Zeitpunkte in Betracht. So könnte man bereits auf die von den Klägern vorgeworfenen Handlungen des Beklagten in der Vergangenheit, also die Ausweisung des Blumenviertels als Bauland oder die Erteilung der Baugenehmigungen, abstellen. Zudem könnte man jedenfalls an die Postwurfsendung von 2014 anknüpfen, mit der (spätestens) bekannt wurde, dass die Brunnenanlage mit Ablauf der wasserbehördlichen Erlaubnis zurückgebaut werden sollte. Alternativ könnte man auch auf die Postwurfsendung aus 2017 oder sogar erst auf die Abschaltung der Brunnenanlage im Juni 2022 abstellen. Vor dem Hintergrund, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs allesamt nicht gegeben sind, können diese Punkte sowie die aufgeworfene Frage, ob dem Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf die Verjährungseinrede verwehrt ist, offenbleiben. 3. Den Klägern steht auch kein „Anspruch aufgrund vorherigen Verwaltungshandelns“ bzw. kein „Anspruch auf konsequentes Verwaltungshandeln“ zu. Für einen solchen Anspruch mangelt es an einer gesetzlichen oder zumindest in der Rechtsprechung anerkannten Anspruchsgrundlage. Es kommt allenfalls eine Anknüpfung an den Grundsatz von Treu und Glauben für den Fall eines widersprüchlichen Verhaltens des Beklagten („Venire contra factum proprium“) in Betracht. Für ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit die Kläger zur Herleitung eines derartigen Anspruchs auf die Summe des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit abstellen, kann auf die Ausführungen zum Folgenbeseitigungsanspruch verwiesen werden, aus denen hervorgeht, dass ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten sowohl in der Vergangenheit als auch durch Abschaltung der Anlage im Juni 2022 nicht festgestellt werden kann. Auch hat der Beklagte keine verbindliche behördliche Zusage zur Sicherstellung eines dauerhaft verträglichen Grundwasserstands gemacht, dessen Nichtbeachtung ein widersprüchliches Verhalten darstellen könnte (siehe oben). 4. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates, sondern können in ihrem objektiven Gehalt auch Schutzpflichten des Staates erzeugen. Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter gegen Beeinträchtigungen insbesondere durch private Dritte zu schützen. Darüber hinaus wird eine Schutzpflicht auch befürwortet, wenn sich sonstige Gefahren wie etwa Naturgewalten nur mit staatlicher Hilfe abwehren lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Dem Gesetzgeber sowie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten nur in begrenztem Umfang überprüft werden. Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist im Blick auf diese Gestaltungsfreiheit nur darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutze des Grundrechts trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 – 2 BvR 624/83 –, BVerfGE 77, 170-240, juris Rn. 101). Soweit sich nicht in seltenen Ausnahmefällen der Verfassung eine konkrete Schutzpflicht entnehmen lässt, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt, bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber als dem dafür zuständigen staatlichen Organ überlassen (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, BVerfGE 121, 317-388, juris Rn. 120). Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht allerdings ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot; vgl. zu alledem VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 – 10 K 412.18 –, Rn. 69 ff. m.w.N., juris). Auch der von den Klägern herangezogene „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30-177) hat hinsichtlich der staatlichen Schutzpflichten keine neuen Maßstäbe entwickelt, sondern für den speziellen Fall des Klimawandels eine staatliche Pflicht zum Schutz auch künftiger Generationen vor den Gefahren des Klimawandels begründet. Im Falle der Kläger bestehen jedoch keine staatlichen Schutzpflichten, aus denen sie im Hinblick auf ihr Eigentum gem. Art. 14 GG oder ihre Gesundheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Ansprüche auf den Weiterbetrieb der Brunnenanlage ableiten könnten. Es handelt sich gerade nicht um eine Gefahr, die sich nur mit staatlicher Hilfe abwehren lässt. Der Staat ist nicht verpflichtet, die Bürger vorrangig vor Gefahren zu schützen, die sie selbst kontrollieren können. Das ansteigende Grundwasser ist eine für die Kläger beherrschbare Gefahr (siehe oben). Es liegt in ihrer Hand, drohenden Schäden am Eigentum und Gesundheitsbeeinträchtigungen vorzubeugen. Es ist technisch möglich, die Keller nachzurüsten. Die hohe Hürde, die für einen sich aus den grundrechtlichen Schutzpflichten ergebenden Anspruch besteht, ist nicht erreicht. Auch im Hinblick auf das Untermaßverbot ist nochmals hervorzuheben, dass der Beklagte sich jeher bemüht hat, die Anwohner des Blumenviertels zu unterstützen und Wege zur Selbsthilfe anzubieten (Individuelle Beratungsangebote, zinsgünstige Kredite, Kostenübernahme für Planungskosten für dezentrale Lösungen, Unterstützung zur Gründung eines Vereins). II. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Er ist zu unbestimmt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO ist jedenfalls genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung und/oder in Verbindung mit der während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist. Bei Leistungsklagen muss der Antrag zu einer vollstreckungsfähigen Entscheidung führen können (Kopp/Schenke VwGO, 28. Auflage 2022, § 82 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Der Hilfsantrag gerichtet auf „die Höhe der noch zu ermittelnden Kosten für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne“ ist in dieser Form nicht vollstreckbar. Weder aus dem Antrag noch aus den Schriftsätzen geht ein genauer Betrag oder zumindest eine ungefähre Größenordnung der begehrten Entschädigung hervor. Die Kläger haben keinen Kostenvoranschlag oder ähnliches eingereicht. Der Antrag blieb trotz richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung unverändert. 2. Der Hilfsantrag ist zudem unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Entschädigung für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne. Den Klägern steht kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 7 C 20/16 –, Rn. 52, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – III ZR 282/00 –, juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insofern kann auf die Ausführungen zum Folgenbeseitigungsanspruch verwiesen werden. Auch ist kein unzumutbares Sonderopfer der Kläger ersichtlich. Die Kläger hatten über einen langen Zeitraum die Möglichkeit, ihr Eigentum mit Unterstützung des Beklagten selbst zu schützen. Soweit die Kläger den Hilfsantrag darüber hinaus auch mit einem Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen, wurde das Verfahren in der mündlichen Verhandlung zur Verweisung an das zuständige Landgericht abgetrennt. III. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro aus abgetretenem Recht des SVG Berlin e.V. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist in der VwGO grundsätzlich nur im Rahmen des Vorverfahrens vorgesehen (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. §§ 280 Abs. 1, 284, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet ebenfalls aus. Der X... e.V. hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 22. März 2019 dazu aufgefordert zu versichern, dass dieser auch weiterhin für siedlungsverträgliche Grundwasserverhältnisse sorgen wird. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen jedenfalls keine ersatzfähigen Aufwendungen dar, da der Verein in diesem Stadium und bei einem ersten Schreiben an den Beklagten billigerweise noch nicht berechtigt war, auf Kosten der Gegenseite einen Anwalt einzuschalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Kläger sind Grundstückseigentümer aus dem „W...G...“ und begehren vom Beklagten die Beibehaltung siedlungsverträglicher Grundwasserverhältnisse, insbesondere durch den Weiterbetrieb einer Brunnengalerie. Das Blumenviertel liegt in Berlin-W... und gehörte vor der Wiedervereinigung zu West-Berlin. Es grenzt im Nordwesten an die O..., im Südwesten an die W... bzw. S... Straße, im Südosten an die X... und im Nordosten an den Y.... Bereits ab dem Jahr 1900 wurden in dem Gebiet erste Wohnhäuser gebaut. In den 1950er Jahren wies der Beklagte das Viertel als Baugebiet aus. Ab 1959 erfolgte eine umfassende Bebauung mit Wohnhäusern. Die Baugenehmigungen erteilte das Bezirksamt S.... Ab den 1970er Jahren wurde die Errichtung von Gebäuden mit Wohnbaukrediten gefördert, die viele Bauherren in Anspruch nahmen. Heute existieren ca. 2.100 Wohngebäude in dem Gebiet. Das G... liegt vollständig im sogenannten Warschau-Berliner Urstromtal. Der Urstromtalbereich enthält einen unbedeckten und ergiebigen Grundwasserleiter, der für die Trinkwassergewinnung in Berlin genutzt wird. Die Grundwasserstände sind im Bereich des Urstromtals im natürlichen, unbeeinflussten Zustand üblicherweise hoch. Im Jahr 1956 wurde im Blumenviertel der höchste Grundwasserstand von ca. 34,1 m über dem Meeresspiegel (NN) gemessen. Die niedrigste Messung des Grundwasserstands erfolgte in den Jahren 1967/1968 mit 30,7 m über NN. Auf der gegenüberliegenden Seite des Y... befindet sich das Wasserwerk O.... Das Wasserwerk wurde 1901 in Betrieb genommen und förderte zeitweise Wasser aus bis zu 80 Förderbrunnen. Folge der Wasserförderung war, dass die Grundwasserstände in der Umgebung künstlich sanken. Nach der Wiedervereinigung 1989/1990 wurde die Förderleistung des Wasserwerkes stark reduziert, da der Trinkwasserverbrauch sank und das Grundwasser zudem durch die umliegenden Industriegebiete in F... verunreinigt war. Infolge des reduzierten Förderungsvolumens stieg der Grundwasserspiegel im G... Anfang der 1990er Jahre wieder an. So lag er im G... im Jahr 1976 noch bei 31,9 m, im Jahr 1980 bei 32,1 m und im Jahr 1983 bei 31,7 m über NN. Er stieg dann im Jahr 1991 auf 32,9 m bzw. im Jahr 1994 auf 32,81 m über NN. In der Zeit zwischen 2001 und 2009 wurde der Betrieb des Wasserwerks vorübergehend gänzlich eingestellt. Seit dem Jahr 1989 traten im W...G... vermehrt Vernässungsschäden an tiefliegenden und nicht oder nur unzureichend gegen Grundwasser geschützten Kellereinbauten auf. Als Ursache wurden der Grundwasseranstieg durch die rückläufige Grundwasserförderung im Wasserwerk O... sowie das temporäre Ansteigen oberflächennahen Grundwassers (Schichtenwasser) nach starken Niederschlagsereignissen ausgemacht. In einigen Häusern drang Grundwasser durch die Fugen zwischen Fundament und Mauerwerk, was zu Rissen und Schimmelbildung führte. Der Kläger zu 1) wohnt im X.... Sein Haus wurde 1971 errichtet, er ist Eigentümer seit 1994. Die exakte Höhe seines Gebäudes sowie eine etwaige Abdichtung sind ihm nicht bekannt. Er vermutet eine Abdichtung mit Bitumen. Der Kläger zu 2) wohnt im T.... Sein Haus wurde 1971 errichtet, er ist Eigentümer seit 2006. Zur exakten Höhe des Gebäudes machte er folgende Angaben: OK Garten 34,25 m über NN, OKF KG Haus 33,22 m über NN, UK Betonplatte KG 33,07 m über NN. Sein Haus verfügt über eine Abdichtung mit Bitumen, nicht jedoch über eine schwarze Wanne. In den 1990er Jahren wurde eine automatische Rückstauklappe im Keller eingebaut, die seitdem ca. fünf Mal zugegangen ist, meist bei starken Regenfällen. Der Grundwasserspiegel am T... wurde am 02. Dezember 2020 gemessen und lag dort bei 32,34 m über NN. Die Klägerin zu 3) wohnt im X.... Ihr Haus wurde 1952 errichtet, sie ist Eigentümerin seit 1997. Die exakte Höhe ihres Gebäudes ist ihr nicht bekannt. Ihr Haus verfügt über eine Abdichtung mit Bitumen, nicht jedoch über eine schwarze Wanne. Die Kläger zu 4) und 5) wohnen im U.... Sie sind seit 1971 Grundstückseigentümer und haben auch im selben Jahr das Grundstück bebaut. Ihre Angaben zur exakten Höhe des Gebäudes lauten: OKF 36,80 m über NN und OKF KG Haus 34,30 m über NN. Ihnen ist nicht bekannt, inwiefern das Gebäude abgedichtet ist. Sie vermuten eine Abdichtung mit Bitumen. Der Beklagte, vertreten durch die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, Außenstelle P... – Referat IV C –, beantragte am 19. Januar 1996 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie – Referat IV B, Gewässeraufsicht, Wasserbehörde – eine wasserbehördliche Erlaubnis zum Betrieb einer Hebebrunnengalerie im L... im G.... Diese Genehmigung wurde dem Beklagten am 06. September 1996 erteilt. Die Brunnenanlage besteht aus 27 Brunnen, die das Grundwasser entlang des L... bis zu einem mittig angeordneten Sammelbrunnen fördern. Von dort wird das überschüssige Grundwasser mittels Pumpen über zwei Druckrohrleitungen in die Regenwasserkanalisation der Berliner Wasserbetriebe und anschließend in den Teltowkanal abgeleitet. Die Anlage wurde im Herbst 1997 in Betrieb genommen. Die wasserbehördliche Erlaubnis für den Betrieb der Brunnenanlage war zunächst bis zum 30. September 2006 befristet. Mit Schreiben der Senatsverwaltung vom 06. Oktober 1997 informierte der Beklagte sämtliche Grundstückseigentümer im G... über die Grundwassersituation und die Inbetriebnahme der Brunnenanlage. Er wies dabei darauf hin, dass Gebäude durch Grundwasser nur geschädigt werden könnten, wenn sie nicht fachgerecht gegen drückendes Wasser abgedichtet worden seien. Bauherren und Architekten seien bei der Durchführung von Bauvorhaben zur Beachtung der Grundwassersituation verpflichtet und verantwortlich für die Einhaltung der Regeln der Technik. Es sei Pflicht des Architekten, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. Komme es trotzdem zu Bauwerkschäden, seien der Planer bzw. der Ausführende haftbar zu machen. Im Jahr 1998 wurde im Blumenviertel ein Grundwasserpegel von 32,3 m über NN gemessen. Bereits im Zeitraum 1999/2000 ersuchten mehrere, mit den hiesigen Klägern nicht identische Grundstückseigentümer aus dem W...G... um gerichtlichen Rechtsschutz. Anlass dafür war, dass die Brunnengalerie im Februar 1999 wegen einer defekten Trafostation bis April 1999 außer Betrieb gesetzt wurde. Im Frühjahr 1999 beantragten vier Grundstückseigentümer beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verpflichtung des hiesigen Beklagten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Grundwasserspiegel einen bestimmten Pegel nicht überschreite. Mit Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (VG 1 A 116/99), 23. August 1999 (VG 1 A 133/99), 24. August 1999 (VG 1 A 176/99) und 29. September 1999 (VG 1 A 130/99) lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge jeweils ab. Ein gegen den Beschluss vom 29. September 1999 (VG 1 A 130/99) gestellter Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2000 (Az. 2 SN 40/99) abgelehnt. Eine vor dem Landgericht Berlin von einem Grundstückseigentümer gegen den Beklagten erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Schäden an seinem Wohnhaus durch ansteigendes Grundwasser wurde mit Urteil vom 14. Dezember 1999 (Az. 13.O.141/99) abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten vom 28. März 2007 wurde die Genehmigung zum Betrieb der Brunnenanlage zunächst um weitere zehn Jahre bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Es liegt ein Gutachten der Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 10. März 2014 mit dem Titel „Folgen hoher Grundwasserstände in Berlin – Gutachten und Bewertung“ vor, wonach sich in Berlin zwischen den Jahren 1989 und 2012 ein Grundwasseranstieg von über einem halben Meter gezeigt habe. Im Jahr 2012 habe der Abstand des Grundwassers zur Geländeoberkante auf einer Fläche von mehr als 20 % des Berliner Urstromtals die kritische Grenze von 2,5 Metern unterschritten. Es seien weitere Untersuchungen für eine genaue Schadensmodellierung notwendig. Laut Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin auf eine Schriftliche Anfrage vom 12. Mai 2014 in der Drs. 17/13781 sei das Gutachten der IHK fachlich unsubstantiiert und enthalte grobe fachliche Fehler sowie Fehlinterpretationen. Durch Postwurfsendung des Beklagten vom Juli 2014 wurden alle Haushalte des G... erneut zu den Vernässungen seit 1989 und über den Betrieb der Brunnenanlage informiert. Zudem teilte der Beklagte mit, dass entscheidend für die Verlängerung der wasserbehördlichen Erlaubnis bis 2017 die demnächst abgeschlossene Altlastsanierung im Altlastengebiet F... sei. Die Brunnenanlage rufe altersgemäß immer mehr Wartungsarbeiten hervor und müsse mittelfristig zurückgebaut werden. Bereits im Jahr 2012 habe dreimal ein „Runder Tisch Grundwassermanagement“ zu dem Thema getagt. Der Senat habe das G... als Pilotgebiet eingestuft und zusätzliche Mittel für sogenannte „Wege zur Selbsthilfe“ der Betroffenen durch Gewährung fachlicher Unterstützung sowie Gewinnung von Beratungsbüros bereitgestellt. Mit Postwurfsendung vom 07. August 2017 teilte der Beklagte sämtlichen Haushalten im W...G... mit, dass die Brunnenanlage zum 31. Dezember 2017 abgestellt werde. Zur Begründung führte er erneut aus, die wasserbehördliche Genehmigung sei vor allem zur Unterstützung der Altlastensanierung im Altlastengebiet O... erteilt worden, welche demnächst abgeschlossen sei. Zudem sei die Anlage sanierungsbedürftig und rufe altersgemäß immer höhere Wartungskosten hervor. Es wurde eine Umfrage zur grundsätzlichen Bereitschaft der Anwohner gemacht, einem Verein oder Verband beizutreten, welche die Planung, den Neubau und Eigenbetrieb einer selbständigen Grundwasserregulierungsanlage für das G... durchführt. Der Beklagte stellte den Anwohnern für diesen Fall in Aussicht, die Brunnenanlage für maximal drei bis vier Jahre weiter zu betreiben und sicherte planerische Unterstützung zu. Dem Schreiben war eine Flurabstandskarte beigefügt. Diese Karte stellt nach Berechnung des Beklagten den ungefähren zu erwartenden Flurabstand, also den Abstand von der Geländeoberkante zur Grundwasseroberfläche, nach Abschalten der Brunnenanlage dar. In der Folgezeit organisierte der Beklagte mehrere Diskussionsveranstaltungen für die Anwohner des Blumenviertels und informierte diese über den Verlauf des Pilotprojekts durch mehrere Bürgerbriefe. Die Kläger gründeten 2018 gemeinsam mit einigen anderen Grundstückseigentümern des W...G... den Verein X... e.V. (X... e.V.). Der X... e.V. forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2019 zur schriftlichen Zusicherung auf, auch weiterhin für siedlungsverträgliche Grundwasserverhältnisse im W...G... zu sorgen. Die Kläger haben am 29. Dezember 2020 Klage erhoben. Sie berufen sich auf in der Vergangenheit durch Grundwasser entstandene Schäden an ihren Gebäuden. Beim Kläger zu 1) sei das Grundwasser in der Wand seines Gebäudes hochgestiegen, beeinträchtige den Putz am unteren Rand der Wand und sorge dafür, dass sich Fliesen lösten. Er versuche, den Keller von innen zu isolieren, jedoch stehe das Grundwasser direkt unter der Bodenplatte. Der Kläger zu 2) habe ab dem Jahr 2000 auf seinem Grundstück Bodenveränderungen festgestellt. Es sei zu Rissen im Mauerwerk und den Betonsohlen gekommen. Ab dem Jahr 2008 habe er erste Ansätze einer Schimmelbildung festgestellt. Seitdem betreibe er mehrere Entfeuchtungsgeräte im Keller. Bei der Klägerin zu 3) sei es im Jahr 2017 zu einem Wassereintritt im Keller ihres Hauses gekommen. Durch Abflussrohre sei Wasser in den Keller gedrückt worden. Daraufhin habe sie eine Rückstauklappe installiert. Die Kläger zu 4) und 5) hätten Vernässungsschäden in den Jahren 1991, 1994 und 1995 festgestellt. Die Kläger tragen vor, bei Abschaltung der Brunnenanlage werde Wasser durch Risse im Mauerwerk und in den Bodenplatten in die Keller einströmen. Das fließende Wasser werde durch die Kellerentwässerungsabflüsse in die Abwasserkanalisation ablaufen. Ein Haus nach dem anderen werde vom Druck des Wassers betroffen werden. Die Risse und Verformungen würden irgendwann zum Verlust der Standfestigkeit der Gebäude führen. Aufgrund von Schimmelbildung seien auch Gesundheitsgefahren zu befürchten. Bei Überlastung der Abwasserleitungen werde auch über die Abwasserrohre Wasser in die Keller der Häuser eindringen. Dies werde sich letztlich auf die gesamte Infrastruktur des Viertels auswirken. Die drohenden Folgen würden auch durch das Gutachten der IHK bestätigt. Das genaue Ausmaß sei nicht vorauszusagen. Wie hoch das Grundwasser tatsächlich steigen werde, könne niemand prognostizieren. Die Kläger sind der Ansicht, den Beklagten treffe eine Rechtspflicht zur Gewährleistung siedlungsverträglicher Grundwasserstände, insbesondere durch den Weiterbetrieb der Brunnengalerie. Diese Rechtspflicht folge aus einer Gesamtschau von rechtswidrigem Vorverhalten des Beklagten. Dem Beklagten sei aus mehreren Gründen rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit vorzuwerfen. Der Beklagte habe das G... im Jahr 1959 trotz feuchtem Ursprungtal rechtswidrig als Bauland ausgewiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten bestätige an mehreren Stellen den Vortrag der Kläger. So habe der Beklagte in einem internen Schreiben der Senatsverwaltung den geltend gemachten Anspruch der Kläger faktisch anerkannt. Er habe darin eingestanden, dass das Blumenviertel als Sumpfgebiet nicht als Bauland hätte ausgewiesen werden dürfen, und dass es in einem solchen Fall zentrale Aufgabe der öffentlichen Hand sei, weiterhin für siedlungsverträgliche Grundwasserverhältnisse zu sorgen. Sodann habe das Bezirksamt S... rechtswidrige Baugenehmigungen erteilt. Das Bezirksamt habe die Bauherren in den 1950er Jahren von Bodenerkundungen abgehalten. Eine ursprünglich in den Besonderen Bedingungen der Baugenehmigungen enthaltene Passage, wonach der Baugrund vor Baubeginn auf seine Beschaffenheit und Tragfähigkeit unter Berücksichtigung des höchsten Grundwasserstands zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis der Genehmigungsbehörde vorzulegen sei, sei in zahlreichen Baugenehmigungen aus den 1970er Jahren gestrichen worden. Hierdurch habe das Bezirksamt die Bauherren von den Vorgaben der Bauordnungen des Landes Berlins befreit. Die Streichung habe die Bauherren davon abgehalten, sich mit den Baugrundverhältnissen näher zu befassen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hätten die Bauherren die Streichung so verstehen müssen, als könnten Bauwerke dort ohne weitere Untersuchungen errichtet werden. Die Betroffenen hätten sich auf das Verhalten der Beklagten verlassen. Der Beklagte habe hingegen bessere Erkenntnisse über die tatsächliche Bodenbeschaffenheit gehabt. Er sei nach damaliger und später geltender BauO bei Erteilung der Baugenehmigungen dazu verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen der Tragfähigkeit zu prüfen. Die Erteilung rechtswidriger Baugenehmigungen schaffe Drittschutz gegenüber jeder Person, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht falle. Somit könnten sich auch die Kläger als Rechtsnachfolger der damaligen Bauherren auf die Pflichtverletzungen berufen. Der Beklagte habe die Bauherren zudem rechtswidrig zum Bau von Kellern verpflichtet. Es habe zwar keine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung gegeben. Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit Wohnbaukrediten durch die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in den 1970er Jahren sei aber von der Bedingung abhängig gemacht worden, Ein- und Zweifamilienhäuser mindestens zur Hälfte zu unterkellern. Dies folge aus Nr. 20 Abs. 16 der Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Berlin (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 – WFB 1977). Auch hätten die Förderungsbestimmungen vorgesehen, dass die Gebäude mit einer Bitumenabdichtung nach der DIN-Norm 4122 auszustatten seien. Der Beklagte habe ihm obliegende Hinweispflichten verletzt. Die Baugenehmigungsbehörden des Beklagten seien angesichts der kritischen Grundwasserverhältnisse dazu verpflichtet gewesen, Antragsteller auch ungefragt auf die hohen, zu erwartenden Grundwasserstände hinzuweisen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Grundwasserstände vor allem durch die Aktivitäten des Wasserwerks O... künstlich abgesenkt worden seien. Er habe bereits aufgrund der Baugrundkarten des Jahres 1957 von den geologischen Besonderheiten des Viertels gewusst. Diese Baugrundkarten seien verschwunden und erst 2009 wiederaufgetaucht. Der Beklagte habe ungefragt jedem Bauherren nahelegen müssen, für eine Abdichtung der Gebäude zu sorgen. Eine Behörde sei verpflichtet, den Bürger nicht sehenden Auges in sein Unglück laufen zu lassen. Die gegenüber den damaligen Bauherren bestehenden Hinweispflichten würden in Bezug auf die von den Gefahren betroffenen Kläger fortwirken. Der Beklagte habe zudem sowohl in telefonischen als auch persönlichen Gesprächen mehreren damaligen Bauherren falsche Auskünfte zu den Baugrundverhältnissen erteilt. Die fehlerhafte Erteilung dieser Informationen wider besseres Wissen stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Das Bauamt S... habe wiederholt versichert, es bestünden bezüglich der Bodenbeschaffenheiten keine Bedenken, das Grundwasser stehe mehr als sieben Meter unter dem Grund und man müsse sich deswegen keine Sorgen machen. Dabei sei auch auf das Wasserwerk O... verwiesen worden. Eine schwarze Wanne zur Abdichtung der Gebäude sei Geldverschwendung. Ein Baugrundgutachten sei nicht nötig. Der Baugrund sei von guter Qualität. Wegen der Gesamtheit des Verhaltens des Beklagten sei das Baugrundrisiko in den Fällen des G... auf den Beklagten übergegangen. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten seien die Bauherren von der Pflicht zur Erkundigung nach den höchsten bekannten Grundwasserständen befreit worden. Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen dahingehend geschaffen, dass der Baugrund für die Bebauung geeignet sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Klage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Ein Amtshaftungsanspruch werde mit dem Hauptantrag zu 1) nicht geltend gemacht. Die Kläger seien klagebefugt. Zwar würden sie in einer Art Stellvertretung für ihr ganzes Stadtviertel streiten, sie seien jedoch individuell betroffen. Es bestehe auch ein allgemeines bzw. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Es sei ihnen nicht zuzumuten, zunächst die Beschädigung ihrer Grundstücke abzuwarten. Nachrangiger Rechtsschutz komme für die Kläger zu spät und sei mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Die Kläger stützen den geltend gemachten Anspruch auf Weiterbetrieb der Brunnenanlage zunächst auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger sei durch einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Mit der Vernässung der Häuser werde die privatnützige Verwendung des Eigentums aufgehoben. Den rechtswidrigen Zustand habe der Beklagte durch die vorgetragenen Amtspflichtverstöße in der Vergangenheit geschaffen. Jedenfalls ergebe sich dieser aus der Abschaltung der Anlage im Juni 2022, da die Abschaltung aufgrund des Vorverhaltens des Beklagten rechtswidrig sei. Auch eine Unmittelbarkeit zwischen dem Verwaltungshandeln und den Folgen sei gegeben. Der Betrieb der Brunnenanlage sei Konsequenz der Amtspflichtverletzungen des Beklagten. Durch die Inbetriebnahme habe der Beklage damals Amtshaftungsansprüchen der Anwohner entgehen wollen. Der Anspruch auf Fortbetrieb der Brunnenanlage bestehe zudem als sogenannter „Anspruch aus konsequentem Verwaltungshandeln“ bzw. „Anspruch auf konsequentes Verwaltungshandeln“ angesichts der Summe des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit. Dies folge letztlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Inbetriebnahme der Brunnenanlage bedeute ein faktisches Anerkenntnis der Pflicht zur Grundwasserregulierung. Der Beklagte habe durch den jahrelangen Betrieb der Anlage starkes Vertrauen auf die Grundwasserregulierung geweckt. Durch die Streichung der Klausel über das Baugrundgutachten in den Baugenehmigungen habe der Beklagte die behördliche Zusage eines bauverträglichen Grundwasserstands gemacht. Sein Verhalten sei als Aussage zu verstehen, dass der Grundwasserstand auch weiterhin künstlich auf dem Niveau gehalten werde. An diesen Zusagen müsse er sich nun festhalten lassen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich schließlich auch aus den grundrechtlichen Schutzpflichten. Es seien das Eigentum der Kläger gem. Art. 14 GG und die Gesundheit der Kläger gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt. Der Anspruch lasse sich direkt aus den Grundrechten ableiten, da unumkehrbare negative Einwirkungen drohten. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten gelte das Verursacherprinzip. Vorliegend sei das Eigentum der Kläger bei Abschaltung der Brunnenanlage erheblich betroffen. Auch drohten durch Schimmelbildung erhebliche gesundheitliche Gefahren. Es gehe nicht um Schutz vor dem Auftreten von Naturkräften, sondern um die Folgen der Beendigung einer hoheitlichen Maßnahme. Es liege ein atypischer Einzelfall vor. Dafür spreche auch der „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Den Klägern würden Umweltschäden mit katastrophalen Ausmaßen in Bezug auf das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit der Anwohner drohen. Der Anspruch sei erst recht gegeben, weil die Situation der Kläger nicht auf die Natur, sondern auf Handlungen des Beklagten zurückzuführen seien. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Der Lauf der Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs habe frühestens mit der Ankündigung des Beklagten vom 07. August 2017 begonnen. Die Kläger hätten im Jahr 2014 keine Postwurfsendungen des Beklagten erhalten. Erst die Postwurfsendung vom 07. August 2017 habe den Klägern gezeigt, dass sich der Beklagte von seiner Verantwortung lösen wolle. Dem Beklagten sei es aber jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Einwand der Verjährung zu berufen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung in Geld für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne folge aus einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Die Verletzung von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sei durch den Feuchtigkeitseintritt, mögliche Schimmelbildung und Instabilitäten der Gebäude gegeben. Ein unmittelbarer hoheitlicher Eingriff folge aus dem Vorverhalten des Beklagten. Ein Sonderopfer liege vor. Es verwirkliche sich kein allgemeines Lebensrisiko, sondern das spezifische durch den Beklagten geschaffene Risiko. Der Anspruch sei jedenfalls wegen einer Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ergebe sich aus Verzug analog §§ 284, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte habe auf die anwaltliche Aufforderung des X... e.V vom 22. März 2019 nie geantwortet. In dem Schreiben sei eine Frist bis zum 31. Juli 2019 gesetzt worden. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, im W...G... siedlungsverträgliche Grundwasserverhältnisse dergestalt beizubehalten, dass das Grundwasser auf höchstens 32,26 Meter über NN ansteigen darf, insbesondere durch den Weiterbetrieb der Brunnenanlage im L...; die Angabe des dauerhaft einzuhaltenden Grundwasserstandes gilt mit Ausnahme von Starkregenereignissen oder ähnlichen außergewöhnlichen Ereignissen; hilfsweise, die Kläger in Höhe der noch zu ermittelnden Kosten für den nachträglichen Einbau einer weißen Wanne zu entschädigen, 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 2) die Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 1.242,84 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es seien nicht alle und auch nicht etwa die Mehrheit der Grundstücke im W...G... betroffen. Es gebe zahlreiche Grundstücke, die aufgrund ordnungsgemäßer Abdichtung oder nicht zu tief gebauter Keller keine Probleme mit dem Grundwasser hätten. In den Jahren 1997, 2014, 2017 und 2019 durchgeführte Umfragen hätten ergeben, dass etwas über 300 der Grundstücke im G... betroffen seien. Nach Abschaltung der Brunnenanlage sei ein Auftreten von Vernässungsschäden in dem von den Klägern behaupteten Umfang nicht zu erwarten. Ein solches Szenario entbehre jeglicher empirischen Grundlage. Auch die Prognosen der IHK von 2012 seien unzutreffend und beruhten auf methodischen und inhaltlichen Unzulänglichkeiten. Der Beklagte habe sich über die letzten ca. 25 Jahre hinweg bemüht, den betroffenen Grundstückseigentümern Zeit zur Nachrüstung ihrer Bauwerke und zur Umsetzung einer eigenen Grundwassererhaltung zu verschaffen. Er habe die Hebebrunnenanlage errichtet und in Betrieb genommen. Es habe individuelle Beratungsangebote, eine zinsgünstige Kreditgewährung für nachträgliche Baumaßnahmen, die Kostenübernahme für Planungskosten für dezentrale Lösungen sowie die Bereitstellung einer Vereinssatzung mit fortgesetzten Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Organisation betroffener Grundstückseigentümer mit dem Ziel der Beauftragung der Berliner Wasserbetriebe zu Errichtung und Betrieb einer neuen Brunnenanlage auf eigene Kosten gegeben. Aus den umfassenden Bemühungen des Beklagten lasse sich jedoch keine Rechtspflicht irgendeiner Art ableiten. Die geplante Abschaltung der Brunnenanlage sei nicht erst im Laufe des Jahres 2017 mitgeteilt worden, sondern sei unter anderem bereits Gegenstand der ersten Schreiben des Beklagten an die Anwohner im G... im Juli 2014 gewesen. Es entspreche schließlich dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, dass der Beklagte nach mehr als 25 Jahren Übergangszeit für die Anwohner die Brunnenanlage nicht mehr mit Steuergeldern betreiben möchte. Zu den Vorwürfen eines rechtswidrigen Vorverhaltens des Beklagten in der Vergangenheit führt er aus, das Bezirksamt S... habe die damaligen Bauherren nicht von Boden- oder Baugrunderkundungen abgehalten. Die Streichung der Besonderen Bedingung in den Baugenehmigungen bedeute im Verhältnis zu den Antragstellern der Baugenehmigungen lediglich den Verzicht der Nachweisführung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde. Es gebe keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wonach Behörden des Beklagten Grundstückseigentümer an der Einholung von Gutachten gehindert hätten. Die Bauherren hätten die zu beachtenden Grundwasserstände vielmehr anhand der Grundwasserkarte ermitteln können, die damals bei der Senatsverwaltung einsehbar gewesen sei. Dies hätten gewissenhafte Architekten und Bauunternehmer auch getan. Eine Baugenehmigung erzeuge keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass ein Gebäude auch ohne technische Vorkehrungen errichtet und genutzt werden könne. Die Kläger seien nicht zum Bau von Kellern verpflichtet worden. Ein staatliches Wohnungsbauförderprogramm enthalte keine Bebauungsverpflichtungen. Auch die Erteilung einer Baugenehmigung enthalte keine Baupflicht gegenüber einem eigentlich nicht bauwilligen Grundstückseigentümer. Der Bauherr entscheide selbst, ob er sein Grundstück bebauen möchte und dafür gegebenenfalls Fördermittel in Anspruch nehme. Aus den Wohnbauförderungsbestimmungen ergebe sich zudem, dass die Bauherren verpflichtet gewesen seien, ihre Keller bei Bedarf bautechnisch abzusichern. Der Beklagte sei nicht zum Hinweis auf die Grundwasserverhältnisse verpflichtet gewesen. Es gebe keine Amtspflicht der Behörde, sich ohne konkreten Anlass mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Dies gelte insbesondere angesichts der Hauptpflicht des Architekten, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen. Hinweispflichten kämen nur bei atypischen Gefahren für Leib oder Leben in Betracht, die von den Grundstückseigentümern nicht beherrschbar seien. Grundwasser hingegen sei bei jedem Bauprojekt eine absolut typische und beherrschbare Gefahr. Der Beklagte habe keine fehlerhaften Auskünfte erteilt. Es gebe keinen einzigen dokumentierten Fall einer fehlerhaften Auskunft. In den Baugenehmigungsakten gebe es keinerlei Hinweise für die Erteilung derartiger Auskünfte. Die Kläger hätten nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen, dass sie selbst oder durch beauftragte Personen entsprechende Erkundigen eingeholt und daraufhin falsche Auskünfte erhalten hätten. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und zu 3) fehle es bereits an Sachvortrag zu einer Auskunftserteilung. Dem als Zeugen benannten Architekten des Rechtsvorgängers des Klägers zu 2) habe bekannt sein müssen, dass Auskünfte zu den Grundwasserständen nicht beim Bauamt, sondern bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung einzuholen gewesen seien. Über ein Gespräch der Kläger zu 4) und 5) mit dem Bauamt gebe es ebenfalls keine Aufzeichnungen in der Bauakte. Jedenfalls aber sei das Bezirksamt S... für Auskünfte zu den Grundwasserständen nicht zuständig gewesen. Hingegen gebe jeder vom Beklagten schriftlich dokumentierte Fall einer erteilten Auskunft zu den Grundwasserständen die zutreffenden historischen und höchsten gemessenen Wasserstände wieder. Das Baugrundrisiko der Kläger sei nicht auf den Beklagten übergegangen. Es liege keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, die eine Verlagerung des Baurisikos rechtfertigen könne. Etwaige Pflichtverletzungen des Bauamts hätten jedenfalls nur die damaligen Bauherren geltend machen können, sodass die Kläger zu 1) bis 3) als bloße Rechtsnachfolger von vornherein nicht geschützt seien. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger versuchten, den Verwaltungsrechtsweg durch eine Mischung der Anspruchsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs mit der Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs zu begründen. Die Kläger seien nicht klagebefugt. Es handele sich um eine unzulässige Popularklage. Der Kläger zu 1) habe nicht substantiiert zu den entstandenen Schäden vorgetragen. Der Kläger zu 2) habe vorgetragen, dass seine Schäden erst nach dem Jahr 2000 entstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Brunnenanlage schon mehrere Jahre in Betrieb gewesen. Das auf Weiterbetrieb gerichtete Klagebegehren sei also gar nicht zum Schutz seines Gebäudes geeignet. Hinsichtlich der Klägerin zu 3) fehle es ebenfalls an Vortrag, dass ihr Grundstück überhaupt von steigenden Grundwasserschäden betroffen sei oder ihr Bauwerk Schaden genommen habe. Der vorgetragene Wassereintritt 2017 sei auf ein starkes Niederschlagsereignis zurückzuführen. Den Klägern zu 4) und 5) fehle die Klagebefugnis, da ihr Grundstück selbst an der tiefsten Stelle noch 20 cm über den von den Klägern prognostizierten Höchststand von 34,1 m über NN liege. Es fehle den Klägern auch am Rechtsschutzbedürfnis. Die Geltendmachung eines vorbeugenden Abwehranspruchs mache ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, welches nicht ersichtlich sei. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht. Es sei kein betroffenes subjektiv-öffentliches Recht der Kläger erkennbar. Die durch Art. 14 GG geschützte Privatnützigkeit des Eigentums werde durch den Beklagten weder aufgehoben noch eingeschränkt. Aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks ergebe sich, dass ein hoher Grundwasserstand in den alleinigen Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers falle. Die Kläger hätten diesem Umstand durch bauliche Maßnahmen Rechnung tragen können und müssen. Auch die Abschaltung der Brunnengalerie sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt. Es fehle zudem an der Unmittelbarkeit zwischen der Abschaltung und den von den Klägern befürchteten Gebäudesubstanzschäden. Es gebe mindestens zwei Zwischenursachen. Erste Zwischenursache sei der Wiederanstieg des Grundwassers, der als natürliches Ereignis nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten falle. Zweite Zwischenursache sei die fehlende oder mangelhafte Abdichtung der klägerischen Wohngebäude. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf konsequentes Verwaltungshandeln bestehe nicht. Vom Beklagten sei auch keine rechtsverbindliche Zusage gemacht worden. Die öffentliche Hand habe sich weder durch den Verzicht auf die Beibringung eines Baugrundgutachtens noch durch den Betrieb der Brunnenanlage eindeutig zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft verpflichtet. Bereits der Umstand, dass der Betrieb der Anlage stets nur zeitlich befristet gewesen sei, stehe der Annahme eines Willens zum dauerhaften Betrieb entgegen. Ein etwaiges Vertrauen habe sich auch nie aus den Begleitumständen entwickeln können. Der Beklagte habe schließlich bereits im Jahr 1999 Rechtsstreitigkeiten um den Weiterbetrieb der Anlage geführt. Er habe eine Rechtspflicht zum Betrieb der Anlage stets zurückgewiesen. Den Klägern stehe auch kein Anspruch aus grundrechtlichen Schutzpflichten zu. Selbst die Gefahr, dass das Gebäude infolge aufsteigenden Grundwassers und einer Vernässung durch Schimmelbefall unbewohnbar werde, falle in die alleinige Risikosphäre des Eigentümers. Ein Anspruch für Eigentümer auf Vornahme bestimmter Handlungen vermittele Art. 14 GG nicht. Es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit 1997 die Brunnenanlage betrieben habe. Die Kläger hätten genug Zeit gehabt, ihre Gebäude gegen Grundwasser zu schützen. Alle in Betracht kommenden Ansprüche der Kläger seien jedenfalls verjährt. Die Kläger hätten bereits in den 1990er Jahren Kenntnis von den Umständen des Grundwasseranstiegs und den Feuchtigkeitsschäden in Kellerbereichen gehabt. Die Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verjährt, da allen Grundstückseigentümern spätestens mit dem Schreiben der Senatsverwaltung vom Juli 2014 mitgeteilt worden sei, dass die Brunnenanlage abgebaut werde. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten sei auch nicht wegen des Gebots von Treu und Glauben unzulässig. Ein hinreichender Anlass, von einer verjährungshemmenden Klageerhebung abzusehen, habe nie bestanden. Im Gegenteil hätten die Erklärungen und Veröffentlichungen des Beklagten darauf hingewiesen, dass der Schutz der Bauwerke gerade Sache der Grundstückseigentümer sei. Selbst wenn aber die Kläger erst seit 2017 befürchtet hätten, der Beklagte könne sich auf die Einrede der Verjährung berufen, hätten sie spätestens ab diesem Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist von einigen Wochen Klage erheben müssen. Die nach weiterer Verlängerung ursprünglich am 31. Dezember 2021 auslaufende wasserbehördliche Erlaubnis für den Betrieb der Hebebrunnengalerie wurde erneut für sechs Monate verlängert, da geplante Informationsveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten. Mit Schreiben des Beklagten vom April 2022 informierte dieser die Anwohner erneut über die bestehenden Möglichkeiten der Förderung zur Planung und Errichtung dezentraler Anlagen sowie die Tatsache, dass die Hebebrunnengalerie demnächst außer Betrieb gehen werde. Die Brunnenanlage wurde schließlich Ende Juni 2022 abgeschaltet. Sie wird vorerst nicht abgebaut, sondern für ein bis zwei Jahre für einen Notbetrieb (Starkregenereignisse, unerwartet gestiegene Grundwasserstände) betriebsfähig gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Bauakten des Bezirksamtes S..., Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung zur Brunnengalerie und zum Pilotprojekt G...) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.