Urteil
19 U 8/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2005:1221.19U8.04.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 09.11.2004 verkündetet Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 09.11.2004 verkündetet Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.