Urteil
I-1 U 204/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2006:0703.I1U204.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe 2 I. 3 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 4 Das Landgericht hat mit einer zutreffenden Begründung die Klage abgewiesen. Die klageabweisende Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Rechtsmittelangriffe Bestand. 5 Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung des Klägers, dass er mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht in der Lage war, die Reparaturkosten für sein bei dem Unfall vom 3. August 2003 beschädigtes Fahrzeug A. oder die Aufwendungen für die Anschaffung eines geeigneten – ggfs. auch klassenniedrigeren – Ersatzfahrzeuges zu tragen. 6 Selbst wenn man hilfsweise die Richtigkeit seines streitigen Vorbringens bezüglich eines finanziellen Unvermögens zur Aufbringung der Instandsetzungs- bzw. Ersatzbeschaffungskosten unterstellt, scheitert eine Ersatzverpflichtung der Beklagten an einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Denn er hat es unterlassen, auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens von fast 20.000 € für den Fall hinzuweisen, dass die Beklagten ihm nicht zur Wiederherstellung seiner fahrzeugabhängigen Mobilität eine Vorschussleistung zur Verfügung stellten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagten vorprozessual jemals auf seine behauptete prekäre finanzielle Situation verbunden mit der Notwendigkeit einer Vorschussanforderung hingewiesen hat. 7 II. 8 Allerdings dringen die Beklagten nicht mit dem Einwand durch, der Statthaftigkeit der Schadensersatzklage stehe die Rechtskraft der Entscheidung entgegen, die in dem in der Berufungsinstanz zu dem Aktenzeichen 1 U 46/04 OLG Düsseldorf (1 O 367/03 LG Wuppertal) anhängig gewesenen Verfahren durch das am 11. Oktober 2004 verkündete Senatsurteil ergangen ist (Bl. 266 ff Beiakte). 9 1a)Seinerzeit war ein auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abstrakt berechneter Nutzungsausfallschaden in Höhe von 2.052,00 € verfahrensgegenständlich, welcher den 19tägigen Zeitraum vom Unfalldatum (3. August 2003) bis zum 22. August 2003 betraf. Diese Schadensposition hat der Senat nur im Umfang von zwei Ausfalltagen als ersatzfähig angenommen, weil der Kläger 17 Tage lang krank geschrieben war und aufgrund seines Zustandes zur Führung eines Kraftfahrzeuges nicht in der Lage war. Darüber hinaus hatte der Kläger auf eine – nicht klagegegenständlich gewordene - Mietwagenrechnung einer C. A. G. vom 19. September 2003 verwiesen. Diese betraf für die Zeit vom 29. August 2003 bis zum 19. September 2003 die Überlassung eines PKW M. (HB- ). 10 b)Nunmehr macht der Kläger keinen abstrakt berechneten Nutzungsausfallschaden geltend, sondern er verlangt Ersatz für Mietwagenkosten für die Zeitspanne von 12 bzw. 13 Monaten. Diese sollen nach seiner Behauptung in Höhe von insgesamt 19.866,00 € für die Inanspruchnahme von zwei Ersatzfahrzeugen aufgrund von Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen angefallen sein, die am 20. August 2003 mit seinem Vater bzw. mit seiner Mitarbeiterin P. zustande gekommen sein und einen PKW M. B. bzw. einen PKW A. R. J. betreffen sollen. 11 2 a)Da sich das Begehren auf Ersatz eines abstrakt berechneten Nutzungsausfallschadens auf die Zeitspanne von 19 Kalendertagen beschränkte, hingegen nunmehr der Ersatz von Mietwagenkosten für eine Zeitspanne von 12 Monaten bzw. 13 Monaten streitgegenständlich ist, ist es schon im Ansatz fraglich, ob sich eine Streitgegenstandsidentität und damit eine Erstreckung der Rechtskraft der früheren Senatsentscheidung auf den nunmehr anhängigen Streitgegenstand bejahen lässt. 12 b)Selbst wenn man aber unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsausfallschadens eine Identität der Streitgegenstände annähme, scheiterte die Zulässigkeit der Klage auf Ersatz der Mietwagenkosten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an der Rechtskrafterstreckung nach Maßgabe des früheren Senatsurteils vom 11. Oktober 2004 zu dem Aktenzeichen 1 U 46/04. Denn es wäre davon auszugehen, dass der Kläger hinsichtlich des Nutzungsausfalls in dem früheren erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren zu dem Aktenzeichen 1 O 367/03 LG Wuppertal eine sogenannte verdeckte Teilklage erhoben hätte. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage stattgebenden Urteils Mehr- oder Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1997, 1990; BGH NJW 2002, 2167). Eine Präklusion von Nachforderungen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen, liefe auf eine Unzulässigkeit verdeckter Teilklagen hinaus und ist deshalb abzulehnen (Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., vor § 322, Rdnr. 48 am Ende). 13 c)Auffällig ist allerdings die Tatsache, dass der Anfall der nunmehr klagegegenständlichen Mietkosten in der unter dem Datum des 16. September 2003 zu dem Aktenzeichen 1 O 367/03 LG Wuppertal verfassten Klageschrift keinerlei Erwähnung gefunden hatte, obwohl die zugrundeliegenden Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen bereits am 20. August 2003 zustande gekommen sein sollen und nach den Verträgen der Kläger den PKW A. R. J. bereits seit dem 4. August 2003 sowie den PKW M. B. schon seit dem 13. August 2003 in Benutzung gehabt haben soll. Dem Vorbringen in der Klageschrift vom 8. Februar 2005 gemäß will der Kläger indes erst ab dem Datum des 20. August 2003 auf die Inanspruchnahme von Fremdfahrzeugen angewiesen gewesen sein. 14 d)Für die Zeit bis zum 22. August 2003 ergibt sich eine zeitliche Überschneidung mit dem Nutzungsausfallschaden, der bereits in dem Vorverfahren streitgegenständlich war. Insoweit ist die Klage auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens in Gestalt von Mietwagenkosten jedenfalls unbegründet. Der Geschädigte kann für die Zeit, welche für die Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeuges in Ansatz zu bringen ist, entweder eine abstrakte Nutzungsentschädigung oder die Kosten eines Mietwagens nach Maßgabe des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beanspruchen, für den selben Zeitraum kann er also beide Schadenspositionen nicht mit Erfolg nebeneinander (kumulativ) durchsetzen. 15 II. 16 Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, der Kläger habe nicht hinreichend sein finanzielles Unvermögen dargelegt, aus welchem sich für ihn die Unmöglichkeit der Tragung der Instandsetzungskosten für den verunfallten PKW A. oder für die Durchführung einer Ersatzbeschaffung – möglicherweise eines klassenniedrigeren Fahrzeuges oder im Wege der Leasingfinanzierung – ergeben habe. 17 1a)Klagegegenständlich in dem Verfahren 1 O 367/03 LG Wuppertal war unter anderem der Aufwand für die Instandsetzung des Unfallfahrzeuges des Klägers in Höhe von 18.081,70 €. Der seinerzeit durch den Kläger angegebene Gesamtschaden bezifferte sich auf 24.091,17 € (Bl. 3 der Beiakte). Er verweist in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf seinen in dem Vorverfahren zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 3. Dezember 2003, in welchem er unter anderem ausgeführt hat, er sei „mit dem Betrag in Höhe von 24.091,17 € in Vorleistung gegangen“ (Bl. 206, 227 d.A.). Ausweislich seiner Berufungsbegründung macht der Kläger diesen Vortrag auch zum Gegenstand seines Rechtsmittelsvorbringens. Hat der Kläger aber in dem Ausgangsrechtsstreit geltend gemacht, unter anderem auch mit den Kosten für die Instandsetzung des verunfallten PKW A. „in Vorleistung gegangen“ zu sein, trifft ihn nunmehr für die Richtigkeit seiner diametral in Gegensatz dazu stehenden Behauptung, seine beengten finanziellen Verhältnisse hätten der Durchführung einer Reparatur oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entgegen gestanden (Bl. 52 ff. d.A.), die primäre Darlegungslast. 18 b)Unabhängig davon hat das Landgericht eine sekundäre Darlegungslast des Klägers unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass die finanziellen Verhältnisse des Geschädigten dem Schädiger im Regelfall nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein können. Im Hinblick darauf müsse der Geschädigte seine finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts so detailliert darlegen, dass dem Schädiger ein prozessualer Vortrag möglich sei (Bl. 5 UA; Bl. 145 d.A.). Zwar trägt grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für einen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht und für dessen Schadensursächlichkeit. Da es aber bei der Frage der Kreditwürdigkeit um Umstände aus der Sphäre des Klägers geht, hätte er darlegen müssen, inwiefern er nicht in der Lage war, bei unstreitiger Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ggfs. unter Abtretung seiner Ersatzansprüche einen Kredit für die Wiederherstellungskosten zu erhalten (vgl. Senat OLGR-Düsseldorf 1997, 107, 108 m.H.a. BGHZ 91, 260; OLG Frankfurt NW-RR 1994, 23). 19 Im Ergebnis rügt der Kläger ohne Erfolg, das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unter Verstoß gegen § 139 ZPO unterlassen, ihn auf die im Urteil dargelegte sekundäre Darlegungslast hinzuweisen. 20 2)Entscheidend ist, dass das Landgericht den Kläger im Verhandlungstermin am 29. August 2005 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, die durch ihn behauptete mangelnde Finanzierbarkeit sei nicht schlüssig dargetan (Bl. 115, 116 d.A.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Hinweis prozessual seine Rechtsgrundlage in einer primären oder sekundären Darlegungsbelastung des Klägers hatte. Von Bedeutung ist vielmehr, dass das Landgericht ihm in der erforderlichen Weise prozessual die Gelegenheit eingeräumt hat, den schlüssigen Tatsachenvortrag zur ausreichenden Darlegung seines behaupteten finanziellen Unvermögens zur Wiederherstellung seiner fahrzeugbezogenen Mobilität darzutun. An einem solchen schlüssigen Vortrag hat es der Kläger jedoch in erster Instanz, wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat (Bl. 5, 6 UA; Bl. 145, 146 d.A.), fehlen lassen. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Berufungsbegründung erstmals umfänglich streitig zu seiner finanziellen Situation zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens und für die Folgezeit vorträgt, unterliegt dieses Vorbringen als neues Angriffsmittel der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Rechtsansicht stellt sein neues Vorbringen keine bloße Konkretisierung eines auf die Vorlage einer negativen Sparkassenbestätigung beschränkten erstinstanzlichen Angriffsmittels dar, sondern einen neuen, durch umfangreiches Zahlenmaterial zur Einkommensentwicklung unterstützten Prozessvortrag, der Hintergrund und Inhalt der Bestätigung erst nachvollziehbar machen soll. 21 a)Zwar mag der Kläger entsprechend den Ausführungen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. September 2005 an die Leasinggeberin des verunfallten PKW A. eine Schlusszahlung von 4.428,07 € allein wegen der schadensbedingten vorzeitigen Beendigung des Gebrauchsüberlastungsverhältnisses gezahlt haben, ohne dass damit eine Instandsetzung des Wagens verbunden war (Bl. 126 d.A.). Auch mag für das Leasingfahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestanden haben, sodass der Kläger an der Inanspruchnahme eines solchen Versicherungsschutzes gehindert war. Diese Umstände reichen indes nicht für die Feststellung seines streitigen finanziellen Unvermögens. 22 b)Im übrigen hat er sich im Zusammenhang mit seinem Schriftsatz vom 14. September 2005 auf die Vorlage einer „Bestätigung der S. W.“ vom 9. September 2005 (Anlage A 4; Bl. 128 d.A.) beschränkt. Darin wird dem Kläger lediglich bescheinigt, man sehe aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation in der Zeit vom 3. August 2003 bis zum Datum der Abfassung des Schreibens „keine Möglichkeit“, ihm „Finanzierungsmittel zum Erwerb eines Firmenfahrzeuges zur Verfügung zu stellen“ (Bl. 128 d.A.). Auch diese Mitteilung reicht nicht für die schlüssige Darlegung des hier in Rede stehenden finanziellen Unvermögens des Klägers. 23 aa)So bleibt schon offen, ob der Kläger bei der Stadtsparkasse W. überhaupt ein Konto unterhielt oder ob sie gegebenenfalls das einzige Kreditinstitut war, mit welchem der Kläger zusammenarbeitete. Erstmals in seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger im Zusammenhang mit der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse vor, die Stadtsparkasse W. sei für ihn das „ausschließliche Finanzierungsinstitut“ gewesen (Bl. 211 d.A.). 24 bb)Darüber hinaus bleibt auf der Grundlage der Bescheinigung vom 9. September 2005 ungeklärt, für welche Art des „Erwerbes eines Firmenfahrzeuges“ der Kläger bei der Stadtsparkasse W. vorstellig geworden war. In Betracht kamen die Möglichkeiten einer Ersatzbeschaffung im Leasingwege oder durch einen Neukauf. Von Bedeutung ist überdies, dass das Vorbringen des Klägers keine Angaben dazu enthält, ob er sich gegebenenfalls aus Kostengründen um die Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges bemüht hat, welches klassenniedriger war als der durch ihn zuvor genutzte PKW A. . Der Kläger trägt nichts dazu vor, aus welchen Gründen er gerade auf die Inanspruchnahme eines Oberklassenfahrzeuges angewiesen war und warum er sich nicht mit einem leichter zu finanzierenden PKW – etwa der Mittelklasse – für seine beruflichen und privaten Fahrten hätte behelfen können. 25 c)Darüber hinaus macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe als Anlage A 5 zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Juni 2005 eine Bestätigung seines Steuerberaters zu den Akten gereicht, aus der sich ergebe, dass nach seiner wirtschaftlichen Situation in der Zeit vom Schadenstag bis September 2005 keine Möglichkeit gegeben gewesen sei, ihm Finanzierungsmittel zum Erwerb eines Firmenfahrzeuges zur Verfügung zu stellen (Bl. 207 d.A.). Zutreffend hat das Landgericht im Termin vom 29. August 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dem Schriftsatz vom 9. Juni 2005 sei die Anlage A 5 nicht beigefügt gewesen (Bl. 116, 53 d.A.). Soweit der Kläger später als Anhang zu seinem Schriftsatz vom 14. September 2005 eine Anlage A 5 zu den Akten gereicht hat, betraf diese keine Erklärung des Steuerberaters, sondern eine Darlehensbestätigung der früheren Leasinggeberin des PKW A. 8, der V. Auto Bank Deutschland GmbH (Bl. 125, 129 d.A.). 26 d)Unbegründet ist darüber hinaus die Rüge des Klägers, das Landgericht hätte ihm nach Maßgabe des § 139 ZPO einen gesonderten Hinweis des Inhaltes erteilen müssen, dass es die Vorlage des Bestätigungsschreibens der Stadtsparkasse W. vom 9. September 2005 nicht als ausreichend erachtete (Bl. 207 d.A.). Nachdem das Landgericht den Kläger bereits im Termin am 29. August 2005 auf seinen nach dem damaligen Sach- und Streitstand nicht hinreichenden Vortrag hinsichtlich seiner finanziellen Situation hingewiesen hatte, bedurfte es in der Folgezeit keines weiteren diesbezüglichen Hinweises. Es verstand sich nach den Umständen von selbst, dass die Vorlage einer sehr knapp gefassten „Bestätigung“ einer Sparkasse nicht geeignet war, den durch das Landgericht zu Recht als prozessual erforderlich erachteten substantiierten Sachvortrag zu ersetzen. 27 3a)Erstmals in seiner Berufungsbegründung macht der Kläger ausführliche und durch Zahlenmaterial substantiierte Ausführungen zu seiner finanziellen Situation anlässlich des Schadensereignisses und für die Zeit danach, um darzulegen, er sei zur Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges nicht in der Lage gewesen (Bl. 207 ff d.A.). Dieser Vortrag unterliegt jedoch – wie die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend machen (Bl. 244 d.A.) – der Zurückweisung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. 28 b)Nachdem das Landgericht im Termin am 29. August 2005 den Kläger darauf hingewiesen hatte, sein Vortrag reiche nicht für die Feststellung der mangelnden Finanzierbarkeit eines Ersatzfahrzeuges (Bl. 116 d.A.), hatte er allen Anlass, in Wahrnehmung seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) erstinstanzlich den Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit einzuführen, den er zur Darlegung seines streitigen finanziellen Unvermögens für erforderlich hielt. Dies hat er aus Nachlässigkeit – wozu bereits einfache Fahrlässigkeit genügt – unterlassen. Die Einzelheiten seiner finanziellen Situation während des klagegegenständlichen Zeitraumes, welcher maßgeblich durch die negative Ertragsentwicklung seines noch im Aufbau gewesenen Unternehmens bestimmt war, waren dem Kläger von Anfang an bekannt. Deshalb war er ohne weiteres in der Lage, noch im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren den notwendigen Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit einzuführen. 29 Dem Kläger kann auch kein Ersatz fiktiver Kreditkosten zuerkannt werden (vgl. dazu Senat, Urteil v. 19. Februar 2001, Az. 1 U 107/00). Denn ein solcher Ersatz kommt nicht in Betracht, wenn dem Geschädigten nach seinem Vorbringen die Aufnahme eines Kredites nicht möglich ist (Senat a.a.O.). Dies trägt der Kläger hier selbst vor. 30 IV. 31 Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von der Annahme ausgeht, dass er anlässlich des Schadensereignisses und in der Folgezeit nicht in der Lage war, die Kosten für die Instandsetzung des Unfallfahrzeuges oder die Aufwendungen für die Anschaffung eines Ersatzwagens zu tragen, scheiterte jedenfalls die erfolgreiche Durchsetzung seines Schadensersatzbegehrens an dem durch das Landgericht angenommenen Verstoß gegen die Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kläger hat es unterlassen, die Beklagten vorprozessual auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse hinzuweisen verbunden mit der Darlegung, dass im Falle des Ausbleibens einer Vorschussleistung auf den Fahrzeugschaden oder einer vergleichbaren finanziellen Hilfe er sich zur Durchführung der Fahrzeugreparatur oder einer Ersatzbeschaffung außer Stande sah mit der Folge des Anfalls erheblicher Mietfahrzeugkosten. 32 Im Ergebnis kann die Entscheidung der Rechtsfrage dahinstehen, ob der Eigentümer oder Halter eines unfallgeschädigten Fahrzeuges den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer in jedem Fall darauf hinweisen muss, dass er nach dem Schadensereignis einstweilen nicht in der Lage ist, die Kosten für die notwendige Fahrzeugreparatur zu tragen. Der vorliegende Fall weist aufgrund der Tatsache Besonderheiten auf, dass infolge der unterlassenen Instandsetzung dem Kläger – folgt man seinem Vorbringen – wegen seines lang anhaltenden finanziellen Unvermögens ohne Aussicht auf Änderung ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden entstanden ist, der für die Beklagten in keiner Weise vorhersehbar war. Diese hatten keinen Anlass zu der Annahme, der Kläger werde sein reparaturwürdiges Unfallfahrzeug nicht – auch nicht mit Hilfe der bestehenden Kaskoversicherung – instand setzen lassen. Das unglückliche Fehlen des Vollkaskoschutzes am Schadenstag wegen der bis dahin noch nicht erfolgten Übersendung des Versicherungsscheines war in Verbindung mit seinem Unvermögen zur Tragung der Reparaturkosten ein Umstand, den der Kläger in Wahrnehmung seiner Obliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB jedenfalls hätte offenbaren müssen. 33 1)Die Mietfahrzeugkosten erreichen mit dem klagegegenständlichen Umfang von 19.866,00 € fast die Summe von 20.133,70 €, die nach dem Klagevorbringen in dem Verfahren 1 O 367/03 LG Wuppertal auf die Positionen „Reparaturkosten gemäß Gutachten: 18.081,70 €“ sowie „Nutzungsausfall 19 Tage á 108,00 € 2.052,00 €“ entfiel. Die klagegegenständlichen Kosten erfassen einen Zeitraum, der weit über die gutachterlich ermittelte Instandsetzungsdauer von 19 Tagen hinausgeht und welche fast den zehnfachen Umfang der auf der Grundlage des Gutachtens errechneten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung (2.052,00 €; 19 Tage zu je 108 DM) ausmachen. 34 2)Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des früheren Zustandes kann für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls des PKW des Geschädigten durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erreicht werden. Dann hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung entstandenen Kosten, soweit sie erforderlich gewesen sind, zu ersetzen (Lemcke in van Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 221, 222). Der Geschädigte muss die Dauer der Mietzeit auf das notwendige Maß beschränken; insbesondere muss er die Reparatur oder Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares Zögern vornehmen (Lemcke a.a.O.; Senat OLGR-Düsseldorf 1997, 107). 35 3)In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, der Geschädigte handele seiner Schadensminderungspflicht zuwider, wenn er nicht unverzüglich nach Eingang des Gutachtens den Reparaturauftrag erteile und der gegnerischen Versicherung nicht mitteile, das Fahrzeug mangels eigener Mittel und der Unmöglichkeit, Kredit zu erhalten, nicht auslösen zu können (OLG Celle, VersR 1980, 633). In der Rechtsprechung und in der Literatur ist überdies anerkannt, dass der Geschädigte den Ersatzpflichtigen vergeblich auf die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme hinweisen muss, um die Kosten für die Darlehensaufnahme als Unfallschaden gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt zu bekommen (OLG Düsseldorf, NJW 1969, 2051; OLG Schleswig VersR 1967, 68; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang I, Rdnr. 166; Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 281; Geigel/ Rixecker, Kapitel 4, Rdnr. 84). An einem derartigen Hinweis fehlt es hier. Denn in seinem anwaltlichen Mahnschreiben vom 19. August 2003 hat der Kläger lediglich unter Fristsetzung u.a. die Reparaturkosten gemäß Gutachten angefordert und sich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzbeträge vorbehalten. 36 4)Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Geschädigte überhaupt verpflichtet ist, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen. Eine solche Pflicht hat der Senat nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen bejaht. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (Urteil vom 29. Oktober 2001, Az. 1 U 211/00 – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil v. 03. Februar 1997, Az. 1 U 68/96, veröffentlicht in OLGR-Düsseldorf 1997, 107 – mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291; Palandt/Heinrichs § 254 Anm. 3 b ee; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, § 254, Rdnr. 57; Staudinger-Medicus, 12. Aufl., § 254, Rdnr. 51). Hier war der Kläger jedoch – unterstellt man die Richtigkeit seines streitigen Vorbringens – zu einer Darlehensaufnahme von vornherein nicht in der Lage. 37 5)Jedenfalls wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (unerwartetes Fehlen des Kaskoversicherungsschutzes, unabsehbare Dauer des finanziellen Unvermögens des Klägers, unerwartet hoher Nutzungsausfallschaden) war der Kläger nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, den Beklagten so früh wie möglich sein finanzielles Unvermögen zur Tragung der Reparaturkosten und die Unmöglichkeit der Erlangung eines Bankkredites zu verdeutlichen. Dies gilt bei der Abwägung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagten wegen des bezeichneten Mahnschreibens vom 19. August 2003 mit Wirkung ab dem 31. August 2003 hinsichtlich des Ersatzes der Reparaturkosten in Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 1 BGB geraten waren. Denn dem Vorbringen des Klägers gemäß war die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen mit seinem Vater bzw. mit seiner Mitarbeiterin Pohl bereits etwas mehr als zwei Wochen nach dem Schadensereignis zustande gekommen. Zutreffend ist deshalb die Feststellung des Landgerichts, durch seine Passivität habe der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit genommen, durch Zahlung eines Vorschusses den Eintritt des hohen klagegegenständlichen Schadens abzuwenden (Bl. 5 UA; Bl. 145 d.A.). 38 6)Erstmals in seinem Schriftsatz vom 22.05.2006 – und damit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist – stellt der Kläger die Behauptung auf, er habe nach dem Unfall mehrfach mit der Beklagten zu 2. telefoniert, um unter Hinweis auf seinen Finanzhintergrund massiven Druck zwecks Auszahlung von Versicherungsgeldern zur Schadensregulierung auszuüben (Bl. 248 d.A.). Auch dieser Vortrag stellt ein neues Angriffsmittel dar und unterliegt aus den bereits dargelegten Gründen der Nichtzulassung gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. 39 7)Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Falle einer Unterrichtung der Beklagten über die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens in Gestalt von Kosten für die Inanspruchnahme von Mietwagen wäre eine derartige Maßnahme von vornherein ergebnislos geblieben, weil die Beklagten ausweislich ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 9. Mai 2005 in dem vorliegenden Verfahren in Abrede stellten, einen Unfall des Klägers überhaupt verursacht zu haben (Bl. 204 d.A.). 40 a)Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger in dem Vorverfahren erstinstanzlich sowohl hinsichtlich des Anspruchsgrundes als auch hinsichtlich des Fahrzeugschadens ein voll obsiegendes Urteil erstritten hat. Diese Entscheidung hat der Senat in Bezug auf den Anspruchsgrund mit der Maßgabe einer 25%igen Eigenhaftung des Klägers unter Einschluss des Fahrzeugschadens durch das am 11. Oktober 2004 zu dem Aktenzeichen 1 U 46/04 verkündete Berufungsurteil bestätigt. Das Verkündungsdatum der erstinstanzlichen Entscheidung (12. Februar 2004) liegt etwa in der Mitte des nunmehr klagegegenständlichen Zeitraumes, der vom 4. August 2003 bis zum 30. September 2004 reicht. 41 b)Zwar ist fraglich, ob die Beklagten bereits auf die nicht in Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Entscheidung hin dem Kläger allein auf eine frühere Anforderung, die keinen Hinweis auf seine prekäre finanzielle Situation enthielt, einen Vorschuss zur Finanzierung der Kosten für die Fahrzeugreparatur oder zur Ermöglichung einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt hätten. Sie hätten aber im Falle eines Hinweises des Klägers auf einen sich wegen seiner sehr beengten finanziellen Lage ständig ausweitenden Mietschaden zumindest die Gelegenheit gehabt, das finanzielle Risiko zu überprüfen und abzuschätzen, welches sie eingingen, wenn sie zunächst keinerlei Entschädigungsleistung auf den klägerischen Fahrzeugschaden erbrachten. Dass dieses Risiko sich nachträglich auf einen Schadensbetrag von fast 20.000,00 € ausweiten würde, war nach den Umständen nicht vorhersehbar und durch den Kläger in keiner Weise angekündigt. Da den Beklagten von vornherein jede Möglichkeit genommen war, den Eintritt dieses Schadenrisikos zu verhindern oder zumindest dem Umfang nach durch eine nachträgliche Vorschussleistung zu reduzieren, ist es im Ergebnis auch nicht gerechtfertigt, sie ganz oder anteilig mit dem streitigen Nutzungsausfallschaden zu belasten. Es lag allein in der Hand des Klägers, gegenüber den Beklagten in der gebotenen Weise die Dringlichkeit einer unverzüglichen Behebung des Fahrzeugschadens – sei es durch eine Reparatur, sei es durch eine Ersatzbeschaffung – deutlich zu machen, um den Eintritt eines außergewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu verhindern. 42 8)Der Kläger vermag sich in Bezug auf die ihm nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorzuhaltende Obliegenheitsverletzung nicht mit dem Vortrag zu entlasten, in dem Vorverfahren sei in erster und zweiter Instanz das Ausmaß des Nutzungsausfallschadens noch nicht überschaubar gewesen, so dass in einem Anschlussverfahren diese Vermögenseinbuße habe geltend gemacht werden müssen (Bl. 204 d.A.). 43 Ganz abgesehen davon, dass der Kläger die Möglichkeit hatte, hinsichtlich dieser Vermögenseinbuße in dem Vorverfahren eine Feststellungsklage zu erheben, kommt es für die Feststellung einer Obliegenheitsverletzung nicht darauf an, ob der Kläger zeitnah zum Unfallgeschehen in der Lage war, den zu erwartenden Nutzungsausfallschaden konkret zu beziffern. Entscheidend ist vielmehr, dass er aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit jedenfalls sicher abzuschätzen vermochte, dass er zur Aufrechterhaltung seiner Geschäftsaktivitäten in einem Umfang auf Ersatzfahrzeuge angewiesen war, die weit über die jährliche durchschnittliche Fahrleistung eines Kraftfahrzeugfahrers von ca. 15.000 km hinausgingen. Zu Recht verweisen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung darauf, allein der Umstand, dass ein Fahrzeug gewerblich genutzt wird, nicht zwingend bedeutet, dass es jährliche Laufleistungen von bis zu 40.000 km oder 60.000 km zurücklegen muss (Bl. 243, 244 d.A.). 44 V. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 46 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 47 Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 19.866,00 €. Dieser Betrag macht auch die Beschwer des Klägers aus. 48 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 49 Dr. E.t K. E.