Beschluss
III-4 Ws 80/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:0225.III4WS80.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Haftbefehl wird aufgehoben. Die Angeschuldigte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Staatskasse zu Last. 1 Die Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 2010 seit dem 10. Februar 2010 in Untersuchungshaft. Der gegen die Haftanordnung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen, sondern dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2 Das Rechtsmittel der Angeschuldigten hat in der Sache Erfolg. 3 II. 4 Die vorbestrafte Angeschuldigte ist zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 19. Januar 2010 bezeichneten Beweismittel, der dort genannten Straftaten, die auch Gegenstand des Haftbefehls sind, dringend verdächtig. Ihr wird vorgeworfen, in 61 Fällen gemeinschaftlich mit den Angeschuldigten v. d. H. und J. gewerbsmäßig Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und damit Handel getrieben zu haben und dabei Mitglied einer Bande gewesen zu sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte. 5 Es besteht aber derzeit kein Haftgrund. Insbesondere ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, auf den der Haftbefehl ausschließlich gestützt ist, nicht gegeben. 6 Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfGE 35, 185, 191) sind hohe Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen. 7 Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden. Diese müssen eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112a Rn. 14 mit weiteren Nachweisen. Das Landgericht hat die Wiederholungsgefahr mit dem Suchtdruck begründet, dem die Angeschuldigte unterliege. Es unterstellt, dass die Angeschuldigte zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums im Falle ihrer Freilassung weiter Handel mit Betäubungsmittel treiben werde. 8 Zwar ist der Strafkammer zuzugeben, dass die vermutlich hochgradig abhängige Angeschuldigte nach Haftentlassung weiterhin Heroin konsumieren wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter ein strafbares Verhalten fortsetzt, reicht aber zur Bejahung des Haftgrundes nicht aus. Vielmehr muss die Rechtsordnung durch die zu erwartenden Taten schwerwiegend beeinträchtigt werden. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO generell schwerwiegender Natur sind, ist das Tatbestandsmerkmal "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend" als eine weitere Einschränkung des Haftgrundes zu verstehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2009 – 1 Ws 679/09, OLG Thüringen NStZ-RR 2009, 143 f). Es kommen daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht. Hier sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden, dass die Angeschuldigte zur Suchtfinanzierung schwerwiegende Straftaten – wie Handeltreiben oder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – begehen wird, zumal sich die weiteren Mitglieder der Bande in Untersuchungshaft befinden. Auch der Umstand, dass nach Entlassung der Angeschuldigten aus dem Polizeigewahrsam am 10. November 2009 schwerwiegenden Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bis heute nicht bekannt geworden sind, spricht gegen das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. 9 Da ein weiterer Haftgrund derzeit nicht ersichtlich ist, waren der Haftbefehl und der Beschluss des Landgerichts aufzuheben. 10 III. 11 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.