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Beschluss

4 UF 19/06

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2006:0724.4UF19.06.00
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Tenor

1.

Das neuerliche Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 23.6.2006 betreffend den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Gehörsrüge der Klägerin vom 23.6.2006 gegen den Beschluss des Senats vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Das neuerliche Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 23.6.2006 betreffend den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gehörsrüge der Klägerin vom 23.6.2006 gegen den Beschluss des Senats vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen. G R Ü N D E 1. Das erneute Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Eine Richterablehnung ist unzulässig und damit rechtsmissbräuchlich, wenn das Verfahren in der Hauptsache durch eine unanfechtbare Entscheidung abschließend erledigt ist und das Ablehnungsgesuch sein eigentliches Ziel, den abgelehnten Richter an einer Sachentscheidung zu hindern, nicht mehr erreichen kann. So liegt der Fall hier, weil der Senat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 1.6.2006 zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung ist gem. § 522 III ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihr neuerliches Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge ( § 321 a ZPO ) verbunden hat, weil diese ausschließlich die Sachbehandlung des Senats im früheren Ablehnungsverfahren betrifft; selbst wenn diese Ablehnung begründet wäre, hätte die instanzerledigende Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 1.6.2006 Bestand. 2. Die Gehörsrüge ist offensichtlich unbegründet, da der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin im Ablehnungsverfahren nicht verletzt hat und ein etwaiger Verstoß gegen Art. 101 I S. 2 GG nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 321 a ZPO nicht rügefähig ist. Die Gehörsrüge der Klägerin vom 23.6.2006 beanstandet vielmehr allein die Auffassung des Senats, dass das frühere Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 29.5.2006 rechtsmissbräuchlich sei. Für derartige Angriffe gegen eine die Sachentscheidung tragende Rechtsauffassung ist im Verfahren nach § 321 a ZPO kein Raum.